Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 7 R 255/12
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
Die 1964 geborene Klägerin hat den Beruf der Krankenschwester erlernt und von 1982 bis 2007, zuletzt im Stationsdienst im Drei-Schicht-System, ausgeübt.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
Das gesundheitliche Restleistungsvermögen wird in den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wie folgt festgestellt:
1. Diagnosen Auf urologischem Fachgebiet:
Einzelniere links nach Tumornephrektomie rechts.
Niereninsuffizienz Stadium II-III (kompensierte Retention)
Chronisches Flankenschmerzsyndrom rechts im Sinne einer Interkostalneuropathie.
Auf anderen Fachgebieten:
Diabetes mellitus Typ II
Medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie
Hypercholesterinämie Schilddrüsenunterfunktion
Adipositas
Fettleber
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall
Körperliches Ermüdungssyndrom
2. Restleistungsvermögen
a) Nach dem Sachverständigengutachten Dr. A., Facharzt für Urologie, vom 16.9.2013 besteht ein Leistungsvermögen von wenigstens drei, jedoch weniger als sechs Stunden arbeitstäglich. Demgegenüber sieht der internistische Gerichtssachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 11.2.2014 ein erhaltenes Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich als gegeben an. An ihren divergierenden Leistungseinschätzungen haben beide Sachverständige jeweils in schriftlichen ergänzenden Stellungnahmen festgehalten.
Die streitige Frage des quantitativen Restleistungsvermögens ist nicht Gegenstand dieser Anfrage, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Gericht:
Bitte gehen Sie bei der Beantwortung der unter II. aufgeführten Beweisfragen davon aus, dass ein wenigstens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei der Klägerin unter folgenden qualitativen Einschränkungen vorliegt:
Der Klägerin sind noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne Schichtarbeit, ohne Akkordarbeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten zuzumuten. Geistig anspruchsvollere Arbeiten sind prinzipiell möglich. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungs- sowie Konzentrationsvermögen sind nur zeitweise möglich. Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung oder unter besonderem Zeitdruck sind nicht zumutbar.
3. Streitfrage zu (betriebsunüblichen) Arbeitspausen
Zwischen den medizinischen Sachverständigen und den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin bei der Arbeitsausführung besondere Pausen einlegen muss. Der Sachverständige Dr. A. hat ausgeführt, eine rasche Erschöpfungsneigung, ein unterschwelliger Flankendauerschmerz und anfallsweise auftretende, belastungsunabhängige stechende Schmerzattacken erforderten betriebsunübliche Arbeitspausen (zusätzliche Arbeitspausen von 5-10 Minuten in 1-2stündigen Abständen).
Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem Sachverständigengutachten das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen verneint. Nach Vorlage zweier -Schmerzprotokolle- der Klägerin (Eigenbeschreibung der Klägerin) hat er jedoch die Beschwerdeschilderung der Klägerin für glaubhaft angesehen, so dass diese -unregelmäßigen, kurzzeitig auftretenden Beschwerden- Arbeitsunterbrechungen nach sich zögen, aber angesichts beschwerdefreier Tage, Beschwerden erst am Abend und in der Nacht die Notwendigkeit regelmäßiger Arbeitspausen nicht darlegten. Die Klägerin selbst hat weitere -Schmerzprotokolle- vorgelegt.
Bitte gehen Sie angesichts der streitigen Folgerungen der Sachverständigen und der Beteiligten für und gegen betriebsunübliche Arbeitspausen bei der Beantwortung der unter II. aufgeführten Beweisfragen davon aus, dass die Beschwerdeschilderungen der Klägerin in ihren -Schmerzprotokollen- ab 20.11.2014, ab 21.12.2014 und ab 19.01.2015 sowie vom 2.3.2015 als plausibel anzusehen sind, wie auch vom kritischen Gerichtssachverständigen Dr. B. angenommen (seine ergänzende Stellungnahme vom 4.2.2015).
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
Die 1964 geborene Klägerin hat den Beruf der Krankenschwester erlernt und von 1982 bis 2007, zuletzt im Stationsdienst im Drei-Schicht-System, ausgeübt.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
Das gesundheitliche Restleistungsvermögen wird in den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wie folgt festgestellt:
1. Diagnosen Auf urologischem Fachgebiet:
Einzelniere links nach Tumornephrektomie rechts.
Niereninsuffizienz Stadium II-III (kompensierte Retention)
Chronisches Flankenschmerzsyndrom rechts im Sinne einer Interkostalneuropathie.
Auf anderen Fachgebieten:
Diabetes mellitus Typ II
Medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie
Hypercholesterinämie Schilddrüsenunterfunktion
Adipositas
Fettleber
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall
Körperliches Ermüdungssyndrom
2. Restleistungsvermögen
a) Nach dem Sachverständigengutachten Dr. A., Facharzt für Urologie, vom 16.9.2013 besteht ein Leistungsvermögen von wenigstens drei, jedoch weniger als sechs Stunden arbeitstäglich. Demgegenüber sieht der internistische Gerichtssachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 11.2.2014 ein erhaltenes Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich als gegeben an. An ihren divergierenden Leistungseinschätzungen haben beide Sachverständige jeweils in schriftlichen ergänzenden Stellungnahmen festgehalten.
Die streitige Frage des quantitativen Restleistungsvermögens ist nicht Gegenstand dieser Anfrage, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Gericht:
Bitte gehen Sie bei der Beantwortung der unter II. aufgeführten Beweisfragen davon aus, dass ein wenigstens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei der Klägerin unter folgenden qualitativen Einschränkungen vorliegt:
Der Klägerin sind noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne Schichtarbeit, ohne Akkordarbeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten zuzumuten. Geistig anspruchsvollere Arbeiten sind prinzipiell möglich. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungs- sowie Konzentrationsvermögen sind nur zeitweise möglich. Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung oder unter besonderem Zeitdruck sind nicht zumutbar.
3. Streitfrage zu (betriebsunüblichen) Arbeitspausen
Zwischen den medizinischen Sachverständigen und den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin bei der Arbeitsausführung besondere Pausen einlegen muss. Der Sachverständige Dr. A. hat ausgeführt, eine rasche Erschöpfungsneigung, ein unterschwelliger Flankendauerschmerz und anfallsweise auftretende, belastungsunabhängige stechende Schmerzattacken erforderten betriebsunübliche Arbeitspausen (zusätzliche Arbeitspausen von 5-10 Minuten in 1-2stündigen Abständen).
Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem Sachverständigengutachten das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen verneint. Nach Vorlage zweier -Schmerzprotokolle- der Klägerin (Eigenbeschreibung der Klägerin) hat er jedoch die Beschwerdeschilderung der Klägerin für glaubhaft angesehen, so dass diese -unregelmäßigen, kurzzeitig auftretenden Beschwerden- Arbeitsunterbrechungen nach sich zögen, aber angesichts beschwerdefreier Tage, Beschwerden erst am Abend und in der Nacht die Notwendigkeit regelmäßiger Arbeitspausen nicht darlegten. Die Klägerin selbst hat weitere -Schmerzprotokolle- vorgelegt.
Bitte gehen Sie angesichts der streitigen Folgerungen der Sachverständigen und der Beteiligten für und gegen betriebsunübliche Arbeitspausen bei der Beantwortung der unter II. aufgeführten Beweisfragen davon aus, dass die Beschwerdeschilderungen der Klägerin in ihren -Schmerzprotokollen- ab 20.11.2014, ab 21.12.2014 und ab 19.01.2015 sowie vom 2.3.2015 als plausibel anzusehen sind, wie auch vom kritischen Gerichtssachverständigen Dr. B. angenommen (seine ergänzende Stellungnahme vom 4.2.2015).
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
Zu 1. und 2. Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können:
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen. Die Tätigkeit stellt insgesamt keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen. Die Tätigkeit stellt insgesamt keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
(Betriebsunübliche) Arbeitspausen: Zu (betriebsunüblichen) Arbeitspausen ist generell anzumerken, dass diese in der Regel von Arbeitgebern nicht toleriert werden, sondern bestenfalls langjährigen erwerbsgeminderten Betriebsangehörigen gewährt werden. (Betriebsunübliche) Arbeitspausen sind zusätzliche Ruhepausen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aus technologisch oder persönlich bedingten Gründen gewähren kann. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Zu 3. und 4. Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.
Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.
Zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Zu 1. und 2. Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können:
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen. Die Tätigkeit stellt insgesamt keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen. Die Tätigkeit stellt insgesamt keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
(Betriebsunübliche) Arbeitspausen: Zu (betriebsunüblichen) Arbeitspausen ist generell anzumerken, dass diese in der Regel von Arbeitgebern nicht toleriert werden, sondern bestenfalls langjährigen erwerbsgeminderten Betriebsangehörigen gewährt werden. (Betriebsunübliche) Arbeitspausen sind zusätzliche Ruhepausen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aus technologisch oder persönlich bedingten Gründen gewähren kann. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Zu 3. und 4. Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.
Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.
Zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum