Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Lottogesellschaft Hessen und Rentenversicherung haben sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vor dem Hessischen Landessozialgericht darauf geeinigt, dass die Bezirksleiter der Lottogesellschaft selbständig tätig sind und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Anders sah dies zunächst die Rentenversicherung, die im Rahmen einer Betriebsprü-fung im Jahre 1999 die Sozialversicherungspflicht der Bezirksleiter bejahte und von der Lottogesellschaft Beiträge in sechsstelliger Höhe nachforderte. Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht Wiesbaden. Die Tätigkeit der Bezirksleiter, die als Bindeglied zwischen der Lottogesellschaft und den Annahmestellen insbesondere für die Umsatzsteigerung der Annahmestellen zuständig seien, sei durch die Geschäftsbesorgungsverträgen sowie die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen detailliert geregelt. Dem daraus folgenden Weisungsrecht stehe nur ein geringer Unternehmensspielraum der Bezirksleiter gegenüber, weshalb sie als Arbeitnehmer zu betrachten seien. Die weiterhin für Hessen Lotto tätigen Bezirksleiter verwiesen hingegen – wie auch die Lottogesellschaft - darauf, dass sie einen handelsvertretertypischen Aufgabenbereich hätten, frei über ihre Arbeitszeit verfügten, eigenes Personal beschäftigten und ein erhebliches Unternehmerrisiko trügen. Sie seien daher als Selbstständige einzustufen.
Aufgrund der im Jahr 2005 neu abgeschlossenen Handelsvertreterverträge stellte die Rentenversicherung ab diesem Zeitpunkt die Selbständigkeit der Bezirksleiter fest. Das Berufungsverfahren, das hierdurch nur noch einen zurückliegenden Zeitraum betraf, konnte nun vor dem 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, der in der mündlichen Verhandlung seine Bedenken hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht äußerte, gütlich beendet werden. Für die bereits ausgeschiedenen Bezirksleiter, die sich selbst als abhängig Beschäftigte einstuften, zahlt die Lottogesellschaft die geforderten Versicherungsbeiträge nach. Die noch tätigen Bezirksleiter hingegen werden auch für diesen Zeitraum als nicht sozialversicherungspflichtige Selbstständige behandelt.
Hessisches Landessozialgericht, gerichtlicher Vergleich vom 07.04.2008, Az.: L 1 KR 282/04 und L 1 KR 312/04
Anders sah dies zunächst die Rentenversicherung, die im Rahmen einer Betriebsprü-fung im Jahre 1999 die Sozialversicherungspflicht der Bezirksleiter bejahte und von der Lottogesellschaft Beiträge in sechsstelliger Höhe nachforderte. Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht Wiesbaden. Die Tätigkeit der Bezirksleiter, die als Bindeglied zwischen der Lottogesellschaft und den Annahmestellen insbesondere für die Umsatzsteigerung der Annahmestellen zuständig seien, sei durch die Geschäftsbesorgungsverträgen sowie die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen detailliert geregelt. Dem daraus folgenden Weisungsrecht stehe nur ein geringer Unternehmensspielraum der Bezirksleiter gegenüber, weshalb sie als Arbeitnehmer zu betrachten seien. Die weiterhin für Hessen Lotto tätigen Bezirksleiter verwiesen hingegen – wie auch die Lottogesellschaft - darauf, dass sie einen handelsvertretertypischen Aufgabenbereich hätten, frei über ihre Arbeitszeit verfügten, eigenes Personal beschäftigten und ein erhebliches Unternehmerrisiko trügen. Sie seien daher als Selbstständige einzustufen.
Aufgrund der im Jahr 2005 neu abgeschlossenen Handelsvertreterverträge stellte die Rentenversicherung ab diesem Zeitpunkt die Selbständigkeit der Bezirksleiter fest. Das Berufungsverfahren, das hierdurch nur noch einen zurückliegenden Zeitraum betraf, konnte nun vor dem 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, der in der mündlichen Verhandlung seine Bedenken hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht äußerte, gütlich beendet werden. Für die bereits ausgeschiedenen Bezirksleiter, die sich selbst als abhängig Beschäftigte einstuften, zahlt die Lottogesellschaft die geforderten Versicherungsbeiträge nach. Die noch tätigen Bezirksleiter hingegen werden auch für diesen Zeitraum als nicht sozialversicherungspflichtige Selbstständige behandelt.
Hessisches Landessozialgericht, gerichtlicher Vergleich vom 07.04.2008, Az.: L 1 KR 282/04 und L 1 KR 312/04
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