Rettungshubschrauber zu spät – Krankenkasse dennoch kostenpflichtig

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Krankenkassen haben die Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers auch dann zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt des Notrufs der Versicherte bereits verstorben ist und der Tod nicht für jeden Laien offenkundig war. Dies hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichtes in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.

Nach der Meldung einer Frau aus dem Landkreis Offenbach, ihre Nachbarin liege bewusstlos in ihrer Wohnung, veranlasste die Zentrale Leitstelle einen Notarzteinsatz mit dem Rettungshubschrauber Christoph 2. Der Notarzt konnte vor Ort nur noch den Tod der 78jährigen Versicherten feststellen. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die vom Land Hessen als Träger der Luftrettung geforderte Erstattung der Einsatzkosten in Höhe von rund 360 €. Sie verwies darauf, dass die Versicherte schon zu Beginn des Rettungseinsatzes tot und deshalb zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Mitglied der Krankenversicherung gewesen sei.

Die Richter beider Instanzen gaben hingegen dem Land Hessen Recht. Die Krankenkasse sei zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahme noch zuständig gewesen. Denn der Leistungsanspruch eines Versicherten auf Rettungsmaßnahmen umfasse auch die unverzügliche diagnostische Überprüfung, ob solche Maßnahmen noch möglich sind. Gerade in den kritischen Fällen zwischen Leben und Tod, in denen der Luftrettungsdienst
wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert sei, sei es mit dem Zweck schnellstmöglicher Rettung nicht vereinbar, zunächst aus der Ferne die Gefahr eines nutzlosen Einsatzes zu überprüfen. Da der Tod der Versicherten nicht für jeden Laien offenkundig gewesen sei und kein bewusster Fehlalarm vorgelegen habe, liege auch kein Fehleinsatz vor. Nur in diesen Fällen könne das Land Hessen die Kosten nicht geltend machen.

Hessischs Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2008, Az.: L 1 KR 267/07
Ab Datum
Bis Datum
Saved