Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin darf die Erstattung einer Betriebskostennachzahlung nicht mit dem Argument pauschal verweigert werden, dass Warmwasserkosten nicht übernommen werden. Vielmehr dürfen nur die reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung von dem Erstattungsbetrag abgezogen werden. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem nunmehr bekannt gegebenen Urteil vom 2. September 2009 entschieden.
Die 57 Jahre alte Klägerin aus Dresden lebte mit ihrer damals 16 Jahre alten Tochter von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Sommer 2005 verlangte ihr Vermieter eine Betriebskostennachzahlung von knapp 250 €. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten durch die ARGE Dresden. Die Behörde lehnte zunächst ab. Im Widerspruchsverfahren bewilligte sie 75 €. Auch das hielt sie später für zu viel. Aus der Abrechnung ergebe sich im Einzelnen, dass die Klägerin über das Jahr gesehen Warmwasserkosten von knapp 400 € gehabt habe. Diese müsse sie selbst tragen. Die ARGE übernehme nur die kalten Betriebskosten und die reinen Heizkosten.
Die Klägerin zog vor das Sozialgericht Dresden und hatte nun Erfolg. Die 34. Kammer des Sozialgerichts weist darauf hin, dass die ARGE nur die Übernahme der reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung ablehnen darf. In der Betriebskostenabrechnung waren unter „Warmwasserkosten“ aber auch die Kosten für Warmwasserzähler, Mietservicegebühr, Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr und vor allem die Kosten für das Wasser (Kaltwasser) als solches enthalten. Daher durfte die ARGE hier nur eine sogenannte „Warmwasserpauschale“ abziehen. Die ARGE wurde zur Übernahme weiterer 165 € verurteilt.
Az.: S 34 AS 634/08 (nicht rechtskräftig)
Die 57 Jahre alte Klägerin aus Dresden lebte mit ihrer damals 16 Jahre alten Tochter von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Sommer 2005 verlangte ihr Vermieter eine Betriebskostennachzahlung von knapp 250 €. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten durch die ARGE Dresden. Die Behörde lehnte zunächst ab. Im Widerspruchsverfahren bewilligte sie 75 €. Auch das hielt sie später für zu viel. Aus der Abrechnung ergebe sich im Einzelnen, dass die Klägerin über das Jahr gesehen Warmwasserkosten von knapp 400 € gehabt habe. Diese müsse sie selbst tragen. Die ARGE übernehme nur die kalten Betriebskosten und die reinen Heizkosten.
Die Klägerin zog vor das Sozialgericht Dresden und hatte nun Erfolg. Die 34. Kammer des Sozialgerichts weist darauf hin, dass die ARGE nur die Übernahme der reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung ablehnen darf. In der Betriebskostenabrechnung waren unter „Warmwasserkosten“ aber auch die Kosten für Warmwasserzähler, Mietservicegebühr, Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr und vor allem die Kosten für das Wasser (Kaltwasser) als solches enthalten. Daher durfte die ARGE hier nur eine sogenannte „Warmwasserpauschale“ abziehen. Die ARGE wurde zur Übernahme weiterer 165 € verurteilt.
Az.: S 34 AS 634/08 (nicht rechtskräftig)
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