Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Die staatlichen 2.500,- € sind kein Einkommen für Hartz- IV- Bezieher
Bekommen „Hartz-4“- Empfänger nach dem Erwerb eines Neuwagens die staatliche Umweltprämie in Höhe von 2.500,- € ausbezahlt, so ist diese nicht als Einkommen anzurechnen.
Dies entschied die 5. Kammer des Sozialgerichts Marburg in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Familie soll mit 232,99 € im Monat auskommen
Die aus dem Landkreis Schwalm- Eder stammende allein erziehende Antragstellerin lebt mit ihrer 18- jährigen Tochter von „Hartz 4“. Neben den staatlichen Leistungen erhält sie außerdem ein bescheidenes Gehalt aus einer geringfügigen Beschäftigung (400,- €- Job).
Mithilfe Ihrer Mutter, sowie der staatlichen Abwrackprämie konnte sich die 50-jährige Frau einen kleinen Neuwagen leisten, den sie aufgrund einer überstandenen Krebserkrankung für regelmäßige Arztbesuche und ihren 25 km weiten Arbeitsweg benötigt.
Die Arbeitsförderung Schwalm- Eder rechnete die erhaltene Prämie verteilt auf 6 Monate als Einkommen an, so dass die Frau und ihre Tochter bis Februar 2010 mit 232,99 € im Monat auskommen sollten.
Im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Marburg beantragte die Frau die volle Auszahlung der Leistungen ohne Anrechnung der Prämie und bekam Recht.
Vom Konjunkturprogramm sollen auch Hartz- IV- Bezieher profitieren
Das Sozialgericht Marburg reiht sich mit seiner Entscheidung in einen juristischen Streit ein, der bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Während die Bundesregierung, das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen und das Sozialgericht Chemnitz bislang davon ausgehen, dass die Abwrackprämie grundsätzlich als Einkommen anzurechnen ist, vertreten die Sozialgerichte Lüneburg und Magdeburg die Auffassung, dass die 2.500,- € nicht zur freien Verfügung der Leistungsempfänger stehen und damit nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Auch die zuständige Marburger Richterin begründete ihren Beschluss damit, dass die Abwrackprämie in erster Linie der Ankurbelung der Konjunktur dient. Dabei ist der Kauf eines Neuwagens zwingende Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Prämie.
Soweit sich die Anschaffung im Rahmen der gesetzlichen Vermögensfreibeträge hält, stellt die Anrechnung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern dar, da letztere die Prämie vom Staat als „Geschenk“ erhalten, ohne hierfür Einkommensteuer zahlen zu müssen.
Daher muss im Sinne der Gerechtigkeit und Chancengleichheit anerkannt werden, dass auch Hartz- IV- Empfänger im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Belebung der Wirtschaft sorgen und dafür nicht „bestraft“ werden dürfen.
Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 01.10.2009, Az: S 5 AS 222/09 ER
Bekommen „Hartz-4“- Empfänger nach dem Erwerb eines Neuwagens die staatliche Umweltprämie in Höhe von 2.500,- € ausbezahlt, so ist diese nicht als Einkommen anzurechnen.
Dies entschied die 5. Kammer des Sozialgerichts Marburg in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Familie soll mit 232,99 € im Monat auskommen
Die aus dem Landkreis Schwalm- Eder stammende allein erziehende Antragstellerin lebt mit ihrer 18- jährigen Tochter von „Hartz 4“. Neben den staatlichen Leistungen erhält sie außerdem ein bescheidenes Gehalt aus einer geringfügigen Beschäftigung (400,- €- Job).
Mithilfe Ihrer Mutter, sowie der staatlichen Abwrackprämie konnte sich die 50-jährige Frau einen kleinen Neuwagen leisten, den sie aufgrund einer überstandenen Krebserkrankung für regelmäßige Arztbesuche und ihren 25 km weiten Arbeitsweg benötigt.
Die Arbeitsförderung Schwalm- Eder rechnete die erhaltene Prämie verteilt auf 6 Monate als Einkommen an, so dass die Frau und ihre Tochter bis Februar 2010 mit 232,99 € im Monat auskommen sollten.
Im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Marburg beantragte die Frau die volle Auszahlung der Leistungen ohne Anrechnung der Prämie und bekam Recht.
Vom Konjunkturprogramm sollen auch Hartz- IV- Bezieher profitieren
Das Sozialgericht Marburg reiht sich mit seiner Entscheidung in einen juristischen Streit ein, der bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Während die Bundesregierung, das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen und das Sozialgericht Chemnitz bislang davon ausgehen, dass die Abwrackprämie grundsätzlich als Einkommen anzurechnen ist, vertreten die Sozialgerichte Lüneburg und Magdeburg die Auffassung, dass die 2.500,- € nicht zur freien Verfügung der Leistungsempfänger stehen und damit nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Auch die zuständige Marburger Richterin begründete ihren Beschluss damit, dass die Abwrackprämie in erster Linie der Ankurbelung der Konjunktur dient. Dabei ist der Kauf eines Neuwagens zwingende Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Prämie.
Soweit sich die Anschaffung im Rahmen der gesetzlichen Vermögensfreibeträge hält, stellt die Anrechnung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern dar, da letztere die Prämie vom Staat als „Geschenk“ erhalten, ohne hierfür Einkommensteuer zahlen zu müssen.
Daher muss im Sinne der Gerechtigkeit und Chancengleichheit anerkannt werden, dass auch Hartz- IV- Empfänger im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Belebung der Wirtschaft sorgen und dafür nicht „bestraft“ werden dürfen.
Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 01.10.2009, Az: S 5 AS 222/09 ER
Ab Datum
Bis Datum
Saved