Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Wird ein Versicherter auf dem Rückweg von der Arbeit vor der heimischen Garage beim Versuch, sein zurückrollendes Fahrzeug aufzuhalten, verletzt, stellt dies einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil.
PKW überrollt Bein einer Supermarkt-Mitarbeiterin vor der eigenen Garage Die Klägerin befand sich im Januar 2011 auf dem Heimweg von Ihrer Arbeitsstelle. Sie stellte das Fahrzeug vor ihrer in Hanglage befindlichen Garage ab und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Als das Fahrzeug sich rückwärts in Bewegung setzte,
versuchte die Klägerin, dieses aufzuhalten. Dabei wurde das linke Bein der Klägerin überrollt.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall ab, da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt den versicherten Heimweg unterbrochen habe, um eigenwirtschaftliche Zwecke, nämlich die Vermeidung einer Beschädigung des Fahrzeuges, zu verfolgen. Dem widersprach die Klägerin und verwies darauf, dass der versicherte Weg erst abgeschlossen sei, wenn die Eingangstür passiert sei.
Das Sozialgericht gab hier der Klägerin Recht. Der Versuch, in das Fahrzeug hineinzugelangen, habe noch in Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg gestanden. Die Klägerin habe weiterhin den versicherten Weg fortsetzen wollen, um das Auto in die Garage zu fahren. Die möglicherweise zusätzlich bestehende Absicht,
das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren, sei nicht geeignet, eine Unterbrechung des versicherten Weges hervorzurufen.
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az.: S 13 U 49/11
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
PKW überrollt Bein einer Supermarkt-Mitarbeiterin vor der eigenen Garage Die Klägerin befand sich im Januar 2011 auf dem Heimweg von Ihrer Arbeitsstelle. Sie stellte das Fahrzeug vor ihrer in Hanglage befindlichen Garage ab und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Als das Fahrzeug sich rückwärts in Bewegung setzte,
versuchte die Klägerin, dieses aufzuhalten. Dabei wurde das linke Bein der Klägerin überrollt.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall ab, da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt den versicherten Heimweg unterbrochen habe, um eigenwirtschaftliche Zwecke, nämlich die Vermeidung einer Beschädigung des Fahrzeuges, zu verfolgen. Dem widersprach die Klägerin und verwies darauf, dass der versicherte Weg erst abgeschlossen sei, wenn die Eingangstür passiert sei.
Das Sozialgericht gab hier der Klägerin Recht. Der Versuch, in das Fahrzeug hineinzugelangen, habe noch in Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg gestanden. Die Klägerin habe weiterhin den versicherten Weg fortsetzen wollen, um das Auto in die Garage zu fahren. Die möglicherweise zusätzlich bestehende Absicht,
das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren, sei nicht geeignet, eine Unterbrechung des versicherten Weges hervorzurufen.
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az.: S 13 U 49/11
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