Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Eltern müssen für HPV- Impfung weiterhin nicht in Vorlage treten
Die Kosten der Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs können weiterhin über die Chipkarte der Versicherten abgerechnet werden. Die Kündigung des zugrundeliegenden Vertrages durch die Kassenärztliche Vereinigung war unwirksam.
Dies entschied die 6. Kammer des Sozialgerichts Marburg in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Krankenkassen fordern Sicherheit für die Versicherten
Wer die Diagnose „Gebärmutterhalskrebs“ vermeiden wollte, musste bis 2010 die Kosten der Schutzimpfung aus eigener Tasche vorlegen. Die hohen Kosten von 500,- bis 700,- Euro hielten daher viele Eltern davon ab, ihre Töchter immunisieren zu lassen.
Nach zähen Verhandlungen der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen wurde im Sommer 2010 ein Vertrag geschlossen, der die Abrechung direkt über die Versichertenkarte ermöglichte. Die Impfung sollte nach dem Willen der Vertragsparteien von allen hessischen Vertragsärzten durchgeführt werden können.
Die Krankenkassen schlossen daraufhin einen weiteren Vertrag mit der Ärzteschaft, der vorsah, dass das Abrechnungsmodell nicht nur Kinder- und Frauenärzten, sondern auch allen anderen Facharztgruppen offen steht.
Von dieser Möglichkeit machten bislang schon über 500 Vertragsärzte Gebrauch.
Dies wertete die Kassenärztliche Vereinigung als unzumutbaren Vertrauensbruch und kündigte den Abrechnungsvertrag zum 31.12.2010.
Im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Marburg wurde nun festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war.
Streit um Impfkosten geht zugunsten der Versicherten aus
Das Sozialgericht Marburg entschied zugunsten der Krankenkassen und damit auch im Sinne der Versicherten. Das Modell der Abrechnung über die Chipkarte hat weiterhin Bestand.
Der zuständige Marburger Richter begründete seinen Beschluss damit, dass die Einbeziehung aller Facharztgruppen in den Abrechnungsvertrag kein unzumutbarer Vertrauensbruch sei. Bei den Verhandlungen im Sommer 2010 seien sich die Beteiligten nämlich einig gewesen, dass alle hessischen Vertragsärzte von dem Abrechnungsmodell Gebrauch machen dürfen. Daher könne sich die Kassenärztliche Vereinigung nun auch nicht darauf berufen, dass neben den Kinder- und Frauenärzten viele andere Fachärzte von der Vereinbarung profitieren.
Darüber hinaus müsse die Versorgung der Bevölkerung mit der u.U. lebensrettenden Impfung sichergestellt sein. Keinesfalls dürfe es dazu kommen, dass sich Ärzte wegen der ungewissen Abrechnungslage davon abhalten lassen, die HPV- Impfung vorzunehmen. Finanzielle Aspekte müssten demgegenüber zurücktreten.
Als äußerst unerfreulich bewertete das Gericht den Verlauf des gerichtlichen Eilverfahrens. Denn trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Rechtslage in einem eigens anberaumten Termin konnte keine Verständigung erzielt werden.
Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 28.01.2011, Az.: 6 KR 183/10 ER
Die Kosten der Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs können weiterhin über die Chipkarte der Versicherten abgerechnet werden. Die Kündigung des zugrundeliegenden Vertrages durch die Kassenärztliche Vereinigung war unwirksam.
Dies entschied die 6. Kammer des Sozialgerichts Marburg in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Krankenkassen fordern Sicherheit für die Versicherten
Wer die Diagnose „Gebärmutterhalskrebs“ vermeiden wollte, musste bis 2010 die Kosten der Schutzimpfung aus eigener Tasche vorlegen. Die hohen Kosten von 500,- bis 700,- Euro hielten daher viele Eltern davon ab, ihre Töchter immunisieren zu lassen.
Nach zähen Verhandlungen der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen wurde im Sommer 2010 ein Vertrag geschlossen, der die Abrechung direkt über die Versichertenkarte ermöglichte. Die Impfung sollte nach dem Willen der Vertragsparteien von allen hessischen Vertragsärzten durchgeführt werden können.
Die Krankenkassen schlossen daraufhin einen weiteren Vertrag mit der Ärzteschaft, der vorsah, dass das Abrechnungsmodell nicht nur Kinder- und Frauenärzten, sondern auch allen anderen Facharztgruppen offen steht.
Von dieser Möglichkeit machten bislang schon über 500 Vertragsärzte Gebrauch.
Dies wertete die Kassenärztliche Vereinigung als unzumutbaren Vertrauensbruch und kündigte den Abrechnungsvertrag zum 31.12.2010.
Im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Marburg wurde nun festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war.
Streit um Impfkosten geht zugunsten der Versicherten aus
Das Sozialgericht Marburg entschied zugunsten der Krankenkassen und damit auch im Sinne der Versicherten. Das Modell der Abrechnung über die Chipkarte hat weiterhin Bestand.
Der zuständige Marburger Richter begründete seinen Beschluss damit, dass die Einbeziehung aller Facharztgruppen in den Abrechnungsvertrag kein unzumutbarer Vertrauensbruch sei. Bei den Verhandlungen im Sommer 2010 seien sich die Beteiligten nämlich einig gewesen, dass alle hessischen Vertragsärzte von dem Abrechnungsmodell Gebrauch machen dürfen. Daher könne sich die Kassenärztliche Vereinigung nun auch nicht darauf berufen, dass neben den Kinder- und Frauenärzten viele andere Fachärzte von der Vereinbarung profitieren.
Darüber hinaus müsse die Versorgung der Bevölkerung mit der u.U. lebensrettenden Impfung sichergestellt sein. Keinesfalls dürfe es dazu kommen, dass sich Ärzte wegen der ungewissen Abrechnungslage davon abhalten lassen, die HPV- Impfung vorzunehmen. Finanzielle Aspekte müssten demgegenüber zurücktreten.
Als äußerst unerfreulich bewertete das Gericht den Verlauf des gerichtlichen Eilverfahrens. Denn trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Rechtslage in einem eigens anberaumten Termin konnte keine Verständigung erzielt werden.
Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 28.01.2011, Az.: 6 KR 183/10 ER
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