AOK Bayern muss Hausärztevertrag nicht fortsetzen

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
AOK Bayern muss Hausärztevertrag nicht fortsetzen

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die AOK Bayern berechtigt war, den „Hausärztevertrag“ zu kündigen.

Ausgangspunkt

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten medizinische Leistungen von den sog. Vertragsärzten. Die AOK Bayern hatte mit dem Bayerischen Hausärzteverband e.V. einen Selektivvertrag geschlossen, den sog. „Hausärztevertrag“. Dieser Vertrag regelte die Rechtsbeziehungen zwischen der AOK Bayern und dem Hausärzteverband, dem viele bayerische Hausärzte angehören. Im Zuge der Auseinandersetzungen vor allem um die Vergütung der hausärztlichen Leistungen hatte der Bayerische Hausärzteverband e.V. mit einem Austritt aus dem Versorgungssystem gedroht. Dadurch hatte sich die AOK Bayern zur Kündigung des Vertrages veranlasst gesehen. Gegen die Kündigung hatte sich der Bayerische Hausärzteverband e.V. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt.

Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Kündigung nicht zu beanstanden war. Eine Fortführung des als Dauerschuldverhältnis zu sehenden Vertrages sei aufgrund des gravierenden vertragswidrigen Verhaltens des Hausärzteverbandes nicht zumutbar gewesen. Dessen Vorbereitung eines Systemausstiegs sei als Ankündigung deines Vertragsbruches durch endgültige Leistungsverweigerung zu werten.


Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 22.02. 2011 - L 12 KA 2/11 B ER
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