Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Unternehmerähnliche Gebäudereinigung für Verwandte nicht gesetzlich unfallversichert
Wird jemand wie ein versicherter Beschäftigter tätig, so ist er gesetzlich unfallversichert.
Handelt es sich hingegen um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so besteht kein gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz. Dies entschied in einem heute veröffentlichten
Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Gebäudereiniger begehrt nach Sturz von der Leiter eine Entschädigung von der
Unfallkasse
Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für
seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen
eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem
querschnittsgelähmt. Er beantrage bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese
lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung
unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des
hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die
unter Geschwistern selbstverständlich sei.
Unternehmerähnliche Tätigkeit nicht gesetzlich unfallversichert
Die Darmstädter Richter gaben der Unfallkasse Recht. Es komme nicht darauf an, ob
der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er
jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche
Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei
gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe
die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen
und das nötige Werkzeug mitgebracht. Ferner sei eine unentgeltliche Tätigkeit
bei Unternehmern weniger atypisch, weil diese sich hiervon andere Vorteile wie etwa
den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung versprächen. Für einen
Arbeitnehmer sei der Verzicht auf Entgelt dagegen völlig atypisch.
Ergänzend haben die Richter darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen
Unfallversicherung bestehe, welche der Kläger jedoch nicht wahrgenommen habe.
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig
werden. (…)
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen
und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Hessiches Landessozialgericht, Urteil vom 18.06.2013, Az.: L 3 U 26/11
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Wird jemand wie ein versicherter Beschäftigter tätig, so ist er gesetzlich unfallversichert.
Handelt es sich hingegen um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so besteht kein gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz. Dies entschied in einem heute veröffentlichten
Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Gebäudereiniger begehrt nach Sturz von der Leiter eine Entschädigung von der
Unfallkasse
Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für
seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen
eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem
querschnittsgelähmt. Er beantrage bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese
lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung
unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des
hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die
unter Geschwistern selbstverständlich sei.
Unternehmerähnliche Tätigkeit nicht gesetzlich unfallversichert
Die Darmstädter Richter gaben der Unfallkasse Recht. Es komme nicht darauf an, ob
der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er
jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche
Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei
gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe
die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen
und das nötige Werkzeug mitgebracht. Ferner sei eine unentgeltliche Tätigkeit
bei Unternehmern weniger atypisch, weil diese sich hiervon andere Vorteile wie etwa
den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung versprächen. Für einen
Arbeitnehmer sei der Verzicht auf Entgelt dagegen völlig atypisch.
Ergänzend haben die Richter darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen
Unfallversicherung bestehe, welche der Kläger jedoch nicht wahrgenommen habe.
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig
werden. (…)
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen
und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Hessiches Landessozialgericht, Urteil vom 18.06.2013, Az.: L 3 U 26/11
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Ab Datum
Bis Datum
Saved