Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder
eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z.B. Essen oder Einkaufen – können allerdings
die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies
gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte
Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird. Dies entschied in einem heute
veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Lagerarbeiter verletzt sich nach privatem Telefonat – Berufsgenossenschaft lehnt
Anerkennung als Arbeitsunfall ab
Ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden, der an einem Tisch in der Lagerhalle Ware kontrollierte,
wollte seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut ist und
eine schlechte Verbindung besteht, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe.
Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte,
blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte
sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Der 45-jährige Mann beantragte die Anerkennung
als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab und verwies darauf,
dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei.

Private Verrichtungen unterbrechen den Unfallversicherungsschutz
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit
eintrete. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z.B. Essen
oder Einkaufen – unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich
und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz
bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“
erledigt werde. Hiervon sei im Fall des verunglückten Mannes nicht auszugehen.
Denn dieser habe sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei
bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit
bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der
nach dem Telefonat eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (…)
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.09.2013, Az.: L 3 U 33/11
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