Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Witwe erhält keine Entschädigung von Berufsgenossenschaft
Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Vereinsvorsitzender eines Heimatvereins verunglückte tödlich bei Zeltaufbau
Ein 1939 geborener Mann aus Nordhessen war mehr als 20 Jahre Vorsitzender eines Heimatvereins. Er gehörte auch dem sogenannten Zeltausschuss an, der für den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist. Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.
Zeltaufbau gehörte zu seinen Mitgliedspflichten
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Wird jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so ist er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert. Die Mitgliedspflichten können sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und sind nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als „einfache Vereinsmitglieder“ hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (.)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (.)
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (.)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.04.2013, Az.: L 3 U 231/10
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Vereinsvorsitzender eines Heimatvereins verunglückte tödlich bei Zeltaufbau
Ein 1939 geborener Mann aus Nordhessen war mehr als 20 Jahre Vorsitzender eines Heimatvereins. Er gehörte auch dem sogenannten Zeltausschuss an, der für den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist. Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.
Zeltaufbau gehörte zu seinen Mitgliedspflichten
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Wird jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so ist er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert. Die Mitgliedspflichten können sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und sind nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als „einfache Vereinsmitglieder“ hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (.)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (.)
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (.)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.04.2013, Az.: L 3 U 231/10
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