Klage gegen elektronische Gesundheitskarte erfolglos

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild nicht rechtswidrig
Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild verstößt weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter befürchtet Datenmissbrauch und verweigert Lichtbild
Ein 66-jähriger Mann aus dem Landkreis Kassel verwehrt sich dagegen, seiner Krankenkasse ein Foto für die elektronische Gesundheitskarte zu geben. Ferner wendet er sich gegen die Speicherung und Weitergabe von persönlichen Krankendaten durch eine solche Karte, da er einen Datenmissbrauch befürchte. Die Krankenkasse wies ihn darauf hin, dass die neue Gesundheitskarte die bisherige Versichertenkarte ablöse und er seine bisherige Versichertenkarte nur noch bis zum März 2014 beim Arzt vorlegen könne.

Kein Verstoß gegen Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Mit dem Lichtbild werde die Identifizierung des Versicherten ermöglicht. Die entsprechende Anforderung sei damit eine geeignete Maßnahme, um einer missbräuchlichen Verwendung der Versichertenkarte entgegenzuwirken. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht liege nicht vor. Das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung überwiege die rechtliche Betroffenheit des Klägers.

Über die Pflichtdaten wie z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus hinaus sei das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nur mit dem Einverständnis des Versicherten zulässig. Dies gelte insbesondere für Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte. Da der Kläger insoweit keine Einwilligung gegeben habe, sei er rechtlich nicht betroffen.

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass die sogenannte Onlinefunktion der elektronischen Gesundheitskarte im Sinne des Transports administrativer Daten zwischen Arzt und Krankenkasse zur Überprüfung der Gültigkeit und Aktualität rechtlich unbedenklich sei. Dies gelte jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem die Praxistauglichkeit unter Berücksichtigung des Datenschutzes erprobt werde.

Hinweise zur Rechtslage

§ 291 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Krankenversichertenkarte
(.)
(2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke (.) geeigneten Form vorbehaltlich § 291a ausschließlich folgende Angaben:
1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,
2. Familienname und Vorname des Versicherten,
3. Geburtsdatum,
4. Geschlecht,
5. Anschrift,
6. Krankenversichertennummer,
7. Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,
8. Zuzahlungsstatus,
9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs (.)

§ 291a SGB V – Elektronische Gesundheitskarte
(.)
(3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind,
2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief),
3. Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit,
4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte),
5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten,
6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (.),
7. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende,
8. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie
9. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (.)

(5) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff nur durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. (.)

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.09.2013, Az.: L 1 KR 50/13
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