Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Betriebsprüfer der Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüfen, ob die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten ordnungsgemäß ausgewiesen und abgeführt haben. Dabei kann es zu erheblichen Nachforderungen für vergangene Zeiträume kommen. Was gilt, wenn sich Nachforderungen für bereits geprüfte Zeiträume bei späteren Betriebsprüfungen ergeben?
Der Sachverhalt
Eine Betriebsprüfung eines Friseurgeschäfts im Jahr 2004 ergab für den geprüften Zeitraum bis 31.12.2003 eine Nachforderung in Höhe von 193 €. Die Betriebsinhaberin ließ den Bescheid bestandskräftig werden und beglich die Nachforderung. Eine spätere Betriebsprüfung im Jahr 2008 ergab für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 08.02.2008 eine Nachforderung von rund 63 000 €. Davon entfielen rund 32 000 € auf den bereits früher geprüften Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.12.2003. Dagegen wandte sich die Arbeitgeberin.
Die Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht hat entschieden, dass die DRV wegen des bestandskräftigen früheren Bescheides nicht berechtigt war, ohne vorherige Rücknahme dieses Bescheides weitere Beiträge für den früheren Betriebsprüfungszeitraum nachzufordern. Der frühere Betriebsprüfungsbescheid habe die Nachforderung zu niedrig angesetzt. Von dieser Begünstigung habe sich die DRV nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X lösen können.
Der Senat hat die Revision zugelassen; aktuell ist das Verfahren allerdings insolvenzbedingt unterbrochen.
Bayer. LSG Urteil vom 08.10.2013 - L 5 R 554/13
Christiane Rohrmoser
Presse- und Medienarbeit
Richterin am Bayer. Landessozialgericht
presse@lsg.bayern.de
Tel. 089 2367-333
Der Sachverhalt
Eine Betriebsprüfung eines Friseurgeschäfts im Jahr 2004 ergab für den geprüften Zeitraum bis 31.12.2003 eine Nachforderung in Höhe von 193 €. Die Betriebsinhaberin ließ den Bescheid bestandskräftig werden und beglich die Nachforderung. Eine spätere Betriebsprüfung im Jahr 2008 ergab für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 08.02.2008 eine Nachforderung von rund 63 000 €. Davon entfielen rund 32 000 € auf den bereits früher geprüften Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.12.2003. Dagegen wandte sich die Arbeitgeberin.
Die Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht hat entschieden, dass die DRV wegen des bestandskräftigen früheren Bescheides nicht berechtigt war, ohne vorherige Rücknahme dieses Bescheides weitere Beiträge für den früheren Betriebsprüfungszeitraum nachzufordern. Der frühere Betriebsprüfungsbescheid habe die Nachforderung zu niedrig angesetzt. Von dieser Begünstigung habe sich die DRV nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X lösen können.
Der Senat hat die Revision zugelassen; aktuell ist das Verfahren allerdings insolvenzbedingt unterbrochen.
Bayer. LSG Urteil vom 08.10.2013 - L 5 R 554/13
Christiane Rohrmoser
Presse- und Medienarbeit
Richterin am Bayer. Landessozialgericht
presse@lsg.bayern.de
Tel. 089 2367-333
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