Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Tennisellenbogen nicht auf Computertätigkeit zurückzuführen
Ein Tennisellenbogen ist auch bei häufiger Nutzung der Computermaus nicht ursächlich auf eine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen und daher nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit ab
Ein Mann aus Frankfurt leidet unter einer Epicondylitis humeri radialis (sogenannter Tennisellenbogen). Seine Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk führt er auf seine Bürotätigkeit zurück. Mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit habe er am Computer komplexe Datenlisten bearbeiten und dabei ständig mit der Computermaus hoch- und runterscrollen müssen.
Den Antrag des 51-jährigen Mannes auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnt die Berufsgenossenschaft ab. Die Tätigkeit stelle keine Gefährdung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2101 dar.
Arbeit mit Computermaus nicht mit Klavierspielen vergleichbar
Die Richter beider Instanzen folgten nach Einholung entsprechender Sachverständigengutachten der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Ursächlich für eine Epicon¬dylitis könnten u.a. kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz wie z.B. beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen sein. Auch andere Bewegungsmuster wie z.B. beim Obstpflücken oder Betätigen eines Schraubendrehers könnten aufgrund der achsenungünstigen Auslenkung des Handgelenks eine Epicondylitis auslösen. Gleiches gelte für die forcierte rückseitige Streckung der Hand wie z.B. beim Hämmern oder dem Rückhandschlag beim Tennisspiel.
Bei der Arbeit mit der Computermaus sei die Bewegungsfrequenz jedoch viel geringer als beim Klavierspielen. Allenfalls kurzfristig könne es beim Scrollen und Klicken der Maustaste zu einer vergleichbaren Frequenz kommen. Die Arbeit mit der regelmäßig frei beweglichen Computermaus erfolge auch nicht bei achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks. Ferner sei der benötigte Kraftaufwand minimal. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass keine Studien vorlägen, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellenbogengelenks im Sinne einer Epicondylitis mit der PC-Arbeit bestätigten.
Hinweise zur Rechtslage
§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (.)
(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten (.).
Anlage 1 zur BKV
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2013, Az.: L 3 U 28/10
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Ein Tennisellenbogen ist auch bei häufiger Nutzung der Computermaus nicht ursächlich auf eine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen und daher nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit ab
Ein Mann aus Frankfurt leidet unter einer Epicondylitis humeri radialis (sogenannter Tennisellenbogen). Seine Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk führt er auf seine Bürotätigkeit zurück. Mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit habe er am Computer komplexe Datenlisten bearbeiten und dabei ständig mit der Computermaus hoch- und runterscrollen müssen.
Den Antrag des 51-jährigen Mannes auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnt die Berufsgenossenschaft ab. Die Tätigkeit stelle keine Gefährdung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2101 dar.
Arbeit mit Computermaus nicht mit Klavierspielen vergleichbar
Die Richter beider Instanzen folgten nach Einholung entsprechender Sachverständigengutachten der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Ursächlich für eine Epicon¬dylitis könnten u.a. kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz wie z.B. beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen sein. Auch andere Bewegungsmuster wie z.B. beim Obstpflücken oder Betätigen eines Schraubendrehers könnten aufgrund der achsenungünstigen Auslenkung des Handgelenks eine Epicondylitis auslösen. Gleiches gelte für die forcierte rückseitige Streckung der Hand wie z.B. beim Hämmern oder dem Rückhandschlag beim Tennisspiel.
Bei der Arbeit mit der Computermaus sei die Bewegungsfrequenz jedoch viel geringer als beim Klavierspielen. Allenfalls kurzfristig könne es beim Scrollen und Klicken der Maustaste zu einer vergleichbaren Frequenz kommen. Die Arbeit mit der regelmäßig frei beweglichen Computermaus erfolge auch nicht bei achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks. Ferner sei der benötigte Kraftaufwand minimal. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass keine Studien vorlägen, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellenbogengelenks im Sinne einer Epicondylitis mit der PC-Arbeit bestätigten.
Hinweise zur Rechtslage
§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (.)
(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten (.).
Anlage 1 zur BKV
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2013, Az.: L 3 U 28/10
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