Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Arbeitet ein Handwerker jahrelang einseitig kniend in der sog. Fechterstellung, kann eine einseitige Kniegelenksarthose als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt und entschädigt werden.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Gas- und Wasserinstallateurs aus Werne entschieden, der mehr als 13000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet hat.
Wegen der Einseitigkeit der bei dem Kläger bestehenden Gonarthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer BK ab.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die BG dazu, die Kniegelenksarthrose rechts als Folge der BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung des Klägers entspreche seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung. Der Kläger habe die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt. Der altersvorauseilende Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt worden sei, spreche für die berufliche Verursachung. Der BK-typischen Körperveränderung stehe die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Umbauschäden zu erwarten.
Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der BK-Anerkennung nicht entgegen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK und ein geeignetes Krankheitsbild vorlägen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.05.2015, Az.: S 18 U 113/10
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Gas- und Wasserinstallateurs aus Werne entschieden, der mehr als 13000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet hat.
Wegen der Einseitigkeit der bei dem Kläger bestehenden Gonarthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer BK ab.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die BG dazu, die Kniegelenksarthrose rechts als Folge der BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung des Klägers entspreche seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung. Der Kläger habe die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt. Der altersvorauseilende Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt worden sei, spreche für die berufliche Verursachung. Der BK-typischen Körperveränderung stehe die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Umbauschäden zu erwarten.
Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der BK-Anerkennung nicht entgegen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK und ein geeignetes Krankheitsbild vorlägen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.05.2015, Az.: S 18 U 113/10
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