Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
In zwei Entscheidungen vom 12.06.2015 hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Aa-chen entschieden, dass für Verfahren in denen sich ein Antragsteller nach dem SGB II gegen ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des JobCenters wendet, nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu-ständig sind. Die Kammer hat sich damit gegen die Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgericht gestellt, wonach in solchen Fällen aufgrund eines ausgespro-chen engen Sachzusammenhangs zwischen dem Hausverbot und den vom JobCen-ter wahrzunehmenden Sachaufgaben nach dem SGB II die Zulässigkeit des Sozial-gerichtswegs begründet sei. Die 11. Kammer des Sozialgerichts hat in ihren Ent-scheidungen zwar keine Zweifel daran gelassen, dass die Gerichte der Sozialge-richtsbarkeit durchaus aufgrund eigener Kompetenz die Rechtmäßigkeit solcher Hausverbote prüfen könnten, allerdings habe der Gesetzgeber in diesen Fällen eben eine andere Aufgabenzuweisung vorgenommen. Es gehe bei der Frage des Haus-verbots, als Ausfluss eines öffentlich-rechtlich begründeten Hausrechts, gerade nicht darum, welche materiellen Rechtsnormen zwischen dem Adressaten und dem Erteiler des Hausverbots im Übrigen maßgeblich sind. Entscheidend sei das Haus-verbot, das dem Schutz des allgemeinen Verwaltungsablaufs sowie dem Schutz der Mitarbeiter, der Räumlichkeiten, anderer Besucher u.v.m, und damit letztlich der Ab-wehr eines „Störers“ diene. Ob das Hausverbot erteilt worden sei, weil der Adressat sich wegen einer sozialrechtlichen, steuerrechtlich oder sonst öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Geltungsbereich des Hausrechts des Behördenleiters aufgehalten habe, sei unerheblich. Die Entscheidung des Sozialgerichts liegt damit – soweit er-sichtlich – auch auf einer Linie mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Ver-waltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
Die gegenteilige Auffassung, so die Kammer in ihren Beschlüssen, führe im Übrigen zu weitgehend impraktikablen Folgen. So sei ungeklärt, was für den Fall gelte, dass neben dem Leistungsträger nach dem SGB II sich noch eine weitere Behörde im Ge-bäude befindet, die ggf. – und sei es nur mittelbar – durch das Hausverbot eines Be-hördenleiters eines JobCenters oder einer Optionskommune – betroffen würde. Es bestünden auch – neben der Frage nach dem Rechtsweg – weitere Probleme hin-sichtlich des Rechtsschutzes. Nähme man den Sozialrechtsweg an, so sei die Zuläs-sigkeit der Klage an die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gebunden, wo-hingegen, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen, bei der Zuständigkeit der Verwaltungs-gerichte derzeit direkt die Klage zulässig sei. In dem konkret vom Sozialgericht ent-schiedenen Fall, hatte sich der Kläger, anwaltlich vertreten, direkt an das Sozialge-richt gewandt, obwohl die Rechtsmittelbelehrung auf die direkt mögliche Klage beim Verwaltungsgericht verwiesen hatte.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen statthaft.
(SG Aachen, Beschlüsse vom 12.06.2015 – Az.: #178515# S 11 AS 521/15 ER # und Az.: #17814# S 11 AS 522/15 #)
Die gegenteilige Auffassung, so die Kammer in ihren Beschlüssen, führe im Übrigen zu weitgehend impraktikablen Folgen. So sei ungeklärt, was für den Fall gelte, dass neben dem Leistungsträger nach dem SGB II sich noch eine weitere Behörde im Ge-bäude befindet, die ggf. – und sei es nur mittelbar – durch das Hausverbot eines Be-hördenleiters eines JobCenters oder einer Optionskommune – betroffen würde. Es bestünden auch – neben der Frage nach dem Rechtsweg – weitere Probleme hin-sichtlich des Rechtsschutzes. Nähme man den Sozialrechtsweg an, so sei die Zuläs-sigkeit der Klage an die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gebunden, wo-hingegen, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen, bei der Zuständigkeit der Verwaltungs-gerichte derzeit direkt die Klage zulässig sei. In dem konkret vom Sozialgericht ent-schiedenen Fall, hatte sich der Kläger, anwaltlich vertreten, direkt an das Sozialge-richt gewandt, obwohl die Rechtsmittelbelehrung auf die direkt mögliche Klage beim Verwaltungsgericht verwiesen hatte.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen statthaft.
(SG Aachen, Beschlüsse vom 12.06.2015 – Az.: #178515# S 11 AS 521/15 ER # und Az.: #17814# S 11 AS 522/15 #)
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