Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Krankenkasse muss über die Beitragszahlung des Arbeitgebers informieren
Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Arbeitnehmerin möchte über Beitragszahlung der Arbeitgeberin informiert werden
Eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse – der zuständigen Einzugsstelle - wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Versicherte haben Auskunftsanspruch über Beitragszahlungen des Arbeitgebers
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.
Hinweise zur Rechtslage
§ 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, (.)
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit (.)
3. die Daten (.) insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen
das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
§ 67 SGB X
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. (.)
§ 28d Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. (.)
§ 28h SGB IV
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. (.)
§ 28e SGB IV
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber (.) zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.03.2015, Az.: L 8 KR 158/14
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Arbeitnehmerin möchte über Beitragszahlung der Arbeitgeberin informiert werden
Eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse – der zuständigen Einzugsstelle - wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Versicherte haben Auskunftsanspruch über Beitragszahlungen des Arbeitgebers
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.
Hinweise zur Rechtslage
§ 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, (.)
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit (.)
3. die Daten (.) insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen
das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
§ 67 SGB X
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. (.)
§ 28d Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. (.)
§ 28h SGB IV
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. (.)
§ 28e SGB IV
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber (.) zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.03.2015, Az.: L 8 KR 158/14
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