Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Ehemals Hilfebedürftiger muss keine Leistungen des SGB II-Trägers unter Verweis auf zugeflossene Rentennachzahlung erstatten
Der Sachverhalt
Der 1984 geborene Kläger erhielt u.a. von Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen vom JC in Höhe von 2.952.- €. Im April 2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger (RVT) Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 €. Den Differenzbetrag von 743,61 € zahlte der RVT an den Kläger aus. Das beklagte JC hob die Bewilligung des Alg-II auf und machte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend, weil er auf Grund der Rentengewährung nicht im Alg-II-Leistungsbezug hätte stehen dürfen.
Die Entscheidung
Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den RVT folge nicht, dass das Alg-II zu Unrecht bewilligt worden sei. Die Leistungsgewährung des JC erfülle den Anspruch des Klägers in dem ausgezahlten Umfang. Dadurch müsse ein Ausgleich zwischen JC und RVT stattfinden (Zahlung der Rente an das JC, soweit im selben Zeitraum Alg-II gezahlt wurde). Dem JC stehe kein Wahlrecht dahingehend zu, auf den Erstattungsanspruch gegen den RVT zu verzichten und sich stattdessen an den ehemals Hilfebedürftigen zu halten. Dies gelte erst recht, da der jetzige Rentenbezieher keine Doppelleistungen, sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und Leistungsanspruch erhalten habe.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 17.11.2015, Az.: S 22 AS 590/14 PKH
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Der Sachverhalt
Der 1984 geborene Kläger erhielt u.a. von Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen vom JC in Höhe von 2.952.- €. Im April 2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger (RVT) Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 €. Den Differenzbetrag von 743,61 € zahlte der RVT an den Kläger aus. Das beklagte JC hob die Bewilligung des Alg-II auf und machte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend, weil er auf Grund der Rentengewährung nicht im Alg-II-Leistungsbezug hätte stehen dürfen.
Die Entscheidung
Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den RVT folge nicht, dass das Alg-II zu Unrecht bewilligt worden sei. Die Leistungsgewährung des JC erfülle den Anspruch des Klägers in dem ausgezahlten Umfang. Dadurch müsse ein Ausgleich zwischen JC und RVT stattfinden (Zahlung der Rente an das JC, soweit im selben Zeitraum Alg-II gezahlt wurde). Dem JC stehe kein Wahlrecht dahingehend zu, auf den Erstattungsanspruch gegen den RVT zu verzichten und sich stattdessen an den ehemals Hilfebedürftigen zu halten. Dies gelte erst recht, da der jetzige Rentenbezieher keine Doppelleistungen, sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und Leistungsanspruch erhalten habe.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 17.11.2015, Az.: S 22 AS 590/14 PKH
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