Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Der Dozent an einer Volkshochschule kann Ausbilder im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG sein
Der Sachverhalt
Der 1946 geborene Antragsteller bezog aufgrund seiner geringen Regelaltersrente in Höhe von 363,96 € seit Januar 2012 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII von dem Antragsgegner. Im Rahmen des Weiterbewilligungsverfahrens erhielt der Antragsgegner, ein Landkreis, Kenntnis davon, dass der Antragsteller durchschnittlich 194,61 € monatlich an Honorareinkünften (= 2.335,32 € jährlich) bei den Volkshochschulen Gießen und Wetzlar erzielte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016 nahm der Antragsgegner ab 01.06.2016 eine Neuberechnung vor. Dabei wurde das Durchschnittseinkommen für die Honorareinkünfte an beiden Volkshochschulen ermittelt und als Einkommen angerechnet. Nach Auffassung des Antragsgegners ist die Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule keine nach § 3 Nr. 26 EStG privilegierte mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit und damit auch nicht nach dieser Norm steuerfrei. Ziel und Zweckrichtung dieser Norm sei die Privilegierung von Betreuern gemeinnütziger Vereine im Jugend- und Sportbereich.
Die Entscheidung
Das Eilverfahren gegen die Anrechnung der Honorareinkünfte als Einkommen nach § 82 SGB XII hatte Erfolg. Das Gericht bezog sich zunächst auf § 3 Nr. 26 EStG, wonach als steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 SKStG fallenden Einrichtung als steuerfrei bezeichnet. Als Aufwandsentschädigung sind danach Einnahmen für die bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2.400,00 € im Jahr anzusehen. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört nach Auffassung des Gerichts die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt sei dem die Leitung von Übungen, bei denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben. Was zu den ebenfalls begünstigten vergleichbaren Tätigkeiten gehöre und ob insbesondere eine auf Erhaltung von Leben, Gesundheit oder Wohlbefinden gerichtete betreuende Tätigkeit in die Vergünstigung einzubeziehen sei, brauche nicht entschieden zu werden. Begünstigt sei in jedem Fall eine unterrichtende Tätigkeit, die, selbstständig ausgeübt, zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe. Die Betätigung des Antragstellers sei als unterrichtende Tätigkeit im Sinn dieser Vorschrift anzusehen. Der Antragsteller habe sich als Dozent der Volkshochschule durch eigenen Vortrag am Unterricht beteiligt. Dies sei für eine unterrichtende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kennzeichnend. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Er gestalte Unterrichtsveranstaltungen und gebe ihnen damit den Stempel seiner Persönlichkeit. Der Antragsteller habe die Verantwortung für die in seiner Zuständigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen getragen.
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 25.07.2016, Az.: S 18 SO 93/16 ER
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Der Dozent an einer Volkshochschule kann Ausbilder im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG sein
Der Sachverhalt
Der 1946 geborene Antragsteller bezog aufgrund seiner geringen Regelaltersrente in Höhe von 363,96 € seit Januar 2012 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII von dem Antragsgegner. Im Rahmen des Weiterbewilligungsverfahrens erhielt der Antragsgegner, ein Landkreis, Kenntnis davon, dass der Antragsteller durchschnittlich 194,61 € monatlich an Honorareinkünften (= 2.335,32 € jährlich) bei den Volkshochschulen Gießen und Wetzlar erzielte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016 nahm der Antragsgegner ab 01.06.2016 eine Neuberechnung vor. Dabei wurde das Durchschnittseinkommen für die Honorareinkünfte an beiden Volkshochschulen ermittelt und als Einkommen angerechnet. Nach Auffassung des Antragsgegners ist die Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule keine nach § 3 Nr. 26 EStG privilegierte mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit und damit auch nicht nach dieser Norm steuerfrei. Ziel und Zweckrichtung dieser Norm sei die Privilegierung von Betreuern gemeinnütziger Vereine im Jugend- und Sportbereich.
Die Entscheidung
Das Eilverfahren gegen die Anrechnung der Honorareinkünfte als Einkommen nach § 82 SGB XII hatte Erfolg. Das Gericht bezog sich zunächst auf § 3 Nr. 26 EStG, wonach als steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 SKStG fallenden Einrichtung als steuerfrei bezeichnet. Als Aufwandsentschädigung sind danach Einnahmen für die bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2.400,00 € im Jahr anzusehen. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört nach Auffassung des Gerichts die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt sei dem die Leitung von Übungen, bei denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben. Was zu den ebenfalls begünstigten vergleichbaren Tätigkeiten gehöre und ob insbesondere eine auf Erhaltung von Leben, Gesundheit oder Wohlbefinden gerichtete betreuende Tätigkeit in die Vergünstigung einzubeziehen sei, brauche nicht entschieden zu werden. Begünstigt sei in jedem Fall eine unterrichtende Tätigkeit, die, selbstständig ausgeübt, zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe. Die Betätigung des Antragstellers sei als unterrichtende Tätigkeit im Sinn dieser Vorschrift anzusehen. Der Antragsteller habe sich als Dozent der Volkshochschule durch eigenen Vortrag am Unterricht beteiligt. Dies sei für eine unterrichtende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kennzeichnend. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Er gestalte Unterrichtsveranstaltungen und gebe ihnen damit den Stempel seiner Persönlichkeit. Der Antragsteller habe die Verantwortung für die in seiner Zuständigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen getragen.
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 25.07.2016, Az.: S 18 SO 93/16 ER
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Bis Datum
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