Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Ein Jobcenter muss die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasheizung ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten tragen, wenn es zuvor der langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt hat.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Bezieherin von Arbeitslosengeld II aus Lüdenscheid entschieden, die mit ihrem Sohn ein eigenes Reihenhaus bewohnt. Das Jobcenter Märkischer Kreis gewährte auf die Kosten von ca. 5200,- Euro für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung lediglich einen Zuschuss von 6,60 Euro, weil im Übrigen die angemessenen Wohnkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt in Lüdenscheid überschritten würden. Es könne für den verbleibenden Betrag nur ein Darlehen gewährt werden.
Die hiergegen von der arbeitslosen Mutter bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht verringerte die Darlehensschuld der Klägerin bei dem Jobcenter, weil die Behörde die Aufwendungen für die Heizungserneuerung als Instandhaltungskosten zu tragen habe. Bei selbstbewohntem Wohneigentum würden nach § 22 Abs. 2 SGB II als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der laufenden und der folgenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Es könne dahinstehen, ob die Wohnkosten wie von dem Jobcenter angenommen unangemessen seien. Jedenfalls habe die Behörde es versäumt, vorab der Klägerin eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Das Erfordernis der Kostensenkungsaufforderung gelte für Mietwohnungen wie für selbstbewohntes Wohneigentum. Hier seien Mieter und Eigentümer als Grundsicherungsbezieher gleich zu behandeln.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2016, Az.: S 19 AS 1803/15
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Bezieherin von Arbeitslosengeld II aus Lüdenscheid entschieden, die mit ihrem Sohn ein eigenes Reihenhaus bewohnt. Das Jobcenter Märkischer Kreis gewährte auf die Kosten von ca. 5200,- Euro für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung lediglich einen Zuschuss von 6,60 Euro, weil im Übrigen die angemessenen Wohnkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt in Lüdenscheid überschritten würden. Es könne für den verbleibenden Betrag nur ein Darlehen gewährt werden.
Die hiergegen von der arbeitslosen Mutter bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht verringerte die Darlehensschuld der Klägerin bei dem Jobcenter, weil die Behörde die Aufwendungen für die Heizungserneuerung als Instandhaltungskosten zu tragen habe. Bei selbstbewohntem Wohneigentum würden nach § 22 Abs. 2 SGB II als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der laufenden und der folgenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Es könne dahinstehen, ob die Wohnkosten wie von dem Jobcenter angenommen unangemessen seien. Jedenfalls habe die Behörde es versäumt, vorab der Klägerin eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Das Erfordernis der Kostensenkungsaufforderung gelte für Mietwohnungen wie für selbstbewohntes Wohneigentum. Hier seien Mieter und Eigentümer als Grundsicherungsbezieher gleich zu behandeln.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2016, Az.: S 19 AS 1803/15
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