Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Eine als Zootierpflegerin beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Zootierpflegerin entschieden, die bei einem am Wochenende stattgefundenen Fußballturnier eines Zooverbandes als Spielerin eine dorsale Luxation des Knies erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin gewesen sei und es sich bei dem Fußballturnier nicht um Betriebssport gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Fußballspiel auf dem Fußballturnier des Zooverbandes ein Arbeitsunfall gewesen sei. Bei dem Fußballspielen habe es sich um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin in einem sachlichen (inneren) Zusammenhang gestanden habe. Gemessen am Rechts- und Pflichtenkreis sei die Teilnahme an dem Fußballturnier vom eigentlichen Pflichtenkreis der Klägerin, dem Pflegen von Tieren, weit entfernt gewesen. Zwar sei die Klägerin durch ihren Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Fußballturnier motiviert worden. Eine arbeitgeberseitige Weisung zur Teilnahme, die die Klägerin als für sie verbindlich hätte ansehen dürfen, habe indes nicht vorgelegen. Aus der Zurverfügungstellung von Trikots, der Genehmigung der Dienstreise unter Einbringung von Freizeit und der Bereitstellung eines Dienstwagens könne eine betriebliche Anordnung nicht abgeleitet werden. Eine reine Erwartungshaltung des Arbeitgebers reiche für die Begründung eines Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als. Auch werde ein Versicherungsschutz nicht dadurch begründet, dass der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber einen solchen – rechtlich unzutreffend – zugesichert habe. Ein entsprechender innerer Zusammenhang lasse sich schließlich auch nicht durch die Anwendung der erweiternden Rechtsprechung der Obergerichte feststellen, die den Unfallversicherungsschutz in erheblichem Umfang auf Tätigkeiten ausgedehnt haben, die mit der betrieblichen Beschäftigung zwar noch innerlich zusammenhängen, aber der eigentlichen beruflichen Arbeit nicht mehr zuzurechnen sind. Weder habe die Klägerin bei der unfallbringenden Tätigkeit an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen; für den Betriebssport fehle es schon an dem dafür zwingend erforderlichen Ausgleichszweck sowie einer gewissen Regelmäßigkeit. Noch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt; hierfür fehle bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern und somit auch nicht Sportinteressierte einzubeziehen. Ebenso wenig würden die Aspekte der Dienstreise und des Vertrauensschutzes sowie der Umstand, dass das Fussballturnier für die Pressearbeit des Unternehmens verwendet wurde, einen Versicherungsschutz begründen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 31.10.2019 – S 17 U 27/18 (rechtskräftig)
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Zootierpflegerin entschieden, die bei einem am Wochenende stattgefundenen Fußballturnier eines Zooverbandes als Spielerin eine dorsale Luxation des Knies erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin gewesen sei und es sich bei dem Fußballturnier nicht um Betriebssport gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Fußballspiel auf dem Fußballturnier des Zooverbandes ein Arbeitsunfall gewesen sei. Bei dem Fußballspielen habe es sich um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin in einem sachlichen (inneren) Zusammenhang gestanden habe. Gemessen am Rechts- und Pflichtenkreis sei die Teilnahme an dem Fußballturnier vom eigentlichen Pflichtenkreis der Klägerin, dem Pflegen von Tieren, weit entfernt gewesen. Zwar sei die Klägerin durch ihren Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Fußballturnier motiviert worden. Eine arbeitgeberseitige Weisung zur Teilnahme, die die Klägerin als für sie verbindlich hätte ansehen dürfen, habe indes nicht vorgelegen. Aus der Zurverfügungstellung von Trikots, der Genehmigung der Dienstreise unter Einbringung von Freizeit und der Bereitstellung eines Dienstwagens könne eine betriebliche Anordnung nicht abgeleitet werden. Eine reine Erwartungshaltung des Arbeitgebers reiche für die Begründung eines Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als. Auch werde ein Versicherungsschutz nicht dadurch begründet, dass der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber einen solchen – rechtlich unzutreffend – zugesichert habe. Ein entsprechender innerer Zusammenhang lasse sich schließlich auch nicht durch die Anwendung der erweiternden Rechtsprechung der Obergerichte feststellen, die den Unfallversicherungsschutz in erheblichem Umfang auf Tätigkeiten ausgedehnt haben, die mit der betrieblichen Beschäftigung zwar noch innerlich zusammenhängen, aber der eigentlichen beruflichen Arbeit nicht mehr zuzurechnen sind. Weder habe die Klägerin bei der unfallbringenden Tätigkeit an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen; für den Betriebssport fehle es schon an dem dafür zwingend erforderlichen Ausgleichszweck sowie einer gewissen Regelmäßigkeit. Noch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt; hierfür fehle bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern und somit auch nicht Sportinteressierte einzubeziehen. Ebenso wenig würden die Aspekte der Dienstreise und des Vertrauensschutzes sowie der Umstand, dass das Fussballturnier für die Pressearbeit des Unternehmens verwendet wurde, einen Versicherungsschutz begründen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 31.10.2019 – S 17 U 27/18 (rechtskräftig)
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