Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Kreuzbandriss bei Fußballspiel
Die damals 17-jährige Klägerin war Mitglied eines Fußballvereins der Frauen-Bundesliga und gehörte zur Hessenauswahl des Hessischen Fußballverbandes. Während eines Spiels mit der Hessenauswahl erlitt sie einen Kreuzbandriss im rechten Kniegelenk. Die Klägerin hatte mit ihrem Verein einen sogenannten Fördervertrag abgeschlossen mit dem Ziel, sie zu einer Bundesliga-Spielerin aufzubauen. Die Klägerin verpflichtete sich dabei unter anderem zur Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der ihr zugeordneten Mannschaft und der Verbandsauswahlen sowie zu regelmäßigen Leistungstests. Allerdings nahm sie nicht an offiziellen Spielen der 1. Mannschaft des Vereins teil. Im Fall von Erkrankungen oder Verletzungen musste sie nach den Regelungen des Fördervertrags ab dem 3. Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die vertraglich vorgesehenen Fördermaßnahmen umfassten unter anderem Beratung und Unterstützung in schulischen und beruflichen Angelegenheiten, die Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses, die Ausstattung mit Fußballkleidung und -schuhen sowie den Erlass des Mitgliedsbeitrages.
Den Antrag der Klägerin, den Kreuzbandriss als Arbeitsunfall anzuerkennen, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab, da die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Sozialgericht: Klägerin war keine Beschäftigte des Vereins
Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerin sei keine Beschäftige des Vereins gewesen und habe daher während des Unfalls keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin sei zwar in die Organisation des Vereins weisungsgebunden eingegliedert gewesen. Dies habe sich aber nicht deutlich von der Einbindung der sonstigen aktiven Vereinsmitglieder unterschieden. Diese seien bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ebenfalls etwa dazu verpflichtet, am regelmäßigen Training und am Verbandsspielbetrieb teilzunehmen. Die Klägerin habe für ihre fußballerische Tätigkeit von ihrem Verein auch kein Entgelt erhalten. Eine Entgeltzahlung sei zwar für die Annahme einer versicherten Beschäftigung nicht zwingend, stelle aber ein wichtiges Kriterium für die Abgrenzung gegenüber einer rein mitgliedschaftlichen Vereinstätigkeit dar. Der vertraglich vorgesehene Fahrtkostenzuschuss und der Erlass des Mitgliedsbeitrages genügten nicht für die Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verein mit der Förderung der Klägerin unmittelbar eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Vielmehr diene das Förderprogramm des Vereins dem Aufbau von Nachwuchsspielerinnen und deren Bindung an den Verein.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2019, Az.: S 8 U 113/18 (nicht rechtskräftig).
Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de in das Internet eingestellt.
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
§ 2 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte
[…].
Die damals 17-jährige Klägerin war Mitglied eines Fußballvereins der Frauen-Bundesliga und gehörte zur Hessenauswahl des Hessischen Fußballverbandes. Während eines Spiels mit der Hessenauswahl erlitt sie einen Kreuzbandriss im rechten Kniegelenk. Die Klägerin hatte mit ihrem Verein einen sogenannten Fördervertrag abgeschlossen mit dem Ziel, sie zu einer Bundesliga-Spielerin aufzubauen. Die Klägerin verpflichtete sich dabei unter anderem zur Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der ihr zugeordneten Mannschaft und der Verbandsauswahlen sowie zu regelmäßigen Leistungstests. Allerdings nahm sie nicht an offiziellen Spielen der 1. Mannschaft des Vereins teil. Im Fall von Erkrankungen oder Verletzungen musste sie nach den Regelungen des Fördervertrags ab dem 3. Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die vertraglich vorgesehenen Fördermaßnahmen umfassten unter anderem Beratung und Unterstützung in schulischen und beruflichen Angelegenheiten, die Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses, die Ausstattung mit Fußballkleidung und -schuhen sowie den Erlass des Mitgliedsbeitrages.
Den Antrag der Klägerin, den Kreuzbandriss als Arbeitsunfall anzuerkennen, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab, da die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Sozialgericht: Klägerin war keine Beschäftigte des Vereins
Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerin sei keine Beschäftige des Vereins gewesen und habe daher während des Unfalls keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin sei zwar in die Organisation des Vereins weisungsgebunden eingegliedert gewesen. Dies habe sich aber nicht deutlich von der Einbindung der sonstigen aktiven Vereinsmitglieder unterschieden. Diese seien bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ebenfalls etwa dazu verpflichtet, am regelmäßigen Training und am Verbandsspielbetrieb teilzunehmen. Die Klägerin habe für ihre fußballerische Tätigkeit von ihrem Verein auch kein Entgelt erhalten. Eine Entgeltzahlung sei zwar für die Annahme einer versicherten Beschäftigung nicht zwingend, stelle aber ein wichtiges Kriterium für die Abgrenzung gegenüber einer rein mitgliedschaftlichen Vereinstätigkeit dar. Der vertraglich vorgesehene Fahrtkostenzuschuss und der Erlass des Mitgliedsbeitrages genügten nicht für die Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verein mit der Förderung der Klägerin unmittelbar eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Vielmehr diene das Förderprogramm des Vereins dem Aufbau von Nachwuchsspielerinnen und deren Bindung an den Verein.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2019, Az.: S 8 U 113/18 (nicht rechtskräftig).
Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de in das Internet eingestellt.
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
§ 2 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte
[…].
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