Sozialgericht Dortmund: Teilnahme am Firmenlauf führt zu keinem Versicherungs-schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Entscheidungen
Eine beim Jobcenter beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Mitarbeiterin eines Jobcenters ent-schieden, die zusammen mit 80 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen und durch einen Sturz u.a. eine Fraktur des rechten Handge-lenks erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klä-gerin habe den Unfall nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten. Auch habe sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Klägerin habe bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen. Betriebssport müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben; beides treffe auf den einmal jährlich stattfinden-den Firmenlauf, welcher auch durch einen Wettkampf geprägt sei, nicht zu. Auch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsver-anstaltung gehandelt. Maßgebend sei dabei das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern; auch dieses treffe auf den Firmen-lauf nicht zu. Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnah-men bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. Nach dem Vortrag der Klägerin habe ihr Arbeitgeber die Veranstaltung beworben und genehmigt; auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet. Bei der Veranstaltung habe es sich – so das Sozialgericht Dortmund in der weiteren Urteilsbegründung – jedoch nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt. Der Firmenlauf sei von einem privaten Veranstalter für eine Viel-zahl anderer Firmen und deren Beschäftigten organisiert worden. Es habe sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezo-gen habe, von denen die Läuferinnen und Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal 1 % ausgemacht haben. Entsprechend könne dem Firmenlauf nicht der Charak-ter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigemessen werden, so dass bereits aus diesem Grunde eine unfallversi-cherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausscheide.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.02.2020 – S 17 U 237/18 (nicht rechtskräftig)


Ab Datum
Bis Datum
Saved