Güterichterverfahren per Smartphone

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Rechtsgrundlagen - Extranet
Gütliche Einigung per Videokonferenz
In einem güterichterlichen Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht konnte eine einvernehmliche Lösung in mehreren Hartz-IV-Verfahren per Videokonferenz erreicht werden.

Die auf Grundsicherungsleistungen klagende Frau war wegen der COVID-19-Pandemie der Verhandlung per Smartphone aus ihrer Wohnung zugeschaltet. Ihr Rechtsanwalt nahm aus seiner Kanzlei an der Verhandlung teil. Das Jobcenter hingegen war vor Ort vertreten.

Zur Übertragung in Bild und Ton wurden im Sitzungssaal eine Kamera und ein Raummikrophon aufgestellt, die Videoübertragung von der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt wurde mit einem Beamer im Sitzungssaal projiziert. Für die Übertragung wurde die Software „Hessen Connect“ – basierend auf „Skype for Business“ - genutzt. Die Klägerin und ihr Rechtsanwalt benötigten zur Teilnahme an der Verhandlung lediglich eine Internetverbindung sowie einen Computer mit Kamera und Headset bzw. ein entsprechendes Smartphone.

Dass Gerichte Beteiligte und ihre Bevollmächtigte auf Antrag oder von Amts wegen gestatten können, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2013 geregelt. Diese Möglichkeit (Kann-Regelung) ist aufgrund der zunächst begrenzten technischen Ausstattung bislang wenig genutzt worden.

Nach dem heute in Kraft getretenen „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)“ vom 20. Mai 2020 ist für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Gestattung eines anderen Aufenthaltsortes während der gerichtlichen Verhandlung zum Regelfall erklärt worden (Soll-Regelung).

Hessische Sozialgerichtsbarkeit für aktuelle Gesetzesänderung gut aufgestellt
Die hessische Sozialgerichtsbarkeit ist für entsprechende Verhandlungen per Videokonferenz bereits gut aufgestellt. Die zur Verfügung stehende technische Ausstattung erlaubt – wie das Beispiel zeigt – die gesetzliche Regelung unproblematisch umzusetzen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 110a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F.v. 25. April 2013 (gültig ab 1.11.2013)
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(…)

gleichlautend: § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) i.d.F.v. 25. April 2013 (gültig ab 1.11.2013)

§ 211 Abs. 3 SGG i.d.F. des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20. Mai 2020 (in Kraft getreten am 29. Mai 2020)

(3) Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen im Falle des § 110a von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. (…)

§ 278 ZPO
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
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