Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Programmierer beantragt Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Ein Bauingenieur und Programmierer war in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt.
Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Auffassung, dass er Arbeitnehmer sei. Jedenfalls aber sei er als Heimarbeiter anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe.
Bereits Ende 2013 hatte der Programmierer zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozialgericht. Dieses verneinte im Hinblick auf das bundesarbeitsgerichtliche Urteil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dass der Programmierer als Heimarbeiter tätig gewesen sei, begründe zudem keine Sozialversicherungspflicht. Hiergegen legte der Programmierer Berufung ein.
Heimarbeiter sind Beschäftigte und deshalb sozialversicherungspflichtig
Das Hessische Landessozialgericht entschied nun, dass der Programmierer als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Die Heimarbeiter seien gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.
Entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Für den allgemeinen Absatzmarkt sei er hingegen nicht tätig gewesen. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant. Zudem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 7a SGB IV
(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. ( …)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.06.2020, Az.: L 8 BA 36/19
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Programmierer beantragt Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Ein Bauingenieur und Programmierer war in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt.
Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Auffassung, dass er Arbeitnehmer sei. Jedenfalls aber sei er als Heimarbeiter anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe.
Bereits Ende 2013 hatte der Programmierer zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozialgericht. Dieses verneinte im Hinblick auf das bundesarbeitsgerichtliche Urteil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dass der Programmierer als Heimarbeiter tätig gewesen sei, begründe zudem keine Sozialversicherungspflicht. Hiergegen legte der Programmierer Berufung ein.
Heimarbeiter sind Beschäftigte und deshalb sozialversicherungspflichtig
Das Hessische Landessozialgericht entschied nun, dass der Programmierer als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Die Heimarbeiter seien gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.
Entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Für den allgemeinen Absatzmarkt sei er hingegen nicht tätig gewesen. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant. Zudem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 7a SGB IV
(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. ( …)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.06.2020, Az.: L 8 BA 36/19
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