Gericht lehnt Mehrbedarf ab
Der Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) und hat in einem gerichtlichen Eilverfahren unter Berufung auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Gewährung von 20 FFP2-Masken wöchentlich oder des zur Selbstbeschaffung erforderlichen Geldbetrages zu verpflichten.
Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht gegeben seien. Aus Sicht des Gerichts liege in Bezug auf FFP2-Masken kein besonderer Bedarf vor, da nach den in Hessen geltenden Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen keine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sondern lediglich in einigen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung bestehe. Die Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe werde nicht geteilt, dass der Benutzer einer OP-Maske anstelle einer FFP2-Maske aufgrund der geringeren Schutzwirkung gegen Strafgesetze (z. B. Körperverletzung) verstoßen und sich daraus ein besonderer Bedarf ergeben könnte. Es liege auch kein besonderer Bedarf im Einzelfall vor, da die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken alle Leistungsberechtigten und auch die Nichtleistungsberechtigten gleichermaßen beim Betreten bestimmter Einrichtungen treffe.
Das Gericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass ein besonderer Bedarf nicht unabweisbar sei, da er durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt sei. Für Bezieher von Grundsicherungsleistungen bestehe nach der Corona-Schutzmaskenverordnung ein Anspruch auf einmalig 10 FFP2-Masken, die jeweils dreimalig wiederverwendet werden könnten. Zudem fielen aufgrund der derzeit geltenden Corona-Maßnahmen vom Regelbedarf umfasste Bedarfe wie Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Verkehr, andere Waren und Dienstleistungen sowie Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen zumindest anteilig weg, so dass FFP2-Masken unter Berücksichtigung der derzeitigen Anschaffungskosten von unter 1 Euro pro Stück, auch bei Verwendung jeweils einer frischen Maske werktags, selbst beschafft werden könnten.
Hinweise zur Rechtslage
§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
§ 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03,2021, Az.: S 9 AS 157/21 ER
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