Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrags.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 16.721,48 € nach einer Betriebsprüfung, insbesondere darum, die beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die sich auf die Herstellung nachhaltiger Dämmstoffe spezialisiert hat.
Seit der Änderung des Gesellschaftsvertrags am 27. Januar 2020 hielten die beiden beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführer 25 Prozent der Geschäftsanteile der Klägerin. Ebenfalls am 27. Januar 2020 wurde den beigeladenen in dem geänderten Gesellschaftsvertrag jeweils folgendes Vetorecht eingeräumt (§ 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags):
„Die Beschlüsse der Gesellschaft werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder dieser Vertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. […] Jedem Gesellschafter steht allerdings ein Vetorecht gegen Mehrheitsbeschlüsse zu. Es kann kein Beschluss gefasst werden, wenn ein Gesellschafter gegen den Beschluss stimmt. Jedem Gesellschafter steht eine sogenannte Sperrminorität zu.“
Im Handelsregister eingetragen wurden diese Änderungen durch das Amtsgericht am 25. Juni 2020.
Am 10. Mai 2021 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Dabei kam sie mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 für den Prüfzeitraum vom 27. Januar 2020 bis zum 24. Juni 2020 zu dem Ergebnis, dass die beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführer bis zur Eintragung der Änderungen abhängig beschäftigt gewesen seien und entsprechend insgesamt 16.721,48 € an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nachzuzahlen seien. Bis zur Eintragung des Veto-Rechts seien die Beigeladenen nur mit jeweils 25 Prozent an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Sie hätten daher keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Erst durch das am 25. Juni 2020 eingetragene Veto-Recht bestehe keine persönliche Abhängigkeit mehr, weshalb auch erst dann von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Die Änderungen im Gesellschaftsvertrag seien erst mit der Eintragung am 25. Juni 2020 rechtswirksam geworden.
Hiergegen legte die Klägerin am 16. November 2021 Widerspruch ein. Richtig sei, dass die Änderungen des Gesellschaftsvertrags gem. § 54 Abs. 3 GmbHG und § 382 Abs. 1 FamFG im Außenverhältnis erst ex nunc mit der Eintragung im Handelsregister wirksam würden. Vorliegend sei aber nicht das Außenverhältnis maßgeblich, sondern das Innenverhältnis. Im Innenverhältnis seien die Gesellschafter und die Organe der Gesellschaft an den Änderungsbeschluss aber sofort gebunden, soweit dieser nicht aufgehoben oder geändert werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Gegensatz zur Rechtauffassung der Klägerin werde die Änderung erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Maßgeblich sei das Außenverhältnis. § 16 Abs. 1 GmbHG fingiere lediglich die Wirksamkeit einer Rechtshandlung als von Anfang an wirksam. Dennoch fehle vorher die notwendige Publizität. Dass auf den Eintragungszeitpunkt abzustellen sei, sei auch auf die Aufgabe des Registerrechts zurückzuführen, die Eintragung unrichtiger Rechtsverhältnisse zu verhindern. Entsprechend sei vor der Eintragung auch für den prüfenden Versicherungsträger nicht sicher erkennbar, ob überhaupt die Eintragungsfähigkeit gegeben sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. März 2022 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Sie meint, entscheidend sei nur der Gesellschaftervertrag. Gem. § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG werde die Außenwirkung rückwirkend fingiert. Wenn das Registergericht eine Eintragung ablehne, könnten Beiträge auch rückwirkend erhoben werden, so dass sich hieraus keine Rechtsnachteile der Sozialversicherung ergäben. Ferner stelle die Rechtsprechung ohnehin nur auf das Innenverhältnis ab. Abgrenzungskriterium sei, ob die Gesellschafter gegenüber der Gesellschafterversammlung in der Lage seien unliebsame Weisungen zu verhindern. Auf das Außenverhältnis komme es insoweit nicht an. Alleine dies sei aber durch die Eintragung berührt. Ferner sei die Zeitspanne, die das Amtsgericht zur Eintragung benötige, von der betroffenen Gesellschaft nicht steuerbar.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt zur Klageerwiderung die Gründe ihrer Ausgangsentscheidungen näher aus.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 ist rechtswidrig und betrifft die Klägerin in ihren Rechten. Er war deshalb aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 iVm. § 89 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Zu modifizieren ist die Betrachtungsweise bei der Beurteilung von Beschäftigten bzw. nicht-abhängig tätigen Personen innerhalb von Kapitalgesellschaften (SG Speyer, Urteil vom 14.2.2007 – S 7 KR 401/05). Ist - wie hier - ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 - B 12 R 17/18 R Rn. 16f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2021 – L 6 BA 15/20 Rn. 26). Denn nur in den vorgenannten Fällen kann er entweder eigene Entscheidungen durchsetzen oder zumindest ihm nicht genehme Beschlüsse verhindern. Dabei ist unerheblich, ob der Geschäftsführer von seinen Rechten tatsächlich Gebrauch macht oder die Entscheidungen anderen überlässt, weil ihm beispielsweise die Sachkunde fehlt.
Das Bundessozialgericht hatte in der Vergangenheit einem Minderheitsgesellschafter bereits ausreichende Rechtsmacht im Unternehmen zugesprochen, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte. Die Entscheidungen bezogen sich insbesondere auf Geschäftsführer in Familienunternehmen, wobei die familiären Beziehungen dazu führen konnten, dass die Geschäftsführertätigkeit überwiegend durch familiäre Rücksichtnahme geprägt ist und es an der Ausübung eines Direktionsrechts durch die Gesellschafter mangelt. Maßgeblich war die faktische Dominanz des Geschäftsführers („Kopf und Seele“ des Unternehmens). Erteilte etwa die Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführerin ihrem ebenfalls geschäftsführenden Ehemann praktisch keine Weisungen, reichte dies für die Annahme von Selbstständigkeit aus. Bei einem Fremdgeschäftsführer war ggf. auseichend, dass er spezielle Fach- und Branchenkenntnisse vorweisen konnte, aufgrund derer es den Gesellschaftern faktisch unmöglich war, ihm Weisungen zu erteilen (siehe mit zahlreichen Nachweisen Lau, NZS 2019, 452, 453).
Diesen Vorrang faktischer Verhältnisse hat das Bundessozialgericht im Jahr 2015 aber (endgültig) aufgegeben (u.a. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R). Die Kammer hat sich dieser Rechtsprechung mittlerweile in mehreren Entscheidungen angeschlossen.
Vorliegend ergibt sich eine entsprechende Rechtsmacht der beiden beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechend auch der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Verfahrensbeteiligten aus dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten umfassenden Veto-Recht. Das Veto-Recht ist in § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags geregelt und unterliegt keinen Bedingungen oder Beschränkungen, so dass sämtliche Gesellschafter alle unliebsamen Entscheidungen und Weisungen verhindern können.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagte ist insoweit aber nicht (erst) auf den Zeitpunkt der Eintragung des Veto-Rechts in das Handelsregister abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrags. Mithin ist von dem umfassenden Veto-Recht nicht erst ab dem 25. Juni 2020, sondern bereits ab dem 27. Januar 2020 auszugehen.
Zutreffend ist zwar, dass die Eintragung im Handelsregister Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft bieten soll (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - B 12 KR 9/18 R - Terminbericht des BSG Nr. 57/19, Ziff. 2). Die Offenlegung der Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft dient insgesamt der Sicherheit des Rechtsverkehrs (Schmitt, in: Bartl/Bartl/Beine/ Koch/Schlarb/Schmitt, GmbH-Recht, 8. Aufl. 2019, § 39 Anmeldung der Geschäftsführer, Rn. 1). Dem entspricht die Regelung in § 15 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach gilt: Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. Diese erste Variante von § 15 Abs. 1 HGB gründet das Vertrauen des Rechtsverkehrs und damit auch des Dritten auf das Schweigen des Handelsregisters über die betreffende Tatsache, woraus sich der Ausdruck der negativen Publizität ableitet (Förster, in: Heymann, HGB, 3. Aufl. 2020, § 15 Rn. 16).
Der Beklagte ist ferner zuzustimmen, dass der Rechtssicherheit auch die Prüfung der Eintragung durch das Registergericht dient. Denn es ist Aufgabe des Registergerichts, die Eintragung unrichtiger oder tatsächlich nicht bestehender Rechtsverhältnisse zu verhindern (vgl. Schmitt, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Auch wenn es sich gesellschaftsrechtlich lediglich um eine deklaratorische Eintragung handelt, ist das Registergericht bei begründeten Zweifeln berechtigt und verpflichtet, den wahren Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – II ZB 15/10 – juris, Rn. 10). All dies dient der Rechtssicherheit und damit auch der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher (Anknüpfungs-)Tatbestände (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2020 – L 4 BA 825/20 ER-B Rn. 17 - 18).
Diese Überlegungen spielen indes zur Überzeugung der Kammer gerade für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit keine Rolle. § 15 Abs. 1 HGB ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusabgrenzung grundsätzlich nicht anzuwenden. Letztlich normiert diese Vorschrift einen Einwendungsausschluss hinsichtlich (noch) nicht in das Handelsregister eingetragener Tatsachen und schützt dadurch das Vertrauen eines redlichen Dritten im Rechtsverkehr. Ein Dritter kann sich deshalb auf den Schutz dieser Bestimmung nur berufen, soweit er eine Rechtsposition geltend macht, die er aufgrund oder im Zusammenhang mit einer rechtsgeschäftlichen Betätigung im Vertrauen auf die registerliche Verlautbarung erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1999 - BLw 3/99 Rn. 12). Handelt es sich dagegen - wie hier - um gesetzlich entstandene Ansprüche oder Rechtsfolgen ohne rechtsgeschäftlichen Bezug, findet die Vorschrift bereits nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung (vgl. bereits RG, Urt. v. 08.07.1918 - VI 94/18 - RGZ 93, 238, 240; BFH, Urt. v. 13.04.1978 - V R 94/74 - BFHE 125, 124 Rn. 9). Die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung entsteht aber gerade kraft Gesetzes, sobald der geregelte Tatbestand verwirklicht ist. Für die Anknüpfung an ein Vertrauen in die Registerpublizität bestehe kein normativer Ansatzpunkt (Koch, jurisPR-SozR 15/2024 Anm. 1).
Für den konkreten Fall der Beurteilung des Status eine Gesellschafter-Geschäftsführer, ist ferner zu beachten, dass die Rechtsmacht des Geschäftsführers einer GmbH zur Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein muss (BSG v. 20.2.2024 - B 12 KR 3/22 R, juris Rz. 24 m.w.N. = GmbHR 2024, 812; Haase, GmbHR 2022, 1225 Rz. 15), was durch das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Klarheit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte überlagert werden kann (BSG v. 20.2.2024 - B 12 KR 3/22 R, juris Rz. 31 ff. m.w.N. = GmbHR 2024, 812). Wenn aber die gesellschaftsrechtliche Einräumung der Rechtsmacht maßgeblich sein soll, so ist auch insoweit auf die gesellschaftsrechtliche Entscheidung, also auf den Beschluss der Gesellschafter oder die Niederlegung des Amts durch den Geschäftsführer selber abzustellen. Die Eintragung insbesondere seiner Vertretungsbefugnis im Handelsregister nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist für die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch (statt vieler BGH v. 2.7.2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rz. 49; Haase GmbHR 2024, 812, 820 zu BSG v. 20.2.2024 – B 12 KR 3/22 R).
Der Klage war deshalb insgesamt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.