Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der Kläger siedelte im Jahr 1984 aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Am 5. Juni 1989 ist ihm auf Grundlage des damals benannten Geburtsdatums, 1961, die Versicherungsnummer „xxxxx A“ zugeordnet worden, in seinem Versicherungsverlauf sind erstmals für April 1989 in Deutschland zurückgelegte rentenversicherungsrechtliche Zeiten vermerkt.
Nachdem der Beklagten im September 2021 eine Geburtsurkunde der Stadt R1 vom 2. September 2021, in der das Geburtsdatum des Klägers mit 1956 benannt ist, übermittelt worden ist, ist seitens der Stadt R1 unter dem 29. Oktober 2021 auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt worden, dass dort für den Kläger das Geburtsdatum 1956 gespeichert sei.
Unter Hinweis darauf, dass er bereits 1956 geboren sei, beantragte der Kläger am 23. November 2021 die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2022. Hierzu ist ein Schreiben der Stadt R1 (Fachbereich Sicherheit und Ordnung) vom 1. September 2021 vorgelegt worden, mit welchem dem Kläger mitgeteilt worden ist, dass seinem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt auf Grundlage eines Urteils des 2. Amtsgerichts in M1, welches nachvollziehbar sei, entsprochen worden und belegt sei, dass der Kläger bereits 1956 geboren sei. Ferner ist das Urteil vom 6. März 2018 nebst einer Übersetzung desselben vorgelegt worden.
Mit Bescheid vom 6. April 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Eine Regelaltersrente könne, so die Beklagte begründend, nur erhalten, wer die Regelaltersgrenze erreicht habe. Dies sei beim Kläger erst am 27. August 2027 der Fall.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Mai 2022 Widerspruch, mit dem vorgebracht worden ist, durch das rechtskräftige türkische Urteil sei sein Geburtsdatum auf 1956 geändert worden. Das Geburtsdatum sei daher auch von der Beklagten zu ändern. Auf Grundlage des geänderten Geburtsdatums bestehe der geltend gemachte Rentenanspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, nach § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei dasjenige Geburtsdatum maßgebend, welches sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder dem Arbeitgeber ergebe. Aus den aktenkundigen Unterlagen gehe ein Geburtsdatum im Jahr 1961 hervor. Hiervon dürfe nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nur abgewichen werden, wenn sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Da das Urteil des Amtsgerichts M1 aus dem Jahr 2018 erst Jahre nach der Mitteilung des unrichtigen Geburtsdatums gegenüber den Sozialversicherungsträgern ergangen sei, könne auf dessen Grundlage kein Geburtsdatum im Jahr 1956 berücksichtigt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 16. August 2022 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er habe in der Türkei ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, wonach das Geburtsdatum auf 1956 korrigiert worden sei. Seinen Hintergrund finde dies darin, dass es in der Türkei, speziell in ländlichen Gebieten, bis in die 70er Jahre hinein nicht unüblich gewesen sei, die Geburt der männlichen Kinder später eintragen zu lassen, damit diese erst später zum Militärdienst eingezogen würden. Im Gegenzug seien Mädchen früher eingetragen worden, damit eine frühere Heirat möglich gewesen ist. Das türkische Gerichtsurteil gebe sein wahres Geburtsdatum wieder. Dem Urteil seien Schulnachweise (Anmeldungen und Zeugnisse), weitere Urkunden und Zeugenaussagen zu Grunde gelegt worden. Das Urteil sei auch von der Stadt R1 anerkannt worden. Eine gerichtliche Feststellung sei nicht bereits vor 1989 möglich gewesen, weil die intensive Suche nach Beweisen und Zeugen zeitintensiv gewesen sei. Unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums 1956 bestehe auch der geltend gemachte Rentenanspruch.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass es für das maßgebliche Geburtsdatum nach den gesetzlichen Regelungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht darauf ankomme, welches Geburtsdatum tatsächlich richtig sei, wenn zunächst unrichtige Angaben gegenüber Sozialleistungsträgern getätigt worden seien. Auch komme es nicht darauf an, ab wann eine gerichtliche Korrektur des Geburtsdatums möglich gewesen ist. Grundsätzliche Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art gegen § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I bestünden nicht.
Gegen den ihm am 28. Februar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. März 2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, er sei tatsächlich 1956 geboren. Die Eintragung des Geburtsdatums 1961 im Standesregister sei durch das türkische Gerichtsurteil geändert worden. Das Standesregister in Deutschland habe das Urteil anerkannt und entsprechend die Geburtsurkunde rückdatiert und korrigiert. Aufgrund des Geburtsdatums 1956 seien die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt. Die Einschätzung des SG, dass die Änderung des Geburtsdatums rentenrechtlich nicht zu berücksichtigen sei, sei unzutreffend. Dem Gerichtsurteil hätten Zeugenaussagen sowie Urkunden in Form von Schulanmeldungen und Schulzeugnissen zu Grunde gelegen, die bereits vor 1989 existierten. Auch eine körperliche Untersuchung werde bestätigen, dass er altersmäßig dem korrigierten Geburtsdatum entspreche. Auf Anfrage des Senats, eine Urkunde vorzulegen, deren Original vor dem Jahr 1989 erstellt worden ist, ist eine Bestätigung des Amtsleiters der Nationalen Direktion für Bildung der Provinz A1 vom 21. Juli 2016 vorgelegt worden, in der ausgeführt ist, dass die Prüfung der dortigen amtlichen Unterlagen ergeben habe, dass der Kläger, „geboren 1961“, die 5. Klasse der M2-Grundschule im Distrikt M1 in der Provinz A1 im Jahr 1969 im Alter von 13 Jahren beendet habe. Dies belege, so der Kläger, das geltend gemacht Geburtsdatum im Jahr 1956. Ferner hat der Kläger eine Bestätigung der AOK B1 vom 8. Januar 2024 vorgelegt, in der als Geburtsdatum 1956 aufgeführt ist. In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2025 hat der Kläger schließlich eine Kopie seines Abiturzeugnisses (Lise diplomasi) vom 10. September 1985 vorgelegt, in dem als Geburtsdatum der „1961“ vermerkt ist.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2022 zu verurteilen, dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2022 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides sowie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten wird auf die (elektronisch geführten) Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2025 geworden sind und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (vgl. § 143 SGG), form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers führt für diesen inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2022 (Widerspruchsbescheid vom 4. August 2022), mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 23. November 2021, ihm eine Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2022 zu gewähren, abgelehnt hat.
Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2022.
Nach § 35 Satz 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht (Nr. 1) und die allgemeine Wartezeit erfüllt (Nr. 2) haben. Die Regelaltersgrenze wird nach Satz 2 (a.a.O.) mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt worden. Diese Anhebung der Altersgrenze ist jedoch nicht stufenlos, sondern schrittweise erfolgt. § 35 SGB VI wird hierbei durch § 235 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (a.a.O.) ergänzt. Dieser Regelung ist zu entnehmen, wann die „Regelaltersgrenze“ i.S.d. § 35 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Einzelfall erreicht ist. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen nach § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze nach Maßgabe des § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI heraufgesetzt. Für Versicherte mit einem Geburtsjahr 1961 ist die Regelaltersgrenze hierbei um 18 Monate auf 66 Jahre und sechs Monate, für Versicherte mit einem Geburtsjahr 1956 um zehn Monate auf 65 Jahr und zehn Monate angehoben.
Nach diesen Vorgaben hat der Kläger die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze von 66 Jahren und sechs Monaten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht erreicht. Diese wird vielmehr erst mit dem 27. August 2027 erreicht, sodass ein Regelaltersrentenanspruch erst ab dem 1. September 2027 besteht (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Anders als der Kläger geltend macht, ist bei der Regelaltersgrenze nicht eine Geburt 1956 zu berücksichtigen.
Nach § 33a Abs. 1 SGB I in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) ist, soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von diesem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf gemäß § 33a Abs. 2 SGB I nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt (Nr. 1) oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (Nr. 2).
Vor dem Hintergrund, dass verschiedene ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit vorsehen, das Geburtsdatum durch eine gerichtliche Entscheidung ändern zu lassen, bezweckt § 33a SGB I die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen zu vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder ein früherer Bezug von Sozialleistungen beantragt wird. Auch soll durch die Regelung den zuständigen Stellen eine verwaltungsintensive Prüfung des richtigen Geburtsdatums erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 13/8994 S. 67).
Maßgebend für das in die Versicherungsnummer einfließende Geburtsdatum ist grds. das Geburtsdatum, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten ergibt. Als Adressat dieser Angabe kommt auch der Arbeitgeber des Betroffenen in Betracht, soweit es sich um eine Angabe im Zusammenhang mit Meldungen zur Sozialversicherung sowie zur Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises handelt (§§ 28a ff., § 18 h Sozialgesetzbuch Viertes Buch). Dies ist vorliegend das am 5. Juni 1989 benannten Geburtsdatum 1961.
Die Erstangabe des Geburtsdatums ist nur dann nicht maßgebend, wenn einer der in § 33a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Sachverhalte (Schreibfehler bzw. ältere Urkunde) vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Ein Schreibfehler i.S.d. Abs. 2 Nr. 1, d.h. dass bei der Erstangabe versehentlich ein anderes als das tatsächlich angegebene bzw. sich aus den vorgelegten Dokumenten ergebende Geburtsdatum festgehalten wurde (z. B. weil Zahlen vertauscht wurden) liegt vorliegend nicht vor.
Der Kläger hat auch keine Urkunde vorgelegt, deren Original vor der Erstangabe des Klägers ausgestellt worden ist und aus der sich ein anderes Geburtsdatum des Klägers ergibt, als bei seiner ersten Mitteilung gegenüber seinem Arbeitgeber. Weder das Urteil des 2. Amtsgerichts in M1 vom 6. März 2018, mit dem entschieden worden ist, dass der Kläger bereits 1956 geboren ist, noch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bestätigung des Amtsleiters der Nationalen Direktion für Bildung der Provinz A1 vom 21. Juli 2016, in der ausgeführt ist, dass die Prüfung der dortigen amtlichen Unterlagen ergeben habe, dass der Kläger, „geboren 1961“, die 5. Klasse der M2-Grundschule im Distrikt M1 in der ProvinzA1 im Jahr 1969 im Alter von 13 Jahren beendet habe, datieren vor dem Jahr 1989.
Soweit klägerseits vorgebracht worden ist, dem Urteil hätten Schulnachweise (Anmeldungen und Zeugnisse), weitere Urkunden und Zeugenaussagen zu Grunde gelegen, bedingt dies keine abweichende Beurteilung. Den (übersetzten) Gründen der dortigen Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass der dortigen Entscheidung u.a. das Abschlusszeugnisheft und die Abschlusszeugnisdaten zu Grunde gelegt worden sind, jedoch verhält sich das Urteil selbst nicht zu den Ausstellungsdaten dieser Dokumente. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2025 eine Kopie seines Abiturzeugnisses vom 10. September 1985 vorgelegt hat, ist dort nicht das geltend gemachte Geburtsdatum im Jahr 1956, sondern vielmehr 1961 als Geburtsdatum vermerkt, weswegen eine Änderung des Geburtsdatums im begehrten Sinn aufgrund des Zeugnisses nicht in Betracht kommt.
Da auch keine anderen, vor dem Jahr 1989 ausgestellten Unterlagen vorgelegt worden sind, kann das geltend gemachte Geburtsdatum 1956 nicht für die Berechnung der Regelaltersgrenzen herangezogen werden. Dass das Urteil von der Stadt R1 anerkannt worden ist und nach dem klägerischen Vorbringen eine gerichtliche Feststellung nicht bereits vor 1989 möglich gewesen ist, weil die Suche nach Beweisen und Zeugen zeitintensiv gewesen ist, ist vorliegend unbeachtlich.
Soweit der Kläger anregt, ein Gutachten zur Bestimmung seines Lebensalters erstellen zu lassen, verkennt er, dass der Gesetzgeber ganz bewusst nicht alle (möglicherweise) geeigneten Beweismittel zum Nachweis für das Vorliegen eines unrichtigen Geburtsdatums zugelassen hat, sondern stattdessen in § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nur den Urkundenbeweis als zulässig bezeichnet (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - L 2 R 256/12 – in juris, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drs. 13/8994, S. 67). Der Senat brauchte sich angesichts dessen nicht gedrängt zu fühlen, ein altersdiagnostisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Grundsätzliche Bedenken verfassungsrechtlicher Art gegen § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I bestehen nicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R – in juris, dort Rn. 21). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat überdies mit Urteil vom 14. März 2000 (C- 102/98 und C- 211/98; in juris) entschieden, dass auch für türkische Arbeitnehmer das Geburtsdatum maßgebend ist, das bei der ersten Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger angegeben wurde. Mit diesem Urteil wird bestätigt, dass das maßgebliche Geburtsdatum für türkische Staatsangehörige nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I geändert werden dürfe und dass eine Diskriminierung aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei nicht vorliegt.
Hiernach ist bei der Regelaltersgrenze des § 235 SGB VI von einem Geburtsjahrgang 1961 auszugehen, weswegen die Regelaltersgrenze vom Kläger erst am 27. August 2027 erreicht wird.
Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf die begehrte Regelaltersrente; der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 27. Februar 2023 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen der anzustellenden gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54 -, in juris, dort Rn. 8), dass der Kläger auch in der Rechtsmittelinstanz mit seinem nicht durchgedrungen ist und die Beklagte keine Veranlassung für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2087/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 707/23
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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