Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 165/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 25/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11. September 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 23.1.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2009), bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht voraus, dass die Klägerinnen mit ihrem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen werden. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt bereits, dass eine reale - d.h. nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten sind oder eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht (abschließend) geklärte Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az). 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140ff und zuletzt Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07; NJW 2008, 1060f). Das ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht der Fall.
Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf Ausstattung von zwei Räumen der Anfang 2009 neu bezogenen Wohnung mit Teppichboden. Diesen Anspruch können die Klägerinnen nicht aus dem Gesetz herleiten. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach diesen Vorschriften werden Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gesondert (also neben der pauschalierten Regelleistung) erbracht. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG, Urteile vom 20. August 2009 – Aktenzeichen (Az) B 14 AS 45/08 R und vom 16. Dezember 2008 - Az B 4 AS 49/07 R; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 332). Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatzpunkt, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Ausstattung einer neu bezogenen Wohnung mit einem Teppichboden, weil es sich dabei regelmäßig nicht (mehr) um eine Erst-, sondern um eine individuelle Zusatzausstattung handelt (BSG jeweils aaO; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.4.2008, Az L 19 AS 1116/06; LSG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 14.2.2007, Az L 2 B 261/06 AS ER). So liegt der Fall auch hier, da die Wohnung vollständig mit Bodenfliesen ausgelegt und damit uneingeschränkt bewohnbar ist, ein Teppichboden somit bereits begrifflich nicht eine Erst- sondern eine Ersatz-, Ergänzungs- oder Alternativausstattung mit einem (anderen, zusätzlichen) Bodenbelag darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen umfasst der Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 SGB II nicht (auch) einen Anspruch auf Herstellung eines "durchschnittlichen Isolierstandards", wie überhaupt die Ansprüche nach dem SGB II nicht an durchschnittlichen Maßstäben orientiert sind. Deshalb erscheinen weitere Ermittlungen zu den Behauptungen der Klägerinnen entbehrlich. Weist eine Mietwohnung Mängel auf, sind diese in der Regel durch den Vermieter zu beseitigen. Ist vertragsgemäßes Wohnen möglich, fällt die weitere (zusätzliche, ergänzende) Ausstattung (auch des Bodens) in den Gestaltungsspielraum des Mieters. Die Ausstattung mit einem Teppichboden dient dabei regelmäßig der Herrichtung der Wohnung und ihrem Zuschnitt auf individuelle Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner und ist deshalb über die Regelleistung zu finanzieren (BSG, Urt. v. 16.12.2008, Az B 4 AS 49/07 R, Rdnr 23). Selbst die Klägerinnen sprechen in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.2.2009 von einer Maßnahme "zur Verbesserung der Wohnqualität".
Ob etwas Anderes gelten könnte, wenn aus gesundheitlichen Gründen nachweislich (kalte) Bodenfliesen ein an durchschnittlichen Lebensgewohnheiten orientiertes Leben in der Wohnung nicht ermöglichen (so im Ansatz wohl LSG Berlin-Brandenburg, aaO, Rdnr 28), kann hier offen bleiben, da ein solcher Sachverhalt von den Klägerinnen nicht behauptet wird und auch nicht nahe liegt. Denn nach dem Vortrag der Klägerinnen lässt sich die gebotene Raumtemperatur durchaus durch eine Mehraufwand an Heizkosten, der hier von der Beklagten zu tragen ist, herstellen. Eine Obliegenheit, die von der Beklagten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmenden Heizkosten durch einen Teppichboden zu reduzieren, besteht daneben nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 23.1.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2009), bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht voraus, dass die Klägerinnen mit ihrem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen werden. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt bereits, dass eine reale - d.h. nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten sind oder eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht (abschließend) geklärte Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az). 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140ff und zuletzt Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07; NJW 2008, 1060f). Das ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht der Fall.
Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf Ausstattung von zwei Räumen der Anfang 2009 neu bezogenen Wohnung mit Teppichboden. Diesen Anspruch können die Klägerinnen nicht aus dem Gesetz herleiten. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach diesen Vorschriften werden Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gesondert (also neben der pauschalierten Regelleistung) erbracht. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG, Urteile vom 20. August 2009 – Aktenzeichen (Az) B 14 AS 45/08 R und vom 16. Dezember 2008 - Az B 4 AS 49/07 R; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 332). Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatzpunkt, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Ausstattung einer neu bezogenen Wohnung mit einem Teppichboden, weil es sich dabei regelmäßig nicht (mehr) um eine Erst-, sondern um eine individuelle Zusatzausstattung handelt (BSG jeweils aaO; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.4.2008, Az L 19 AS 1116/06; LSG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 14.2.2007, Az L 2 B 261/06 AS ER). So liegt der Fall auch hier, da die Wohnung vollständig mit Bodenfliesen ausgelegt und damit uneingeschränkt bewohnbar ist, ein Teppichboden somit bereits begrifflich nicht eine Erst- sondern eine Ersatz-, Ergänzungs- oder Alternativausstattung mit einem (anderen, zusätzlichen) Bodenbelag darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen umfasst der Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 SGB II nicht (auch) einen Anspruch auf Herstellung eines "durchschnittlichen Isolierstandards", wie überhaupt die Ansprüche nach dem SGB II nicht an durchschnittlichen Maßstäben orientiert sind. Deshalb erscheinen weitere Ermittlungen zu den Behauptungen der Klägerinnen entbehrlich. Weist eine Mietwohnung Mängel auf, sind diese in der Regel durch den Vermieter zu beseitigen. Ist vertragsgemäßes Wohnen möglich, fällt die weitere (zusätzliche, ergänzende) Ausstattung (auch des Bodens) in den Gestaltungsspielraum des Mieters. Die Ausstattung mit einem Teppichboden dient dabei regelmäßig der Herrichtung der Wohnung und ihrem Zuschnitt auf individuelle Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner und ist deshalb über die Regelleistung zu finanzieren (BSG, Urt. v. 16.12.2008, Az B 4 AS 49/07 R, Rdnr 23). Selbst die Klägerinnen sprechen in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.2.2009 von einer Maßnahme "zur Verbesserung der Wohnqualität".
Ob etwas Anderes gelten könnte, wenn aus gesundheitlichen Gründen nachweislich (kalte) Bodenfliesen ein an durchschnittlichen Lebensgewohnheiten orientiertes Leben in der Wohnung nicht ermöglichen (so im Ansatz wohl LSG Berlin-Brandenburg, aaO, Rdnr 28), kann hier offen bleiben, da ein solcher Sachverhalt von den Klägerinnen nicht behauptet wird und auch nicht nahe liegt. Denn nach dem Vortrag der Klägerinnen lässt sich die gebotene Raumtemperatur durchaus durch eine Mehraufwand an Heizkosten, der hier von der Beklagten zu tragen ist, herstellen. Eine Obliegenheit, die von der Beklagten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmenden Heizkosten durch einen Teppichboden zu reduzieren, besteht daneben nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved