Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 2081/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1423/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.07.2010 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin zu 1), die marokkanische Staatsangehörige und geschieden ist, in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 2007 geborenen Sohn (Antragsteller zu 2)) Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Die dabei anerkannten Kosten der Unterkunft beliefen sich zuletzt auf 329,84 EUR. Im März 2010 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Zustimmung zu ihrem Umzug innerhalb der Wohngemeinde (J), weil sie sich von ihrem geschiedenen Ehemann, der im Rahmen ihres Familienrechtsstreits Kenntnis von ihrer Wohnanschrift erhalten habe, bedroht fühle. Des weiteren leide ihr Sohn an rezidivierenden obstruktiven Bronchitiden und sei daher auf eine regelmäßig beheizbare und schimmelfreie Wohnung angewiesen (Attest des Dr. L vom 16.02.2009), ihre bisherige Wohnung verfüge aber lediglich über eine Nachtspeicherheizung. Die Antragsgegnerin lehnte die Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft ab, weil die Antragstellerin zu 1) selbst angegeben habe, bisher niemals von ihrem geschiedenen Ehemann tätlich angegriffen worden zu sein, und die bisherige Wohnung ordnungsgemäß beheizbar sei (Bescheid vom 26.03.2010, Widerspruchsbescheid vom 21.04.2010).
Die Antragstellerin zu 1) hat am 08.04.2010 zum 01.05.2010 eine neue Wohnung angemietet und hierfür die Gewährung eines Kautionsdarlehens in Höhe von 909,00 EUR sowie eine Umzugskostenbeihilfe beantragt. Auch dieses lehnte die Antragsgegnerin ab (Bescheid vom 28.04.2010).
Am 10.05.2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Umzugserlaubnis zu erteilen und die Kosten der Unterkunft für die in der B-straße 00 in J gelegene Wohnung ab Mai 2010 in vollständiger Höhe zu übernehmen sowie für die Umzugskosten und die Kaution für die neue Wohnung Darlehen zu gewähren. Sie haben geltend gemacht, der Umzug sei infolge der seitens des Kindesvaters oder von dessen Verwandten zu befürchtenden Repressalien und des Umstands notwendig geworden, dass die bisherige Wohnung nicht ordnungsgemäß beheizbar und auch nicht schimmelfrei gewesen sei. Die Umzugskosten seien durch das Frauenhaus der Stadt J vorgestreckt worden, müssten diesem aber erstattet werden. Die Kaution könne aus den von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen nicht aufgebracht werden. Zwar würde die Miete in voller Höhe von dieser an die Vermieterin abgeführt, der verbleibende Betrag reiche aber nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Beschluss vom 06.07.2010 hat das SG die Anträge sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein drohender Wohnungsverlust ohne Zahlung der Kaution oder bei einer Kürzung der Miete um die Differenz zum bisherigen Mietzins (460,- EUR zu 329,84 EUR) sei nicht belegt. Ebenso wenig sei die Dringlichkeit der Erstattung der Umzugskosten zu erkennen.
Die dagegen gerichteten Beschwerden, die insbesondere mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 2) (Attest des Dr. L vom 24.08.2010) begründet worden sind, sind zulässig, aber in der Sache nicht begründet, weil das SG zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint hat.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Es kann dahin stehen, ob die erforderlichen Anordnungsansprüche im Sinne durchsetzbarer Rechtspositionen im Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht sind, denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern ohne die sofortige Entscheidung über diese Ansprüche wesentliche Nachteile drohen.
Nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der Zweck dieser Bestimmung, vor Abschluss des neuen Mietvertrages und Umzuges den Leistungsempfänger über seine Rechte und Pflichten aufzuklären und ggf. weitere Hilfestellungen zu veranlassen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 62 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 79), kann nicht weiter verwirklicht werden, da die Antragsteller bereits umgezogen sind. Die Verletzung der Obliegenheit aus § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II des Leistungsempfängers (vgl. dazu BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 = www.juris.de Rn.) hat nicht den Ausschluss des Anspruchs auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zur Folge (BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = www.juris.de Rn. 27; Lang/Link a.a.O. § 22 Rn. 66; Piepenstok in jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 99). Bei dieser Sachlage sind für die beantragte Zustimmung keine Gründe erkennbar, die eine Eilentscheidung des Gerichts notwendig erscheinen lassen könnten.
Da die Antragsteller den Umzug auch schon vollzogen haben, ohne dass sie vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hätten, dass sie seitens des "Frauenhauses" bei zeitverzögerter Erstattung der von diesem hierfür gewährten Leistungen derzeit gerichtlichen Schritten ausgesetzt wären, ist auch diesbezüglich keine Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung erkennbar.
Gleiches gilt hinsichtlich der Mietkaution, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass ihr Vermieter aus einer verspäteten Kautionszahlung Konsequenzen ziehen würde, zumal sie selbst darauf verwiesen haben, dass ihre Kautionsleistung für die frühere Wohnung in zwölf Monaten frei werde.
Die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme höherer Mietkosten (§ 22 Abs. 1 SGB II) im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes setzt nach ständiger Rechtsprechung des LSG NW (vgl. Beschl. des Senats v. 20.01.2006 - L 19 B 1/06 AS ER; LSG NW Beschl. v. 23.09.2010 - L 12 AS 1362/10 B ER m.w.Nachw.; ebenso OVG NW Beschl. v. 16.03.2000 - 16 B 308/00 = NJW 2000, 2523) voraus, dass ohne die Verpflichtung der Verlust der Unterkunft droht. Dies ist hier schon deshalb auszuschließen, weil die Antragstellerin zu 1) nicht in Mietrückstand geraten ist. Soweit von der Antragsgegnerin höhere Zahlungen als die von ihr als angemessen angesehenen Mietkosten an den Vermieter erbracht werden, können die Antragsteller die Auskehr des Differenzbetrages an sich verlangen. Auch in diesem Falle droht im Hinblick auf den schuldig gebliebenen Teil der Miete vorläufig noch nicht die Kündigung der Wohnung (vgl. §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Im Übrigen werden insoweit die Belange der Antragsteller durch die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 SGB II gewahrt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelungen ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Da die Anträge demzufolge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO geboten haben, hat das SG auch zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt, sodass auch die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten folgt insoweit aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Da Entsprechendes für die Beschwerde gilt, ist auch insoweit Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin zu 1), die marokkanische Staatsangehörige und geschieden ist, in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 2007 geborenen Sohn (Antragsteller zu 2)) Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Die dabei anerkannten Kosten der Unterkunft beliefen sich zuletzt auf 329,84 EUR. Im März 2010 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Zustimmung zu ihrem Umzug innerhalb der Wohngemeinde (J), weil sie sich von ihrem geschiedenen Ehemann, der im Rahmen ihres Familienrechtsstreits Kenntnis von ihrer Wohnanschrift erhalten habe, bedroht fühle. Des weiteren leide ihr Sohn an rezidivierenden obstruktiven Bronchitiden und sei daher auf eine regelmäßig beheizbare und schimmelfreie Wohnung angewiesen (Attest des Dr. L vom 16.02.2009), ihre bisherige Wohnung verfüge aber lediglich über eine Nachtspeicherheizung. Die Antragsgegnerin lehnte die Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft ab, weil die Antragstellerin zu 1) selbst angegeben habe, bisher niemals von ihrem geschiedenen Ehemann tätlich angegriffen worden zu sein, und die bisherige Wohnung ordnungsgemäß beheizbar sei (Bescheid vom 26.03.2010, Widerspruchsbescheid vom 21.04.2010).
Die Antragstellerin zu 1) hat am 08.04.2010 zum 01.05.2010 eine neue Wohnung angemietet und hierfür die Gewährung eines Kautionsdarlehens in Höhe von 909,00 EUR sowie eine Umzugskostenbeihilfe beantragt. Auch dieses lehnte die Antragsgegnerin ab (Bescheid vom 28.04.2010).
Am 10.05.2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Umzugserlaubnis zu erteilen und die Kosten der Unterkunft für die in der B-straße 00 in J gelegene Wohnung ab Mai 2010 in vollständiger Höhe zu übernehmen sowie für die Umzugskosten und die Kaution für die neue Wohnung Darlehen zu gewähren. Sie haben geltend gemacht, der Umzug sei infolge der seitens des Kindesvaters oder von dessen Verwandten zu befürchtenden Repressalien und des Umstands notwendig geworden, dass die bisherige Wohnung nicht ordnungsgemäß beheizbar und auch nicht schimmelfrei gewesen sei. Die Umzugskosten seien durch das Frauenhaus der Stadt J vorgestreckt worden, müssten diesem aber erstattet werden. Die Kaution könne aus den von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen nicht aufgebracht werden. Zwar würde die Miete in voller Höhe von dieser an die Vermieterin abgeführt, der verbleibende Betrag reiche aber nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Beschluss vom 06.07.2010 hat das SG die Anträge sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein drohender Wohnungsverlust ohne Zahlung der Kaution oder bei einer Kürzung der Miete um die Differenz zum bisherigen Mietzins (460,- EUR zu 329,84 EUR) sei nicht belegt. Ebenso wenig sei die Dringlichkeit der Erstattung der Umzugskosten zu erkennen.
Die dagegen gerichteten Beschwerden, die insbesondere mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 2) (Attest des Dr. L vom 24.08.2010) begründet worden sind, sind zulässig, aber in der Sache nicht begründet, weil das SG zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint hat.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Es kann dahin stehen, ob die erforderlichen Anordnungsansprüche im Sinne durchsetzbarer Rechtspositionen im Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht sind, denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern ohne die sofortige Entscheidung über diese Ansprüche wesentliche Nachteile drohen.
Nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der Zweck dieser Bestimmung, vor Abschluss des neuen Mietvertrages und Umzuges den Leistungsempfänger über seine Rechte und Pflichten aufzuklären und ggf. weitere Hilfestellungen zu veranlassen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 62 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 79), kann nicht weiter verwirklicht werden, da die Antragsteller bereits umgezogen sind. Die Verletzung der Obliegenheit aus § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II des Leistungsempfängers (vgl. dazu BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 = www.juris.de Rn.) hat nicht den Ausschluss des Anspruchs auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zur Folge (BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = www.juris.de Rn. 27; Lang/Link a.a.O. § 22 Rn. 66; Piepenstok in jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 99). Bei dieser Sachlage sind für die beantragte Zustimmung keine Gründe erkennbar, die eine Eilentscheidung des Gerichts notwendig erscheinen lassen könnten.
Da die Antragsteller den Umzug auch schon vollzogen haben, ohne dass sie vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hätten, dass sie seitens des "Frauenhauses" bei zeitverzögerter Erstattung der von diesem hierfür gewährten Leistungen derzeit gerichtlichen Schritten ausgesetzt wären, ist auch diesbezüglich keine Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung erkennbar.
Gleiches gilt hinsichtlich der Mietkaution, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass ihr Vermieter aus einer verspäteten Kautionszahlung Konsequenzen ziehen würde, zumal sie selbst darauf verwiesen haben, dass ihre Kautionsleistung für die frühere Wohnung in zwölf Monaten frei werde.
Die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme höherer Mietkosten (§ 22 Abs. 1 SGB II) im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes setzt nach ständiger Rechtsprechung des LSG NW (vgl. Beschl. des Senats v. 20.01.2006 - L 19 B 1/06 AS ER; LSG NW Beschl. v. 23.09.2010 - L 12 AS 1362/10 B ER m.w.Nachw.; ebenso OVG NW Beschl. v. 16.03.2000 - 16 B 308/00 = NJW 2000, 2523) voraus, dass ohne die Verpflichtung der Verlust der Unterkunft droht. Dies ist hier schon deshalb auszuschließen, weil die Antragstellerin zu 1) nicht in Mietrückstand geraten ist. Soweit von der Antragsgegnerin höhere Zahlungen als die von ihr als angemessen angesehenen Mietkosten an den Vermieter erbracht werden, können die Antragsteller die Auskehr des Differenzbetrages an sich verlangen. Auch in diesem Falle droht im Hinblick auf den schuldig gebliebenen Teil der Miete vorläufig noch nicht die Kündigung der Wohnung (vgl. §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Im Übrigen werden insoweit die Belange der Antragsteller durch die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 SGB II gewahrt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelungen ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Da die Anträge demzufolge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO geboten haben, hat das SG auch zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt, sodass auch die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten folgt insoweit aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Da Entsprechendes für die Beschwerde gilt, ist auch insoweit Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved