Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 1829/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1704/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1968 geborene Antragstellerin, der 1965 geborene Antragsteller und deren 1992 und 1993 geborene Söhne E und N bezogen von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin gewährte zuletzt mit Bescheid vom 02.12.2009 Leistungen bis einschließlich 31.03.2010. Mit Schreiben vom 03.02.2010 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, dass ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich sei, um Folgeleistungen erhalten zu können. Dieser Antrag müsse rechtzeitig gestellt werden, damit Leistungsunterbrechungen im laufenden Bezug vermieden werden könnten.
Am 12.08.2010 haben die Antragsteller das Sozialgericht (SG) Detmold um Erlass einer Eilentscheidung ersucht. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Stadt M seit Oktober 2008 zahlen müsse und dies nicht tue. Nun seien sie zahlungsunfähig. Grundbesitzabgaben, Holz, Gas, Essen usw. könnten sie mit vier Personen bei 999,76 Euro und Kindergeld nicht bezahlen. Bis zur Klärung hätten sie einen Rechtsanspruch auf den in Deutschland existierenden Sozialsatz. Die Stadt M müsse diesen bis zur Klärung des Betrugs gewähren. Sie hätten schon mehrfach auf das laufende Strafverfahren hingewiesen. Es sei skandalös, was ihnen bei ihren Diagnosen zugemutet würde. Verhungern wollten weder sie noch die minderjährigen Kinder, was bei den Kriminellen in der Behörde aber nicht ausgeschlossen sei.
Das SG hat die Antragsteller mit Schreiben vom 02.09.2010 befragt, aus welchen Gründen sie keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt hätten bzw. ob ein solcher Antrag in dem bei Gericht gestellten Antrag gesehen werden solle. Hierauf haben die Antragsteller nicht ausdrücklich geantwortet. Vielmehr haben sie gefragt, was sie tun sollten - "einen neuen Antrag zu stellen, dass der Antrag richtig bearbeitet werde, damit der Antrag als Antrag beim Sozialgericht gewertet werden könne?". Sie wollten bis zur Klärung des Betrugs den Sozialsatz auf ihr Konto erhalten. Das Sozialgericht hätte sofort reagieren müssen; leider erhalte man nur Hinhaltungstaktiken. "Viele Schreiben und die Antwort sei ganz einfach. Ehrlich und korrekt arbeiten, die richtigen Unterlagen in die Akte und die Ansprüche auszahlen".
Mit Beschluss vom 24.09.2010 hat das SG den Eilantrag abgelehnt. Die Antragsteller hätten schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies folge aus § 37 SGB II. Nach dieser Vorschrift würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag erbracht. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn die Antragsteller hätten trotz Hinweises sowohl durch die Antragsgegnerin als auch durch das Gericht einen Folgeantrag für die Zeit ab 01.04.2010 nicht gestellt. Auch bei großzügiger Auslegung könnten die Schreiben der Antragsteller nicht als Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen bei der Antragsgegnerin ausgelegt werden.
Gegen den ihnen am 28.09.2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 29.09.2010 Beschwerde erhoben. Das Gericht gehe nicht auf die Falschberechnung der Antragsgegnerin ein und nehme keine Stellung dazu, dass der Antrag ordentlich von ihnen gestellt worden sei - "seit 10.2008". Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, ihnen nach dem SGB rückwirkend Zahlungen zukommen zu lassen, da es sich in diesem Fall eindeutig um den Fehler der Kommune (Stadt M) handele. Die Kommune müsse bis zur Klärung der Straftaten zahlen. Alle Unterlagen seien eingereicht. Der Antragsteller sei Rentner. Diesen habe die Antragsgegnerin zur Bedarfsgemeinschaft und nicht, wie es richtig wäre, nur zur Haushaltsgemeinschaft gerechnet. Auch der Antragstellerin stehe bei den eindeutigen Gutachten die Rente zu. Bei dem Erstantrag habe im Übrigen auffallen müssen, dass dem Antragsteller Leistungen "nach dem SER" zustünden.
Auf gerichtlichen telefonischen Hinweis, dass ein Antrag auf Weitergewährung der Leistungen unabdingbare Leistungsvoraussetzung sei, haben die Antragsteller am 18.10.2010 diesen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Von der Antragsgegnerin angeforderte Unterlagen haben sie am 29.10.2010 nachgereicht. Mit Bescheid vom 03.11.2010 hat die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen abgelehnt. Die Antragstellerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seien nicht hilfebedürftig. Das verfügbare Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers, des Kindergeldes für die Söhne N und E L sowie in Form von Einkommen aufgrund eines Freiwilligen Sozialen Jahres des N L genüge, um den gesamten Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Der Antragsteller sei aufgrund des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Herr N L gehöre als unverheiratetes Kind unter 25 Jahren gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, könne aber seinen Lebensunterhalt durch Kindergeld und Einkommen aufgrund eines Freiwilligen Sozialen Jahres selbst sicherstellen. Der übersteigende Kindergeldbetrag werde daher bei der Antragstellerin berücksichtigt. Heizkosten könnten derzeit nicht als Bedarf anerkannt werden, da kein monatlicher Abschlag zu zahlen sei. In dem Monat, in dem Flüssiggas getankt werde, könne ein höherer Bedarf zugrunde gelegt werden. Es sei dann ein neuer Antrag auf Leistungen zu stellen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragsteller haben, wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin zu verpflichten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig zu erbringen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt, weil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.
Zu Recht hat das Sozialgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausgeführt, dass einem Anordnungsanspruch bereits das Fehlen eines Antrags der Antragsteller auf Weiterbewilligung von Leistungen entgegenstand. Einen solchen Antrag haben die Antragsteller trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin und auch das Sozialgericht im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügt ein im Jahr 2008 oder 2009 gestellter Antrag nicht, um nach Auslaufen der Leistungsbewilligung im März 2010 weiter über diesen Zeitraum hinaus Leistungen zu beziehen. Vielmehr ist ein (Weiterbewilligungs-)Antrag konstitutives Element jeder Leistungsbewilligung für fortlaufende Zeiträume (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 11.05.2010, L 6 AS 40/09).
Auch nachdem die Antragsteller auf Hinweis des erkennenden Senats am 18.10.2010 nunmehr doch einen Folgeantrag gestellt haben, fehlt es weiterhin an einem Anordnungsanspruch. Nach dem bisherigen Sach- und Erkenntnisstand sind die Antragsteller nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II. Es ist von den Antragstellern weder im Einzelnen vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, warum das ihnen und ihren Söhnen monatlich zufließende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen sollte.
Der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller beläuft sich auf etwa 1.245 Euro und setzt sich zusammen aus einem Regelbedarf der Antragsteller von je 323 Euro sowie deren Söhnen von je 287 Euro (Regelbedarf somit gesamt: 1.220 Euro) und eines belegten Bedarfs an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 125 Euro monatlich (Grundsteuer 308,95 Euro jährlich; Abfallgebühren 151,02 Euro jährlich; Wasser und Abwasser 187,00 Euro dreimonatlich; Gebäudeversicherung 237,31 Euro monatlich; Schornsteinfeger 54,44 Euro im Jahr 2010; jährlich gesamt 1.499,72 Euro; monatlich somit etwa 125 Euro). Dem gegenüber steht ein Einkommen der Antragsteller und ihrer Söhne in Höhe von ca. 1.750 Euro monatlich (Renteneinkommen des Antragstellers in Höhe von 999,76 Euro monatlich; Kindergeld für die beiden Söhne in Höhe von 368,00 Euro monatlich und Einkommen des Sohnes N aus der Tätigkeit im Rahmen seines Freiwilligen Sozialen Jahres in Höhe von 381,95 Euro monatlich). Liegt nach dieser (- nur überschlägigen -) Berechnung das Einkommen ca. 500 Euro über dem Gesamtbedarf, wird die Schwelle zur Hilfebedürftigkeit selbst dann nicht erfüllt, wenn auf der Bedarfsseite etwa Mehrbedarfe nach Maßgabe des § 21 SGB II zu berücksichtigen wären und Aufwendungen des Sohnes N im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sowie Versicherungspauschalen das Einkommen minderten.
Soweit die Antragstellerin behauptet, sie sei erwerbsunfähig, ist nicht erkennbar, inwieweit dies zu einer für sie günstigeren Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen führen könnte. Gleiches gilt für den (mit Blick auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II unzutreffenden) Vortrag, der Antragsteller sei nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich Mitglied der Haushaltsgemeinschaft.
Ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts zusteht, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Antragsgegnerin ist hierfür nicht die zuständige Leistungsträgerin. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass allein die Feststellung einer Schwerbehinderung keinen Leistungsanspruch auslöst.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1968 geborene Antragstellerin, der 1965 geborene Antragsteller und deren 1992 und 1993 geborene Söhne E und N bezogen von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin gewährte zuletzt mit Bescheid vom 02.12.2009 Leistungen bis einschließlich 31.03.2010. Mit Schreiben vom 03.02.2010 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, dass ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich sei, um Folgeleistungen erhalten zu können. Dieser Antrag müsse rechtzeitig gestellt werden, damit Leistungsunterbrechungen im laufenden Bezug vermieden werden könnten.
Am 12.08.2010 haben die Antragsteller das Sozialgericht (SG) Detmold um Erlass einer Eilentscheidung ersucht. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Stadt M seit Oktober 2008 zahlen müsse und dies nicht tue. Nun seien sie zahlungsunfähig. Grundbesitzabgaben, Holz, Gas, Essen usw. könnten sie mit vier Personen bei 999,76 Euro und Kindergeld nicht bezahlen. Bis zur Klärung hätten sie einen Rechtsanspruch auf den in Deutschland existierenden Sozialsatz. Die Stadt M müsse diesen bis zur Klärung des Betrugs gewähren. Sie hätten schon mehrfach auf das laufende Strafverfahren hingewiesen. Es sei skandalös, was ihnen bei ihren Diagnosen zugemutet würde. Verhungern wollten weder sie noch die minderjährigen Kinder, was bei den Kriminellen in der Behörde aber nicht ausgeschlossen sei.
Das SG hat die Antragsteller mit Schreiben vom 02.09.2010 befragt, aus welchen Gründen sie keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt hätten bzw. ob ein solcher Antrag in dem bei Gericht gestellten Antrag gesehen werden solle. Hierauf haben die Antragsteller nicht ausdrücklich geantwortet. Vielmehr haben sie gefragt, was sie tun sollten - "einen neuen Antrag zu stellen, dass der Antrag richtig bearbeitet werde, damit der Antrag als Antrag beim Sozialgericht gewertet werden könne?". Sie wollten bis zur Klärung des Betrugs den Sozialsatz auf ihr Konto erhalten. Das Sozialgericht hätte sofort reagieren müssen; leider erhalte man nur Hinhaltungstaktiken. "Viele Schreiben und die Antwort sei ganz einfach. Ehrlich und korrekt arbeiten, die richtigen Unterlagen in die Akte und die Ansprüche auszahlen".
Mit Beschluss vom 24.09.2010 hat das SG den Eilantrag abgelehnt. Die Antragsteller hätten schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies folge aus § 37 SGB II. Nach dieser Vorschrift würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag erbracht. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn die Antragsteller hätten trotz Hinweises sowohl durch die Antragsgegnerin als auch durch das Gericht einen Folgeantrag für die Zeit ab 01.04.2010 nicht gestellt. Auch bei großzügiger Auslegung könnten die Schreiben der Antragsteller nicht als Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen bei der Antragsgegnerin ausgelegt werden.
Gegen den ihnen am 28.09.2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 29.09.2010 Beschwerde erhoben. Das Gericht gehe nicht auf die Falschberechnung der Antragsgegnerin ein und nehme keine Stellung dazu, dass der Antrag ordentlich von ihnen gestellt worden sei - "seit 10.2008". Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, ihnen nach dem SGB rückwirkend Zahlungen zukommen zu lassen, da es sich in diesem Fall eindeutig um den Fehler der Kommune (Stadt M) handele. Die Kommune müsse bis zur Klärung der Straftaten zahlen. Alle Unterlagen seien eingereicht. Der Antragsteller sei Rentner. Diesen habe die Antragsgegnerin zur Bedarfsgemeinschaft und nicht, wie es richtig wäre, nur zur Haushaltsgemeinschaft gerechnet. Auch der Antragstellerin stehe bei den eindeutigen Gutachten die Rente zu. Bei dem Erstantrag habe im Übrigen auffallen müssen, dass dem Antragsteller Leistungen "nach dem SER" zustünden.
Auf gerichtlichen telefonischen Hinweis, dass ein Antrag auf Weitergewährung der Leistungen unabdingbare Leistungsvoraussetzung sei, haben die Antragsteller am 18.10.2010 diesen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Von der Antragsgegnerin angeforderte Unterlagen haben sie am 29.10.2010 nachgereicht. Mit Bescheid vom 03.11.2010 hat die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen abgelehnt. Die Antragstellerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seien nicht hilfebedürftig. Das verfügbare Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers, des Kindergeldes für die Söhne N und E L sowie in Form von Einkommen aufgrund eines Freiwilligen Sozialen Jahres des N L genüge, um den gesamten Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Der Antragsteller sei aufgrund des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Herr N L gehöre als unverheiratetes Kind unter 25 Jahren gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, könne aber seinen Lebensunterhalt durch Kindergeld und Einkommen aufgrund eines Freiwilligen Sozialen Jahres selbst sicherstellen. Der übersteigende Kindergeldbetrag werde daher bei der Antragstellerin berücksichtigt. Heizkosten könnten derzeit nicht als Bedarf anerkannt werden, da kein monatlicher Abschlag zu zahlen sei. In dem Monat, in dem Flüssiggas getankt werde, könne ein höherer Bedarf zugrunde gelegt werden. Es sei dann ein neuer Antrag auf Leistungen zu stellen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragsteller haben, wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin zu verpflichten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig zu erbringen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt, weil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.
Zu Recht hat das Sozialgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausgeführt, dass einem Anordnungsanspruch bereits das Fehlen eines Antrags der Antragsteller auf Weiterbewilligung von Leistungen entgegenstand. Einen solchen Antrag haben die Antragsteller trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin und auch das Sozialgericht im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügt ein im Jahr 2008 oder 2009 gestellter Antrag nicht, um nach Auslaufen der Leistungsbewilligung im März 2010 weiter über diesen Zeitraum hinaus Leistungen zu beziehen. Vielmehr ist ein (Weiterbewilligungs-)Antrag konstitutives Element jeder Leistungsbewilligung für fortlaufende Zeiträume (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 11.05.2010, L 6 AS 40/09).
Auch nachdem die Antragsteller auf Hinweis des erkennenden Senats am 18.10.2010 nunmehr doch einen Folgeantrag gestellt haben, fehlt es weiterhin an einem Anordnungsanspruch. Nach dem bisherigen Sach- und Erkenntnisstand sind die Antragsteller nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II. Es ist von den Antragstellern weder im Einzelnen vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, warum das ihnen und ihren Söhnen monatlich zufließende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen sollte.
Der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller beläuft sich auf etwa 1.245 Euro und setzt sich zusammen aus einem Regelbedarf der Antragsteller von je 323 Euro sowie deren Söhnen von je 287 Euro (Regelbedarf somit gesamt: 1.220 Euro) und eines belegten Bedarfs an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 125 Euro monatlich (Grundsteuer 308,95 Euro jährlich; Abfallgebühren 151,02 Euro jährlich; Wasser und Abwasser 187,00 Euro dreimonatlich; Gebäudeversicherung 237,31 Euro monatlich; Schornsteinfeger 54,44 Euro im Jahr 2010; jährlich gesamt 1.499,72 Euro; monatlich somit etwa 125 Euro). Dem gegenüber steht ein Einkommen der Antragsteller und ihrer Söhne in Höhe von ca. 1.750 Euro monatlich (Renteneinkommen des Antragstellers in Höhe von 999,76 Euro monatlich; Kindergeld für die beiden Söhne in Höhe von 368,00 Euro monatlich und Einkommen des Sohnes N aus der Tätigkeit im Rahmen seines Freiwilligen Sozialen Jahres in Höhe von 381,95 Euro monatlich). Liegt nach dieser (- nur überschlägigen -) Berechnung das Einkommen ca. 500 Euro über dem Gesamtbedarf, wird die Schwelle zur Hilfebedürftigkeit selbst dann nicht erfüllt, wenn auf der Bedarfsseite etwa Mehrbedarfe nach Maßgabe des § 21 SGB II zu berücksichtigen wären und Aufwendungen des Sohnes N im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sowie Versicherungspauschalen das Einkommen minderten.
Soweit die Antragstellerin behauptet, sie sei erwerbsunfähig, ist nicht erkennbar, inwieweit dies zu einer für sie günstigeren Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen führen könnte. Gleiches gilt für den (mit Blick auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II unzutreffenden) Vortrag, der Antragsteller sei nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich Mitglied der Haushaltsgemeinschaft.
Ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts zusteht, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Antragsgegnerin ist hierfür nicht die zuständige Leistungsträgerin. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass allein die Feststellung einer Schwerbehinderung keinen Leistungsanspruch auslöst.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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