Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 (31,55) AS 450/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1257/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2010 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhife bewilligt und Rechtsanwältin T aus C beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Der Rechtsverfolgung der Klägerin kann nicht von vornherein eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Im Hinblick darauf, dass nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.01.2010 Leistungen nach dem SGB XII unter voller Übernahme der Miete nebst Nebenkosten gewährt werden, bestehen Bedenken hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten als angemessen angesehenen Unterkunftskosten.
Sofern die von der Beklagten gewährten Unterkunftskosten angemessen sein sollten, bedarf es weiterer Ermittlungen, ob eine konkrete Unterkunftsalternative für die Klägerin bestanden hat (zur konkreten Unterkunftsalternative vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R m.w.N.). Zwar hat die Beklagte eine Vielzahl von Wohnungsangeboten übermittelt. Es können jedoch bei der Klägerin Zugangshindernisse vorgelegen haben, die der Anmietung einer abstrakt als angemessen eingestuften Wohnung entgegenstanden. So hat die Klägerin vorgetragen, wegen des Haltens eines Hundes und/oder des Eintrages bei der SCHUFA eine den Angemessenheitskriterien der Beklagten entsprechende Wohnung nicht gefunden zu haben und zu diesem Vorbringen Beweis angeboten durch Zeugnis ihrer Tochter. Dabei ist die Rechtsfrage, ob das Halten eines Haustieres (hier eines Hundes) im Einzelfall ein rechtserhebliches Zugangshindernis darstellen kann, welches die Übernahme von höheren Unterkunftskosten rechtfertigt, noch nicht abschließend geklärt.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Der Rechtsverfolgung der Klägerin kann nicht von vornherein eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Im Hinblick darauf, dass nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.01.2010 Leistungen nach dem SGB XII unter voller Übernahme der Miete nebst Nebenkosten gewährt werden, bestehen Bedenken hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten als angemessen angesehenen Unterkunftskosten.
Sofern die von der Beklagten gewährten Unterkunftskosten angemessen sein sollten, bedarf es weiterer Ermittlungen, ob eine konkrete Unterkunftsalternative für die Klägerin bestanden hat (zur konkreten Unterkunftsalternative vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R m.w.N.). Zwar hat die Beklagte eine Vielzahl von Wohnungsangeboten übermittelt. Es können jedoch bei der Klägerin Zugangshindernisse vorgelegen haben, die der Anmietung einer abstrakt als angemessen eingestuften Wohnung entgegenstanden. So hat die Klägerin vorgetragen, wegen des Haltens eines Hundes und/oder des Eintrages bei der SCHUFA eine den Angemessenheitskriterien der Beklagten entsprechende Wohnung nicht gefunden zu haben und zu diesem Vorbringen Beweis angeboten durch Zeugnis ihrer Tochter. Dabei ist die Rechtsfrage, ob das Halten eines Haustieres (hier eines Hundes) im Einzelfall ein rechtserhebliches Zugangshindernis darstellen kann, welches die Übernahme von höheren Unterkunftskosten rechtfertigt, noch nicht abschließend geklärt.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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