L 11 EL 5603/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 EL 2281/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EL 5603/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Da Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf 12 bzw 14 Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld
beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch).
Beziehen die Eltern nacheinander für insgesamt 12 oder 14 Monate Elterngeld, wird das Einkommen des Berechtigten auch dann angerechnet, wenn der andere Elternteil während dieser Zeit ebenfalls
seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen um die Hälfte reduziert hat.Diese sich aus dem geltenden Recht ergebenden Konsequenzen
sind nicht verfassungswidrig.
(Die Revision wurde vom Senat zugelassen).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Elterngeld auch für den 3. bis 8. Lebensmonat des am 29. März 2007 geborenen Kindes der Klägerin, hilfsweise die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit.

Der 1964 geborene Kläger und seine 1968 geborene Ehefrau (vgl hierzu Parallelverfahren L 11 EL 4604/09) sind Eltern des am 29. März 2007 geborenen Kindes M. A ... Bis zur Geburt des Sohnes waren beide Elternteile voll berufstätig, reduzierten dann den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten um jeweils die Hälfte. In der Zeit von März 2006 bis Februar 2007 beliefen sich die Brutto-Dienstbezüge der Ehefrau des Klägers auf 40.089,64 EUR und des Klägers auf 39.805,24 EUR.

In der Zeit von März 2006 bis Februar 2007 gestalteten sich die Einkommensverhältnisse des Klägers wie folgt:

Monat Brutto Steuern Werbungskosten Netto März 2006 3.250,45 702,71 76,67 2.471,07 April 2006 3.250,45 702,71 76,67 2.471,07 Mai 2006 3.250,45 702,71 76,67 2.471,07 Juni 2006 3.750,29 796,43 76,67 2.877,19 Juli 2006 3.250,45 702,71 76,67 2.471,07 August 2006 3.250,45 702,71 76,67 2.471,07 September 2006 3.250,45 744,74 76,67 2.429,04 Oktober 2006 3.250,45 702,71 76,67 2.471,07 November 2006 3.250,45 702,71 76,67 2.471,07 Dezember 2006 3.250,45 700,87 76,67 2.472,91 Januar 2007 3.250,45 702,71 76,67 2.471,07 Februar 2007 3.250,45 702,71 76,67 2.471,07

Am 7. Mai 2007 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Bewilligung von Elterngeld jeweils für den 3. bis 14. Lebensmonat ihres Kindes.

Mit Schreiben an den Kläger und seine Ehefrau vom 27. Juli 2007 teilte die Beklagte jeweils mit, dass die Angaben zur Entscheidung über den Anspruch auf Elterngeld noch nicht ausreichend seien. Ua müsse die Festlegung des Bezugszeitraumes überprüft werden. Es könne nicht gleichzeitig von beiden Elternteilen für den 3. bis 14. Lebensmonat Elterngeld beantragt werden.

Daraufhin änderten der Kläger wie auch dessen Ehefrau den ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Elterngeld dahingehend ab, dass die Ehefrau des Klägers nunmehr Elterngeld für den 3. bis 8. Lebensmonat ihres Kindes sowie der Kläger Elterngeld für den 9. bis 14. Lebensmonat beantragte.

Mit Bescheid vom 24. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Elterngeld für den 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 751,87 EUR. Seiner Ehefrau bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tag Elterngeld für den 3. bis 8. Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 687,47 EUR.

Mit ihren dagegen erhobenen Widersprüchen machten die Eheleute geltend, beide Elternteile hätten Elternzeit mit gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit von bisher 100 % auf 50 % bis zum 14. Lebensmonat ihres Sohnes beantragt, welches auch vom Arbeitgeber so bewilligt worden sei. Nach den Berechnungen erhielten sie jedoch nur die Hälfte der Summe, die ein Paar bekommen würde, das nacheinander für jeweils sechs Monate in Vollzeit Elterngeld beziehe. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers ebenso wie den seiner Ehefrau mit der Begründung zurück, der Kläger könne zusammen mit seiner Ehefrau nur für insgesamt 14 Monate des Kindes Elterngeld erhalten. Da seine Ehefrau in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes die Fortzahlung während der Mutterschutzfrist erhalten habe, gelten diese Monate so, als wäre das Elterngeld von ihr beantragt worden, auch wenn sie für diese Monate gar kein Elterngeld beantragt habe. Neben diesen beiden Lebensmonaten könne somit nur noch für weitere zwölf Monate Elterngeld gewährt werden. Die Inanspruchnahme des Elterngeldes und die Aufteilung der Zeiträume sei durch die gesetzlichen Vorschriften eindeutig geregelt. Hierbei stünde der Beklagten kein Ermessensspielraum zu.

Mit den am 23. Mai 2008 dagegen erhobenen Klagen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG, Az der Klage der Ehefrau S 11 EG 2280/08) haben die Eltern geltend gemacht, die derzeitige gesetzliche Konstruktion benachteilige diejenigen Eltern, die gemeinsam ihr Kind erziehen und jeweils eine Teilzeittätigkeit ausüben würden gegenüber denjenigen, die ihr Kind jeweils alleine erziehen und nacheinander Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen würden. Denn letztere würden das Elterngeld in voller Höhe ausbezahlt erhalten, während ihnen selbst aufgrund des Hinzuverdienstes nur ein Differenzbetrag ausbezahlt werde. Eltern, die sich gemeinsam um ihr Kind kümmerten, würden deshalb nur die Hälfte des Elterngeldes beziehen als andere Eltern, die nacheinander ihre Tätigkeit aufgeben würden. Dabei sei die Gesamtlohnsumme der beiden Elterngruppen identisch. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Auf die sozialrechtliche und verfassungsrechtliche Problematik weise auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) in seiner Stellungnahme vom 14. März 2008 zum Referentenentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hin. Die angeblichen Probleme bei einer anderweitigen gesetzlichen Regelung seien überwindbar. Ziel des Elterngeldgesetzes sei es gewesen, eine gemeinschaftliche Erziehung der Kinder zu ermöglichen. Dies werde durch die Gesetzeslage konterkariert.

Mit Änderungsbescheid vom 3. April 2009 hat die Beklagte nach zu voriger Anhörung den Anspruch des Klägers auf Elterngeld für den 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat des gemeinsamen Kindes wegen der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf 693,37 EUR monatlich festgesetzt und den Kläger zu Erstattung von insgesamt 351 EUR nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgefordert.

Mit zwei Urteilen vom 27. Oktober 2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld für weitere sechs Monate. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben bestünden nicht. Diese würden auch vom Kläger nicht gerügt. Ebenso läge eine Unvereinbarkeit der einschlägigen Normen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art 3 Grundgesetz (GG) oder Art 6 GG nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihre Erwerbstätigkeit jeweils über 12 Monate reduziert und abwechselnd für sechs Monate Elterngeld unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit erhalten. Zwar treffe es zu, dass der Kläger im Vergleich zu Normadressaten, die während des Bezugs von Elterngeld abwechselnd ihre Erwerbstätigkeit vollständig reduzierten und zeitgleich nacheinander Elterngeld beansprucht hätten, anders behandelt werde, für diese Ungleichbehandlung existiere aber ein sachlicher Grund. Denn das Elterngeld sei als eine das Einkommen ersetzende Leistung konzipiert und folge damit der das Sozialrecht prägenden (klassischen) Technik der Einkommensersatzleistungen. Hierzu zähle nicht nur die Berechnung der Leistungshöhe unter prozentualer Berücksichtigung des erzielten Einkommens in einem vor dem anspruchsbegründenden Ereignis liegenden Zeitraum, sondern ebenso - wie auch im Bereich des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - die Minderung der Anspruchshöhe durch im Leistungsraum erzieltes Einkommen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, es sei ihm verwehrt, durch die teilweise Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigkeit die vom Gesetzgeber vorgesehene maximale Leistungshöhe im Vergleich zu der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe auszuschöpfen, vernachlässige er nicht nur den Umstand, dass die Einkommenserzielung auf seinem freien Entschluss beruhe, er verkenne zudem die Grundkonzeption des Elterngeldes, welches in einer Kompensation von Einkommenseinbußen bestehe. Deswegen stelle es sich nur als konsequent dar, wenn der Gesetzgeber die Höhe des Elterngeldes an die Höhe der sich im Leistungszeitraum ergebenden Einkommensverluste geknüpft habe. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld auch ein Instrument geschaffen, mit dem (finanzielle) Anreize zur vorübergehenden Aufgabe der Tätigkeit zugunsten der Kindererziehung gesetzt würden. Es erschiene daher sachgerecht, diesen Anreiz zu reduzieren, wenn - wie im Falle des Klägers - die berufliche Tätigkeit nicht vollständig zugunsten der Erziehung aufgegeben werde. Durch die Einkommensabhängigkeit des Elterngeldanspruchs werde gerade nicht darauf abgestellt, in jeder Konstellation gleiche (finanzielle) Verhältnisse zu schaffen, noch sei der Gesetzgeber verpflichtet, einen solchen Zustand herzustellen. Auch die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes eV sehe die aktuelle Regelung nur als "verfassungsrechtlich problematisch" an, habe aber keinen Verstoß gegen das Grundgesetz zu erkennen gegeben. Eine solche Verfassungswidrigkeit werde auch nicht dadurch indiziert, dass der Bundestag (teilweise) eine Änderung der Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei Teilzeitbeschäftigung "in Erwägung" gezogen habe. Die Vorschriften stünden auch mit dem verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 6 GG in Einklang. Der Gesetzgeber könne im Rahmen seiner Befugnisse nur Rahmenbedingungen dafür schaffen, die verschiedenen Lebensentwürfe in ausreichendem Maße Rechnung trügen. Dies habe er durch die Einführung des Elterngeldes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Er habe dadurch Anreize gesetzt, ohne Zwang auf die Eltern auszuüben. Hierbei seien die Möglichkeiten des Leistungsbezugs (einmalig 12 Monate/insgesamt 14 Monate bei Beteiligung beider Elternteile/Verlängerungsmöglichkeit bei der Bezugsdauer) ausreichend flexibel im Rahmen seines Ermessens- und Gestaltungsspielraums konzipiert worden. So sei es dem Kläger und seiner Ehefrau möglich gewesen, auch über eine längere Anspruchsdauer Elterngeld zu beziehen. Dass bei einer Verlängerungsmöglichkeit die Höhe des Elterngeldes einer entsprechenden Kürzung zugeführt werde, sei nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund gehe auch der Vortrag fehl, eine gemeinsame Erziehung sei wünschenswerter als eine jeweils getrennte Erziehung. Die Kürzung der gemeinsamen Elternzeit bei der zuletzt genannten Alternative (so genannter doppelter Anspruchsverbrauch) liege nicht nur in der Natur der Sache; mit einem anderen Ergebnis würde der Gesetzgeber auch die Grenzen seiner Befugnisse überschreiten, da er hiermit gerade einen speziellen Entwurf von Erziehung und Familie durch besondere finanzielle Begünstigungen faktisch zum Leitbild erheben würde. Dies sei aber gerade mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Im Übrigen sei die Berechnung der Höhe des Elterngeldes als solche ebenso wenig beanstandet worden, wie die sich aus dem Änderungsbescheid vom 3. April 2009 ergebende Erstattungsforderung in Höhe von 351 EUR. Auch nach eigener Prüfung seien Anhaltspunkte für das Gericht für eine fehlerhafte Berechnung nicht ersichtlich.

Gegen das dem Kläger am 3. November 2009 zugestellte Urteil hat er am 2. Dezember 2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass es prinzipiell den erziehenden Eltern überlassen bleiben müsse, ob sie ihr Kind gemeinsam - unter vollständiger vorübergehender Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit - oder jeweils getrennt - unter einzelner, vorübergehender Aufgabe ihrer Tätigkeit -, oder gemeinsam - unter teilweiser vorübergehender Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit - erzögen. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür ein Erziehungsmodell finanziell gegenüber einem anderen zu bevorteilen. Es möge zwar sein, dass grundsätzlich Elterngeld eine "freiwillige" Leistung des Staates darstelle. Aber auch hierbei dürften Unterschiede nicht ohne sachlichen Grund herbeigeführt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 sowie des Änderungsbescheides vom 3. April 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Elterngeld auch für den 3. bis 8. Lebensmonat seines am 29. März 2007 geborenen Kindes M. A. in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise ihm Elterngeld für den 9. bis 14. Lebensmonat seines am 29. März 2007 geborenen Kindes M. A. ohne Anrechnung seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass der Kläger eine Leistung beantrage, die das Gesetz nicht vorsehe. Aus diesem Grund könne auch die Höhe des Elterngeldes nicht konkret berechnet werden. Der Kläger wolle im Ergebnis, dass er und seine Ehefrau gleichzeitig für jeweils 12 Monate, somit insgesamt 24 Monate, Elternzeit nähmen, und dass beide während dieser Zeit halbtags arbeiten könnten. Folge man dieser Auffassung, würde sich der Anspruch theoretisch verdoppeln.

Auch die Ehefrau des Klägers hat gegen die Entscheidung des SG Berufung eingelegt (Az L 11 EL 5604/09).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 750 EUR überschritten wird. Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.

Streitgegenstand ist auch der Änderungsbescheid vom 3. April 2009, mit dem die Beklagte die Höhe des Elterngeldes für den 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat wegen der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf 693,37 EUR monatlich festgesetzt und den Kläger zu Erstattung von insgesamt 351 EUR nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X aufgefordert hat. Der Bescheid wird, auch wenn der klägerische Bevollmächtigte ihn zunächst ausdrücklich nicht angegriffen hat (vgl Schriftsatz vom 4. Juni 2009), nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens. Denn er hat der Höhe nach das Elterngeld neu festgesetzt, damit den ursprünglichen Verwaltungsakt abgeändert. Da es dem Kläger um die Gewährung einer höheren Leistung geht, ist der Änderungsbescheid vom 3. April 2009 in das Verfahren einzubeziehen.

An einer Klagebefugnis des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage fehlt es nicht. Zwar hat die Beklagte dem (modifizierten) Antrag des Klägers vom 4. Juli 2007 nur noch Elterngeld für den 9. bis 14. Lebensmonat des Kindes in vollem Umfang stattgegeben. Nach dem gesamten Verfahrensablauf kann aber der Erstantrag, der auf die Bewilligung von Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes gerichtet war, nicht unberücksichtigt bleiben. Denn mit ihrem Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid hat der Kläger hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Abänderung des Antrags nur aufgrund des Hinweises der Beklagten im Schreiben vom 27. Juni 2007, dass nicht für jeden Elternteil für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld gezahlt und deshalb nicht über den Anspruch entschieden werden könne, erfolgt ist.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 1 Abs 1 BEEG in der Fassung des Art 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I 2748). Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG in Höhe des nach Abs 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.

Elterngeld kann nach § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben nach § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge und Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 Satz 3 BEEG). Die Eltern können gemäß § 4 Abs 2 Satz 4 BEEG die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. In der bis 23. Januar 2009 geltenden Fassung war zudem die im Antrag getroffene Entscheidung gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 BEEG verbindlich, aber eine einmalige Änderung in Fällen besonderer Härte gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 BEEG möglich. Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder vierzehn Monatsbeträge Elterngeld, besteht gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 BEEG der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen gemäß § 5 Abs 2 Satz 3 BEEG jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.

Nach diesen gesetzlichen Regelungen hat die Beklagte das dem Kläger zustehende Elterngeld in zutreffendem Umfang festgesetzt. Höheres Elterngeld oder Elterngeld für einen längeren Zeitraum steht dem Kläger nicht zu. Vom 3. bis 8. Lebensmonat des Kindes haben der Kläger und im sich anschließenden Zeitraum die Ehefrau des Klägers weitere sechs Monate Elterngeld bezogen. Damit haben der Kläger und seine Ehefrau die Höchstanspruchsdauer für den Bezug von Elterngeld ausgeschöpft. Denn Elterngeld können beide Elternteile abwechselnd oder nacheinander für zusammen bis zu 14 Monate beziehen, gleichzeitig aber nur bis 7 Monate.

Ziel des Hauptantrags des Klägers ist es, Elterngeld auch vom 3. bis 8. Lebensmonat - gleichzeitig mit seiner Ehefrau - zu beziehen. Indem jedoch Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes bezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Dies führt dazu, dass die Eltern vorliegend ihr Ziel, gleichzeitig und gemeinsam Elterngeld vom 3. bis 12. Lebensmonat des Kindes zu beziehen, auf dem Boden des geltenden Rechts nicht erreichen können, da dann insgesamt 24 Monatsbeträge in Anspruch genommen würden. Ebenso wenig kommt nach der geltenden Rechtslage die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in Betracht. Denn Elterngeld ist als Individualanspruch mit Einkommensersatzfunktion ausgestaltet. Wer vor der Geburt des Kindes Einkommen aus (nichtselbständiger oder selbständiger) Arbeit erzielt hat und auch nach der Geburt Einkommen erzielt, dem wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 1 und 3 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Unterschiedsbetrages gezahlt, der sich aus der Differenz des durchschnittlich vor und nach der Geburt erzielten Einkommens ergibt.

Dieses Ergebnis, insbesondere die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger behauptete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 2 mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 1980, 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76, BVerfGE 53, 313; und vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 29. September 2010, 1 BvR 1789/10; und vom 2. Februar 2009, 1 BvR 2553/08, jeweils juris).

Ein sachlicher Grund für die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Konzeption des Elterngeldes als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils ohne Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils. Es ist die Konsequenz aus der Einführung des bei der Elternzeit seit langem (seit der BErzGG-Reform 2001) geltenden Individualisierungsprinzips (vgl § 15 Abs 3 BEEG) auch beim Elterngeld: "Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält damit erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen" (BT-Drs. 16/1889, S. 15). Der Sachverhalt, an den der Gesetzgeber die Rechtsfolge (Höhe des Elterngeldes) knüpft, wird deshalb nur von den Einkommensverhältnissen der berechtigten Person vor bzw nach der Geburt des Kindes bestimmt. Die darin liegende Gleichbehandlung aller Berechtigten, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe auch der andere Elternteil Einkommen erzielt, bedarf bei einer als Einkommensersatz ausgestalteten und nicht unter Bedarfsgesichtspunkten gewährten Leistung keiner besonderen Rechtfertigung.

Auch das SG hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung sachlich aus der Funktion des Elterngeldes als Einkommensersatz gerechtfertigt ist, weshalb auch auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen wird. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des BEEG war es, Paaren die Familiengründung zu erleichtern, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen (BT-Dr 16/1889 S 1). Dazu soll das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (aaO S 2, 16). Im ersten Lebensjahr eines Neugeborenen soll das Elterngeld bei der Sicherung der Lebensgrundlage helfen, einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen zu gewährleisten und es damit Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten (BT-Drs 16/1889 S 2, 15). Konkret wurde das Elterngeld deshalb - wie bereits dargelegt - als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils, der das Einkommen der antragstellenden Person prozentual ausgleicht, umgesetzt. Bei dieser Zwecksetzung kommt es nicht auf das Einkommen des anderen Elternteils an.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt aber auch dann nicht vor, wenn - wie vom Kläger gefordert - verschiedene Erziehungsformen miteinander verglichen werden. Dem Gesetzgeber ist durch Art 3 GG nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt vielmehr im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - zu dem auch die steuerfinanzierte Sozialleistung des Elterngeldes gehört (vgl § 25 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch iVm § 12 Abs 2 BEEG) - ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn sich für eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts kein Rechtfertigungsgrund finden lässt, der in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung steht. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

Eltern, die nacheinander ihr Kind betreuen und dafür jeweils die Erwerbstätigkeit voll aufgeben, können - absolut gesehen - zusammen mehr Elterngeld erhalten, da ihnen in der Zeit, in der sie ihr Kind betreuen, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, das bei dem Erziehungsmodell des Klägers und seiner Ehefrau dazu führt, dass beiden Elterngeld nur nach einem Differenzbetrag (vgl die Berechnungsmethode des § 2 Abs 3 BEEG) gewährt wird. Die deshalb von verschiedenen Seiten geäußerte Kritik, ua des djb (Stellungnahme der Dr. Fuchsloch vom 14. März 2008), ausführlich dargelegt auch im "Leitfaden Elterngeld" (Fuchsloch/Scheiwe, 1. Aufl 2007, Rdnr 356 ff), bezüglich des finanziellen Nachteils von Eltern, die ihr Kind gemeinschaftlich unter gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit betreuen, wurde zunächst von zwei Fraktionen aufgegriffen (vgl Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vom 17. Juni 2009, BT-Drs 16/13449; Antrag der SPD-Fraktion vom 25. Februar 2010, BT-Drs 17/821), ist aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BEEG, den der Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedet hat und der von den Bemühungen der Haushaltskonsolidierung geprägt ist, nicht enthalten (Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011, BT-Drs 17/3361 S 47). Bei dem Vergleich der beiden Gruppen fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Die Gemeinsamkeit der beiden Gruppen liegt darin, dass in beiden Fällen das Kind (nur) im ersten Lebensjahr eine Vollzeitbetreuung durch die Eltern erfährt. Werden allerdings die Elternteile gesondert betrachtet, reduzieren der Kläger und seine Ehefrau insgesamt für zwei Jahre die Erwerbstätigkeit (je zeitgleich ein Jahr die Klägerin und ihr Ehemann). Darin besteht der Unterschied zur Vergleichsgruppe. Denn diese schränkt die Erwerbstätigkeit nur für insgesamt ein Jahr ein (zB je sechs Monate).

Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung tatsächlich die meisten Frauen erst in den Beruf zurückkehren, wenn die Kinder älter sind und viele Eltern heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen sind. Deshalb soll das Elterngeld die Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass es beiden Eltern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Durch die Beschränkung auf ein Jahr und die Orientierung am ausgefallenen Einkommen werden dauerhafte Einbußen mit der Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermieden, da die Rückkehrmöglichkeiten in den Beruf, Karrierechancen und Altersvorsorge umso schlechter ausfallen, je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird (aaO S 1 f, 14). Die Verkürzung der Bezugszeit beim Wechsel vom Erziehungsgeld (maximale Bezugszeit nach §§ 3, 4 Bundeserziehungsgeldgesetz zwei Jahre) zum Elterngeld begründet der Gesetzgeber deshalb letztlich damit, dass nicht länger Anreize für einen langfristigen Ausstieg aus der Erwerbsarbeit gesetzt werden sollen.

Dieses letztgenannte Ziel würde geradezu konterkariert, wenn dem Kläger und seiner Ehefrau im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der doppelte Anspruch (in Anspruchsmonaten gerechnet) an Elterngeld zustünde. Denn der Kläger und seine Ehefrau haben zusammen betrachtet über einen längeren Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit reduziert als die Vergleichsgruppe. Schließlich würde die vom Kläger angestrebte Lösung wiederum andere Gruppen, insbesondere alleinerziehende Elternteile und Alleinverdienerfamilien benachteiligen. Denn diese beiden Gruppen könnten mangels Partners, der auf Einkommen zugunsten der Kinderbetreuung verzichtet, nie die von der Klägerin gewünschte Maximalbezugsdauer ausschöpfen. Deshalb muss der Gesetzgeber nicht alle denkbaren und mannigfaltigen Konstellationen regeln, sondern darf sich im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis auf die häufigsten und typischen Fallgestaltungen beschränken, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm erheblich und vermeidet damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand und dadurch Mehrkosten.

Ein Verstoß gegen das aus Art 6 Abs 1 GG herzuleitende Gebot der Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn durch die gesetzliche Regelung wird ein ausreichender Familienlastenausgleich bewirkt. Dies zeigt sich ua daran, dass auch gleichzeitig Elterngeld in Anspruch nehmende Eltern den Höchstbetrag des Elterngeldes ausschöpfen können, indem sie beide sieben Monate lang unter vollständigem Verzicht auf ihre Erwerbstätigkeit gemeinsam ihr Kind erziehen. Denn dann stünde nach der gesetzlichen Regelung jedem Elternteil ein Anspruch auf maximal sieben Monatsbeträge Elterngeld in Höhe von 67 % des individuellen (dann vollständigen) Einkommensverlustes zu. Der Vergleich zu dieser Gruppe zeigt, dass die Ausschöpfung des Höchstbetrags des Elterngeldes auch gemeinsam erziehenden Elternteilen möglich ist, aber die derzeitige gesetzliche Regelung die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anspruchstellenden Elternteils berücksichtigt. Damit wird durch die Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs kein verbotener Zwang auf Eltern ausgeübt, sondern es werden lediglich Anreize gesetzt, die familienpolitischen aber auch fiskalischen Zielen des Staates dienen (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, aaO). Nehmen Eltern über den Elterngeldzeitraum hinaus Elternzeit in Anspruch und entstehen ihnen hierdurch wirtschaftliche Nachteile, ist dies hinzunehmen. Denn zu einer bestimmten Gestaltung ihres Familienlebens werden sie weder durch ein staatliches Ge- noch durch ein Verbot gezwungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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