Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 38 AS 4852/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 115/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft setzt das Vorliegen einer Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft, die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit feststehen muss, voraus.
2. Wenn die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II widerlegt ist und Tatsachen, die belegen, dass ein Partner zur
Bedarfsgemeinschaft gehört, nicht ermittelt werden können, trägt der Leistungsträger die objektive Beweislast
für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit desjenigen, der den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geltend
macht.
Wirtschaftsgemeinschaft, die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit feststehen muss, voraus.
2. Wenn die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II widerlegt ist und Tatsachen, die belegen, dass ein Partner zur
Bedarfsgemeinschaft gehört, nicht ermittelt werden können, trägt der Leistungsträger die objektive Beweislast
für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit desjenigen, der den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geltend
macht.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2009 aufgehoben. Der Bescheid vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2007 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 zusätzliche monatliche Leistungen in Höhe von 352,04 EUR zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2008. Dabei ist insbesondere streitig, ob sie und ihr Mitbewohner, Herr L K (im Folgenden: K.), eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilden.
Die Klägerin ist geschieden. Sie bewohnt seit Dezember 2004 gemeinsam mit K. eine Wohnung, deren Mieter K. bereits seit 1994 ist. Vermieter war seit 1994 Herr F L (im Folgenden: L). Der Mietvertrag wurde nach dem Einzug der Klägerin geändert, Mieter waren nun sowohl die Klägerin als auch K. Der Mietzins betrug kalt 206,48 EUR, für laufende öffentliche Abgaben (z. B. Müllabfuhr, Straßenreinigung, Grundsteuer) fiel eine Vorauszahlung in Höhe von 45,52 EUR monatlich an. Eine Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser war nach dem Mietvertrag nicht zu leisten. Die im streitgegenständlichen Zeitraum direkt an den Energieversorger zu zahlenden Heizkosten beliefen sich für die gesamte Wohnung auf 61,02 EUR monatlich.
Mit Mietvertrag vom 01.11.2007 schloss die Klägerin mit L. einen separaten Mietvertrag über zwei Zimmer (26 qm und 13 qm) der bereits zuvor bewohnten Wohnung. Ausweislich des Mietvertrages sollten Küche, Bad, WC und Flur gemeinsam genutzt werden. Die Miete beträgt ausweislich des Mietvertrages 86,58 EUR kalt zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 22,12 EUR monatlich für laufende öffentliche Abgaben.
Die Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Im Erstantrag vom 13.01.2005 erklärte sie, dass sie und K. eine reine Wohngemeinschaft und keine eheähnliche Gemeinschaft seien. Bis September 2007 wurden ihr Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens von K. bewilligt.
Nachdem die Klägerin am 21.08.2007 einen Fortzahlungsantrag gestellt hatte, bat die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2007 um Mitteilung, wie sie mit K. zusammenlebe. Die Klägerin sprach daraufhin am 31.08.2007 bei der Beklagten vor und gab ausweislich eines Aktenvermerkes von diesem Tag an, sie kenne K. schon seit vielen Jahren. Nach der Trennung von ihrem Ehemann sei sie zu ihm gezogen. Es bestehe zwischen beiden eine sehr gute freundschaftliche Beziehung. Es werde eigentlich schon von einer Wohngemeinschaft ausgegangen. Allerdings fänden hin und wieder gemeinsame Unternehmungen statt. Auch werde manchmal gemeinsam gekocht, vor allem wenn ihre Tochter oder eine der Töchter von K. zu Besuch seien. Über eine Kontovollmacht für das Konto von K. verfüge sie nicht. Sie sei sich nicht sicher, wie sie Beziehung nennen wolle. Irgendwie seien sie schon Partner, allerdings bestünden getrennte Schlafplätze. Der Kleiderschrank von K. stehe aber in ihrem Schlafzimmer. Da sie auf keinen Fall irgendwelche Schwierigkeiten haben oder als Betrügerin gelten wolle, werde sie alle Unterlagen von K. einreichen.
Am 11.09.2007 erfolgte ein angemeldeter Hausbesuch bei der Klägerin. Ausweislich des Ermittlungsberichtes vom 12.09.2007 gehören zu der von der Klägerin und K. bewohnten Wohnung Flur, Küche, Bad, zwei Wohnzimmer, Schlafzimmer sowie ein überwiegend für Besuchszwecke bestimmtes Zimmer. Nach Angaben der Klägerin bewohnten sie und K. jeweils ein eigenes Wohnzimmer. K. schlafe auf dem Sofa. Auf dem Sofa habe eine Decke gelegen. Es habe festgestellt werden können, dass die täglichen Lebensgewohnheiten in einer gemeinsamen Haushaltsführung bestünden. Eine Trennung in der Küche bestehe nicht, der gemeinsame Kleiderschrank befinde sich im Schlafzimmer der Klägerin, wo ein weiterer Schrank und das Doppelbett, das beidseitig bezogen gewesen sei, stünden. Eine finanzielle Trennung bei zu leistenden Mietzahlungen sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe angegeben, dass K. hin und wieder seine Wäsche selbst wasche. Es werde von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass die Klägerin in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Sie übersandte die Zusatzblätter 1 bis 4 an die Klägerin und bat darum, diese ausgefüllt zurückzusenden. Hierbei gab die Klägerin mit Formblatt vom 03.10.2007 durch Ankreuzen auf dem Formblatt an, sie lebe mit K. als Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Mit Bescheid vom 04.10.2007 wurden der Klägerin und K. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen von Oktober 2007 bis März 2008 bewilligt, wobei der Klägerin Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 119,72 EUR bewilligt wurden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden nicht bewilligt. Der Bedarf der Klägerin war mit 312,00 EUR Regelleistung und KdU i.H.v. 165,85 EUR errechnet worden. Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen von K. in Höhe von 783,10 EUR, bereinigt 716,27 EUR, wurde ihr in Höhe von ½ und damit in Höhe von 358,13 EUR monatlich angerechnet.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und gab dabei an, sie wohne seit 2004 mit K. in Wohngemeinschaft, da die Wohnung groß genug sei, dass jeder seine eigenen Zimmer habe. Lediglich Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Aus Platzgründen stehe noch ein Kleiderschrank des K. in ihrem Schlafzimmer. Wenn seine Kinder zu Besuch seien, werde auch einmal zusammen gegessen. Bei ihr sei das Ehebett vollständig bezogen für den Fall, dass ihre Tochter sie besuche. Ansonsten führe jeder sein eigenes Leben. Keiner verfüge über das Konto des anderen. Sie führten keine Lebensgemeinschaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 01.12.2007 ist Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz gegen den Widerspruchsbescheid erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid sei am 01.11.2007 zugegangen.
Da eine der Töchter von K. zwischenzeitlich in die Wohnung der Klägerin und K. eingezogen war, ist am 10.12.2007 ein Änderungsbescheid ergangen. Der Klägerin wurden nunmehr 23,61 EUR an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 110,56 EUR für KdU bewilligt. Dabei wurden ihr aus dem Erwerbseinkommen des K. 288,39 EUR monatlich angerechnet.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 15.12.2008 hat die Klägerin angegeben, den sich aus dem Mietvertrag vom 01.11.2007 ergebenden Mietzins in Höhe von 108,70 EUR pro Monat zahle K. zumindest seit November 2007 und auch schon vorher, da sie nur über ein Einkommen in Höhe von 312,00 EUR pro Monat verfüge.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16.01.2009, der Klägerin am 23.01.2009 zugestellt, abgewiesen.
Hiergegen ist am 23.02.2009 Berufung eingelegt worden. Zur Begründung der Berufung ist hinsichtlich der Angabe der Klägerin im Formblatt vom 08.10.2009, sie lebe in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, ausgeführt worden, dass sie diese Gemeinschaft mehr technisch gesehen habe, z.B. wenn es zu einem Wohnungsbrand komme, für dessen Folgen sie mit K. gesamtschuldnerisch hafte. Auch daraus, dass die Miete von K. bezahlt worden sei, ergebe sich nichts anderes. Eine vergleichbare Situation könne in einer Wohngemeinschaft auftreten, wenn z.B. drei Bewohner für einen vierten für eine gewisse Zeit die Miete übernähmen, um zu verhindern, dass nach außen Probleme aufträten. Dass K. der Klägerin die Miete für einen bestimmten Zeitraum mit bezahlt habe, sei von seiner Seite als Eigennutz zu verstehen. Er habe die Wohnung nicht verlassen wollen, weil er sie mit Einbauten versehen habe, die er nicht habe entfernen können. Der Klägerin die Miete nicht mit zu leisten, hätte für ihn bedeutet auszuziehen. Auch sei K. der festen Überzeugung, dass die Klägerin Arbeit finde. Die Klägerin habe auch keine Versicherung abgeschlossen, die K. begünstige, sie habe z.B. eine eigene Rechtsschutzversicherung. Im Falle des Todes seien die Klägerin und K. nicht gegenseitig begünstigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 16.01.2009 aufzuheben, den Bescheid vom 04.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 in Form des Änderungsbescheides vom 10.12.2007 zu ändern und der Klägerin zusätzliche monatliche Leistungen in Höhe von 352,04 EUR für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach lebt die Klägerin mit K. in einer Bedarfsgemeinschaft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 hat die Klägerin das Original ihrer Lebensversicherung bei der City-Versicherung vorgelegt, in welcher als Begünstigter im Todesfall der geschiedene Ehemann der Klägerin angegeben ist. Die Klägerin hat auf die Frage des Gerichts, warum sie am 03.10.2007 auf dem entsprechenden Formblatt angekreuzt habe, sie lebe zusammen mit einem Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, erklärt, sie habe sich unter dem Begriff nichts vorstellen können. Sie habe gedacht, dass sei irgend so ein sozialrechtlicher Begriff. Auch in einer Wohngemeinschaft habe man ja bestimmte Pflichten und müsse zu dem anderen Vertrauen haben. Außerdem habe ihr die Sachbearbeiterin gesagt, sie müsse ihr Kreuz dort machen. Weil sie nicht gewusst habe, wie das mit der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei, habe sie diesen Teil des Antrags nicht zu Hause ausgefüllt, sondern sei extra zum Arbeitsamt gegangen. Sie habe sich dort die ganze Zeit zuvor auch gut beraten gefühlt. Wenn sie gewusst hätte, was es bedeute, hätte sie nie Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft angekreuzt. Wenn sie mit einer guten Freundin zusammengezogen wäre, hätte sie von sich aus auch das Kreuz an dieser Stelle gemacht. Gegenseitige Kontovollmachten bestünden selbstverständlich nicht. Nachweise darüber, dass sie Mietzahlungen an K. geleistet habe, habe sie nicht. Sie habe immer bar bezahlt, und zwar in der Höhe, soweit sie es eben habe bezahlen können. Sie habe es ihm einfach hingelegt. Sie hätten sich ja kaum gesehen. Im Jahr 2009 hätten sie dann einmal angefangen aufzuschreiben, was sie an Wohnkosten gezahlt habe, aber das sei dann nicht fortgesetzt worden. Sie hätten sich durchaus manchmal wegen der Finanzen gestritten. Sie habe auch schon mehrfach daran gedacht auszuziehen, aber das sei für sie wegen ihrer geringen finanziellen Mittel und weil sie auch kein Auto habe, schwierig. Eine Beziehung mit K. habe sie nicht. Sie würden sich von früher kennen, später hätten sich ihre Wege getrennt. So wie es jetzt gerade sei, passe es eigentlich ganz gut. Im Nebenhaus wohne noch eine ehemalige Arbeitskollegin, deren Auto sie manchmal benutzen könne. Der Weg zu ihrer Tochter sei auch nicht allzu weit. Sie würde zwar schon gern woanders wohnen und sich auch schöner einrichten, aber die Möglichkeit habe sie derzeit einfach nicht. Sie habe jetzt auch einen eigenen Kühlschrank. Vorher hätten sie einen gemeinsamen Kühlschrank gehabt, aber mit zwei getrennten Fächern, in dem jeder seine Lebensmittel aufbewahrt habe. Es werde auch getrennt eingekauft, höchstens das Waschpulver kaufe mal sie und mal er. Während der Woche werde nie gemeinsam gekocht, am Wochenende manchmal, aber auch eher selten. Sauber zu machen sei ihre Aufgabe, aber natürlich nur ihre zwei Zimmer. Küche und Bad putze sie allerdings auch. Die Wäsche werde getrennt gewaschen, sie hätten auch verschiedene Wäschekörbe. K. habe zuerst im Wohnzimmer geschlafen. Jetzt schlafe er im Computerzimmer. Das sei ein Raum, in dem sein PC stehe, dort liege eine Matratze auf dem Fußboden, auf der er schlafe. Soweit im Protokoll zum Erörterungstermin des Sozialgerichts stehe, sie habe keine Miete gezahlt, sondern diese sei von K. gezahlt worden, so sei dies damals falsch angekommen. Sie habe immer Mietzahlungen geleistet, und zwar immer in der Höhe, in der sie von der Beklagten auch KdU bekommen habe. Diese habe sie K. immer weitergereicht. Nur das darüber Hinausgehende habe K. bezahlt. Einmal habe sie überhaupt keine Leistungen bekommen. In dieser Zeit habe K. dann die volle Miete gezahlt. Sie habe in der gesamten Zeit, in der sie in der Wohnung wohne, keine Beziehungen zu anderen Männern gehabt. Sie habe zurzeit überhaupt kein Interesse an irgendwelchen Beziehungen zu Männern.
Des Weiteren sind in der mündlichen Verhandlung als Zeugen L., der Vermieter der Klägerin, Herr G W (im Folgenden: W.), der geschiedene Ehemann der Klägerin und K. vernommen worden. Der Zeuge L. hat u.a. ausgesagt, er wisse nicht, ob die Klägerin und K. eine Beziehung hätten. Ihm sei da weder in der einen noch in der anderen Richtung jemals etwas aufgefallen. Die Miete sei im Großen und Ganzen regelmäßig bezahlt worden, das Geld sei von K. auf sein Konto überwiesen worden. Er habe die Miete die ganze Zeit von K. bekommen, auch nach der Änderung des Mietvertrages im November 2007. Wie die Klägerin und K. dies intern geregelt hätten, wisse er nicht. Den Vertrag mit dem Energieversorgung habe K. selbst abgeschlossen, er habe damit nichts zu tun.
Der Zeuge W. hat erklärt, soweit er wisse, seien seine frühere Ehefrau und K. kein Paar und würden nur so zusammen wohnen. Sie habe sich von ihm, dem Zeugen W., getrennt, weil sie Eheprobleme gehabt hätten, an denen er nicht ganz unschuldig gewesen sei. Von gemeinsamen Unternehmungen der Klägerin und K. sei ihm nichts bekannt. Er habe auch nie etwas davon mitbekommen, dass sie gemeinsam Urlaub gemacht hätten. Weil die Klägerin so große finanzielle Probleme gehabt habe, habe er ihr einmal einen großen Fresskorb gemacht und ihr auch einmal 200,00 EUR geborgt, die sie ihm dann aber zurückgegeben habe. Von anderen Beziehungen habe er nie etwas mitbekommen. Wenn seine Ex-Frau wieder in eine Notlage geraten würde, würde er sie unterstützen, sofern ihm das möglich wäre.
Der Zeuge K. hat erklärt, in der Wohnung habe jeder seinen eigenen Bereich, Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Einkäufe und Wäsche waschen erfolgten getrennt. Er mache seinen eigenen Bereich sauber, Küche und Bad würden abwechselnd gereinigt. Die Klägerin habe ihm am Anfang immer 160,00 EUR für die Miete gegeben. In letzter Zeit seien es nur noch 80,00 EUR gewesen. Er habe einen Dauerauftrag eingerichtet gehabt und sie habe ihm das Geld immer bar gegeben. Es sei zwar einmal eine Liste angefangen worden, aber sie hätten es dann wieder bleiben lassen. Die 160,00 EUR, die die Klägerin am Anfang gezahlt habe, seien eigentlich schon richtig gewesen. Das entspreche ungefähr den tatsächlichen Mietkosten. Nur die 80,00 EUR seien jetzt etwas zu wenig. Bei ihm werde es auch langsam knapp. Als Kraftfahrer verdiene er ja schließlich nicht so viel. Er gehe davon aus, dass, falls die Beklagte der Klägerin eine Nachzahlung leiste, er dann die 80,00 EUR pro Monat wieder von ihr zurück bekomme. Schriftlich sei das nicht vereinbart worden, aber sie seien ja schließlich gut bekannt. Eine Beziehung würde er sein Verhältnis zu der Klägerin nicht nennen. Sie würden sich einfach schon von früher kennen. Er wolle auch keinen wildfremden Menschen in der Wohnung haben. Zu ihr habe er das Vertrauen, dass sie zum Beispiel nicht in seinen Sachen schnüffele, wenn er nicht da sei und umgekehrt sei das genauso. Eine Beziehung zu einer Frau habe er in den letzten Jahren nicht gehabt, er habe zurzeit auch kein Interesse. Dass die Klägerin einmal gegenüber der Beklagten angegeben habe, sie lebe mit ihm in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, sei ihm bekannt. Sie habe es ihm das so erzahlt, dass es ihr so von der Sachbearbeiterin bei der Beklagten geraten worden sei. Er schlafe im Computerzimmer. Das sei ein abschließbarer Raum, der von der Küche abgehe. Er habe dort so etwas wie eine Liege. Davor habe er manchmal auf dem Sofa geschlafen und manchmal auch im Sessel, wie das halt so sei, wenn ein Mann alleine lebe. Er habe es nie für nötig gehalten, mit der Klägerin schriftliche Vereinbarungen zu treffen, weil er sie für einen grundehrlichen Menschen halte. An Versicherungen habe er eine Rechtsschutzversicherung, eine Haftpflichtversicherung und eine Risikounfallversicherung. Die Klägerin sei in keine dieser Versicherungen mit einbezogen. Die Tochter von Frau W ... sei selten über Nacht da, aber manchmal schon. Wenn sie da sei, schlafe sie bei ihrer Mutter. Er selbst nutze außer dem Computerzimmer die Wohnstube. Das sei sein Raum, die Küche werde gemeinsam genutzt. Es gebe dann noch das Gästezimmer, in welchem seine Töchter geschlafen hätten. Die kämen jetzt aber auch nur noch selten. Er schlafe nicht mehr im Wohnzimmer, weil er dort rauche, im Computerzimmer sei die Luft besser. In der Zeit, als eine seiner Töchter bei ihm gewohnt habe, habe diese mittags in der Schule gegessen und abends habe es bei ihm Abendbrot gegeben. Manchmal sei sie auch zu seiner Mutter gegangen, die im Nachbarhaus wohne. Die Klägerin habe nicht für die Tochter gekocht. Wenn seine kleine Tochter da gewesen sei, habe er mit ihr manchmal etwas unternommen. Am Wochenende habe er dann schon auch einmal die Klägerin gefragt, ob sie Lust habe mitzukommen. Sie müsse ja am Wochenende nicht immer alleine zu Hause sitzen. Das letzte Weihnachten habe er, wie eigentlich immer, bei seiner Mutter verbracht. Seine Kinder seien bei ihrer Mutter gewesen. Einen Urlaub habe er seit 2004 nicht mehr gemacht.
Die Beteiligten haben noch erklärt, sie seien sich darüber einig, dass die Heizkosten für die gesamte Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum, wie von der Beklagten ermittelt, 61,02 EUR betragen hätten.
Mit Schriftsätzen vom 20.07.2010 und 26.07.2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da die hierfür gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Einverständniserklärungen vorliegen.
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG) und begründet. Die Klägerin hat in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens des Zeugen K.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sogar jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (vgl. hierzu z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr. 15).
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Ob eine Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben - Partner in einem gemeinsamen Haushalt - die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II auslöst. Die Vermutung kann widerlegt werden und wirkt sich auf die Darlegungslast des die Leistung begehrenden Hilfebedürftigen aus (vgl. z.B. Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 7 RdNr. 48), wobei an den Gegenbeweis keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. Brühl/Schoch in Münder, Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2009, § 7 RdNr. 88). Sie befreit weder den Leistungsträger noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit von ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 103 SGG).
Die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ist an drei Voraussetzungen gebunden: Außer einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (vgl. hierzu Brühl/Schoch, a.a.O., § 7 RdNr. 72 m.w.N.; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 RdNr. 45) und dem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich (vgl. z.B. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 RdNr. 44 ff., m.w.N, ebenso bereits SächsLSG, Beschluss vom 10.09.2009 - L 7 AS 414/09 B ER, RdNr. 58; Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.12.2009 - L 16 AS 779/09 B ER, RdNr. 14, beide m.w.N. und zitiert nach Juris). Dabei wird der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie "aus einem Topf wirtschaften" (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R, RdNr. 13, m.w.N.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R, RdNr. 15).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff der - vorliegend nur in Betracht kommenden - eheähnlichen Partnerschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, RdNr. 92, bestätigt in Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04, RdNr. 6). Dabei hat der Gesetzgeber anlässlich der Änderungen des § 7 Abs. 3 SGB II durch Art. 1 Nr. 7a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706f) an diese Beschreibung des BVerfG für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ausdrücklich angeknüpft und insoweit u.a. ausgeführt, dass entsprechend den Vorgaben des BVerfG und des BSG für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft entscheidend sei, dass die (heterosexuellen oder homosexuellen) Partner in einem Haushalt so zusammenlebten, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. Gesetzesentwurf vom 9. Mai 2006, BT-Drucks. 16/1410, S. 19).
Bei der Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II sind ebenso die weiteren Ausführungen des BVerfG im o.g. Urteil vom 17. 11.1992 (a.a.O., RdNr 95) zu beachten (vgl. hierzu z.B. Wersig, info also 2006, 246, 247). Danach "war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen ... vorzunehmen, um der ... festgestellten Benachteilung von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar." Des Weiteren könnte sich das Regelungskonzept des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II "tendenziell in Richtung Verfassungswidrigkeit verschieben, je weiter der Begriff der Bedarfsgemeinschaft gefasst und je unkritischer Personen zu Bedarfsgemeinschaften zwangsverklammert werden" (vgl. z.B. Spellbrink, NZS 2007, 121, 127).
Da die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines Partners die Hilfebedürftigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mindert oder sogar ausschließt (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), trägt, wenn die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II widerlegt ist, der Leistungsträger die objektive Beweislast (vgl. hierzu z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 103 RdNr. 19c), sowei Tatsachen für die Bewertung, ob ein Partner im o.g. Sinne zur Bedarfsgemeinschaft gehört, nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht festgestellt werden können (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R, RdNr. 19; ebenso bereits SächsLSG, a.a.O.).
Unter Würdigung dieser rechtlichen Kriterien sowie des Ergebnisse der Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.01.2011 sowie des Vorbringens der Klägerin und der Beklagten ist das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu verneinen.
Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft jedenfalls nicht im Sinne des insoweit erforderlichen Vollbeweises, somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, festgestellt werden konnte.
Zwar sind die Mitarbeiter der Beklagten, die den Hausbesuch bei der Klägerin am 11.09.2007 durchführten, zu dem Ergebnis gelangt, dass "die täglichen Lebensgewohnheiten in einer gemeinsamen Haushaltsführung bestünden" und dass eine Trennung in der Küche nicht bestehe. Tatsachen, welche dieses Ergebnis tragen könnten, enthält der Hausbesuchsbericht jedoch nicht; vielmehr hat der - glaubwürdige - Zeuge K. glaubhaft und im Wesentlichen überstimmend mit den zuvor in seiner Abwesenheit erfolgten Angaben der Klägerin dargelegt, dass innerhalb der Wohnung getrennte Lebensbereiche bestehen. Er hat insbesondere im Hinblick auf die von ihm allein an den Vermieter überwiesene Miete glaubhaft dargelegt, dass er die von der Klägerin zu leistende Mietzahlung für diese, soweit sie ihm nicht sofort bar bezahlt wurde, lediglich "vorgestreckt" hat und von ihr entsprechende Rückzahlungen erwartet. Weitere Tatsachen, die für die Annahme einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und K. sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Gleiches gilt für die Angaben der Klägerin hinsichtlich ihres Verhältnisses zu K. Sie führen getrennte Konten und können weder Zugriff auf die Konten des jeweils anderen nehmen noch besteht eine sonstige vermögens- oder versicherungsrechtliche Begünstigung oder Verflechtung. Auch hinsichtlich des Einkaufs und der Nutzung der Güter des täglichen Bedarfs ist ein gemeinsames Wirtschaften nicht erkennbar.
Ohne dass es noch darauf ankäme, steht zur Überzeugung des Gerichtes des Weiteren auch nicht fest, dass die Klägerin und K. in einer eheähnlichen Beziehung im oben dargelegten Sinne leben. Auch die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II, die sich vorliegend ohnehin lediglich auf das Zusammenleben in einer Wohnung länger als ein Jahr stützen könnte, ist zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Insbesondere hat die Vernehmung des Zeugen K., die auch insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin steht, keine Hinweise dafür ergeben, dass er bereit wäre, Verantwortung für die Klägerin zu übernehmen und für sie einzustehen.
Die Klägerin hat somit im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens von K. Ihr Gesamtbedarf betrug von Oktober 2007 bis März 2008 monatlich 486,21 EUR. Er setzt sich zusammen aus dem vollen Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II (347,00 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum) zuzüglich der von ihr zu leistenden und angemessenen KdU i.H.v. 139,21 EUR monatlich. Dabei war hinsichtlich der KdU von der mietvertraglich vereinbarten Bruttokaltmiete i.H.v. 108,70 EUR zuzügl. der hälftigen Heizungskostenvorauszahlung i.H.v. 30,51 EUR auszugehen. Eine Aufteilung nach Kopfteilen kam weder bezüglich der Aufteilung der Gesamtmiete noch bezüglich der Heizkosten in Betracht, da die Tochter des K. in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 zwar in der Wohnung, aber in dem von K. genutzten Bereich lebte. Mangels einer konkreten Vereinbarung zwischen der Klägerin und K. hinsichtlich der von der Klägerin zu zahlenden Miete für den von ihr bewohnten Wohnungsanteil erscheint es zudem sachgerecht, die im Mietvertrag vom 01.11.2007 vereinbarte Miete auch für Oktober 2007 zugrunde zu legen. Da die Beklagte ausweislich des Änderungsbescheides vom 10.12.2007 der Klägerin zuletzt monatliche Leistungen i.H.v. insgesamt 134,17 EUR gewährt hat, war sie zur Zahlung eines Betrages 352,04 EUR monatlich (486,21 EUR abzüglich 134,17 EUR monatlich) zu verurteilen. Soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung anlässlich der Urteilsverkündung ein Betrag von 352,24 EUR genannt wurde, handelte es sich um einen wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 153 Abs. 1 i. V. m. 138 SGG zu berichtigenden Rechenfehler (vgl. Pawlik in Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, Stand 09/10, § 138 RdNr. 31 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2008. Dabei ist insbesondere streitig, ob sie und ihr Mitbewohner, Herr L K (im Folgenden: K.), eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilden.
Die Klägerin ist geschieden. Sie bewohnt seit Dezember 2004 gemeinsam mit K. eine Wohnung, deren Mieter K. bereits seit 1994 ist. Vermieter war seit 1994 Herr F L (im Folgenden: L). Der Mietvertrag wurde nach dem Einzug der Klägerin geändert, Mieter waren nun sowohl die Klägerin als auch K. Der Mietzins betrug kalt 206,48 EUR, für laufende öffentliche Abgaben (z. B. Müllabfuhr, Straßenreinigung, Grundsteuer) fiel eine Vorauszahlung in Höhe von 45,52 EUR monatlich an. Eine Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser war nach dem Mietvertrag nicht zu leisten. Die im streitgegenständlichen Zeitraum direkt an den Energieversorger zu zahlenden Heizkosten beliefen sich für die gesamte Wohnung auf 61,02 EUR monatlich.
Mit Mietvertrag vom 01.11.2007 schloss die Klägerin mit L. einen separaten Mietvertrag über zwei Zimmer (26 qm und 13 qm) der bereits zuvor bewohnten Wohnung. Ausweislich des Mietvertrages sollten Küche, Bad, WC und Flur gemeinsam genutzt werden. Die Miete beträgt ausweislich des Mietvertrages 86,58 EUR kalt zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 22,12 EUR monatlich für laufende öffentliche Abgaben.
Die Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Im Erstantrag vom 13.01.2005 erklärte sie, dass sie und K. eine reine Wohngemeinschaft und keine eheähnliche Gemeinschaft seien. Bis September 2007 wurden ihr Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens von K. bewilligt.
Nachdem die Klägerin am 21.08.2007 einen Fortzahlungsantrag gestellt hatte, bat die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2007 um Mitteilung, wie sie mit K. zusammenlebe. Die Klägerin sprach daraufhin am 31.08.2007 bei der Beklagten vor und gab ausweislich eines Aktenvermerkes von diesem Tag an, sie kenne K. schon seit vielen Jahren. Nach der Trennung von ihrem Ehemann sei sie zu ihm gezogen. Es bestehe zwischen beiden eine sehr gute freundschaftliche Beziehung. Es werde eigentlich schon von einer Wohngemeinschaft ausgegangen. Allerdings fänden hin und wieder gemeinsame Unternehmungen statt. Auch werde manchmal gemeinsam gekocht, vor allem wenn ihre Tochter oder eine der Töchter von K. zu Besuch seien. Über eine Kontovollmacht für das Konto von K. verfüge sie nicht. Sie sei sich nicht sicher, wie sie Beziehung nennen wolle. Irgendwie seien sie schon Partner, allerdings bestünden getrennte Schlafplätze. Der Kleiderschrank von K. stehe aber in ihrem Schlafzimmer. Da sie auf keinen Fall irgendwelche Schwierigkeiten haben oder als Betrügerin gelten wolle, werde sie alle Unterlagen von K. einreichen.
Am 11.09.2007 erfolgte ein angemeldeter Hausbesuch bei der Klägerin. Ausweislich des Ermittlungsberichtes vom 12.09.2007 gehören zu der von der Klägerin und K. bewohnten Wohnung Flur, Küche, Bad, zwei Wohnzimmer, Schlafzimmer sowie ein überwiegend für Besuchszwecke bestimmtes Zimmer. Nach Angaben der Klägerin bewohnten sie und K. jeweils ein eigenes Wohnzimmer. K. schlafe auf dem Sofa. Auf dem Sofa habe eine Decke gelegen. Es habe festgestellt werden können, dass die täglichen Lebensgewohnheiten in einer gemeinsamen Haushaltsführung bestünden. Eine Trennung in der Küche bestehe nicht, der gemeinsame Kleiderschrank befinde sich im Schlafzimmer der Klägerin, wo ein weiterer Schrank und das Doppelbett, das beidseitig bezogen gewesen sei, stünden. Eine finanzielle Trennung bei zu leistenden Mietzahlungen sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe angegeben, dass K. hin und wieder seine Wäsche selbst wasche. Es werde von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass die Klägerin in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Sie übersandte die Zusatzblätter 1 bis 4 an die Klägerin und bat darum, diese ausgefüllt zurückzusenden. Hierbei gab die Klägerin mit Formblatt vom 03.10.2007 durch Ankreuzen auf dem Formblatt an, sie lebe mit K. als Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Mit Bescheid vom 04.10.2007 wurden der Klägerin und K. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen von Oktober 2007 bis März 2008 bewilligt, wobei der Klägerin Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 119,72 EUR bewilligt wurden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden nicht bewilligt. Der Bedarf der Klägerin war mit 312,00 EUR Regelleistung und KdU i.H.v. 165,85 EUR errechnet worden. Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen von K. in Höhe von 783,10 EUR, bereinigt 716,27 EUR, wurde ihr in Höhe von ½ und damit in Höhe von 358,13 EUR monatlich angerechnet.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und gab dabei an, sie wohne seit 2004 mit K. in Wohngemeinschaft, da die Wohnung groß genug sei, dass jeder seine eigenen Zimmer habe. Lediglich Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Aus Platzgründen stehe noch ein Kleiderschrank des K. in ihrem Schlafzimmer. Wenn seine Kinder zu Besuch seien, werde auch einmal zusammen gegessen. Bei ihr sei das Ehebett vollständig bezogen für den Fall, dass ihre Tochter sie besuche. Ansonsten führe jeder sein eigenes Leben. Keiner verfüge über das Konto des anderen. Sie führten keine Lebensgemeinschaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 01.12.2007 ist Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz gegen den Widerspruchsbescheid erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid sei am 01.11.2007 zugegangen.
Da eine der Töchter von K. zwischenzeitlich in die Wohnung der Klägerin und K. eingezogen war, ist am 10.12.2007 ein Änderungsbescheid ergangen. Der Klägerin wurden nunmehr 23,61 EUR an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 110,56 EUR für KdU bewilligt. Dabei wurden ihr aus dem Erwerbseinkommen des K. 288,39 EUR monatlich angerechnet.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 15.12.2008 hat die Klägerin angegeben, den sich aus dem Mietvertrag vom 01.11.2007 ergebenden Mietzins in Höhe von 108,70 EUR pro Monat zahle K. zumindest seit November 2007 und auch schon vorher, da sie nur über ein Einkommen in Höhe von 312,00 EUR pro Monat verfüge.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16.01.2009, der Klägerin am 23.01.2009 zugestellt, abgewiesen.
Hiergegen ist am 23.02.2009 Berufung eingelegt worden. Zur Begründung der Berufung ist hinsichtlich der Angabe der Klägerin im Formblatt vom 08.10.2009, sie lebe in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, ausgeführt worden, dass sie diese Gemeinschaft mehr technisch gesehen habe, z.B. wenn es zu einem Wohnungsbrand komme, für dessen Folgen sie mit K. gesamtschuldnerisch hafte. Auch daraus, dass die Miete von K. bezahlt worden sei, ergebe sich nichts anderes. Eine vergleichbare Situation könne in einer Wohngemeinschaft auftreten, wenn z.B. drei Bewohner für einen vierten für eine gewisse Zeit die Miete übernähmen, um zu verhindern, dass nach außen Probleme aufträten. Dass K. der Klägerin die Miete für einen bestimmten Zeitraum mit bezahlt habe, sei von seiner Seite als Eigennutz zu verstehen. Er habe die Wohnung nicht verlassen wollen, weil er sie mit Einbauten versehen habe, die er nicht habe entfernen können. Der Klägerin die Miete nicht mit zu leisten, hätte für ihn bedeutet auszuziehen. Auch sei K. der festen Überzeugung, dass die Klägerin Arbeit finde. Die Klägerin habe auch keine Versicherung abgeschlossen, die K. begünstige, sie habe z.B. eine eigene Rechtsschutzversicherung. Im Falle des Todes seien die Klägerin und K. nicht gegenseitig begünstigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 16.01.2009 aufzuheben, den Bescheid vom 04.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 in Form des Änderungsbescheides vom 10.12.2007 zu ändern und der Klägerin zusätzliche monatliche Leistungen in Höhe von 352,04 EUR für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach lebt die Klägerin mit K. in einer Bedarfsgemeinschaft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 hat die Klägerin das Original ihrer Lebensversicherung bei der City-Versicherung vorgelegt, in welcher als Begünstigter im Todesfall der geschiedene Ehemann der Klägerin angegeben ist. Die Klägerin hat auf die Frage des Gerichts, warum sie am 03.10.2007 auf dem entsprechenden Formblatt angekreuzt habe, sie lebe zusammen mit einem Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, erklärt, sie habe sich unter dem Begriff nichts vorstellen können. Sie habe gedacht, dass sei irgend so ein sozialrechtlicher Begriff. Auch in einer Wohngemeinschaft habe man ja bestimmte Pflichten und müsse zu dem anderen Vertrauen haben. Außerdem habe ihr die Sachbearbeiterin gesagt, sie müsse ihr Kreuz dort machen. Weil sie nicht gewusst habe, wie das mit der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei, habe sie diesen Teil des Antrags nicht zu Hause ausgefüllt, sondern sei extra zum Arbeitsamt gegangen. Sie habe sich dort die ganze Zeit zuvor auch gut beraten gefühlt. Wenn sie gewusst hätte, was es bedeute, hätte sie nie Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft angekreuzt. Wenn sie mit einer guten Freundin zusammengezogen wäre, hätte sie von sich aus auch das Kreuz an dieser Stelle gemacht. Gegenseitige Kontovollmachten bestünden selbstverständlich nicht. Nachweise darüber, dass sie Mietzahlungen an K. geleistet habe, habe sie nicht. Sie habe immer bar bezahlt, und zwar in der Höhe, soweit sie es eben habe bezahlen können. Sie habe es ihm einfach hingelegt. Sie hätten sich ja kaum gesehen. Im Jahr 2009 hätten sie dann einmal angefangen aufzuschreiben, was sie an Wohnkosten gezahlt habe, aber das sei dann nicht fortgesetzt worden. Sie hätten sich durchaus manchmal wegen der Finanzen gestritten. Sie habe auch schon mehrfach daran gedacht auszuziehen, aber das sei für sie wegen ihrer geringen finanziellen Mittel und weil sie auch kein Auto habe, schwierig. Eine Beziehung mit K. habe sie nicht. Sie würden sich von früher kennen, später hätten sich ihre Wege getrennt. So wie es jetzt gerade sei, passe es eigentlich ganz gut. Im Nebenhaus wohne noch eine ehemalige Arbeitskollegin, deren Auto sie manchmal benutzen könne. Der Weg zu ihrer Tochter sei auch nicht allzu weit. Sie würde zwar schon gern woanders wohnen und sich auch schöner einrichten, aber die Möglichkeit habe sie derzeit einfach nicht. Sie habe jetzt auch einen eigenen Kühlschrank. Vorher hätten sie einen gemeinsamen Kühlschrank gehabt, aber mit zwei getrennten Fächern, in dem jeder seine Lebensmittel aufbewahrt habe. Es werde auch getrennt eingekauft, höchstens das Waschpulver kaufe mal sie und mal er. Während der Woche werde nie gemeinsam gekocht, am Wochenende manchmal, aber auch eher selten. Sauber zu machen sei ihre Aufgabe, aber natürlich nur ihre zwei Zimmer. Küche und Bad putze sie allerdings auch. Die Wäsche werde getrennt gewaschen, sie hätten auch verschiedene Wäschekörbe. K. habe zuerst im Wohnzimmer geschlafen. Jetzt schlafe er im Computerzimmer. Das sei ein Raum, in dem sein PC stehe, dort liege eine Matratze auf dem Fußboden, auf der er schlafe. Soweit im Protokoll zum Erörterungstermin des Sozialgerichts stehe, sie habe keine Miete gezahlt, sondern diese sei von K. gezahlt worden, so sei dies damals falsch angekommen. Sie habe immer Mietzahlungen geleistet, und zwar immer in der Höhe, in der sie von der Beklagten auch KdU bekommen habe. Diese habe sie K. immer weitergereicht. Nur das darüber Hinausgehende habe K. bezahlt. Einmal habe sie überhaupt keine Leistungen bekommen. In dieser Zeit habe K. dann die volle Miete gezahlt. Sie habe in der gesamten Zeit, in der sie in der Wohnung wohne, keine Beziehungen zu anderen Männern gehabt. Sie habe zurzeit überhaupt kein Interesse an irgendwelchen Beziehungen zu Männern.
Des Weiteren sind in der mündlichen Verhandlung als Zeugen L., der Vermieter der Klägerin, Herr G W (im Folgenden: W.), der geschiedene Ehemann der Klägerin und K. vernommen worden. Der Zeuge L. hat u.a. ausgesagt, er wisse nicht, ob die Klägerin und K. eine Beziehung hätten. Ihm sei da weder in der einen noch in der anderen Richtung jemals etwas aufgefallen. Die Miete sei im Großen und Ganzen regelmäßig bezahlt worden, das Geld sei von K. auf sein Konto überwiesen worden. Er habe die Miete die ganze Zeit von K. bekommen, auch nach der Änderung des Mietvertrages im November 2007. Wie die Klägerin und K. dies intern geregelt hätten, wisse er nicht. Den Vertrag mit dem Energieversorgung habe K. selbst abgeschlossen, er habe damit nichts zu tun.
Der Zeuge W. hat erklärt, soweit er wisse, seien seine frühere Ehefrau und K. kein Paar und würden nur so zusammen wohnen. Sie habe sich von ihm, dem Zeugen W., getrennt, weil sie Eheprobleme gehabt hätten, an denen er nicht ganz unschuldig gewesen sei. Von gemeinsamen Unternehmungen der Klägerin und K. sei ihm nichts bekannt. Er habe auch nie etwas davon mitbekommen, dass sie gemeinsam Urlaub gemacht hätten. Weil die Klägerin so große finanzielle Probleme gehabt habe, habe er ihr einmal einen großen Fresskorb gemacht und ihr auch einmal 200,00 EUR geborgt, die sie ihm dann aber zurückgegeben habe. Von anderen Beziehungen habe er nie etwas mitbekommen. Wenn seine Ex-Frau wieder in eine Notlage geraten würde, würde er sie unterstützen, sofern ihm das möglich wäre.
Der Zeuge K. hat erklärt, in der Wohnung habe jeder seinen eigenen Bereich, Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Einkäufe und Wäsche waschen erfolgten getrennt. Er mache seinen eigenen Bereich sauber, Küche und Bad würden abwechselnd gereinigt. Die Klägerin habe ihm am Anfang immer 160,00 EUR für die Miete gegeben. In letzter Zeit seien es nur noch 80,00 EUR gewesen. Er habe einen Dauerauftrag eingerichtet gehabt und sie habe ihm das Geld immer bar gegeben. Es sei zwar einmal eine Liste angefangen worden, aber sie hätten es dann wieder bleiben lassen. Die 160,00 EUR, die die Klägerin am Anfang gezahlt habe, seien eigentlich schon richtig gewesen. Das entspreche ungefähr den tatsächlichen Mietkosten. Nur die 80,00 EUR seien jetzt etwas zu wenig. Bei ihm werde es auch langsam knapp. Als Kraftfahrer verdiene er ja schließlich nicht so viel. Er gehe davon aus, dass, falls die Beklagte der Klägerin eine Nachzahlung leiste, er dann die 80,00 EUR pro Monat wieder von ihr zurück bekomme. Schriftlich sei das nicht vereinbart worden, aber sie seien ja schließlich gut bekannt. Eine Beziehung würde er sein Verhältnis zu der Klägerin nicht nennen. Sie würden sich einfach schon von früher kennen. Er wolle auch keinen wildfremden Menschen in der Wohnung haben. Zu ihr habe er das Vertrauen, dass sie zum Beispiel nicht in seinen Sachen schnüffele, wenn er nicht da sei und umgekehrt sei das genauso. Eine Beziehung zu einer Frau habe er in den letzten Jahren nicht gehabt, er habe zurzeit auch kein Interesse. Dass die Klägerin einmal gegenüber der Beklagten angegeben habe, sie lebe mit ihm in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, sei ihm bekannt. Sie habe es ihm das so erzahlt, dass es ihr so von der Sachbearbeiterin bei der Beklagten geraten worden sei. Er schlafe im Computerzimmer. Das sei ein abschließbarer Raum, der von der Küche abgehe. Er habe dort so etwas wie eine Liege. Davor habe er manchmal auf dem Sofa geschlafen und manchmal auch im Sessel, wie das halt so sei, wenn ein Mann alleine lebe. Er habe es nie für nötig gehalten, mit der Klägerin schriftliche Vereinbarungen zu treffen, weil er sie für einen grundehrlichen Menschen halte. An Versicherungen habe er eine Rechtsschutzversicherung, eine Haftpflichtversicherung und eine Risikounfallversicherung. Die Klägerin sei in keine dieser Versicherungen mit einbezogen. Die Tochter von Frau W ... sei selten über Nacht da, aber manchmal schon. Wenn sie da sei, schlafe sie bei ihrer Mutter. Er selbst nutze außer dem Computerzimmer die Wohnstube. Das sei sein Raum, die Küche werde gemeinsam genutzt. Es gebe dann noch das Gästezimmer, in welchem seine Töchter geschlafen hätten. Die kämen jetzt aber auch nur noch selten. Er schlafe nicht mehr im Wohnzimmer, weil er dort rauche, im Computerzimmer sei die Luft besser. In der Zeit, als eine seiner Töchter bei ihm gewohnt habe, habe diese mittags in der Schule gegessen und abends habe es bei ihm Abendbrot gegeben. Manchmal sei sie auch zu seiner Mutter gegangen, die im Nachbarhaus wohne. Die Klägerin habe nicht für die Tochter gekocht. Wenn seine kleine Tochter da gewesen sei, habe er mit ihr manchmal etwas unternommen. Am Wochenende habe er dann schon auch einmal die Klägerin gefragt, ob sie Lust habe mitzukommen. Sie müsse ja am Wochenende nicht immer alleine zu Hause sitzen. Das letzte Weihnachten habe er, wie eigentlich immer, bei seiner Mutter verbracht. Seine Kinder seien bei ihrer Mutter gewesen. Einen Urlaub habe er seit 2004 nicht mehr gemacht.
Die Beteiligten haben noch erklärt, sie seien sich darüber einig, dass die Heizkosten für die gesamte Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum, wie von der Beklagten ermittelt, 61,02 EUR betragen hätten.
Mit Schriftsätzen vom 20.07.2010 und 26.07.2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da die hierfür gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Einverständniserklärungen vorliegen.
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG) und begründet. Die Klägerin hat in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens des Zeugen K.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sogar jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (vgl. hierzu z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr. 15).
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Ob eine Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben - Partner in einem gemeinsamen Haushalt - die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II auslöst. Die Vermutung kann widerlegt werden und wirkt sich auf die Darlegungslast des die Leistung begehrenden Hilfebedürftigen aus (vgl. z.B. Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 7 RdNr. 48), wobei an den Gegenbeweis keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. Brühl/Schoch in Münder, Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2009, § 7 RdNr. 88). Sie befreit weder den Leistungsträger noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit von ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 103 SGG).
Die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ist an drei Voraussetzungen gebunden: Außer einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (vgl. hierzu Brühl/Schoch, a.a.O., § 7 RdNr. 72 m.w.N.; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 RdNr. 45) und dem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich (vgl. z.B. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 RdNr. 44 ff., m.w.N, ebenso bereits SächsLSG, Beschluss vom 10.09.2009 - L 7 AS 414/09 B ER, RdNr. 58; Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.12.2009 - L 16 AS 779/09 B ER, RdNr. 14, beide m.w.N. und zitiert nach Juris). Dabei wird der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie "aus einem Topf wirtschaften" (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R, RdNr. 13, m.w.N.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R, RdNr. 15).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff der - vorliegend nur in Betracht kommenden - eheähnlichen Partnerschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, RdNr. 92, bestätigt in Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04, RdNr. 6). Dabei hat der Gesetzgeber anlässlich der Änderungen des § 7 Abs. 3 SGB II durch Art. 1 Nr. 7a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706f) an diese Beschreibung des BVerfG für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ausdrücklich angeknüpft und insoweit u.a. ausgeführt, dass entsprechend den Vorgaben des BVerfG und des BSG für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft entscheidend sei, dass die (heterosexuellen oder homosexuellen) Partner in einem Haushalt so zusammenlebten, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. Gesetzesentwurf vom 9. Mai 2006, BT-Drucks. 16/1410, S. 19).
Bei der Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II sind ebenso die weiteren Ausführungen des BVerfG im o.g. Urteil vom 17. 11.1992 (a.a.O., RdNr 95) zu beachten (vgl. hierzu z.B. Wersig, info also 2006, 246, 247). Danach "war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen ... vorzunehmen, um der ... festgestellten Benachteilung von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar." Des Weiteren könnte sich das Regelungskonzept des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II "tendenziell in Richtung Verfassungswidrigkeit verschieben, je weiter der Begriff der Bedarfsgemeinschaft gefasst und je unkritischer Personen zu Bedarfsgemeinschaften zwangsverklammert werden" (vgl. z.B. Spellbrink, NZS 2007, 121, 127).
Da die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines Partners die Hilfebedürftigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mindert oder sogar ausschließt (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), trägt, wenn die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II widerlegt ist, der Leistungsträger die objektive Beweislast (vgl. hierzu z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 103 RdNr. 19c), sowei Tatsachen für die Bewertung, ob ein Partner im o.g. Sinne zur Bedarfsgemeinschaft gehört, nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht festgestellt werden können (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R, RdNr. 19; ebenso bereits SächsLSG, a.a.O.).
Unter Würdigung dieser rechtlichen Kriterien sowie des Ergebnisse der Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.01.2011 sowie des Vorbringens der Klägerin und der Beklagten ist das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu verneinen.
Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft jedenfalls nicht im Sinne des insoweit erforderlichen Vollbeweises, somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, festgestellt werden konnte.
Zwar sind die Mitarbeiter der Beklagten, die den Hausbesuch bei der Klägerin am 11.09.2007 durchführten, zu dem Ergebnis gelangt, dass "die täglichen Lebensgewohnheiten in einer gemeinsamen Haushaltsführung bestünden" und dass eine Trennung in der Küche nicht bestehe. Tatsachen, welche dieses Ergebnis tragen könnten, enthält der Hausbesuchsbericht jedoch nicht; vielmehr hat der - glaubwürdige - Zeuge K. glaubhaft und im Wesentlichen überstimmend mit den zuvor in seiner Abwesenheit erfolgten Angaben der Klägerin dargelegt, dass innerhalb der Wohnung getrennte Lebensbereiche bestehen. Er hat insbesondere im Hinblick auf die von ihm allein an den Vermieter überwiesene Miete glaubhaft dargelegt, dass er die von der Klägerin zu leistende Mietzahlung für diese, soweit sie ihm nicht sofort bar bezahlt wurde, lediglich "vorgestreckt" hat und von ihr entsprechende Rückzahlungen erwartet. Weitere Tatsachen, die für die Annahme einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und K. sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Gleiches gilt für die Angaben der Klägerin hinsichtlich ihres Verhältnisses zu K. Sie führen getrennte Konten und können weder Zugriff auf die Konten des jeweils anderen nehmen noch besteht eine sonstige vermögens- oder versicherungsrechtliche Begünstigung oder Verflechtung. Auch hinsichtlich des Einkaufs und der Nutzung der Güter des täglichen Bedarfs ist ein gemeinsames Wirtschaften nicht erkennbar.
Ohne dass es noch darauf ankäme, steht zur Überzeugung des Gerichtes des Weiteren auch nicht fest, dass die Klägerin und K. in einer eheähnlichen Beziehung im oben dargelegten Sinne leben. Auch die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II, die sich vorliegend ohnehin lediglich auf das Zusammenleben in einer Wohnung länger als ein Jahr stützen könnte, ist zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Insbesondere hat die Vernehmung des Zeugen K., die auch insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin steht, keine Hinweise dafür ergeben, dass er bereit wäre, Verantwortung für die Klägerin zu übernehmen und für sie einzustehen.
Die Klägerin hat somit im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens von K. Ihr Gesamtbedarf betrug von Oktober 2007 bis März 2008 monatlich 486,21 EUR. Er setzt sich zusammen aus dem vollen Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II (347,00 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum) zuzüglich der von ihr zu leistenden und angemessenen KdU i.H.v. 139,21 EUR monatlich. Dabei war hinsichtlich der KdU von der mietvertraglich vereinbarten Bruttokaltmiete i.H.v. 108,70 EUR zuzügl. der hälftigen Heizungskostenvorauszahlung i.H.v. 30,51 EUR auszugehen. Eine Aufteilung nach Kopfteilen kam weder bezüglich der Aufteilung der Gesamtmiete noch bezüglich der Heizkosten in Betracht, da die Tochter des K. in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 zwar in der Wohnung, aber in dem von K. genutzten Bereich lebte. Mangels einer konkreten Vereinbarung zwischen der Klägerin und K. hinsichtlich der von der Klägerin zu zahlenden Miete für den von ihr bewohnten Wohnungsanteil erscheint es zudem sachgerecht, die im Mietvertrag vom 01.11.2007 vereinbarte Miete auch für Oktober 2007 zugrunde zu legen. Da die Beklagte ausweislich des Änderungsbescheides vom 10.12.2007 der Klägerin zuletzt monatliche Leistungen i.H.v. insgesamt 134,17 EUR gewährt hat, war sie zur Zahlung eines Betrages 352,04 EUR monatlich (486,21 EUR abzüglich 134,17 EUR monatlich) zu verurteilen. Soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung anlässlich der Urteilsverkündung ein Betrag von 352,24 EUR genannt wurde, handelte es sich um einen wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 153 Abs. 1 i. V. m. 138 SGG zu berichtigenden Rechenfehler (vgl. Pawlik in Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, Stand 09/10, § 138 RdNr. 31 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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