Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 1122/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 422/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Mandatsniederlegung und Vertagung
Ablehnung in der Sache statt Versagung
Eine vom Kläger verschuldete Mandatsniederlegung eine Woche vor dem Verhandlungstermin ist zumindest dann, wenn der Kläger von diesem Verhandlungstermin wusste und sich nicht beim Gericht meldete, kein erheblicher Grund für eine Vertagung der Verhandlung.
Die Behörde darf bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers einen Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit der Sache ablehnen, wenn die Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft sind. Sie ist dann nicht auf eine Versagung nach § 66 SGB I beschränkt.
Ablehnung in der Sache statt Versagung
Eine vom Kläger verschuldete Mandatsniederlegung eine Woche vor dem Verhandlungstermin ist zumindest dann, wenn der Kläger von diesem Verhandlungstermin wusste und sich nicht beim Gericht meldete, kein erheblicher Grund für eine Vertagung der Verhandlung.
Die Behörde darf bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers einen Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit der Sache ablehnen, wenn die Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft sind. Sie ist dann nicht auf eine Versagung nach § 66 SGB I beschränkt.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld II wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit, insbesondere in Hinblick auf Vermögen.
Der im Jahr 1964 geborene Kläger beantragte am 18.07.2005 für sich und seine Ehefrau Arbeitslosengeld II. Bis 11.07.2005 bezog er Arbeitslosengeld nach SGB III in Höhe von monatlich 1067,- Euro. Seine Ehefrau erhalte Lohn, dessen Höhe der Kläger zunächst nicht mitteilte. Er gab an, mit seiner Frau im Eigenheim zu wohnen (Doppelhaushälfte in D. mit 115,28 oder 137,92 qm Wohnfläche) und Eigentümer einer Eigentumswohnung in O. zu sein. Die Einzelangaben zu Versicherungen und zu Eigenheimen füllte der Kläger nicht aus. Telefonisch teilte er mit, dass die Eigentumswohnung 38 qm habe, nicht selbst genutzt werde und die Belastungen über dem Verkehrswert liegen würden.
Dem Kläger wurde daraufhin von der Beklagten mitgeteilt, dass das Eigenheim kein geschütztes Vermögen sei, weil die Wohnfläche 90 qm überschreite und er deshalb nur ein Darlehen für höchstens sechs Monate bekommen könne. Bei einer Vorsprache erklärte der Kläger, dass er kein Darlehen annehmen wolle, weil er nicht wisse, wie er es zurückzahlen solle. Er sei nicht damit einverstanden, dass Unterlagen, die nach seiner Meinung nicht relevant wären, in der Akte verbleiben. Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen seiner Frau, Angaben über seine Versicherungen und der Bausparvertrag würde niemanden etwas angehen. Er teilte ferner mit, dass seine Frau und er sich trennen wollten.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 wurde der Antrag auf Leistungen abgelehnt. Es bestehe keine Hilfebedürftigkeit, weil das Eigenheim eine Wohnfläche von 137,92 qm besitze. Das Darlehensangebot sei nicht angenommen worden.
Am 25.08.2005 wurde Widerspruch erhoben. Der Kläger sei im Besitz einiger Lebensversicherungen, die zur Absicherung der Doppelhaushälfte dienen würden oder zur Abzahlung des Darlehens. Die Lebensversicherungen und auch der noch bestehende Bausparvertrag würden der Altersvorsorge dienen. Wohneigentum dürfe nicht so behandelt werden wie ein angemietetes Objekt. Beim Verkauf des Doppelhauses und der Eigentumswohnung würde sich ein Verlust ergeben, zusätzlich würden Vorfälligkeitsentschädigungen für die Banken anfallen. Anschließend teilte der Kläger telefonisch mit, dass das Doppelhaus mit Verlust und Vorfälligkeitsentschädigung verkauft werde. Auch der Verkauf der Eigentumswohnung in O. sei in die Wege geleitet worden.
Der Kläger verzog zum 01.04.2006 aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es sei weder das Einkommen der Ehefrau noch die Lebensversicherungen, der Bausparvertrag oder die Verhältnisse der Eigentumswohnung in O. dargelegt worden. Wenn der Kläger nicht bereit sei, bei der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, trage er die entsprechende Beweislast.
Am 18.05.2006 wurde Klage erhoben, die nach vier Erinnerungen begründet wurde. Es sei sachwidrig, allein auf die Größe des Hauses abzustellen. Auf die Einkünfte der Ehefrau komme es nicht an, da der Kläger von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe, also keine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe. Von den Unterlagen, die den Kläger betreffen würden, hätte die Beklagte Kopien. Das Sozialgericht forderte den Kläger auf, Unterlagen zu den Lebens- und Rentenversicherungen, Bausparverträge sowie Kontoauszüge vorzulegen. Der Kläger teilte daraufhin mit, über keine Unterlagen mehr zu verfügen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2008, zugestellt am 19.09.2008, ab. Das Gericht habe sich ebenso wie die Beklagte nicht davon überzeugen können, dass der Kläger hilfebedürftig sei. Die Vorlage der Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Bausparverträge sei keineswegs entbehrlich.
Am 17.10.2008 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Das Landessozialgericht hat gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine zweimonatige Frist bis 10.11.2010 gesetzt für die Angabe von Tatsachen und Übermittlung von Urkunden zur Eigentumswohnung in O., dem Haus in D., Versicherungen, Bausparverträgen, Einkommensnachweisen der Ehefrau oder zum Getrenntleben, Einkommensnachweisen des Klägers und Auszüge vom Girokonto des Klägers. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten mit, dass es nicht gelungen sei, Kontakt zum Kläger aufzunehmen. Der Kläger war zwischenzeitlich nochmals zwei mal umgezogen. Die Bevollmächtigten erhielten die neue Anschrift. Nach der Ladung legten die Bevollmächtigten des Klägers eine Woche vor der mündlichen Verhandlung das Mandat nieder; der Kläger sei vom Verhandlungstermin verständigt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 15.09.2008 sowie den Bescheid vom 26.97.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 18.07.2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Das Gericht durfte trotz Mandatsniederlegung und fehlender Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Ladung war gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 ,
§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG an die Bevollmächtigten zu richten und ist dort auch laut Empfangsbekenntnis am 22.11.2010 mehr als zwei Wochen vor der Verhandlung (Regelfrist nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) zugegangen. Die Bevollmächtigten und durch Weiterleitung der Ladung an den Kläger auch der Kläger wurden in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Es wurde weder ein Grund für das Nichterscheinen des Klägers mitgeteilt noch bestand ein erheblicher Grund für eine Vertagung nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger hat die Mandatsniederlegung durch völliges Desinteresse und fehlende Unterstützung seiner Bevollmächtigten verschuldet. Er hat es bereits erschwert, dass seine Bevollmächtigten ihn kontaktieren können, indem er ihnen seine Umzüge nicht mitteilte. Das Gericht musste den Bevollmächtigten sechs Wochen vor der Verhandlung die neue Anschrift des Klägers mitteilen. Die Bevollmächtigten teilten mit Schreiben vom 10.11.2010 mit, dass sie wiederholt und nachdrücklich versucht hätten, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, was aber misslungen sei. Auch das Sozialgericht hatte erfolglos eine Frist zur Vorlage von im Einzelnen bezeichneten Unterlagen gesetzt. Schon im Verwaltungsverfahren hat der Kläger jede Sachverhaltsaufklärung untergraben, in dem er wesentliche Unterlagen für nicht relevant erklärte und nicht vorlegte. Eine verschuldete Mandatsniederlegung eine Woche vor dem Verhandlungstermin ist zumindest dann, wenn der Kläger von diesem Verhandlungstermin wusste und sich nicht beim Gericht meldete, kein erheblicher Grund für eine Vertagung der Verhandlung.
In der Sache wird gemäß §153 Abs. 2 SGG auf die überzeugenden Darstellungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids vom 15. September 2008 verwiesen und die Berufung aus diesen Gründen als unbegründet zurückgewiesen. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers nach § 9 Abs. 1 SGB II ist nicht nachgewiesen.
Da der Kläger trotz schriftlicher und mündlicher Belehrung die Vorlage der Unterlagen zur Hilfebedürftigkeit (insb. zu Belastungen der Immobilien, Lebensversicherungen, Bausparvertrag, Kontoauszüge) kategorisch ablehnte und die Beklagte diese Informationen nicht anderweitig erlangen konnte, waren die gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft. Insbesondere war auch eine Anfrage bei Banken oder Versicherungen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht möglich, weil der Kläger nicht einmal Angaben zu den Instituten machte. Daneben wäre auch fraglich, ob eine Auskunft über eine dingliche Belastung von Grundstücken unter die "Führung von Guthaben oder Verwahrung von Vermögensgegenständen" nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II fällt. Damit durfte die Beklagte die Hilfebedürftigkeit in der Sache ablehnen und musste nicht einer Versagung nach § 66 SGB I den Vorzug geben (vgl. BSG, Urteil vom 01.09.2009, B 4 AS 78/08 R, Rn. 17).
Ab 01.04.2006 bestand wegen des Umzugs ohnehin kein Leistungsanspruch gegen die Beklagte mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld II wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit, insbesondere in Hinblick auf Vermögen.
Der im Jahr 1964 geborene Kläger beantragte am 18.07.2005 für sich und seine Ehefrau Arbeitslosengeld II. Bis 11.07.2005 bezog er Arbeitslosengeld nach SGB III in Höhe von monatlich 1067,- Euro. Seine Ehefrau erhalte Lohn, dessen Höhe der Kläger zunächst nicht mitteilte. Er gab an, mit seiner Frau im Eigenheim zu wohnen (Doppelhaushälfte in D. mit 115,28 oder 137,92 qm Wohnfläche) und Eigentümer einer Eigentumswohnung in O. zu sein. Die Einzelangaben zu Versicherungen und zu Eigenheimen füllte der Kläger nicht aus. Telefonisch teilte er mit, dass die Eigentumswohnung 38 qm habe, nicht selbst genutzt werde und die Belastungen über dem Verkehrswert liegen würden.
Dem Kläger wurde daraufhin von der Beklagten mitgeteilt, dass das Eigenheim kein geschütztes Vermögen sei, weil die Wohnfläche 90 qm überschreite und er deshalb nur ein Darlehen für höchstens sechs Monate bekommen könne. Bei einer Vorsprache erklärte der Kläger, dass er kein Darlehen annehmen wolle, weil er nicht wisse, wie er es zurückzahlen solle. Er sei nicht damit einverstanden, dass Unterlagen, die nach seiner Meinung nicht relevant wären, in der Akte verbleiben. Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen seiner Frau, Angaben über seine Versicherungen und der Bausparvertrag würde niemanden etwas angehen. Er teilte ferner mit, dass seine Frau und er sich trennen wollten.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 wurde der Antrag auf Leistungen abgelehnt. Es bestehe keine Hilfebedürftigkeit, weil das Eigenheim eine Wohnfläche von 137,92 qm besitze. Das Darlehensangebot sei nicht angenommen worden.
Am 25.08.2005 wurde Widerspruch erhoben. Der Kläger sei im Besitz einiger Lebensversicherungen, die zur Absicherung der Doppelhaushälfte dienen würden oder zur Abzahlung des Darlehens. Die Lebensversicherungen und auch der noch bestehende Bausparvertrag würden der Altersvorsorge dienen. Wohneigentum dürfe nicht so behandelt werden wie ein angemietetes Objekt. Beim Verkauf des Doppelhauses und der Eigentumswohnung würde sich ein Verlust ergeben, zusätzlich würden Vorfälligkeitsentschädigungen für die Banken anfallen. Anschließend teilte der Kläger telefonisch mit, dass das Doppelhaus mit Verlust und Vorfälligkeitsentschädigung verkauft werde. Auch der Verkauf der Eigentumswohnung in O. sei in die Wege geleitet worden.
Der Kläger verzog zum 01.04.2006 aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es sei weder das Einkommen der Ehefrau noch die Lebensversicherungen, der Bausparvertrag oder die Verhältnisse der Eigentumswohnung in O. dargelegt worden. Wenn der Kläger nicht bereit sei, bei der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, trage er die entsprechende Beweislast.
Am 18.05.2006 wurde Klage erhoben, die nach vier Erinnerungen begründet wurde. Es sei sachwidrig, allein auf die Größe des Hauses abzustellen. Auf die Einkünfte der Ehefrau komme es nicht an, da der Kläger von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe, also keine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe. Von den Unterlagen, die den Kläger betreffen würden, hätte die Beklagte Kopien. Das Sozialgericht forderte den Kläger auf, Unterlagen zu den Lebens- und Rentenversicherungen, Bausparverträge sowie Kontoauszüge vorzulegen. Der Kläger teilte daraufhin mit, über keine Unterlagen mehr zu verfügen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2008, zugestellt am 19.09.2008, ab. Das Gericht habe sich ebenso wie die Beklagte nicht davon überzeugen können, dass der Kläger hilfebedürftig sei. Die Vorlage der Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Bausparverträge sei keineswegs entbehrlich.
Am 17.10.2008 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Das Landessozialgericht hat gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine zweimonatige Frist bis 10.11.2010 gesetzt für die Angabe von Tatsachen und Übermittlung von Urkunden zur Eigentumswohnung in O., dem Haus in D., Versicherungen, Bausparverträgen, Einkommensnachweisen der Ehefrau oder zum Getrenntleben, Einkommensnachweisen des Klägers und Auszüge vom Girokonto des Klägers. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten mit, dass es nicht gelungen sei, Kontakt zum Kläger aufzunehmen. Der Kläger war zwischenzeitlich nochmals zwei mal umgezogen. Die Bevollmächtigten erhielten die neue Anschrift. Nach der Ladung legten die Bevollmächtigten des Klägers eine Woche vor der mündlichen Verhandlung das Mandat nieder; der Kläger sei vom Verhandlungstermin verständigt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 15.09.2008 sowie den Bescheid vom 26.97.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 18.07.2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Das Gericht durfte trotz Mandatsniederlegung und fehlender Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Ladung war gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 ,
§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG an die Bevollmächtigten zu richten und ist dort auch laut Empfangsbekenntnis am 22.11.2010 mehr als zwei Wochen vor der Verhandlung (Regelfrist nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) zugegangen. Die Bevollmächtigten und durch Weiterleitung der Ladung an den Kläger auch der Kläger wurden in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Es wurde weder ein Grund für das Nichterscheinen des Klägers mitgeteilt noch bestand ein erheblicher Grund für eine Vertagung nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger hat die Mandatsniederlegung durch völliges Desinteresse und fehlende Unterstützung seiner Bevollmächtigten verschuldet. Er hat es bereits erschwert, dass seine Bevollmächtigten ihn kontaktieren können, indem er ihnen seine Umzüge nicht mitteilte. Das Gericht musste den Bevollmächtigten sechs Wochen vor der Verhandlung die neue Anschrift des Klägers mitteilen. Die Bevollmächtigten teilten mit Schreiben vom 10.11.2010 mit, dass sie wiederholt und nachdrücklich versucht hätten, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, was aber misslungen sei. Auch das Sozialgericht hatte erfolglos eine Frist zur Vorlage von im Einzelnen bezeichneten Unterlagen gesetzt. Schon im Verwaltungsverfahren hat der Kläger jede Sachverhaltsaufklärung untergraben, in dem er wesentliche Unterlagen für nicht relevant erklärte und nicht vorlegte. Eine verschuldete Mandatsniederlegung eine Woche vor dem Verhandlungstermin ist zumindest dann, wenn der Kläger von diesem Verhandlungstermin wusste und sich nicht beim Gericht meldete, kein erheblicher Grund für eine Vertagung der Verhandlung.
In der Sache wird gemäß §153 Abs. 2 SGG auf die überzeugenden Darstellungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids vom 15. September 2008 verwiesen und die Berufung aus diesen Gründen als unbegründet zurückgewiesen. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers nach § 9 Abs. 1 SGB II ist nicht nachgewiesen.
Da der Kläger trotz schriftlicher und mündlicher Belehrung die Vorlage der Unterlagen zur Hilfebedürftigkeit (insb. zu Belastungen der Immobilien, Lebensversicherungen, Bausparvertrag, Kontoauszüge) kategorisch ablehnte und die Beklagte diese Informationen nicht anderweitig erlangen konnte, waren die gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft. Insbesondere war auch eine Anfrage bei Banken oder Versicherungen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht möglich, weil der Kläger nicht einmal Angaben zu den Instituten machte. Daneben wäre auch fraglich, ob eine Auskunft über eine dingliche Belastung von Grundstücken unter die "Führung von Guthaben oder Verwahrung von Vermögensgegenständen" nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II fällt. Damit durfte die Beklagte die Hilfebedürftigkeit in der Sache ablehnen und musste nicht einer Versagung nach § 66 SGB I den Vorzug geben (vgl. BSG, Urteil vom 01.09.2009, B 4 AS 78/08 R, Rn. 17).
Ab 01.04.2006 bestand wegen des Umzugs ohnehin kein Leistungsanspruch gegen die Beklagte mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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