Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 30112/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 835/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. April 2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Mit Beschluss vom 4. April 2011 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und diese Entscheidung auf § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestützt, weil die Klägerin Kopien der Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht eingereicht habe. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Es könne von ihr aus Kostengründen nicht erwartet werden, die Kontoauszüge vorzulegen. Im Übrigen hätten sich diese aus der Verwaltungsakte des Beklagten ergeben.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine "Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen" liegt nicht nur vor, wenn eine Prüfung die fehlende Bedürftigkeit ergibt, sondern auch, wenn eine Prüfung "mangels geeigneter Prüfgrundlage" nicht möglich ist, weil nach Auffassung des Sozialgerichts der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO erforderliche Vordruck nicht vorgelegt oder fehlerhaft aufgefüllt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Februar 2010 - L 25 B 2170/08 AS PKH – juris). Der Senat erstreckt diese Rechtsprechung auch auf den Fall, in dem der Kläger zwar den entsprechenden Vordruck vorgelegt, ihm aber nicht die vom Sozialgericht für erforderlich gehaltenen Belege – hier in Form von Kontoauszügen – beifügt. Denn die Belege sind Bestandteil der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Fehlen bei entsprechender Bewertung durch das Sozialgericht dem Fall gleichzustellen ist, in dem der Vordruck fehlerhaft ausgefüllt worden ist. Im Übrigen soll nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Dr. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Mit Beschluss vom 4. April 2011 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und diese Entscheidung auf § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestützt, weil die Klägerin Kopien der Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht eingereicht habe. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Es könne von ihr aus Kostengründen nicht erwartet werden, die Kontoauszüge vorzulegen. Im Übrigen hätten sich diese aus der Verwaltungsakte des Beklagten ergeben.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine "Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen" liegt nicht nur vor, wenn eine Prüfung die fehlende Bedürftigkeit ergibt, sondern auch, wenn eine Prüfung "mangels geeigneter Prüfgrundlage" nicht möglich ist, weil nach Auffassung des Sozialgerichts der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO erforderliche Vordruck nicht vorgelegt oder fehlerhaft aufgefüllt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Februar 2010 - L 25 B 2170/08 AS PKH – juris). Der Senat erstreckt diese Rechtsprechung auch auf den Fall, in dem der Kläger zwar den entsprechenden Vordruck vorgelegt, ihm aber nicht die vom Sozialgericht für erforderlich gehaltenen Belege – hier in Form von Kontoauszügen – beifügt. Denn die Belege sind Bestandteil der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Fehlen bei entsprechender Bewertung durch das Sozialgericht dem Fall gleichzustellen ist, in dem der Vordruck fehlerhaft ausgefüllt worden ist. Im Übrigen soll nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Dr. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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