Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 (12) AS 218/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 49/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 88/11 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 die Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der Leistungen für Alleinstehende beanspruchen kann.
Der 1953 geborene Kläger steht seit dem 13.01.2005 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. In seinen ersten Antrag vom 11.01.2005 war Frau T, mit der der Kläger von 1973 bis 1984 verheiratet war, als Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft aufgenommen. Auf dem Zusatzblatt 5 "Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" wurde die Erklärung "Ich lebe entgegen der gesetzlichen Vermutung (vgl. Erläuterungen oben) nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" angekreuzt. In der Verwaltungsakte befindet sich zudem eine von dem Kläger und Frau T unterschriebene Vereinbarung für eine "Mietmitbeteiligung". Nach dieser Vereinbarung hat der Kläger ab dem 01.05.2003 einen Mietanteil in Höhe von 250 Euro zu zahlen. Der Kläger und Frau T haben einen gemeinsamen Sohn, der 1973 geboren wurde. Nach der Scheidung heiratete Frau T neu. Ihr 2. Ehemann verstarb am 00.11.2002. Am 01.05.2003 zog der Kläger in die Wohnung der Frau T ein. Wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft bezog der Kläger bis 31.07.2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes vom 90 v.H., d.h. 311 Euro zuzüglich der Kosten der Unterkunft. In dem maßgeblichen Fortzahlungsantrag vom 17.06.2006 wie auch in den weiteren Folgeanträgen auf Fortzahlung der Leistungen zur Grundsicherung wurde die Frage nach einer Änderung in den Einkommensverhältnissen oder zu den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft jeweils verneint. Die Leistungen wurden auf das Konto der Frau T überwiesen. Mit Bescheid vom 20.06.2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 Leistungen nach dem SGB II und zwar für die Zeit bis 30.11.2006 in Höhe von 494 Euro monatlich, für Dezember 2006 in Höhe von 392,67 Euro und für Januar 2007 in Höhe von 334 Euro. Dabei wurde für den Kläger und Frau T ein gleichbleibender monatlicher Regelsatz von 311 Euro in Ansatz gebracht.
Mit bei dem Beklagten am 20.07.2006 eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er mit Frau T nicht verheiratet sei und man sich nicht gegenseitig unterstütze. Sie verfügten über getrennte Schlafzimmer. Lediglich Küche, Bad und Wohnzimmer würden gemeinsam genutzt. Das Konto werde gemeinsam geführt um Kosten zu sparen, Miete und sonstige Kosten würden geteilt. In dem daraufhin von dem Beklagten übersandten Fragebogen gaben der Kläger und Frau T an, dass sie hinsichtlich von Einkommens- und Vermögensgegenständen gegenseitig nicht verfügungsberechtigt seien. Auch sei bei Versicherungen keine gegenseitige Begünstigung erfolgt. Der Mietvertrag sei nicht von beiden unterzeichnet worden. Die gemeinsamen Bedarfsgüter würden gemeinsam eingekauft, die Mahlzeiten würden dagegen nicht gemeinsam zubereitet bzw. eingenommen. Haushaltsgeräte und Geschirr würden gemeinsam genutzt. Für Reinigung von Kleidung und Wäsche werde gemeinsam gesorgt. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens teilte der Kläger ergänzend mit, dass er aus persönlichen und familiären Gründen Anfang 2003 nach Münster zurückgezogen sei. Frau T habe die Wohnung nach dem Tod ihres Mannes nicht alleine halten können. Sie hätten eine sogenannte Altenwohngemeinschaft gegründet. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 zurück. Die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft beruhe auf den im Erstantrag gemachten Angaben. Bereits im Bewilligungsbescheid vom 27.05.2005 mit dem Bewilligungszeitraum vom 13.01.2005 bis 31.07.2005 sowie in den Folgebewilligungen sei diese Rechtsauffassung mitgeteilt worden. Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprächen folgende Indizien: Der Kläger und Frau T seien von 1973 bis 1983 verheiratet gewesen und der Kläger sei nach dem Tod des späteren Ehemannes wieder in den Haushalt der Frau T eingezogen. Nach dem Einzug habe er die bereits vorhandenen Hausratsgegenstände wie Möbel, Waschmaschine und sonstige Geräte mitbenutzen können. Der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter erfolge gemeinsam. Neben dem Wohnzimmer würden auch die Funktionszimmer gemeinsam genutzt. Der Kläger und Frau T hätten ein gemeinsames Kind, ein gemeinsames Konto und seit dem 01.05.2003 eine gemeinsame Wohnung. Nach der Neuregelung des § 7 Abs. 3a SGB II zum 01.08.2006 werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Mit seiner am 16.11.2006 beim Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er mit Frau T zwar eine Wohngemeinschaft, jedoch nicht eine Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3a SGB II unterhalte. Er habe Anspruch auf Regelleistungen nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Da der Bescheid vom 20.06.2006 datiere, sei Rechtsgrundlage § 7 SGB II in der Fassung vor dem 01.08.2006, so dass die Vermutungsregelung nicht zur Anwendung komme. Das gemeinsame Kind sei zwischenzeitlich erwachsen und lebe nicht mehr mit im Haushalt. Er und Frau T hätten jeweils weitere erwachsene Kinder aus anderen Verbindungen. Sie hätten seit der Ehescheidung bis zum Jahreswechsel 2002/2003 keinen Kontakt zueinander gehabt. Das gemeinsame Konto stehe auch wesentlich damit in Zusammenhang, dass er überschuldet sei und ihm die Eröffnung eines eigenen Bankkontos Schwierigkeiten bereite.
Mit Bescheid vom 16.01.2008 hat der Beklagte mit sowohl an den Kläger als auch an Frau T adressierten Bescheid u.a. den streitgegenständlichen Bescheid vom 20.06.2006 gemäß § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 01.09.2006 insoweit teilweise aufgehoben, "als durch die Nichtanrechnung von Einkommen im Sinne des § 11 SGB II eine Überzahlung in Höhe 293,81 Euro eingetreten ist und mit Wirkung vom 01.10.2006 in vollem Umfang, als durch die Nichtanrechnung eines Einkommen im Sinne von § 11 SGB II eine Überzahlung in Höhe von 1.725,47 Euro eingetreten ist" und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen gemäß § 50 SGB X verlangt. Gegen diesen Bescheid hat Frau T Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2008 zurückgewiesen wurde. Dagegen hat Frau T unter dem Az. S 3 AS 186/08 vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben; das dortige Verfahren ist zum Ruhen gebracht worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01.08.2006 die volle monatliche Regelleistung für alleinstehende Personen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche.
Das SG Münster hat im Erörterungstermin vom 27.02.2008 den Kläger informatorisch gehört und Frau T als Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 27.02.2009 verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger bilde mit der Zeugin T eine Bedarfsgemeinschaft. Denn er erfülle zwei der vier seit dem 01.08.2006 geltenden Vermutungstatbestände (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 und 4). Er lebe mit der Zeugin seit nunmehr fast sechs Jahren zusammen und es bestehe ein gemeinsames Konto, auf das z.B. die ALG-II Bezüge für den Kläger überwiesen würden. Einkäufe würden für beide gemeinsam getätigt, nach Aussage der Zeugin T mal durch sie oder mal durch den Kläger. Auch werde für beide gekocht, wenngleich es vorkomme, dass die Mahlzeiten nach Aussage der Zeugin alleine eingenommen würden. Es würden nicht nur die sog. Funktionsräume wie Bad und Küche gemeinsam genutzt, sondern es bestehe auch ein gemeinsames Wohnzimmer. Dass beide über ein eigenes Schlafzimmer verfügten, stehe der Annahme einer Einstehensgemeinschaft nicht entgegen. Fehlende geschlechtliche Beziehungen seien nach der Rechtsprechung kein Kriterium für den Ausschluss einer Einstehensgemeinschaft. Ebenso wenig sei das Führen getrennter Kassen im Hinblick auf Lebensmitteleinkäufe und die hälftige Tragung der Miete durch den Kläger geeignet, eine Einstehensgemeinschaft zu verneinen. Denn "getrennte Kassen" seien auch bei Eheleuten nicht unüblich. Entscheidend für die Annahme einer Einstehensgemeinschaft sei aber letztlich die vom Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegebene Motivation für den Einzug in die Wohnung der Klägerin im Mai 2003, die darin bestanden habe, sich im Krankheitsfall gegenseitig zu helfen und unterstützen, z.B. bei einem längeren Krankenhausaufenthalt. Die Frage, wer für ihn sorge, wenn seine in Schüben verlaufende rheumatische Erkrankung weiter fortschreite, habe seinen Entschluss zum Zusammenzug bestimmt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger wegen Lähmungserscheinungen in den Beinen in der Vergangenheit bereits auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war. Die Hilfe und Unterstützung in kritischen Lebensphasen und das "Sich Verlassen können" auf den Partner seien gerade Wesensmerkmal einer Einstehensgemeinschaft.
Der Kläger hat gegen den ihm am 30.03.2009 zugestellten Gerichtsbescheid am 30.04.2009 Berufung eingelegt. Auf seine nach entsprechenden gerichtlichen Hinweis erhobene Nichtzulassungsbeschwerde vom 08.11.2009 wurde die Berufung mit Beschluss vom 24.11.2009 zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat er vorgetragen, dass er mit Frau T nur in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, also gerade kein Zusammenleben im Sinne des § 7 Abs. 3a SGB II vorliege und damit auch die Vermutungsregelung nicht greife. Er sei über das Konto nicht verfügungsberechtigt und verfüge auch nicht über eine Scheckkarte. Die Erwartung gegenseitiger Hilfe führe nicht zwangsläufig in die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Sie könne für den einen den Grund bilden, eine betreute Wohnform in Anspruch zu nehmen. Für den anderen vermöge sie den Grund zu bilden, mit anderen Menschen nach "alternativen" Wohnformen zu suchen. Bei seinem Krankenhausaufenthalt bzw. bei dem Kranken- und Kurklinikaufenthalt der Frau T hätten keine gegenseitigen Besuche stattgefunden. Die gemeinsame Antragstellung bei der Erstantragstellung sei nur deshalb erfolgt, weil er und Frau T seinerzeit darüber belehrt worden seien, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden und auch deshalb einen gemeinsamen Antrag stellen müssten. Wären er und Frau T von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen, hätten sie bei der Antragstellung auch keinen Untermietvertrag vorgelegt. Auch der Tagesablauf entspreche demjenigen einer Wohngemeinschaft. Er und Frau T hätten unterschiedliche Interessen und sich daraus ergebende unterschiedliche Tagesabläufe. Selbst die Zeiten, zu denen er und Frau T aufstehen und zu Bett gehen, seien deutlich unterschiedlich. Es gebe auch nur selten gemeinsame Mahlzeiten. Auch hätten beide unterschiedliche Bekanntenkreise und führten dementsprechend auch keine gemeinsamen Unternehmungen durch.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 19.03.2009 zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2006 zu verurteilen, ihm die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe der Regelleistung für alleinstehende Personen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass das SG zu Recht das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft angenommen hat. Das Vorbringen hinsichtlich einer Altenwohngemeinschaft sei nicht überzeugend. Sich während eines eintägigen Krankenhausaufenthaltes und einer dreiwöchigen Kur in Süddeutschland bzw. während zwei einwöchiger Aufenthalte im Krankenhaus nicht zu besuchen, entspreche durchaus den Gepflogenheiten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Zudem hätten der Kläger und Frau T im Erörterungstermin widersprüchliche Aussagen hinsichtlich ihres Kontakts nach der Scheidung gemacht. Außerdem räume der Kläger Frau T volle Verfügungsgewalt über sein Konto ein. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.01.2008 dürfte außerdem gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er gehe davon aus, dass am 25.01.2008 ebenfalls Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.01.2008 durch den Kläger eingelegt worden ist und der Beklagte werde auch ihm gegenüber noch einen Widerspruchsbescheid zur Sache erteilen. Der Kläger hat erklärt, dass er sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erkläre und den Bescheid vom 16.01.2008 nicht mehr als Gegenstand dieses Verfahrens ansehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Nach den Erklärungen der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung ist Klagegegenstand nur noch der Bescheid vom 20.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006. Zwar ist der Bescheid vom 16.01.2008 gemäß § 96 SGG automatisch Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Bei der Regelung des § 96 SGG handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Klageänderung, die Beteiligten können die Wirkung des § 96 SGG nicht ausschließen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 96 Rdn. 11). Allerdings können die Beteiligten über einen einbezogenen neuen Verfahrensgegenstand wie üblich im Rahmen der allgemeinen Dispositionsbefugnis verfügen. So kann der Kläger seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung des ersten Verwaltungsaktes beschränken. In einer Beschränkung des Antrags kann eine Klagerücknahme hinsichtlich des neuen Verwaltungsaktes liegen (Leitherer, a.a.O., Rdn. 11a). Das ist hier der Fall. Nachdem der Bescheid vom 16.01.2008 aufgrund der Erklärung des Beklagten unabhängig von diesem Verfahren nicht in Bestandskraft erwachsen war, hat der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nur noch den Bescheid vom 20.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 angegriffen.
Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf die volle Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 345 Euro monatlich. Dem Kläger steht die monatliche Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II nicht zu, weil er insoweit nicht "allein stehend" im Sinne dieser Vorschrift ist. Allein stehend im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB II ist jeder Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört, bzw allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 6/06 R, Rdn. 18). Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger und Frau T als Partner einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen sind. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. gehört eine Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II in der ab 01.08.2006 in Kraft getretenen Fassung vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Anzuwenden ist hier § 7 Abs. 3a SGB II in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung. Die Neuregelung ist zum 01.08.2006, also zu Beginn des hier streitigen Zeitraums, in Kraft getreten. Übergangsregelungen sind vom Gesetzgeber nicht normiert worden.
Auch wenn der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II den Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" aufgegeben hat, um die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft zu ermöglichen, ist der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft unverändert und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungerichts (BVerfG) an, nach der für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 265; Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009, Az.: L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12, juris).
Vorliegend sind die Vermutungstatbestände § 7 Abs. 3a Nr. 1 und 4 SGB II erfüllt. Zwar kann kann alleine aufgrund des gemeinsam genutzten Kontos nicht darauf geschlossen werden, dass eine gegenseitige Verfügungsbefugnis bestand. Allein der Umstand, dass Frau T dem Kläger ihr Konto zwecks Überweisungen der Regelleistung zu Verfügung gestellt hat, genügt für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales nicht, solange daraus nicht auch die gegenseitige Verfügungsgewalt über das Einkommen und Vermögen des anderen folgt (LSG NRW, Beschluss vom 04.07.2007, Az.: L 19 B 56/07 AS ER, Rdn. 11). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beschränkt sich das gemeinsam genutzte Konto jedoch nicht darauf, dass die Regelleistung des Klägers auf das Konto gezahlt und die Zeugin das Geld dann an den Klägern weiterreicht. Zwar hat der Kläger keine eigene Kundenkarte und nur eine Notvollmacht für den Fall, dass der Zeugin etwas passieren sollte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben jedoch die Zeugin und der Kläger übereinstimmend mitgeteilt, dass der Kläger mit der Karte unter Offenbarung der Geheimnummer der Zeugin Geld abheben kann. Zudem wurde ihm von der ihm gewährten Regelleistung nur 200 Euro ausgezahlt. Der Rest war nach seinen Angaben sein Anteil für die im Haushalt anfallenden Kosten und Gebühren. Mithin konnte nach der zwischen dem Kläger und der Zeugin getroffenen Absprachen auch die Zeugin zumindest über Teile der Regelleistung des Klägers verfügen.
Auch das Merkmal des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ist erfüllt. Denn der Kläger und die Zeugin, die von 1973 bis 1984 bereits eine eheähnliche Gemeinschaft bildeten, leben seit 2003 erneut in einem Haushalt zusammen. Die Dauerhaftigkeit und Kontinuität einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt ein wesentliches Indiz für das Bestehen des Willens zum gegenseitigen Einstehen der Partner in Not- und Wechselfällen dar (BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az. B 7 AL 96/00 R). Allerdings wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 Abs. 3 SGB II nicht jede Lebensgemeinschaft erfassen, bei der "nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen." Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf eheähnliche und lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften. Denn mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 SGB II hat die Gesetzgebung auf einen Beschluss des SG Düsseldorf vom 22.02.2005 (S 35 SO 35/05 ER, Juris) reagiert. Das SG Düsseldorf vertrat in diesem Beschluss die Auffassung, dass die bisherige Rechtslage wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit verfassungswidrig gewesen sei, als lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften von ihr nicht erfasst wurden (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucksache 16/1410, S. 19). Dies spricht dafür, dass die Gesetzgebung mit der Neuregelung neben den bisher bereits erfassten eheähnlichen Gemeinschaften ausschließlich lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbeziehen wollte (vgl. insoweit LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2008, Az. L 7 B 294/07 AS, Rdn. 7). Ein schlichtes Zuammenwohnen von Personen in einer Wohnung macht diese noch nicht zu Partner. Brauchbare Abgrenzungskriterien sind eine gewisse Ausschließlichkeit (Treue) sowie die rechtliche Möglichkeit, - dies schließt eine Anwendbarkeit auf ein Zusammenleben von Geschwistern aus - dass die Partner grundsätzlich heiraten bzw. eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen könnten (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7, Rdn. 45). Auch unter Beachtung einer solch restriktiven Auslegung hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht widerlegen können. Zur Widerlegung der Vermutungsregelung reicht die Behauptung, dass der Vermutungstatbestand nicht erfüllt ist, nicht aus. Erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a SGB II nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 7, Rdn. 48). Der Kläger und die Zeugin haben bei dem Entschluss, zusammen eine Wohnung zu nutzen, an ein gegenseitiges Vertrautsein angeknüpft, das sich aus ihrer gemeinsamen Ehezeit ergeben hat. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, ihm sei es mit Blick auf das Einziehen in die Wohnung der Zeugin lieber gewesen, im Fall der Not eine Hilfe durch eine bekannte als durch eine fremde Hand zu erhalten. Auch die Zeugin hat auf Unterstützung durch den Kläger für den Fall einer Erkrankung vertraut und dabei - wie sie ausgesagt hat - an das dem Grunde nach schon bestandene Vertrauensverhältnis angeknüpft. Mit einer völlig fremden Person - so die Zeugin - hätte sie keine "Wohngemeinschaft" gebildet. Auch steht zur Überzeugung des Senates auch nicht fest, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin nicht von einer gewissen Ausschließlichkeit (Treue) geprägt ist. Zwar hat der Kläger erklärt, er könne eine Freundin in die Wohnung bringen, ohne dass das gemeinsame Wohnen in Gefahr stehen würde. Er hat jedoch in der Anhörung auch ausgeführt, dass dies bisher kein Thema zwischen ihm und der Zeugin gewesen sei. Er habe keine Gelegenheit gehabt, eine Freundin zu finden. Zu berücksichtigen war auch, dass der Kläger und die Zeugin zwar getrennte Schlafzimmer haben, die übrige Wohnung aber im vollen Umfang gemeinsam genutzt wird. Dabei erfolgt die gemeinsame Nutzung unabhängig davon, in wessen Eigentum die Möbel und Gebrauchsgegenstände sehen. Hinzu kommt, dass sich die getrennten Schlafzimmer auch durch den unterschiedlichen Lebensrhythmus des Klägers und der Zeugin sowie die gesundheitliche Situation von beiden erklären lassen. Der Kläger und die Zeugin haben erklärt, dass der Kläger bereits um 19:30 zu Bett geht, während sich die Zeugin zumeist erst nach Mitternacht zur Nachtruhe begibt. Entsprechend ist der Kläger bereits um 03:00 wach, die Zeugin steht hingegen erst gegen 11:00 Uhr bzw. 11:30 auf. Zudem teilen sich der Kläger und die Zeugin die anfallenden Hausarbeiten. Die Wäsche wird in einem gemeinsamen Waschgang gewaschen, es kümmert sich derjenige um die Wäsche, der dazu gerade gesundheitlich oder zeitlich in der Lage. In der Regel wird gemeinsam gekocht. Außerdem gibt es auch eine Arbeitsteilung: Während der Kläger die schweren Einkaufsgegenstände besorgt hat, hat die Zeugin den Einkauf der leichten Sachen übernommen. In seiner Entscheidungsfindung hat der Senat auch berücksichtigt, wie der Kläger und die Zeugin Ersatzbeschaffungen vorgenommen haben. So wurde die im Eigentum der Zeugin stehende Waschmaschine, nachdem sie defekt war, durch die Waschmaschine ersetzt, die der Kläger bei seinem Einzug mitgebracht hatte. Hinsichtlich des Fernsehgeräts und des PC haben der Kläger und die Zeugin widersprüchliche Angaben gemacht: Während der Kläger bei seiner Anhörung vorgetragen hat, das neue Fernsehgerät und der PC seien von beiden gemeinschaftlich angeschafft und bezahlt worden, hat die Zeugin ausgesagt, das Fernsehgerät sei durch sie und der PC durch den Kläger bezahlt worden. Die unterschiedliche Erinnerung lässt den Rückschluss zu, dass es dem Kläger und der Zeugin letztendlich nicht darum ging, wer die Geräte bezahlt hat und in wessen Eigentum sie stehen. Auch daraus folgt, dass sich der Lebenssachverhalt als "Wirtschaften aus einem Topf" darstellt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine Einstandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 die Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der Leistungen für Alleinstehende beanspruchen kann.
Der 1953 geborene Kläger steht seit dem 13.01.2005 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. In seinen ersten Antrag vom 11.01.2005 war Frau T, mit der der Kläger von 1973 bis 1984 verheiratet war, als Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft aufgenommen. Auf dem Zusatzblatt 5 "Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" wurde die Erklärung "Ich lebe entgegen der gesetzlichen Vermutung (vgl. Erläuterungen oben) nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" angekreuzt. In der Verwaltungsakte befindet sich zudem eine von dem Kläger und Frau T unterschriebene Vereinbarung für eine "Mietmitbeteiligung". Nach dieser Vereinbarung hat der Kläger ab dem 01.05.2003 einen Mietanteil in Höhe von 250 Euro zu zahlen. Der Kläger und Frau T haben einen gemeinsamen Sohn, der 1973 geboren wurde. Nach der Scheidung heiratete Frau T neu. Ihr 2. Ehemann verstarb am 00.11.2002. Am 01.05.2003 zog der Kläger in die Wohnung der Frau T ein. Wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft bezog der Kläger bis 31.07.2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes vom 90 v.H., d.h. 311 Euro zuzüglich der Kosten der Unterkunft. In dem maßgeblichen Fortzahlungsantrag vom 17.06.2006 wie auch in den weiteren Folgeanträgen auf Fortzahlung der Leistungen zur Grundsicherung wurde die Frage nach einer Änderung in den Einkommensverhältnissen oder zu den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft jeweils verneint. Die Leistungen wurden auf das Konto der Frau T überwiesen. Mit Bescheid vom 20.06.2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 Leistungen nach dem SGB II und zwar für die Zeit bis 30.11.2006 in Höhe von 494 Euro monatlich, für Dezember 2006 in Höhe von 392,67 Euro und für Januar 2007 in Höhe von 334 Euro. Dabei wurde für den Kläger und Frau T ein gleichbleibender monatlicher Regelsatz von 311 Euro in Ansatz gebracht.
Mit bei dem Beklagten am 20.07.2006 eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er mit Frau T nicht verheiratet sei und man sich nicht gegenseitig unterstütze. Sie verfügten über getrennte Schlafzimmer. Lediglich Küche, Bad und Wohnzimmer würden gemeinsam genutzt. Das Konto werde gemeinsam geführt um Kosten zu sparen, Miete und sonstige Kosten würden geteilt. In dem daraufhin von dem Beklagten übersandten Fragebogen gaben der Kläger und Frau T an, dass sie hinsichtlich von Einkommens- und Vermögensgegenständen gegenseitig nicht verfügungsberechtigt seien. Auch sei bei Versicherungen keine gegenseitige Begünstigung erfolgt. Der Mietvertrag sei nicht von beiden unterzeichnet worden. Die gemeinsamen Bedarfsgüter würden gemeinsam eingekauft, die Mahlzeiten würden dagegen nicht gemeinsam zubereitet bzw. eingenommen. Haushaltsgeräte und Geschirr würden gemeinsam genutzt. Für Reinigung von Kleidung und Wäsche werde gemeinsam gesorgt. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens teilte der Kläger ergänzend mit, dass er aus persönlichen und familiären Gründen Anfang 2003 nach Münster zurückgezogen sei. Frau T habe die Wohnung nach dem Tod ihres Mannes nicht alleine halten können. Sie hätten eine sogenannte Altenwohngemeinschaft gegründet. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 zurück. Die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft beruhe auf den im Erstantrag gemachten Angaben. Bereits im Bewilligungsbescheid vom 27.05.2005 mit dem Bewilligungszeitraum vom 13.01.2005 bis 31.07.2005 sowie in den Folgebewilligungen sei diese Rechtsauffassung mitgeteilt worden. Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprächen folgende Indizien: Der Kläger und Frau T seien von 1973 bis 1983 verheiratet gewesen und der Kläger sei nach dem Tod des späteren Ehemannes wieder in den Haushalt der Frau T eingezogen. Nach dem Einzug habe er die bereits vorhandenen Hausratsgegenstände wie Möbel, Waschmaschine und sonstige Geräte mitbenutzen können. Der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter erfolge gemeinsam. Neben dem Wohnzimmer würden auch die Funktionszimmer gemeinsam genutzt. Der Kläger und Frau T hätten ein gemeinsames Kind, ein gemeinsames Konto und seit dem 01.05.2003 eine gemeinsame Wohnung. Nach der Neuregelung des § 7 Abs. 3a SGB II zum 01.08.2006 werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Mit seiner am 16.11.2006 beim Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er mit Frau T zwar eine Wohngemeinschaft, jedoch nicht eine Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3a SGB II unterhalte. Er habe Anspruch auf Regelleistungen nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Da der Bescheid vom 20.06.2006 datiere, sei Rechtsgrundlage § 7 SGB II in der Fassung vor dem 01.08.2006, so dass die Vermutungsregelung nicht zur Anwendung komme. Das gemeinsame Kind sei zwischenzeitlich erwachsen und lebe nicht mehr mit im Haushalt. Er und Frau T hätten jeweils weitere erwachsene Kinder aus anderen Verbindungen. Sie hätten seit der Ehescheidung bis zum Jahreswechsel 2002/2003 keinen Kontakt zueinander gehabt. Das gemeinsame Konto stehe auch wesentlich damit in Zusammenhang, dass er überschuldet sei und ihm die Eröffnung eines eigenen Bankkontos Schwierigkeiten bereite.
Mit Bescheid vom 16.01.2008 hat der Beklagte mit sowohl an den Kläger als auch an Frau T adressierten Bescheid u.a. den streitgegenständlichen Bescheid vom 20.06.2006 gemäß § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 01.09.2006 insoweit teilweise aufgehoben, "als durch die Nichtanrechnung von Einkommen im Sinne des § 11 SGB II eine Überzahlung in Höhe 293,81 Euro eingetreten ist und mit Wirkung vom 01.10.2006 in vollem Umfang, als durch die Nichtanrechnung eines Einkommen im Sinne von § 11 SGB II eine Überzahlung in Höhe von 1.725,47 Euro eingetreten ist" und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen gemäß § 50 SGB X verlangt. Gegen diesen Bescheid hat Frau T Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2008 zurückgewiesen wurde. Dagegen hat Frau T unter dem Az. S 3 AS 186/08 vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben; das dortige Verfahren ist zum Ruhen gebracht worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01.08.2006 die volle monatliche Regelleistung für alleinstehende Personen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche.
Das SG Münster hat im Erörterungstermin vom 27.02.2008 den Kläger informatorisch gehört und Frau T als Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 27.02.2009 verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger bilde mit der Zeugin T eine Bedarfsgemeinschaft. Denn er erfülle zwei der vier seit dem 01.08.2006 geltenden Vermutungstatbestände (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 und 4). Er lebe mit der Zeugin seit nunmehr fast sechs Jahren zusammen und es bestehe ein gemeinsames Konto, auf das z.B. die ALG-II Bezüge für den Kläger überwiesen würden. Einkäufe würden für beide gemeinsam getätigt, nach Aussage der Zeugin T mal durch sie oder mal durch den Kläger. Auch werde für beide gekocht, wenngleich es vorkomme, dass die Mahlzeiten nach Aussage der Zeugin alleine eingenommen würden. Es würden nicht nur die sog. Funktionsräume wie Bad und Küche gemeinsam genutzt, sondern es bestehe auch ein gemeinsames Wohnzimmer. Dass beide über ein eigenes Schlafzimmer verfügten, stehe der Annahme einer Einstehensgemeinschaft nicht entgegen. Fehlende geschlechtliche Beziehungen seien nach der Rechtsprechung kein Kriterium für den Ausschluss einer Einstehensgemeinschaft. Ebenso wenig sei das Führen getrennter Kassen im Hinblick auf Lebensmitteleinkäufe und die hälftige Tragung der Miete durch den Kläger geeignet, eine Einstehensgemeinschaft zu verneinen. Denn "getrennte Kassen" seien auch bei Eheleuten nicht unüblich. Entscheidend für die Annahme einer Einstehensgemeinschaft sei aber letztlich die vom Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegebene Motivation für den Einzug in die Wohnung der Klägerin im Mai 2003, die darin bestanden habe, sich im Krankheitsfall gegenseitig zu helfen und unterstützen, z.B. bei einem längeren Krankenhausaufenthalt. Die Frage, wer für ihn sorge, wenn seine in Schüben verlaufende rheumatische Erkrankung weiter fortschreite, habe seinen Entschluss zum Zusammenzug bestimmt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger wegen Lähmungserscheinungen in den Beinen in der Vergangenheit bereits auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war. Die Hilfe und Unterstützung in kritischen Lebensphasen und das "Sich Verlassen können" auf den Partner seien gerade Wesensmerkmal einer Einstehensgemeinschaft.
Der Kläger hat gegen den ihm am 30.03.2009 zugestellten Gerichtsbescheid am 30.04.2009 Berufung eingelegt. Auf seine nach entsprechenden gerichtlichen Hinweis erhobene Nichtzulassungsbeschwerde vom 08.11.2009 wurde die Berufung mit Beschluss vom 24.11.2009 zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat er vorgetragen, dass er mit Frau T nur in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, also gerade kein Zusammenleben im Sinne des § 7 Abs. 3a SGB II vorliege und damit auch die Vermutungsregelung nicht greife. Er sei über das Konto nicht verfügungsberechtigt und verfüge auch nicht über eine Scheckkarte. Die Erwartung gegenseitiger Hilfe führe nicht zwangsläufig in die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Sie könne für den einen den Grund bilden, eine betreute Wohnform in Anspruch zu nehmen. Für den anderen vermöge sie den Grund zu bilden, mit anderen Menschen nach "alternativen" Wohnformen zu suchen. Bei seinem Krankenhausaufenthalt bzw. bei dem Kranken- und Kurklinikaufenthalt der Frau T hätten keine gegenseitigen Besuche stattgefunden. Die gemeinsame Antragstellung bei der Erstantragstellung sei nur deshalb erfolgt, weil er und Frau T seinerzeit darüber belehrt worden seien, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden und auch deshalb einen gemeinsamen Antrag stellen müssten. Wären er und Frau T von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen, hätten sie bei der Antragstellung auch keinen Untermietvertrag vorgelegt. Auch der Tagesablauf entspreche demjenigen einer Wohngemeinschaft. Er und Frau T hätten unterschiedliche Interessen und sich daraus ergebende unterschiedliche Tagesabläufe. Selbst die Zeiten, zu denen er und Frau T aufstehen und zu Bett gehen, seien deutlich unterschiedlich. Es gebe auch nur selten gemeinsame Mahlzeiten. Auch hätten beide unterschiedliche Bekanntenkreise und führten dementsprechend auch keine gemeinsamen Unternehmungen durch.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 19.03.2009 zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2006 zu verurteilen, ihm die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe der Regelleistung für alleinstehende Personen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass das SG zu Recht das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft angenommen hat. Das Vorbringen hinsichtlich einer Altenwohngemeinschaft sei nicht überzeugend. Sich während eines eintägigen Krankenhausaufenthaltes und einer dreiwöchigen Kur in Süddeutschland bzw. während zwei einwöchiger Aufenthalte im Krankenhaus nicht zu besuchen, entspreche durchaus den Gepflogenheiten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Zudem hätten der Kläger und Frau T im Erörterungstermin widersprüchliche Aussagen hinsichtlich ihres Kontakts nach der Scheidung gemacht. Außerdem räume der Kläger Frau T volle Verfügungsgewalt über sein Konto ein. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.01.2008 dürfte außerdem gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er gehe davon aus, dass am 25.01.2008 ebenfalls Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.01.2008 durch den Kläger eingelegt worden ist und der Beklagte werde auch ihm gegenüber noch einen Widerspruchsbescheid zur Sache erteilen. Der Kläger hat erklärt, dass er sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erkläre und den Bescheid vom 16.01.2008 nicht mehr als Gegenstand dieses Verfahrens ansehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Nach den Erklärungen der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung ist Klagegegenstand nur noch der Bescheid vom 20.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006. Zwar ist der Bescheid vom 16.01.2008 gemäß § 96 SGG automatisch Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Bei der Regelung des § 96 SGG handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Klageänderung, die Beteiligten können die Wirkung des § 96 SGG nicht ausschließen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 96 Rdn. 11). Allerdings können die Beteiligten über einen einbezogenen neuen Verfahrensgegenstand wie üblich im Rahmen der allgemeinen Dispositionsbefugnis verfügen. So kann der Kläger seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung des ersten Verwaltungsaktes beschränken. In einer Beschränkung des Antrags kann eine Klagerücknahme hinsichtlich des neuen Verwaltungsaktes liegen (Leitherer, a.a.O., Rdn. 11a). Das ist hier der Fall. Nachdem der Bescheid vom 16.01.2008 aufgrund der Erklärung des Beklagten unabhängig von diesem Verfahren nicht in Bestandskraft erwachsen war, hat der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nur noch den Bescheid vom 20.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 angegriffen.
Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf die volle Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 345 Euro monatlich. Dem Kläger steht die monatliche Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II nicht zu, weil er insoweit nicht "allein stehend" im Sinne dieser Vorschrift ist. Allein stehend im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB II ist jeder Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört, bzw allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 6/06 R, Rdn. 18). Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger und Frau T als Partner einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen sind. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. gehört eine Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II in der ab 01.08.2006 in Kraft getretenen Fassung vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Anzuwenden ist hier § 7 Abs. 3a SGB II in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung. Die Neuregelung ist zum 01.08.2006, also zu Beginn des hier streitigen Zeitraums, in Kraft getreten. Übergangsregelungen sind vom Gesetzgeber nicht normiert worden.
Auch wenn der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II den Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" aufgegeben hat, um die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft zu ermöglichen, ist der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft unverändert und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungerichts (BVerfG) an, nach der für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 265; Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009, Az.: L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12, juris).
Vorliegend sind die Vermutungstatbestände § 7 Abs. 3a Nr. 1 und 4 SGB II erfüllt. Zwar kann kann alleine aufgrund des gemeinsam genutzten Kontos nicht darauf geschlossen werden, dass eine gegenseitige Verfügungsbefugnis bestand. Allein der Umstand, dass Frau T dem Kläger ihr Konto zwecks Überweisungen der Regelleistung zu Verfügung gestellt hat, genügt für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales nicht, solange daraus nicht auch die gegenseitige Verfügungsgewalt über das Einkommen und Vermögen des anderen folgt (LSG NRW, Beschluss vom 04.07.2007, Az.: L 19 B 56/07 AS ER, Rdn. 11). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beschränkt sich das gemeinsam genutzte Konto jedoch nicht darauf, dass die Regelleistung des Klägers auf das Konto gezahlt und die Zeugin das Geld dann an den Klägern weiterreicht. Zwar hat der Kläger keine eigene Kundenkarte und nur eine Notvollmacht für den Fall, dass der Zeugin etwas passieren sollte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben jedoch die Zeugin und der Kläger übereinstimmend mitgeteilt, dass der Kläger mit der Karte unter Offenbarung der Geheimnummer der Zeugin Geld abheben kann. Zudem wurde ihm von der ihm gewährten Regelleistung nur 200 Euro ausgezahlt. Der Rest war nach seinen Angaben sein Anteil für die im Haushalt anfallenden Kosten und Gebühren. Mithin konnte nach der zwischen dem Kläger und der Zeugin getroffenen Absprachen auch die Zeugin zumindest über Teile der Regelleistung des Klägers verfügen.
Auch das Merkmal des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ist erfüllt. Denn der Kläger und die Zeugin, die von 1973 bis 1984 bereits eine eheähnliche Gemeinschaft bildeten, leben seit 2003 erneut in einem Haushalt zusammen. Die Dauerhaftigkeit und Kontinuität einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt ein wesentliches Indiz für das Bestehen des Willens zum gegenseitigen Einstehen der Partner in Not- und Wechselfällen dar (BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az. B 7 AL 96/00 R). Allerdings wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 Abs. 3 SGB II nicht jede Lebensgemeinschaft erfassen, bei der "nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen." Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf eheähnliche und lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften. Denn mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 SGB II hat die Gesetzgebung auf einen Beschluss des SG Düsseldorf vom 22.02.2005 (S 35 SO 35/05 ER, Juris) reagiert. Das SG Düsseldorf vertrat in diesem Beschluss die Auffassung, dass die bisherige Rechtslage wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit verfassungswidrig gewesen sei, als lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften von ihr nicht erfasst wurden (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucksache 16/1410, S. 19). Dies spricht dafür, dass die Gesetzgebung mit der Neuregelung neben den bisher bereits erfassten eheähnlichen Gemeinschaften ausschließlich lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbeziehen wollte (vgl. insoweit LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2008, Az. L 7 B 294/07 AS, Rdn. 7). Ein schlichtes Zuammenwohnen von Personen in einer Wohnung macht diese noch nicht zu Partner. Brauchbare Abgrenzungskriterien sind eine gewisse Ausschließlichkeit (Treue) sowie die rechtliche Möglichkeit, - dies schließt eine Anwendbarkeit auf ein Zusammenleben von Geschwistern aus - dass die Partner grundsätzlich heiraten bzw. eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen könnten (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7, Rdn. 45). Auch unter Beachtung einer solch restriktiven Auslegung hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht widerlegen können. Zur Widerlegung der Vermutungsregelung reicht die Behauptung, dass der Vermutungstatbestand nicht erfüllt ist, nicht aus. Erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a SGB II nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 7, Rdn. 48). Der Kläger und die Zeugin haben bei dem Entschluss, zusammen eine Wohnung zu nutzen, an ein gegenseitiges Vertrautsein angeknüpft, das sich aus ihrer gemeinsamen Ehezeit ergeben hat. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, ihm sei es mit Blick auf das Einziehen in die Wohnung der Zeugin lieber gewesen, im Fall der Not eine Hilfe durch eine bekannte als durch eine fremde Hand zu erhalten. Auch die Zeugin hat auf Unterstützung durch den Kläger für den Fall einer Erkrankung vertraut und dabei - wie sie ausgesagt hat - an das dem Grunde nach schon bestandene Vertrauensverhältnis angeknüpft. Mit einer völlig fremden Person - so die Zeugin - hätte sie keine "Wohngemeinschaft" gebildet. Auch steht zur Überzeugung des Senates auch nicht fest, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin nicht von einer gewissen Ausschließlichkeit (Treue) geprägt ist. Zwar hat der Kläger erklärt, er könne eine Freundin in die Wohnung bringen, ohne dass das gemeinsame Wohnen in Gefahr stehen würde. Er hat jedoch in der Anhörung auch ausgeführt, dass dies bisher kein Thema zwischen ihm und der Zeugin gewesen sei. Er habe keine Gelegenheit gehabt, eine Freundin zu finden. Zu berücksichtigen war auch, dass der Kläger und die Zeugin zwar getrennte Schlafzimmer haben, die übrige Wohnung aber im vollen Umfang gemeinsam genutzt wird. Dabei erfolgt die gemeinsame Nutzung unabhängig davon, in wessen Eigentum die Möbel und Gebrauchsgegenstände sehen. Hinzu kommt, dass sich die getrennten Schlafzimmer auch durch den unterschiedlichen Lebensrhythmus des Klägers und der Zeugin sowie die gesundheitliche Situation von beiden erklären lassen. Der Kläger und die Zeugin haben erklärt, dass der Kläger bereits um 19:30 zu Bett geht, während sich die Zeugin zumeist erst nach Mitternacht zur Nachtruhe begibt. Entsprechend ist der Kläger bereits um 03:00 wach, die Zeugin steht hingegen erst gegen 11:00 Uhr bzw. 11:30 auf. Zudem teilen sich der Kläger und die Zeugin die anfallenden Hausarbeiten. Die Wäsche wird in einem gemeinsamen Waschgang gewaschen, es kümmert sich derjenige um die Wäsche, der dazu gerade gesundheitlich oder zeitlich in der Lage. In der Regel wird gemeinsam gekocht. Außerdem gibt es auch eine Arbeitsteilung: Während der Kläger die schweren Einkaufsgegenstände besorgt hat, hat die Zeugin den Einkauf der leichten Sachen übernommen. In seiner Entscheidungsfindung hat der Senat auch berücksichtigt, wie der Kläger und die Zeugin Ersatzbeschaffungen vorgenommen haben. So wurde die im Eigentum der Zeugin stehende Waschmaschine, nachdem sie defekt war, durch die Waschmaschine ersetzt, die der Kläger bei seinem Einzug mitgebracht hatte. Hinsichtlich des Fernsehgeräts und des PC haben der Kläger und die Zeugin widersprüchliche Angaben gemacht: Während der Kläger bei seiner Anhörung vorgetragen hat, das neue Fernsehgerät und der PC seien von beiden gemeinschaftlich angeschafft und bezahlt worden, hat die Zeugin ausgesagt, das Fernsehgerät sei durch sie und der PC durch den Kläger bezahlt worden. Die unterschiedliche Erinnerung lässt den Rückschluss zu, dass es dem Kläger und der Zeugin letztendlich nicht darum ging, wer die Geräte bezahlt hat und in wessen Eigentum sie stehen. Auch daraus folgt, dass sich der Lebenssachverhalt als "Wirtschaften aus einem Topf" darstellt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine Einstandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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