Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 278/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Grundsicherungsleistungen seitens des Beklagten aufgrund der Pflicht der Kläger zur Verwertung ihres selbstgenutzten Hausgrundstücks.
Die Kläger beantragten im August 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei dem Beklagten. Diesen Antrag wies der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.10.2009 zurück, weil das zu berücksichtigende Vermögen der Kläger nach dessen Auffassung die Freibetragsgrenzen überschreite. Insbesondere verwies der Beklagte darauf, dass die Kläger gehalten seien, ihr selbstgenutztes Wohneigentum mit einer Gesamtwohnfläche von 150,00 qm bzw. die in dem Kellergeschoss des Hauses existierende Einliegerwohnung mit einer Wohnfläche von ca. 40,00 zu verwerten.
Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein, welchen sie damit begründeten, dass die Verwertung der Einliegerwohnung eine unzumutbare Härte darstelle, da sich der Wert der Gesamtimmobilie – welcher nach Auskunft des Immobilienmaklers "I" ca. 235.000 EUR beträgt – nach dem Verkauf der Einliegerwohnung bei einem Verkaufspreis der Wohnung i.H.v. 16.500 EUR auf einen Wert von ca. 178.000 EUR reduziere, wonach der wirtschaftliche Verlust 18,5 % betrage. Der Beklagte wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009 als unbegründet zurück. Zur weiteren Begründung trug der Beklagte vor, dass, unabhängig von der bestehenden Einliegerwohnung, bereits das Haus als solches seitens der Kläger zu verwerten sei. Die angemessene Wohnfläche überschreite die seitens der Rechtsprechung entwickelten Angemessenheitskriterien von 90 m² für zwei Personen. Bei der Verwertung der Immobilie würde der Freibetrag der Kläger in Höhe von insgesamt 18.300 EUR mithin deutlich überschritten.
Sodann haben die Kläger vor dem erkennenden Gericht um Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen ergänzend auf, dass ihnen der Verkauf des Hauses auch deshalb nicht zuzumuten sei, weil das Haus zu ihrer Alterssicherung diene und insbesondere die Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers zu 1) decken solle, da dieser während seiner Zeiten der Selbständigkeit nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe. Ausweislich der Versicherungsbescheinigung mit Datum vom 12.01.2009 beträgt die zu erwartende Altersrente des Klägers zu 1) (Stand aus Januar 2009) 351,73 EUR im Monat.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2009 zu verpflichten, den Klägern bis einschließlich Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt zu nach dem SGB II in gesetzmäßiger Höhe als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) angegeben, dass sie ebenso eine Altersrente i.H.v. ca. 500,00 EUR zu erwarten habe. Zudem haben die Beteiligten dargestellt, dass der seitens des Immobilienmaklers ermittelte Wert der Immobilie als unstreitig zu betrachten sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, welche Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und die Kläger daher nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum von August 2009 bis Mai 2011 als zuschussweise Leistung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist für den Bezug von Grundsicherungsleistungen unter anderem die Hilfebedürftigkeit Voraussetzung. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II ist, weil er seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreiten konnte.
Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Größe des Hausgrundstücks bzw. der Eigentumswohnung (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2002 - Az.: B 7 AL 126/01 R). Für die Frage der angemessenen Größe wurde im Recht der Arbeitslosenhilfe stets auf die Wohnflächengrenzen der sozialen Wohnraumförderung abgestellt. Nach dem Außerkrafttreten des zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG) regelt nunmehr das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) die soziale Wohnraumförderung. Auf der Grundlage des WoFG haben die Länder insbesondere Bestimmungen über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung zu treffen mit der Folge, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Grenzwerte im Hinblick auf die angemessene Wohnfläche gelten. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit von selbst genutztem Wohneigentum bei SGB Il-Leistungen weiterhin auf die im 2. WoBauG enthaltenen Grenzwerte trotz des Außerkrafttretens dieses Gesetzes abzustellen. Nur so kann eine in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Gewährung von Grundsicherungsleistungen aufgrund sachfremder Faktoren, die - anders als beispielsweise die Berücksichtigung von örtlich unterschiedlich hohen Mietspiegeln für die Höhe der im konkreten Fall angemessenen Unterkunftskosten - nichts mit den einem Hilfebedürftigen entstehenden Kosten zu tun haben, verhindert werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006- Az.: B 7b AS 2/05 R). Die im 2. WoBauG enthaltenen Wohnflächengrenzen bedürfen jedoch bei Haushalten mit weniger als vier Personen einer Anpassung. Zum einen ist es nicht gerechtfertigt, Haushalte mit beispielsweise zwei Personen genauso viel Wohnfläche als angemessen zuzusprechen wie einem Haushalt mit vier Personen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gebietet es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - Az.: 2 BvL 2/99). Dem muss auch bei der Bewertung der angemessenen Größe von selbstgenutztem Wohneigentum Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund ist bei Haushalten mit weniger als vier Personen ein angemessener Abschlag von der auf einen Vier-Personen-Haushalt abgestimmten Grundflächenzahl (120 m² bei Eigentumswohnungen und 130 m² bei Einfamilienhäusern) vorzunehmen. Entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 2. WoBauG in Bezug genommenen Größe von 20 m² ist daher bei weniger als vier Personen ein Abschlag von 20 m² pro Person vorzunehmen. Bei einem aus 2 Personen bestehenden Haushalt ist mithin von einer angemessenen Wohnfläche von 90,00 qm auszugehen (vgl. statt vieler: LSG NRW, Urteil vom 21.07.2010 - Az.: L 12 AS 4/09).
Unabhängig davon, ob die abgetrennte Einliegerwohnung im vorliegenden Fall in die Gesamtfläche mit einzubeziehen ist und mithin im Rahmen der Ermittlung der Angemessenheit die Gesamtwohnfläche [ca. 150 m²] des Hauses zu berücksichtigen wäre (so wohl LSG NRW, Urteil vom 21.07.2010 - Az.: L 12 AS 4/09), oder nur der von den Klägern selbstgenutzte Teil des Hauses (ca. 110 m²) zu berücksichtigen ist, ist das bewohnte Haus nach den obengenannten Grundsätzen unangemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
Gesichtspunkte, die für eine tatsächliche oder rechtliche Unverwertbarkeit des Hausgrundstückes sprechen, sind nach Aktenlage nicht erkennbar und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die Verwertung des Hausgrundstückes durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung einzelner Wohnräume (siehe zu Verwertungsmöglichkeiten eines Hausgrundstückes: BSG Urteil vom 16.05.2007 - Az.: B 11b As 37/06 R - Rn 31) für die Kläger offensichtlich unwirtschaftlich (vgl. zum Begriff der Unwirtschaftlichkeit: BSG Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 2/09 R - Rn 22 m.w.N.) oder unzumutbar i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (vgl. zum Begriff der besonderen Härte: BSG Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 2/09 R - Rn 25f m.w.N.) ist.
Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt erst dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Unabhängig davon, ob die - separate - Verwertung der Einliegerwohnung im vorliegenden Fall aufgrund des Wertverlustes für die übrige Immobilie offensichtlich unwirtschaftlich wäre, kann von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Veräußerung des Gesamtobjekts keinesfalls ausgegangen werden. Das Hausgrundstück ist mittlerweile frei von Belastungen, welche bei einer Veräußerung ggf. wertmindernde Berücksichtigung im Rahmen des zu erwartenden Verkaufserlöses finden könnten.
Ferner ist hier eine "besondere Härte" (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) für die Kläger durch die Obliegenheit zur Verwertung des unangemessen großen Hausgrundstückes nicht ersichtlich. Wann von einer "besonderen Härte" i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - (Alg II-VO)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden, etwa Betreuungspflege bedürftiger Personen (BSG 16.05.2007 - Az.: B 11b A 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 - Rdnr. 34 f.). Die Vorschrift unterscheidet sich von der entsprechenden Bestimmung des SGB XII dadurch, dass § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII keine besondere Härte erfordert, sondern eine "normale" Härte ausreichen lässt (s. BSG 16.05.2007, a.a.O; LSG NRW 01.06.2010 - Az.: L 6 AS 15/09 - Rdnr. 42). Über die mit der Verwertung stets verbundenen Einschnitte und die mit einem hinnehmbaren Verlust bei Verwertung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hinaus müssten außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei anderen Hilfebedürftigen in dieser Situation regelmäßig nicht anzutreffen sind (BSG 16.05.2007 - Az.: B 11b A 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 - Rdnr. 35).
Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II zum Beispiel dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT Drucksache 15/1749, S. 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern nur beides zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellten. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Dieser Aspekt gelangt grundsätzlich auch im Fall der Verwertung eines Hausgrundstücks zur Anwendung, welches nicht bereits unter den Tatbestand der Vermögensprivilegierung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II fällt (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009 - Az.: L AS 11/08).
Nach Auffassung der Kammer kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Kläger, welche im Jahr 1952 bzw. 1953 geboren wurden, kurz vor dem Eintritt des Rentenalters im Sinne der Gesetzesbegründung stehen. Ebenso kann es nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob – wofür es allerdings konkrete Anhaltspunkte gibt – der Versicherungsverlauf der Kläger unzumutbare Lücken wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit aufweist. Dies liegt insbesondere im Hinblick auf den Versicherungsverlauf des Klägers zu 2) nahe, da dieser lediglich im Zeitraum vom 01.09.1967 bis zum 31.05.1976 und vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2005 in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis stand (vgl. Bl. 23 d. GA). In der Zwischenzeit war der Kläger selbstständig tätig.
Dies ist vorliegend allerdings nicht relevant, da in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob der für die Alterssicherung bestimmte Haus- und Grundbesitz einer angemessenen Alterssicherung dient. Dies ergibt sich zwingend unter Berücksichtigung des insoweit spezielleren Tatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, wonach von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Da vorliegend keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung der Kläger besteht, kommt lediglich der Auffangtatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II i.S.e. besonderen Härte in Betracht. Dabei darf die Anwendung dieses Auffangtatbestandes aber nicht zu einer Umgehung des in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II manifestierten gesetzgeberischen Willens führen, womit das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit der Vorsorge" auch im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II Berücksichtigung finden muss.
Das Altersvorsorgevermögen wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nur "in angemessenem Umfang" geschützt, allerdings ohne dass der Gesetzgeber konkrete Anhaltspunkte für die Auslegung dieses Begriffes in die Vorschrift aufgenommen hat. Das Bundessozialgericht hat zum früheren Arbeitslosenhilferecht als angemessene zusätzliche Alterssicherung typisierend einen Betrag angesehen, der drei Siebtel der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.1999 - Az.: B 7 AL 28/98 R; BSG, Urteil vom 22.10.1998 - Az.: B 7 AL 118/97 R).
Das BSG hat in seinem Urteil vom 22.10.1998 (aaO, Rdnr. 22 (Juris)) ausgeführt:
In einem weiteren Schritt ist schließlich zu prüfen, ob der für die Alterssicherung bestimmte Haus- und Grundbesitz einer "angemessenen" Alterssicherung dient. Hierfür ist zunächst der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Alhi-Anspruchs zu bestimmen. Maßgeblich ist zunächst der objektive Verkehrswert des Haus- und Grundbesitzes, der aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom SG mit 325.000 DM angenommen worden ist. ( ) Steht der dem Kläger zuzurechnende Wert des Haus- und Grundvermögens (Verkehrswert abzüglich Hypothekenschulden und Wohnrecht) fest, ist unter Beachtung der im Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998 (B 7 AL 118/97 R) im einzelnen aufgezeigten Kriterien festzustellen, ob dieser Wert bzw eine daraus zu erzielende monatliche (Zusatz-)Rente sich in den Grenzen einer "angemessenen Alterssicherung" hält. Als angemessene - zusätzliche - Alterssicherung iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV hat der Senat einen monatlichen Betrag angesehen, der drei Siebtel der "Standardrente" der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. Dabei ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung - wie bereits angedeutet - davon auszugehen, daß das zur Alterssicherung bestimmte Vermögen des Antragstellers grundsätzlich zu verbrauchen ist, da es nicht Ziel und Zweck der Alhi und der Freistellung von zur Alterssicherung bestimmtem Vermögen ist, dem Antragsteller (und dessen Erben) Vermögenswerte zu erhalten. Vielmehr bleibt Vermögen nur insoweit als Schonvermögen anrechnungsfrei, als es bei vollständigem Kapitalverzehr zu einer laufenden monatlichen Rentenzahlung führen würde, die sich im Rahmen des Angemessenen bewegt und mithin den Grenzwert von drei Siebteln der monatlichen Standardrente nicht übersteigt. Diesen Grenzwert hat der Senat für das Jahr 1993 auf 858,02 DM errechnet (vgl das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998, aaO). Das LSG wird mithin festzustellen haben, welcher monatliche Betrag dem Kläger zufließen würde, wenn er - bezogen auf die Zeit der Antragstellung - eine dem festzustellenden Wert seines Haus- und Grundbesitzes entsprechende Kapitalsumme - kapitalverzehrend - für die Dauer der durchschnittlichen Lebenserwartung nach vollendetem 65. Lebensjahr anlegen würde. Könnte er nur eine Rente erzielen, die den vorgenannten Grenzbetrag nicht übersteigt, so wäre eine Verwertung insoweit unzumutbar.
Der aktuelle Wert der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung lag im Jahr 2009 liegt bei 1210,00 EUR brutto (vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/de/Navigation/Deutsche RV/Finanzen/Kennzahlen Rechengroe%C3%9Fen/standardrente node.html). Der angemessene Betrag der Alterssicherung (3/7 der Standardrente) betrug im Jahr 2009 unter Beachtung der obigen Ausführungen demzufolge monatlich 518,47 EUR brutto pro Person. Mithin liegt die Angemessenheitsgrenze der Altersvorsorge der Kläger bei monatlich insgesamt 1037,17 EUR. Allein unter Zugrundelegung des aktuellen Stands der gesetzlichen Altersvorsorge der Kläger stünde diesen bereits ein Betrag i.H.v. ca. 850,00 EUR zur Verfügung. Ausweislich der Versicherungsbescheinigung des Klägers zu 2) beträgt dessen voraussichtliche Altersrente nach dem aktuellen Versorgungsstand (Blatt 92 d. GA, Stand 12.01.2009) 351,73 EUR. Hinzu kommen nach eigenen Angaben der Klägerin zu 1) noch ihre Altersrente des Rentenversicherungsträgers in Höhe von ca. 500,00 EUR monatlich.
Berücksichtigt man nunmehr zusätzlich noch den Wert der Immobilie, indem man den monatlichen Betrag ermittelt, welcher den Klägern zufließen würde, wenn sie - bezogen auf die Zeit der Antragstellung - eine dem Wert ihres Haus- und Grundbesitzes entsprechende Kapitalsumme - kapitalverzehrend - für die Dauer der durchschnittlichen Lebenserwartung nach vollendetem 65. Lebensjahr erhalten und verbrauchen würden, so scheidet das Merkmal der Angemessenheit der Altersvorsoge vorliegend aus.
Nach den Angaben des statistischen Bundesamtes beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland für zur Zeit 60-jährige Menschen ca. 81 Lebensjahre bei Männern und ca. 86 Lebensjahre bei Frauen (http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2010/11/PD10 401 12621,templateId=renderPrint.psml). Insoweit ist der Wert des Hauses i.H.v. 235.000 EUR durch die Anzahl der Monate bis zum statistischen Ableben der Kläger zu dividieren und die monatlich voraussichtlich zur Verfügung stehende Geldsumme zu ermitteln. Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Kläger von ca. 25 Jahren (300 Monaten) seit Antragstellung beträgt der monatliche Veräußerungs-/ bzw. Belastungswert der Immobilie 783,33 EUR. Insgesamt stünde den Klägern sodann eine monatliche Altersvorsorge i.H.v. insgesamt ca. 1630,00 EUR zur Verfügung, welche die Angemessenheitskriterien des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 6 nicht mehr erfüllt.
Mithin war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Grundsicherungsleistungen seitens des Beklagten aufgrund der Pflicht der Kläger zur Verwertung ihres selbstgenutzten Hausgrundstücks.
Die Kläger beantragten im August 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei dem Beklagten. Diesen Antrag wies der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.10.2009 zurück, weil das zu berücksichtigende Vermögen der Kläger nach dessen Auffassung die Freibetragsgrenzen überschreite. Insbesondere verwies der Beklagte darauf, dass die Kläger gehalten seien, ihr selbstgenutztes Wohneigentum mit einer Gesamtwohnfläche von 150,00 qm bzw. die in dem Kellergeschoss des Hauses existierende Einliegerwohnung mit einer Wohnfläche von ca. 40,00 zu verwerten.
Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein, welchen sie damit begründeten, dass die Verwertung der Einliegerwohnung eine unzumutbare Härte darstelle, da sich der Wert der Gesamtimmobilie – welcher nach Auskunft des Immobilienmaklers "I" ca. 235.000 EUR beträgt – nach dem Verkauf der Einliegerwohnung bei einem Verkaufspreis der Wohnung i.H.v. 16.500 EUR auf einen Wert von ca. 178.000 EUR reduziere, wonach der wirtschaftliche Verlust 18,5 % betrage. Der Beklagte wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009 als unbegründet zurück. Zur weiteren Begründung trug der Beklagte vor, dass, unabhängig von der bestehenden Einliegerwohnung, bereits das Haus als solches seitens der Kläger zu verwerten sei. Die angemessene Wohnfläche überschreite die seitens der Rechtsprechung entwickelten Angemessenheitskriterien von 90 m² für zwei Personen. Bei der Verwertung der Immobilie würde der Freibetrag der Kläger in Höhe von insgesamt 18.300 EUR mithin deutlich überschritten.
Sodann haben die Kläger vor dem erkennenden Gericht um Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen ergänzend auf, dass ihnen der Verkauf des Hauses auch deshalb nicht zuzumuten sei, weil das Haus zu ihrer Alterssicherung diene und insbesondere die Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers zu 1) decken solle, da dieser während seiner Zeiten der Selbständigkeit nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe. Ausweislich der Versicherungsbescheinigung mit Datum vom 12.01.2009 beträgt die zu erwartende Altersrente des Klägers zu 1) (Stand aus Januar 2009) 351,73 EUR im Monat.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2009 zu verpflichten, den Klägern bis einschließlich Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt zu nach dem SGB II in gesetzmäßiger Höhe als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) angegeben, dass sie ebenso eine Altersrente i.H.v. ca. 500,00 EUR zu erwarten habe. Zudem haben die Beteiligten dargestellt, dass der seitens des Immobilienmaklers ermittelte Wert der Immobilie als unstreitig zu betrachten sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, welche Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und die Kläger daher nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum von August 2009 bis Mai 2011 als zuschussweise Leistung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist für den Bezug von Grundsicherungsleistungen unter anderem die Hilfebedürftigkeit Voraussetzung. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II ist, weil er seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreiten konnte.
Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Größe des Hausgrundstücks bzw. der Eigentumswohnung (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2002 - Az.: B 7 AL 126/01 R). Für die Frage der angemessenen Größe wurde im Recht der Arbeitslosenhilfe stets auf die Wohnflächengrenzen der sozialen Wohnraumförderung abgestellt. Nach dem Außerkrafttreten des zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG) regelt nunmehr das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) die soziale Wohnraumförderung. Auf der Grundlage des WoFG haben die Länder insbesondere Bestimmungen über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung zu treffen mit der Folge, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Grenzwerte im Hinblick auf die angemessene Wohnfläche gelten. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit von selbst genutztem Wohneigentum bei SGB Il-Leistungen weiterhin auf die im 2. WoBauG enthaltenen Grenzwerte trotz des Außerkrafttretens dieses Gesetzes abzustellen. Nur so kann eine in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Gewährung von Grundsicherungsleistungen aufgrund sachfremder Faktoren, die - anders als beispielsweise die Berücksichtigung von örtlich unterschiedlich hohen Mietspiegeln für die Höhe der im konkreten Fall angemessenen Unterkunftskosten - nichts mit den einem Hilfebedürftigen entstehenden Kosten zu tun haben, verhindert werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006- Az.: B 7b AS 2/05 R). Die im 2. WoBauG enthaltenen Wohnflächengrenzen bedürfen jedoch bei Haushalten mit weniger als vier Personen einer Anpassung. Zum einen ist es nicht gerechtfertigt, Haushalte mit beispielsweise zwei Personen genauso viel Wohnfläche als angemessen zuzusprechen wie einem Haushalt mit vier Personen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gebietet es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - Az.: 2 BvL 2/99). Dem muss auch bei der Bewertung der angemessenen Größe von selbstgenutztem Wohneigentum Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund ist bei Haushalten mit weniger als vier Personen ein angemessener Abschlag von der auf einen Vier-Personen-Haushalt abgestimmten Grundflächenzahl (120 m² bei Eigentumswohnungen und 130 m² bei Einfamilienhäusern) vorzunehmen. Entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 2. WoBauG in Bezug genommenen Größe von 20 m² ist daher bei weniger als vier Personen ein Abschlag von 20 m² pro Person vorzunehmen. Bei einem aus 2 Personen bestehenden Haushalt ist mithin von einer angemessenen Wohnfläche von 90,00 qm auszugehen (vgl. statt vieler: LSG NRW, Urteil vom 21.07.2010 - Az.: L 12 AS 4/09).
Unabhängig davon, ob die abgetrennte Einliegerwohnung im vorliegenden Fall in die Gesamtfläche mit einzubeziehen ist und mithin im Rahmen der Ermittlung der Angemessenheit die Gesamtwohnfläche [ca. 150 m²] des Hauses zu berücksichtigen wäre (so wohl LSG NRW, Urteil vom 21.07.2010 - Az.: L 12 AS 4/09), oder nur der von den Klägern selbstgenutzte Teil des Hauses (ca. 110 m²) zu berücksichtigen ist, ist das bewohnte Haus nach den obengenannten Grundsätzen unangemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
Gesichtspunkte, die für eine tatsächliche oder rechtliche Unverwertbarkeit des Hausgrundstückes sprechen, sind nach Aktenlage nicht erkennbar und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die Verwertung des Hausgrundstückes durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung einzelner Wohnräume (siehe zu Verwertungsmöglichkeiten eines Hausgrundstückes: BSG Urteil vom 16.05.2007 - Az.: B 11b As 37/06 R - Rn 31) für die Kläger offensichtlich unwirtschaftlich (vgl. zum Begriff der Unwirtschaftlichkeit: BSG Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 2/09 R - Rn 22 m.w.N.) oder unzumutbar i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (vgl. zum Begriff der besonderen Härte: BSG Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 2/09 R - Rn 25f m.w.N.) ist.
Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt erst dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Unabhängig davon, ob die - separate - Verwertung der Einliegerwohnung im vorliegenden Fall aufgrund des Wertverlustes für die übrige Immobilie offensichtlich unwirtschaftlich wäre, kann von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Veräußerung des Gesamtobjekts keinesfalls ausgegangen werden. Das Hausgrundstück ist mittlerweile frei von Belastungen, welche bei einer Veräußerung ggf. wertmindernde Berücksichtigung im Rahmen des zu erwartenden Verkaufserlöses finden könnten.
Ferner ist hier eine "besondere Härte" (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) für die Kläger durch die Obliegenheit zur Verwertung des unangemessen großen Hausgrundstückes nicht ersichtlich. Wann von einer "besonderen Härte" i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - (Alg II-VO)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden, etwa Betreuungspflege bedürftiger Personen (BSG 16.05.2007 - Az.: B 11b A 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 - Rdnr. 34 f.). Die Vorschrift unterscheidet sich von der entsprechenden Bestimmung des SGB XII dadurch, dass § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII keine besondere Härte erfordert, sondern eine "normale" Härte ausreichen lässt (s. BSG 16.05.2007, a.a.O; LSG NRW 01.06.2010 - Az.: L 6 AS 15/09 - Rdnr. 42). Über die mit der Verwertung stets verbundenen Einschnitte und die mit einem hinnehmbaren Verlust bei Verwertung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hinaus müssten außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei anderen Hilfebedürftigen in dieser Situation regelmäßig nicht anzutreffen sind (BSG 16.05.2007 - Az.: B 11b A 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 - Rdnr. 35).
Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II zum Beispiel dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT Drucksache 15/1749, S. 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern nur beides zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellten. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Dieser Aspekt gelangt grundsätzlich auch im Fall der Verwertung eines Hausgrundstücks zur Anwendung, welches nicht bereits unter den Tatbestand der Vermögensprivilegierung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II fällt (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009 - Az.: L AS 11/08).
Nach Auffassung der Kammer kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Kläger, welche im Jahr 1952 bzw. 1953 geboren wurden, kurz vor dem Eintritt des Rentenalters im Sinne der Gesetzesbegründung stehen. Ebenso kann es nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob – wofür es allerdings konkrete Anhaltspunkte gibt – der Versicherungsverlauf der Kläger unzumutbare Lücken wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit aufweist. Dies liegt insbesondere im Hinblick auf den Versicherungsverlauf des Klägers zu 2) nahe, da dieser lediglich im Zeitraum vom 01.09.1967 bis zum 31.05.1976 und vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2005 in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis stand (vgl. Bl. 23 d. GA). In der Zwischenzeit war der Kläger selbstständig tätig.
Dies ist vorliegend allerdings nicht relevant, da in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob der für die Alterssicherung bestimmte Haus- und Grundbesitz einer angemessenen Alterssicherung dient. Dies ergibt sich zwingend unter Berücksichtigung des insoweit spezielleren Tatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, wonach von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Da vorliegend keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung der Kläger besteht, kommt lediglich der Auffangtatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II i.S.e. besonderen Härte in Betracht. Dabei darf die Anwendung dieses Auffangtatbestandes aber nicht zu einer Umgehung des in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II manifestierten gesetzgeberischen Willens führen, womit das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit der Vorsorge" auch im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II Berücksichtigung finden muss.
Das Altersvorsorgevermögen wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nur "in angemessenem Umfang" geschützt, allerdings ohne dass der Gesetzgeber konkrete Anhaltspunkte für die Auslegung dieses Begriffes in die Vorschrift aufgenommen hat. Das Bundessozialgericht hat zum früheren Arbeitslosenhilferecht als angemessene zusätzliche Alterssicherung typisierend einen Betrag angesehen, der drei Siebtel der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.1999 - Az.: B 7 AL 28/98 R; BSG, Urteil vom 22.10.1998 - Az.: B 7 AL 118/97 R).
Das BSG hat in seinem Urteil vom 22.10.1998 (aaO, Rdnr. 22 (Juris)) ausgeführt:
In einem weiteren Schritt ist schließlich zu prüfen, ob der für die Alterssicherung bestimmte Haus- und Grundbesitz einer "angemessenen" Alterssicherung dient. Hierfür ist zunächst der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Alhi-Anspruchs zu bestimmen. Maßgeblich ist zunächst der objektive Verkehrswert des Haus- und Grundbesitzes, der aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom SG mit 325.000 DM angenommen worden ist. ( ) Steht der dem Kläger zuzurechnende Wert des Haus- und Grundvermögens (Verkehrswert abzüglich Hypothekenschulden und Wohnrecht) fest, ist unter Beachtung der im Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998 (B 7 AL 118/97 R) im einzelnen aufgezeigten Kriterien festzustellen, ob dieser Wert bzw eine daraus zu erzielende monatliche (Zusatz-)Rente sich in den Grenzen einer "angemessenen Alterssicherung" hält. Als angemessene - zusätzliche - Alterssicherung iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV hat der Senat einen monatlichen Betrag angesehen, der drei Siebtel der "Standardrente" der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. Dabei ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung - wie bereits angedeutet - davon auszugehen, daß das zur Alterssicherung bestimmte Vermögen des Antragstellers grundsätzlich zu verbrauchen ist, da es nicht Ziel und Zweck der Alhi und der Freistellung von zur Alterssicherung bestimmtem Vermögen ist, dem Antragsteller (und dessen Erben) Vermögenswerte zu erhalten. Vielmehr bleibt Vermögen nur insoweit als Schonvermögen anrechnungsfrei, als es bei vollständigem Kapitalverzehr zu einer laufenden monatlichen Rentenzahlung führen würde, die sich im Rahmen des Angemessenen bewegt und mithin den Grenzwert von drei Siebteln der monatlichen Standardrente nicht übersteigt. Diesen Grenzwert hat der Senat für das Jahr 1993 auf 858,02 DM errechnet (vgl das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998, aaO). Das LSG wird mithin festzustellen haben, welcher monatliche Betrag dem Kläger zufließen würde, wenn er - bezogen auf die Zeit der Antragstellung - eine dem festzustellenden Wert seines Haus- und Grundbesitzes entsprechende Kapitalsumme - kapitalverzehrend - für die Dauer der durchschnittlichen Lebenserwartung nach vollendetem 65. Lebensjahr anlegen würde. Könnte er nur eine Rente erzielen, die den vorgenannten Grenzbetrag nicht übersteigt, so wäre eine Verwertung insoweit unzumutbar.
Der aktuelle Wert der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung lag im Jahr 2009 liegt bei 1210,00 EUR brutto (vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/de/Navigation/Deutsche RV/Finanzen/Kennzahlen Rechengroe%C3%9Fen/standardrente node.html). Der angemessene Betrag der Alterssicherung (3/7 der Standardrente) betrug im Jahr 2009 unter Beachtung der obigen Ausführungen demzufolge monatlich 518,47 EUR brutto pro Person. Mithin liegt die Angemessenheitsgrenze der Altersvorsorge der Kläger bei monatlich insgesamt 1037,17 EUR. Allein unter Zugrundelegung des aktuellen Stands der gesetzlichen Altersvorsorge der Kläger stünde diesen bereits ein Betrag i.H.v. ca. 850,00 EUR zur Verfügung. Ausweislich der Versicherungsbescheinigung des Klägers zu 2) beträgt dessen voraussichtliche Altersrente nach dem aktuellen Versorgungsstand (Blatt 92 d. GA, Stand 12.01.2009) 351,73 EUR. Hinzu kommen nach eigenen Angaben der Klägerin zu 1) noch ihre Altersrente des Rentenversicherungsträgers in Höhe von ca. 500,00 EUR monatlich.
Berücksichtigt man nunmehr zusätzlich noch den Wert der Immobilie, indem man den monatlichen Betrag ermittelt, welcher den Klägern zufließen würde, wenn sie - bezogen auf die Zeit der Antragstellung - eine dem Wert ihres Haus- und Grundbesitzes entsprechende Kapitalsumme - kapitalverzehrend - für die Dauer der durchschnittlichen Lebenserwartung nach vollendetem 65. Lebensjahr erhalten und verbrauchen würden, so scheidet das Merkmal der Angemessenheit der Altersvorsoge vorliegend aus.
Nach den Angaben des statistischen Bundesamtes beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland für zur Zeit 60-jährige Menschen ca. 81 Lebensjahre bei Männern und ca. 86 Lebensjahre bei Frauen (http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2010/11/PD10 401 12621,templateId=renderPrint.psml). Insoweit ist der Wert des Hauses i.H.v. 235.000 EUR durch die Anzahl der Monate bis zum statistischen Ableben der Kläger zu dividieren und die monatlich voraussichtlich zur Verfügung stehende Geldsumme zu ermitteln. Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Kläger von ca. 25 Jahren (300 Monaten) seit Antragstellung beträgt der monatliche Veräußerungs-/ bzw. Belastungswert der Immobilie 783,33 EUR. Insgesamt stünde den Klägern sodann eine monatliche Altersvorsorge i.H.v. insgesamt ca. 1630,00 EUR zur Verfügung, welche die Angemessenheitskriterien des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 6 nicht mehr erfüllt.
Mithin war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
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