L 19 AS 1005/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 2397/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1005/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.05.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Kläger, zwei Partner mit ihrem gemeinsamen minderjährigen Kind, bezogen in den Jahren 2009 und 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnten eine 54 qm große Wohnung, P 00, H, bestehend aus zwei Zimmern, Küche und Bad. Die Bruttowarmmiete betrug 449,48 EUR mtl ...

Am 28.01.2010 legte die Klägerin zu 1) ein Wohnungsangebot hinsichtlich einer 75 qm großen Wohnung, C-straße 00, H, mit einer Bruttowarmmiete von 530,00 EUR mtl. und einer Kautionszahlung von 760,00 EUR vor und beantragte die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug zum 01.05.2010. Mit Schreiben vom 24.02.2010 teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) mit, dass für die von ihr begehrte Zusicherung der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung einer neuen Wohnung die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels darzulegen sei. Festzuhalten sei, dass ohne objektiv gegebene Erforderlichkeit eines Wohnungswechsels aus rechtlichen Gründen keine Zusicherung zur Übernahme anderer Unterkunftskosten abgegeben werden könne. Gegen das Schreiben vom 24.02.2010 legte die Klägerin zu 1), vertreten durch die Bevollmächtigten, Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 zurückwies.

Am 30.03.2010 unterzeichnete der Kläger zu 2) den Mietvertrag über die Wohnung C-straße 00, H. Zum 03.05.2010 zogen die Kläger in diese Wohnung um. Der Beklagte übernahm von der Miete in Höhe von 530,00 EUR mtl. zunächst einen Betrag von 417,48 EUR bzw. später von 449,48 EUR. Gegen die Bewilligungsbescheide legten die Kläger keinen Widerspruch ein.

Am 04.11.20101 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben in der Klageschrift schriftsätzlich beantragt,

1.den Bescheid vom 24.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer neuen Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

2.dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Durch Beschluss vom 02.05.2011 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da sie wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).

Mit Schreiben vom 30.05.2011, eingegangen bei Gericht am 30.05.2011, haben die Kläger Beschwerde eingelegt.

Mit weiteren Schreiben vom 30.05.2011 haben die Bevollmächtigten der Kläger den Klageantrag zu 1) zurückgenommen und beantragen schriftsätzlich,

1.den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen und

2.dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie tragen vor, dass das Sozialgericht zutreffend festgestellt habe, dass sich ihr Klagebegehren am 30.03.2011 während des Widerspruchsverfahrens erledigt habe. Sie seien aber insoweit beschwert, als der ursprüngliche Widerspruch zulässig und begründet gewesen sei. Der Beklagte habe nach Erledigung der Hauptsache diesen ggf. als unzulässig verwerfen können. Er habe aber zugleich die Kosten des Verfahrens übernehmen müssen. Zusammen mit dem Widerspruchsbescheid in der Hauptsache sei auch die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid in Gänze angegriffen worden.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage hat weder zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 26.11.2010, dem Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger, noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht am 02.05.2011 hinreichende Aussicht der auf Erfolg geboten. Die von den Klägern erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten auf Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II für eine bestimmte Wohnung (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Klage: BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = juris Rn 13), ist schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung, dem 04.11.2010 - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat -, wegen Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Der angefochtene Ausgangbescheid vom 24.02.2010 hat sich schon durch den vollgezogenen Umzug der Kläger in die Wohnung C-straße 00, H zum 01.05.2010 und der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für diese Wohnung durch den Beklagten während des Widerspruchsverfahrens anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Fortfall des Rechtschutzes auch BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = juris Rn 14f). Dahinstehen kann, ob die Fortführung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 SGG zulässig ist (vgl. zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9 Aufl., § 131 Rn 7d m.w.N.; anscheinend verneinend für den Fall des Umzugs bei einer Klage, die auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 SGB II gerichtet ist: BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = juris Rn 15). Die Kläger haben ihr Klagebegehren hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Sachentscheidung - Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II für eine bestimmte Wohnung - mit Schriftsatz vom 30.05.2011 zurückgenommen und ihren Klageantrag auf die Abänderung der im Widerspruchbescheid enthaltenen Kostenentscheidung, nämlich der Ablehnung der Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens, beschränkt.

Soweit sich die Kläger nunmehr ausschließlich gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) wenden, die eine rechtlich selbständige Entscheidung im Widerspruchsbescheid neben der Sachentscheidung über die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II darstellt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R = juris Rn 13), kann dahinstehen, ob eine solche Änderung des Klagebegehrens nach § 99 SGG zulässig ist. Jedenfalls ist die Klage, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X , unzulässig. Denn der im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 enthaltene Verfügungssatz der Ablehnung eines Kostenerstattungsanspruchs der Kläger nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat sich als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X durch die Erhebung der Klage gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Sachentscheidung anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Kostenerstattungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R = juris Rn 20 m.w.N.). Falls eine Klage gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung erhoben wird, kommt die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Anwendung, vielmehr hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R = juris Rn 21 m.w.N.). Insoweit entfaltet die im angefochtenen Widerspruchbescheid vom 04.01.2010 enthaltene Kostenentscheidung mit der Erhebung der Klage gegen die Sachentscheidung keine regelnde Wirkung mehr.

Selbst wenn eine anderweitige Erledigung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Kostenentscheidung durch Klageerhebung gegen die Sachentscheidung verneint wird, ist in der vorliegenden Fallkonstellation eine Klage mit dem Begehren, den Beklagten im Hauptsacheverfahren zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu verurteilen, wegen Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Denn das Gericht hat im vorliegenden Fall nach der Rücknahme der Klage gegen die im Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 enthaltenen Sachentscheidung auch eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu treffen, wenn die Kläger einen Antrag nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG auf Erlass einer Kostengrundentscheidung stellen (vgl. zu den Anforderungen an ein Rechtschutzbedürfnis: BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = juris Rn 14). Auch wäre eine Klage der Kläger, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.02.2010 zum Gegenstand hat, unbegründet, da ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraussetzt, dass der Widerspruch erfolgreich gewesen ist, ihm also als seitens des Beklagten stattgegeben wurde (BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R = juris Rn 30). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Für das Führen eines Verfahrens nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG - Antrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung nach anderweitiger Verfahrenserledigung, vorliegend durch Klagerücknahme - kann ebenfalls keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Denn Gegenstand der Prozesskostenhilfebewilligung kann nur die unmittelbare Rechtswahrnehmung in einem gerichtlichen Verfahren mit besonderen Kosten sein (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5 Aufl., Rn 481f). In einem Antragsverfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG fallen kein besondere Kosten an, da es sich um ein unselbständiges Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren handelt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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