Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 185 AS 37866/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 535/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2011 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, darlehensweise Leistungen zu zahlen, und zwar der Antragstellerin zu 1. in Höhe von monatlich 409,- Euro und dem Antragsteller zu 2. in Höhe von monatlich 62,- Euro. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen in Höhe von 4.085,- Euro zur Tilgung der entstandenen Mietschulden durch Überweisung unmittelbar an den Vermieter zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu zwei Dritteln zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren für die Zeit ab dem 24. Juni 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, K Straße, B, bewilligt. Für die Zeit vor dem 24. Juni 2011 wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2011, mit der sie bei verständiger Auslegung ihrer Ausführungen begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen darlehensweise vorläufig für die Zeit ab Antragseingang beim Sozialgericht (16. März 2010) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen, und mit der die Antragstellerin zu 1. begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Darlehen zum Ausgleich von Mietschulden als Darlehen zu gewähren, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Beschluss ist unzutreffend, soweit den Antragstellern hiermit die ihnen nunmehr zuerkannten Leistungen versagt worden sind. Denn die Antragsteller haben insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Dem Anordnungsanspruch steht im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren insgesamt nicht § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegen. Ob hier die Antragstellerin zu 1., die bulgarische Staatsangehörige ist, dem darin geregelten Ausschlusstatbestand unterliegt, weil sich ihr Aufenthaltsrecht unter Umständen allein aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) herleiten lässt und sich damit aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, kann hier dahinstehen. Offen bleiben kann auch, ob die Antragstellerin zu 1. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU als Selbständige freizügigkeitsberechtigt sein könnte. Denn jedenfalls hält es der Senat nach wie vor für problematisch, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf einen Unionsbürger überhaupt Anwendung finden darf (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 11. Januar 2010 - L 25 AS 1831/09 B ER – juris m. w. N.; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2010 - L 34 AS 1001/10 B ER - juris). Angesichts der Schwierigkeit und der Komplexität muss die Klärung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil sie den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde.
Lässt sich aber in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betrifft, die Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Fall im Lichte des sich aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Diese Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragsteller aus, weil ihnen bei einer Ablehnung ihres Antrags existenzielle Nachteile drohen, die sie aus eigener Kraft nicht imstande sind, von sich abzuwenden. Diesen Nachteilen stehen auf der Seite des Antragsgegners lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die hinter den den Antragstellern drohenden Nachteilen zurückzutreten haben.
Unter Beachtung des sich aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes erweist sich die Sache bezogen auf die den Antragstellern nunmehr ab dem 1. Juli 2011 zuerkannten laufenden Leistungen auch als eilbedürftig. Denn ihnen ist es insoweit nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nach Lage der Akten verfügen sie nicht über finanzielle Mittel, die es ihnen erlaubten, sich selbst zu helfen, benötigen die zuerkannten Leistungen jedoch, um ihren laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu sichern.
Die tenorierte Höhe der Leistungen ergibt sich dabei aus folgenden Erwägungen:
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu 1. beläuft sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf monatlich 364,- Euro. Daneben steht ihr nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von gerundet 131,- Euro monatlich zu. Der monatliche Anspruch des Antragstellers zu 2. auf Sozialgeld beträgt nach § 23 Nr. 1 SGB II 213,- Euro. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II belaufen sich hier auf monatlich 420,- Euro. Bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind die Einnahmen der Antragsteller, die im nachfolgend genannten Umfang der Annahme von Eilbedürftigkeit entgegenstehen. Dies sind im Grundsatz die von den Antragstellern im Laufe des Verfahrens angegebenen monatlichen Einnahmen
- der Antragstellerin zu 1. aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 160,- Euro, - der Antragstellerin zu 1. aus (Unter)Vermietung in Höhe von 180,- Euro gemäß Untermietvertrag, wobei der Senat offen lässt, ob die Einnahmen aus der Untervermietung unter Umständen schon den Bedarf der Antragsteller für Unterkunft und Heizung mindern (zum Problem der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen Lauterbach in Gagel, § 22 SGB II, Rn. 21 ff.), - des Antragstellers zu 2. aus Kindergeld in Höhe von monatlich 184,- Euro und - des Antragstellers zu 2. aus Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133,- Euro (Bescheide des Bezirksamts N vom 13. Januar und vom 13. Oktober 2010).
Von dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind keine Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen. Solche nach § 11b Abs. 1 SGB II sind von der Antragstellerin zu 1. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgetragen worden. Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II sind nicht abzusetzen, weil es den Antragstellern bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten ist, diese Beträge zur Sicherung des Existenzminimums zu verwenden (vgl. zum Freibetrag nach § 30 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Beschluss des Senats vom 18. Mai 2010 - L 25 AS 638/10 B ER).
Nach der obigen Berechnung haben die Antragsteller mithin einen Anordnungsgrund für die Bewilligung von Leistungen in Höhe von insgesamt 471,- Euro monatlich glaubhaft gemacht, wobei die Leistungen nach der horizontalen Einkommensverteilung wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuteilen sind. Entsprechend dem eingeschränkten Antrag der Antragsteller sind die vorläufigen Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur darlehensweise zu bewilligen, was indes für das Hauptsacheverfahren keine Bedeutung hat, sollte sich in diesem herausstellen, dass den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zustehen. Die Verpflichtung des Antragsgegners musste im Übrigen auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begrenzt werden, weil eine einstweilige Anordnung nicht über das im Hauptsacheverfahren erreichbare Begehren hinausgehen darf. Des Weiteren war der Anordnungszeitraum auf längstens sechs Monate zu befristen, damit der Fall in leistungsrechtlicher Hinsicht sachgerecht unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Möglichkeit, bei veränderten Umständen eine frühere Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zu erreichen, bleibt hiervon unberührt.
Zulässig und begründet ist die Beschwerde auch in Bezug auf die begehrte Mietschuldenübernahme. Der Antragstellerin zu 1. ist vorläufig ein Darlehen zur Begleichung von Mietschulden, die bis einschließlich der Monatsmiete für Juni 2011 aufgelaufen sind, in Höhe von 4.085,- Euro zu gewähren und der Darlehensbetrag ist direkt auf das Konto ihres Vermieters zu zahlen. Denn dieser Antrag erweist sich nicht nur als zulässig, sondern auch als begründet, weil die Antragstellerin zu 1. insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat.
Hierbei bestehen unter Beachtung des sich aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes zunächst gegen die Eilbedürftigkeit der Sache keine Bedenken. Denn der Antragstellerin zu 1. ist es nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Sie ist nach Lage der Akten nicht dazu in der Lage, die Mietschulden selbst zu finanzieren oder sich auf sonstige Weise selbst zu helfen, benötigt den ihr nunmehr vorläufig zuerkannten Darlehensbetrag jedoch, um in der von ihr und dem Antragsteller zu 2. bewohnten Wohnung weiterhin verbleiben zu können. Denn der Vermieter dieser Wohnung hat zwar gegen sie bislang noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt. Er hat das Mietverhältnis jedoch mit Schreiben vom 10. November 2010 wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt und – wie sich aus einem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 20. Dezember 2010 ergibt – von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
Des Weiteren hält der Senat nach Lage der Akten auch einen Anordnungsanspruch für gegeben, wobei er sich für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausschließlich auf § 22 Abs. 8 Satz 1, 2 und 4 SGB II stützt. Hiernach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind im Rahmen des hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu bejahen. Dass Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II droht, ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen zum Anordnungsgrund. Liegt drohende Wohnungslosigkeit aber vor, sollen gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II die Schulden übernommen werden. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 2 gegeben sind, bedeutet zugleich, dass dem Antragsgegner für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum verbleibt (vgl. zu § 22 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R – juris). Führt eine Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit im dargestellten Sinne, ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig. Es ist regelmäßig keine andere Entscheidung als die Übernahme der Schulden denkbar, um den Anspruch des Hilfebedürftigen auf eine angemessene Unterkunft zu sichern. Lediglich in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden, wobei auch ein etwaiges wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, in den Fällen des Satzes 2 regelmäßig zurücktritt. Ein atypischer Ausnahmefall im genannten Sinne liegt hier aber nicht vor.
Die Höhe der darlehensweise zu übernehmenden Mietschulden ergibt sich aus der vorgelegten Mietschuldenübersicht vom 23. Juni 2011. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zieht der Senat – wie bereits ausgeführt – nur § 22 Abs. 8 SGB II heran. Für die Hauptsache lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die Mietverbindlichkeiten – jedenfalls soweit sie nach der erneuten Antragstellung am 28. Oktober 2010 aufgelaufen sind – Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder solche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II darstellen (vgl. zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R – juris). Denn die drohende Wohnungslosigkeit wird bereits durch das hier zuerkannte Darlehen vermieden.
Keine Bedenken hat der Senat jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass nur die Antragstellerin zu 1. die Übernahme von Mietschulden beantragt hat, zumal ausweislich des aktenkundigen Mietvertrages vom 17. Dezember 2009 nur sie Mietpartei und demnach in Bezug auf die bereits aufgelaufenen Mietschulden auch nur sie Schuldnerin ist.
Zurückzuweisen war die Beschwerde, soweit die Antragsteller Leistungen auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2011 begehren. Denn insoweit erweist sich die Sache aus heutiger Sicht nicht (mehr) als eilbedürftig. Den Antragstellern ist es insoweit (mittlerweile) zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn der Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats ist abgelaufen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Für den 30. Juni 2011 fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, weil vom Bedarf der Antragsteller insoweit die Kosten für Unterkunft in Höhe von 370,- Euro nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen sind. Denn wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, erhält die Antragstellerin zu 1. die Monatsmiete für Juni 2011 in Höhe des genannten Betrages in vollem Umfang nach Maßgabe des § 22 Abs. 8 SGB II darlehensweise. Der verbleibende anteilige Anspruch in Höhe von 3,37 Euro (101,- Euro geteilt durch 30) rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Dabei ist zulasten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit unterlegen sind.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Für die Zeit vor dem 24. Juni 2011 war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil über diesen Antrag erst mit dem Eingang einer ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Erklärung der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 24. Juni 2011 entschieden werden konnte.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2011, mit der sie bei verständiger Auslegung ihrer Ausführungen begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen darlehensweise vorläufig für die Zeit ab Antragseingang beim Sozialgericht (16. März 2010) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen, und mit der die Antragstellerin zu 1. begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Darlehen zum Ausgleich von Mietschulden als Darlehen zu gewähren, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Beschluss ist unzutreffend, soweit den Antragstellern hiermit die ihnen nunmehr zuerkannten Leistungen versagt worden sind. Denn die Antragsteller haben insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Dem Anordnungsanspruch steht im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren insgesamt nicht § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegen. Ob hier die Antragstellerin zu 1., die bulgarische Staatsangehörige ist, dem darin geregelten Ausschlusstatbestand unterliegt, weil sich ihr Aufenthaltsrecht unter Umständen allein aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) herleiten lässt und sich damit aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, kann hier dahinstehen. Offen bleiben kann auch, ob die Antragstellerin zu 1. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU als Selbständige freizügigkeitsberechtigt sein könnte. Denn jedenfalls hält es der Senat nach wie vor für problematisch, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf einen Unionsbürger überhaupt Anwendung finden darf (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 11. Januar 2010 - L 25 AS 1831/09 B ER – juris m. w. N.; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2010 - L 34 AS 1001/10 B ER - juris). Angesichts der Schwierigkeit und der Komplexität muss die Klärung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil sie den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde.
Lässt sich aber in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betrifft, die Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Fall im Lichte des sich aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Diese Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragsteller aus, weil ihnen bei einer Ablehnung ihres Antrags existenzielle Nachteile drohen, die sie aus eigener Kraft nicht imstande sind, von sich abzuwenden. Diesen Nachteilen stehen auf der Seite des Antragsgegners lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die hinter den den Antragstellern drohenden Nachteilen zurückzutreten haben.
Unter Beachtung des sich aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes erweist sich die Sache bezogen auf die den Antragstellern nunmehr ab dem 1. Juli 2011 zuerkannten laufenden Leistungen auch als eilbedürftig. Denn ihnen ist es insoweit nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nach Lage der Akten verfügen sie nicht über finanzielle Mittel, die es ihnen erlaubten, sich selbst zu helfen, benötigen die zuerkannten Leistungen jedoch, um ihren laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu sichern.
Die tenorierte Höhe der Leistungen ergibt sich dabei aus folgenden Erwägungen:
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu 1. beläuft sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf monatlich 364,- Euro. Daneben steht ihr nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von gerundet 131,- Euro monatlich zu. Der monatliche Anspruch des Antragstellers zu 2. auf Sozialgeld beträgt nach § 23 Nr. 1 SGB II 213,- Euro. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II belaufen sich hier auf monatlich 420,- Euro. Bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind die Einnahmen der Antragsteller, die im nachfolgend genannten Umfang der Annahme von Eilbedürftigkeit entgegenstehen. Dies sind im Grundsatz die von den Antragstellern im Laufe des Verfahrens angegebenen monatlichen Einnahmen
- der Antragstellerin zu 1. aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 160,- Euro, - der Antragstellerin zu 1. aus (Unter)Vermietung in Höhe von 180,- Euro gemäß Untermietvertrag, wobei der Senat offen lässt, ob die Einnahmen aus der Untervermietung unter Umständen schon den Bedarf der Antragsteller für Unterkunft und Heizung mindern (zum Problem der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen Lauterbach in Gagel, § 22 SGB II, Rn. 21 ff.), - des Antragstellers zu 2. aus Kindergeld in Höhe von monatlich 184,- Euro und - des Antragstellers zu 2. aus Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133,- Euro (Bescheide des Bezirksamts N vom 13. Januar und vom 13. Oktober 2010).
Von dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind keine Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen. Solche nach § 11b Abs. 1 SGB II sind von der Antragstellerin zu 1. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgetragen worden. Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II sind nicht abzusetzen, weil es den Antragstellern bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten ist, diese Beträge zur Sicherung des Existenzminimums zu verwenden (vgl. zum Freibetrag nach § 30 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Beschluss des Senats vom 18. Mai 2010 - L 25 AS 638/10 B ER).
Nach der obigen Berechnung haben die Antragsteller mithin einen Anordnungsgrund für die Bewilligung von Leistungen in Höhe von insgesamt 471,- Euro monatlich glaubhaft gemacht, wobei die Leistungen nach der horizontalen Einkommensverteilung wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuteilen sind. Entsprechend dem eingeschränkten Antrag der Antragsteller sind die vorläufigen Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur darlehensweise zu bewilligen, was indes für das Hauptsacheverfahren keine Bedeutung hat, sollte sich in diesem herausstellen, dass den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zustehen. Die Verpflichtung des Antragsgegners musste im Übrigen auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begrenzt werden, weil eine einstweilige Anordnung nicht über das im Hauptsacheverfahren erreichbare Begehren hinausgehen darf. Des Weiteren war der Anordnungszeitraum auf längstens sechs Monate zu befristen, damit der Fall in leistungsrechtlicher Hinsicht sachgerecht unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Möglichkeit, bei veränderten Umständen eine frühere Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zu erreichen, bleibt hiervon unberührt.
Zulässig und begründet ist die Beschwerde auch in Bezug auf die begehrte Mietschuldenübernahme. Der Antragstellerin zu 1. ist vorläufig ein Darlehen zur Begleichung von Mietschulden, die bis einschließlich der Monatsmiete für Juni 2011 aufgelaufen sind, in Höhe von 4.085,- Euro zu gewähren und der Darlehensbetrag ist direkt auf das Konto ihres Vermieters zu zahlen. Denn dieser Antrag erweist sich nicht nur als zulässig, sondern auch als begründet, weil die Antragstellerin zu 1. insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat.
Hierbei bestehen unter Beachtung des sich aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes zunächst gegen die Eilbedürftigkeit der Sache keine Bedenken. Denn der Antragstellerin zu 1. ist es nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Sie ist nach Lage der Akten nicht dazu in der Lage, die Mietschulden selbst zu finanzieren oder sich auf sonstige Weise selbst zu helfen, benötigt den ihr nunmehr vorläufig zuerkannten Darlehensbetrag jedoch, um in der von ihr und dem Antragsteller zu 2. bewohnten Wohnung weiterhin verbleiben zu können. Denn der Vermieter dieser Wohnung hat zwar gegen sie bislang noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt. Er hat das Mietverhältnis jedoch mit Schreiben vom 10. November 2010 wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt und – wie sich aus einem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 20. Dezember 2010 ergibt – von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
Des Weiteren hält der Senat nach Lage der Akten auch einen Anordnungsanspruch für gegeben, wobei er sich für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausschließlich auf § 22 Abs. 8 Satz 1, 2 und 4 SGB II stützt. Hiernach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind im Rahmen des hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu bejahen. Dass Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II droht, ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen zum Anordnungsgrund. Liegt drohende Wohnungslosigkeit aber vor, sollen gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II die Schulden übernommen werden. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 2 gegeben sind, bedeutet zugleich, dass dem Antragsgegner für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum verbleibt (vgl. zu § 22 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R – juris). Führt eine Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit im dargestellten Sinne, ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig. Es ist regelmäßig keine andere Entscheidung als die Übernahme der Schulden denkbar, um den Anspruch des Hilfebedürftigen auf eine angemessene Unterkunft zu sichern. Lediglich in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden, wobei auch ein etwaiges wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, in den Fällen des Satzes 2 regelmäßig zurücktritt. Ein atypischer Ausnahmefall im genannten Sinne liegt hier aber nicht vor.
Die Höhe der darlehensweise zu übernehmenden Mietschulden ergibt sich aus der vorgelegten Mietschuldenübersicht vom 23. Juni 2011. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zieht der Senat – wie bereits ausgeführt – nur § 22 Abs. 8 SGB II heran. Für die Hauptsache lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die Mietverbindlichkeiten – jedenfalls soweit sie nach der erneuten Antragstellung am 28. Oktober 2010 aufgelaufen sind – Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder solche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II darstellen (vgl. zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R – juris). Denn die drohende Wohnungslosigkeit wird bereits durch das hier zuerkannte Darlehen vermieden.
Keine Bedenken hat der Senat jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass nur die Antragstellerin zu 1. die Übernahme von Mietschulden beantragt hat, zumal ausweislich des aktenkundigen Mietvertrages vom 17. Dezember 2009 nur sie Mietpartei und demnach in Bezug auf die bereits aufgelaufenen Mietschulden auch nur sie Schuldnerin ist.
Zurückzuweisen war die Beschwerde, soweit die Antragsteller Leistungen auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2011 begehren. Denn insoweit erweist sich die Sache aus heutiger Sicht nicht (mehr) als eilbedürftig. Den Antragstellern ist es insoweit (mittlerweile) zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn der Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats ist abgelaufen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Für den 30. Juni 2011 fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, weil vom Bedarf der Antragsteller insoweit die Kosten für Unterkunft in Höhe von 370,- Euro nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen sind. Denn wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, erhält die Antragstellerin zu 1. die Monatsmiete für Juni 2011 in Höhe des genannten Betrages in vollem Umfang nach Maßgabe des § 22 Abs. 8 SGB II darlehensweise. Der verbleibende anteilige Anspruch in Höhe von 3,37 Euro (101,- Euro geteilt durch 30) rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Dabei ist zulasten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit unterlegen sind.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Für die Zeit vor dem 24. Juni 2011 war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil über diesen Antrag erst mit dem Eingang einer ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Erklärung der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 24. Juni 2011 entschieden werden konnte.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved