S 17 AS 5518/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 5518/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Überweisung der Miete an den Vermieter durch den Grundsiche-rungsträger ist keine Zusicherung und begründet keinen eigenen Anspruch des Vermieters auf Mietzahlungen, Renovierungskosten und Schadensersatz.

2. Keine Fürsorgepflicht des Grundsicherungsträgers, Leistungsempfänger dazu anzuhalten, die von ihnen bewohnten Wohnungen sauber und aufgeräumt zu halten und die Mietwohnung nicht zu beschädigen
1. Der Bescheid vom 02.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.795,91 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist ehemaliger Vermieter von Frau H., die SGB II-Leistungen von der Beklagten bezieht, und macht gegen die Beklagte Mietzahlungen und Sanierungskosten für seine von April 2007 bis August 2008 an Frau H. vermietete Wohnung geltend.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in S., die er ab dem April 2007 an die Leistungsberechtigte H. vermietete. Der Kläger wusste, dass Frau H. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhielt. Die von Frau H. beantragte Mietkaution in Höhe von 1.160,- EUR für die Wohnung in Sinzheim wurde ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 28. März 2007 darlehensweise gewährt und später auf das Konto des Klägers überwiesen. Frau H. trat den Anspruch auf die Mietkaution für die Wohnung in Sinzheim zzgl. der erzielten Zinsen an die Beklagte ab.

Durch einen Bericht ihres Außendienstes erfuhr die Beklagte, dass bei einem Hausbesuch im Juni 2007 in der Wohnung von Frau H. überall Wäsche, Müll und Krempel herumlag und die komplette Wohnung weder aufgeräumt noch geputzt war.

Nachdem es zu Mietrückständen der Leistungsberechtigte gekommen war, bat der Kläger mit Schreiben von August 2007 an die Beklagte, die Miete direkt an ihn zu überweisen. Dem Schreiben war eine Erklärung der Leistungsberechtigten Frau H. beigefügt, in der sich diese einverstanden erklärte, dass die Miete für die Wohnung in Sinzheim ab sofort an den Kläger überwiesen wird. Die Beklagte überwies dem Kläger daraufhin 675,02 EUR im August 2007 und 692,75 EUR im September 2007. Im Oktober 2007 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die monatliche Miete laut Mietvertrag 600,- EUR zzgl. 200,- EUR Betriebskosten, also insgesamt 800,- EUR betrage. Mit Schreiben von. Oktober 2007 bat die Beklagte den Kläger, sich bezüglich der Mietrückstände mit Frau H. in Verbindung zu setzen, da diese die vollen Mietkosten, abzgl. der an ihn getätigten Zahlungen, überwiesen bekommen habe. Ab dem 01. Dezember 2007 überwies die Beklagte die Miete in der vollen Höhe von 800,- EUR direkt an den Kläger.

Mit Schreiben vom 02. Juni 2008 kündigte Frau H. die vom Kläger angemietete Wohnung fristgerecht zum 31. August 2008. Zum 16. Juli 2008 mietete sie eine neue Wohnung in Hü. an und beantragte bei der Beklagten Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung. Die Mietzahlungen an den Kläger stellte die Beklagte mit Wirkung vom 31.07.2008 ein und übernahm ab August 2008 die Kosten für die neue Wohnung von Frau H ...

Zur vereinbarten Wohnungsübergabe mit dem Kläger am 01. September 2008 erschien Frau H. nicht. In der verlassenen Wohnung befanden sich zu dem Zeitpunkt noch Möbel, Abfall und Sperrgut. Für die Entrümpelung und Sanierung der Wohnung entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 6.816,43 EUR, die er zusammen mit der Mietzahlung für August 2008 von der Beklagten einforderte. Mit Schreiben vom 02. Oktober 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Mietkaution in Höhe von 1.160,- EUR für die Mietrückstände, sowie für die Entrümpelung der Wohnung genutzt werden könne. Da die Miete für direkt an Frau H. gezahlt worden sei, werde diese nicht mehr erstattet. Das Schreiben enthielt außerdem folgenden Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen. ( )

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 11. Oktober 2008 gegen das Schreiben der Beklagten vom 02. Oktober 2008 Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2008 als unzulässig verworfen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte an, das Schreiben vom 02. Oktober 2008 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Der Widerspruchsführer könne keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II von Frau H. für sich geltend machen, da er insoweit nicht leistungsberechtigt sei. Der Widerspruchsführe müsse seine Forderung gegenüber seiner ehemaligen Mieterin selbst geltend machen.

Der Kläger hat am 12. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Er trägt vor, dass die Beklagte als Sozialhilfeträgerin in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe die Mietkosten und die Kosten für die Unterkunft für die hilfsbedürftige Mieterin decken müsse. Die Beklagte habe durch tatsächliches Handeln eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswirkung geschaffen. Sie habe durch die Überweisungen auf das Konto des Klägers zugesichert, die Mietkosten zu übernehmen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch die Kosten der Entrümpelung und Renovierung zu tragen. Zu den Kosten der Unterkunft seien nicht nur die laufenden Kosten zu zählen, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit dem Bezug, der Unterhaltung und dem Wechsel der Unterkunft zusammenhingen. § 22 Abs. 4 SGB II regele, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger direkt an den Vermieter zu zahlen seien, wenn zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Zudem habe die Beklagte ihre Schutzpflicht gegenüber Frau H. verletzt und damit den Kläger als deren Vertragspartner geschädigt. Die Beklagte habe die Frau H. gerade nicht "gefördert", sondern ihr nicht geholfen, mit ihrem Leben zurechtzukommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2008 6.795,91 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, keine Selbstverpflichtungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben zu haben. Mit der direkten Zahlung der Miete an den Kläger habe sie als Erfüllungsgehilfin der Leistungsberechtigten gehandelt. Allein in dieser direkten Zahlung könne kein Rechtsbindungswillen auf Seiten der Beklagten gesehen werden. Zur weiteren Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23.03.2010 gehört. Mit Beschluss vom 13.09.2010 wurde der vorläufige Streitwert auf 6.795,91 EUR festgesetzt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen besteht jedoch kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 6.795,91 EUR.

Bei dem Schreiben der Beklagten vom 02. Oktober 2008, in dem sie dem Kläger mitgeteilt hat, dass er die Mietkaution für die Mietrückstände und die Entrümpelung der Wohnung nutzen könne, sonstige Mietschulden jedoch nicht erstattet würden, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Auf Grund der Rechtsmittelbelehrung, die in dem Schreiben enthalten war, durfte der Kläger das Schreiben jedoch nach dem objektiven Erklärungswert als Verwaltungsakt verstehen. Gegen diesen formellen Verwaltungsakt war sein Widerspruch zulässig, und hätte von der Beklagten nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.

Allein die Existenz eines solchen formellen Verwaltungsaktes birgt für den Kläger das Risiko, dass ihn in Zukunft u. U. ein insoweit "bestandskräftiger Verwaltungsakt" entgegengehalten werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003 -B 4 RA 60/02 R- zitiert nach Juris-). Die Überprüfung der Rechtswidrigkeit durch das Gericht schließt daher auch die Prüfung ein, ob die Behörde mit ihrer Maßnahme die zutreffende Handlungsform gewählt hat. Ist dies nicht der Fall, ist der formelle Verwaltungsakt ohne nähere Sachprüfung aufzuheben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2006 - L 20 B 140/06 AS, Juris Rn. 19). Vorliegend durfte die Beklagte nicht durch Verwaltungsakt handeln. Die Anrede und die Grußformel am Ende des Schreibens lassen auch darauf schließen, dass dies nicht beabsichtigt war. Dennoch hätte die Beklagte dem Widerspruch des Klägers abhelfen müssen, indem sie den formellen Verwaltungsakt aufhebt und das Schreiben, erneut ohne Rechtsbehelfsbelehrung, zur Information des Klägers an diesen schickt.

Der Kläger hat dennoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietschulden, die die Leistungsempfängerin Frau H. bei ihm angesammelt hat. Ein solcher Anspruch kann nur gegenüber der Mieterin Frau H. persönlich bestehen. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 Abs. 4 SGB II, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter bezahlt werden sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt ist. Die Leistungsgewährung an einen Dritten führt nicht dazu, dass dieser Anspruchsinhaber des Leistungsanspruchs wird (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn. 99). Auch wenn die Miete zeitweise von der Beklagten direkt an den Kläger gezahlt worden ist, hat immer noch Frau H. als Leistungsberechtigte entscheiden können, ob die Zahlungen der Beklagten an den Kläger oder an sie persönlich bzw. an einen anderen Vermieter erfolgen sollen.

Auch aus § 22 Abs. 5 SGB II ergibt sich kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Mietschulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 5 Satz 1, 2, 4 SGB II). Eine Übernahme von aufgelaufenen Mietschulden kommt demnach nur in Betracht, wenn dies zu Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2009 -L 14 AS 118/09 B, Juris Rn. 3). Ein Antrag von Frau H. gegenüber der Beklagten auf Übernahme der Mietschulden liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall wäre die Übernahme der Mietschulden schon deswegen nicht geeignet, eine drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, weil die Leistungsempfängerin mittlerweile eine andere Wohnung bewohnt. Der Anspruch würde zudem nur ein Darlehen umfassen.

Auch eine Zusicherung oder Selbstverpflichtung mit Bindungswirkung der Beklagten liegt nicht vor. Eine Zusage ist nur eine Zusicherung im Sinne des Gesetzes, wenn sie auf Erlass oder Unterlassung eines zukünftigen Verwaltungsaktes gerichtet ist (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 34 Rn. 3). Weder das Schreiben vom 02.10.2008 noch die zeitweise Überweisung der Mietzahlungen an den Kläger stellen eine Zusicherung dar oder können als Selbstverpflichtung mit Bindungswirkung ausgelegt werden. Mit ihrem Schreiben vom 02.10.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger lediglich die Auskunft, dass ihm die Mietkaution zur Verwertung zur Verfügung stehe, er weitere Mietzahlungen von der Beklagten jedoch nicht erwarten könne, da die Miete wieder direkt an Frau H. gezahlt werde.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Entrümpelungs- und Sanierungskosten für die Wohnung gegenüber der Beklagten. Ein Anspruch aus § 22 SGB II scheitert schon daran, dass hier lediglich die Leistungsempfängerin Antragsberechtigte wäre. Ein Antrag von Frau H. auf Übernahme der Auszugsrenovierung ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind Auszugsrenovierungen nur dann den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Wohnungsnutzung und auf Grund eines notwendigen Umzugs entstehen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 22). Nicht mehr zu den Unterkunftskosten zuzurechnen sind (vertragliche oder deliktische) Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache durch vertragswidriges Verhalten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.1996 - 5 B 24/96, Juris Rn. 4).

Dem Kläger steht auch kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 05.04.2000 -B 5 RJ 50/98 R, Juris Rn. 18 m.w.N.) voraus, dass der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchssteller, die ihm gerade diesem gegenüber oblag, rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben muss. Die Pflichtverletzung muss ferner als nicht wegdenkbare Bedingung ursächlich bewirkt haben, dass dem Betroffenen ein Recht, das ihn im Sozialrechtsverhältnis zugestanden hat, nicht mehr zusteht. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (sog. innerer Zusammenhang). Vorliegend mangelt es schon an einem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Auch eine vom Kläger geltend gemachte Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Leistungsempfängerin ist nicht ersichtlich. Die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber der Leistungsempfängerin beschränkt sich grundsätzlich darauf, dieser zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verhelfen. Auch die Fürsorgepflicht, die mit der Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung einhergeht, bezieht sich darauf, den Leistungsempfängern bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung oder der Anpassung des Heizverhaltens an die Heizkostenrichtlinie zu helfen und die Leistungsempfänger in diesem Bereich zu beraten. Nachdem die Beklagte von den Zuständen in der Wohnung von Frau H. erfahren hat, hat sie mit Schreiben vom 13.06.2007 den Allgemeinen Sozialdienst in Bühl informiert. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre Leistungsempfänger anzuhalten, die von ihnen bewohnten Wohnungen sauber und aufgeräumt zu halten und die Mietwohnung nicht zu beschädigen. Wie ordentlich oder sauber ein Leistungsempfänger wohnt, ist Teil seiner Privatsphäre. Eine Kontrollpflicht der Beklagten besteht hier nicht.

Auch eine bewusste Schädigung des Klägers durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beklagte eine Fürsorgepflicht gegenüber der Leistungsempfängerin verletzt haben sollte, hätte diese keine drittschützende Wirkung auf den Kläger als Vermieter gehabt. Anspruchsberechtigte wäre immer nur Frau H ...

Die Klage war deshalb hinsichtlich des Zahlungsanspruchs abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Vorliegend ist der Kläger mit seinem Zahlungsanspruch voll unterlegen. Nur hinsichtlich der äußeren Form des Schreibens vom 02.10.2008 als formeller Verwaltungsakt hat seine Klage Erfolg.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 51 Abs. 1 GKG. Der Streitwert bemisst sich für die Leistungsklage nach dem geltend gemachten Zahlungsanspruch.
Rechtskraft
Aus
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