Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KN 183/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 23/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung der Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung und in der Folge eine um einen Pfennig höhere Rente streitig.
Der am 1938 geborene Kläger entrichtete im Dezember 1997 Höherversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar 1997 bis Dezember 1997 in der Gesamthöhe von DM 19.975,20 (12 x DM 1.664,60). Im März 1998 entrichtete er Höherversicherungsbeiträge für die Zeit von April 1954 bis März 1955 in Höhe von DM 20.462,40 (12 x DM 1.705,20). Mit Bescheid vom 08.04.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab 01.05.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von damals DM 3.332,89. In diesem Rentenbetrag sind Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in Höhe von DM 336,96 enthalten. Diese Steigerungsbeträge errechnete die Beklagte wie folgt:
"Als Steigerungsbetrag stehen zu bei Zahlung im Alter von 56 und mehr Jahren 0,8333 %. des Beitrags von DM 15.346,80 ( 9 x DM 1.705,20) = DM 127,88 des Beitrags von DM 5.115,60 ( 3 x DM 1.705,20) = DM 42,63. des Beitrags von DM 19.975,20 (12 x DM 1.664,60) = DM 166,45 Summe der Steigerungsbeträge DM 336,96."
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.1998 zurückwies.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München mit dem Begehren, ihm eine um einen Pfennig pro Monat höhere Rente zu gewähren. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Höherversicherungsbeiträge seien in ihrer Summe mit dem Faktor 0,8333 zu multiplizieren. Das Ergebnis (DM 40.437,60 x 0,8333) laute DM 336,97, also ein Pfennig mehr als von der Beklagten errechnet. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.07.1999 ab und führte unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides aus, es bestehe kein Grund zur Beanstandung der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, in dem er seine bisherige Rechtsauffassung detailliert darlegt und begründet und weiter davon ausgeht, dass die Summe der Beitragszahlungen Grundlage der Berechnung der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung sei. Für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Kalenderjahre gebe es keine Rechtfertigung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.07.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1998 zu verurteilen, ihm eine um einen Pfennig höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, für die Rentenberechnung sei die Maßeinheit für jegliche Bemessungsgrundlage das Kalenderjahr, weshalb für jedes Kalenderjahr getrennt die Entgeltpunkte bzw. Steigerungsbeträge zu ermitteln seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer um einen Pfennig höheren Rente, da die Beklagte die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung jedenfalls im Ergebnis korrekt berechnet hat.
Gemäß § 269 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) werden für Beiträge der Höherversicherung zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter von 56 und mehr Jahren - wie hier - 0,8333 % des Nennwerts des Beitrags.
Ausgehend vom Wortlaut dieser Vorschrift sind für jeden einzelnen Beitrag der Höherversicherung, d.h. für jeden Monatsbeitrag, die Steigerungsbeträge zu berechnen. Der Gesetzeswortlaut geht ausdrücklich von Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung aus.
Dies führt beim Kläger zu folgender Berechnung: Der Kläger hat 12 Monatsbeiträge in Höhe von DM 1.705,20 und 12 Monatsbeiträge in Höhe von DM 1.664,60 geleistet. Ein Monatsbeitrag der Höherversicherung von DM 1.705,20 führt zu einem Steigerungsbetrag von DM 14,21 (0,8333 % von 1.705,20 = 14,209431, gerundet gemäß den §§ 121 Abs.2, 123 Abs.1 SGB VI 14,21). Ein Monatsbeitrag der Höherversicherung von DM 1.664,60 führt zu einem Steigerungsbetrag von DM 13,87 (0,8333 % von 1.664,60 = 13,871111, gerundet 13,87). 12 x DM 14,21 ergibt den Betrag von DM 170,52, 12 x DM 13,87 ergibt den Betrag von DM 166,44, gesamt DM 336,96. Diesen Betrag hat die Beklagte als Steigerungsbetrag für Beiträge der Höherversicherung im Rentenbescheid zugrunde gelegt, weshalb die Bescheide nicht zu beanstanden sind.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat nur wegen der erkennbar fehlenden Einsichtsfähigkeit des Klägers in die tatsächliche Rechtslage von der Auferlegung von Mutwillenskosten abgesehen hat.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung der Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung und in der Folge eine um einen Pfennig höhere Rente streitig.
Der am 1938 geborene Kläger entrichtete im Dezember 1997 Höherversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar 1997 bis Dezember 1997 in der Gesamthöhe von DM 19.975,20 (12 x DM 1.664,60). Im März 1998 entrichtete er Höherversicherungsbeiträge für die Zeit von April 1954 bis März 1955 in Höhe von DM 20.462,40 (12 x DM 1.705,20). Mit Bescheid vom 08.04.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab 01.05.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von damals DM 3.332,89. In diesem Rentenbetrag sind Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in Höhe von DM 336,96 enthalten. Diese Steigerungsbeträge errechnete die Beklagte wie folgt:
"Als Steigerungsbetrag stehen zu bei Zahlung im Alter von 56 und mehr Jahren 0,8333 %. des Beitrags von DM 15.346,80 ( 9 x DM 1.705,20) = DM 127,88 des Beitrags von DM 5.115,60 ( 3 x DM 1.705,20) = DM 42,63. des Beitrags von DM 19.975,20 (12 x DM 1.664,60) = DM 166,45 Summe der Steigerungsbeträge DM 336,96."
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.1998 zurückwies.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München mit dem Begehren, ihm eine um einen Pfennig pro Monat höhere Rente zu gewähren. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Höherversicherungsbeiträge seien in ihrer Summe mit dem Faktor 0,8333 zu multiplizieren. Das Ergebnis (DM 40.437,60 x 0,8333) laute DM 336,97, also ein Pfennig mehr als von der Beklagten errechnet. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.07.1999 ab und führte unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides aus, es bestehe kein Grund zur Beanstandung der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, in dem er seine bisherige Rechtsauffassung detailliert darlegt und begründet und weiter davon ausgeht, dass die Summe der Beitragszahlungen Grundlage der Berechnung der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung sei. Für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Kalenderjahre gebe es keine Rechtfertigung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.07.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1998 zu verurteilen, ihm eine um einen Pfennig höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, für die Rentenberechnung sei die Maßeinheit für jegliche Bemessungsgrundlage das Kalenderjahr, weshalb für jedes Kalenderjahr getrennt die Entgeltpunkte bzw. Steigerungsbeträge zu ermitteln seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer um einen Pfennig höheren Rente, da die Beklagte die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung jedenfalls im Ergebnis korrekt berechnet hat.
Gemäß § 269 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) werden für Beiträge der Höherversicherung zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter von 56 und mehr Jahren - wie hier - 0,8333 % des Nennwerts des Beitrags.
Ausgehend vom Wortlaut dieser Vorschrift sind für jeden einzelnen Beitrag der Höherversicherung, d.h. für jeden Monatsbeitrag, die Steigerungsbeträge zu berechnen. Der Gesetzeswortlaut geht ausdrücklich von Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung aus.
Dies führt beim Kläger zu folgender Berechnung: Der Kläger hat 12 Monatsbeiträge in Höhe von DM 1.705,20 und 12 Monatsbeiträge in Höhe von DM 1.664,60 geleistet. Ein Monatsbeitrag der Höherversicherung von DM 1.705,20 führt zu einem Steigerungsbetrag von DM 14,21 (0,8333 % von 1.705,20 = 14,209431, gerundet gemäß den §§ 121 Abs.2, 123 Abs.1 SGB VI 14,21). Ein Monatsbeitrag der Höherversicherung von DM 1.664,60 führt zu einem Steigerungsbetrag von DM 13,87 (0,8333 % von 1.664,60 = 13,871111, gerundet 13,87). 12 x DM 14,21 ergibt den Betrag von DM 170,52, 12 x DM 13,87 ergibt den Betrag von DM 166,44, gesamt DM 336,96. Diesen Betrag hat die Beklagte als Steigerungsbetrag für Beiträge der Höherversicherung im Rentenbescheid zugrunde gelegt, weshalb die Bescheide nicht zu beanstanden sind.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat nur wegen der erkennbar fehlenden Einsichtsfähigkeit des Klägers in die tatsächliche Rechtslage von der Auferlegung von Mutwillenskosten abgesehen hat.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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