S 148 AS 35486/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
148
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 148 AS 35486/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte den Klägern nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für Abiturfahrten nach dem SGB II. Die im Januar 1989 geborene Klägerin zu 2.) und die im Mai 1990 geborene Klägerin zu 3.) bildeten im Jahr 2009 zusammen mit ihrer allein erziehenden Mutter und ihrem mittlerweile verstorbenen Bruder, den Klägern zu 1.) und 4.), eine Bedarfsgemeinschaft. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 8. April 2009 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2009 in Höhe von jeweils 891,79 EUR, an Einkommen wurde jeweils nur Kindergeld berücksichtigt. Die Klägerin zu 2.) besuchte das L -Gymnasium in B F -K, die Klägerin zu 3.) das T -H -Gymnasiums in Berlin-Mitte. Beide Klägerinnen nahmen im Frühjahr 2009 an den Abiturprüfungen teil. Im Mai 2009 beantragten sie beim Beklagten die Übernahme von Kosten für Abiturfahrten. Die Klägerin zu 2.) reiste am Juni 2009 für eine Woche nach S B /Bulgarien (Kosten: 430,- EUR), die Klägerin zu 3.) am. Juni 2009 für eine Woche nach L /Spanien (Kosten: 402,- EUR). Die Reisen fanden jeweils nach Abschluss der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zum Abitur statt. Sie wurden durch Schüler bzw. durch von diesen beauftragten und auf Abiturfahrten spezialisierten Reiseanbietern organisiert und fanden jeweils ohne Begleitung von Lehrkräften statt; die Reisen wurden durch die jeweiligen Schulleiter auch nicht genehmigt. An der Abiturfahrt der Klägerin zu 2.) nahmen 50 von insgesamt 63, an der Fahrt der Klägerin zu 3.) 50 von insgesamt 90 Abiturienten des Jahrgangs teil. Mit Bescheiden vom 29. Mai 2009 bzw. vom 12. Juni 2009 lehnte der Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten ab. Es handele sich hierbei nicht um Klassenfahrten, sondern um nicht förderbare Schulabschlussfahrten. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen mit Widersprüchen vom 2. bzw. 7. Juli 2009. Beide Widersprüche wurden vom Beklagten jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 zurückgewiesen. Sinn und Zweck der Übernahme der Kosten für Klassenfahrten sei es, hilfebedürftige Kinder gegenüber anderen Schülern nicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen zu benachteiligen, wenn der Klassenverband eine Klassen-, Projekt- oder Schullandheimfahrt durchführe. Hierdurch solle eine Ausgrenzung unter den Schülern vermieden werden. In der hier gegebenen Konstellation sei eine Benachteiligung nicht zu erkennen, da sich der Jahrgangsteil nach der Abschlussprüfung ohnehin auflösen werde. Im Übrigen liege keine Klassenfahrt im Rahmen der maßgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin vor. Mit den jeweils am 9. Oktober 2009 erhobenen und von der Kammer durch Beschluss vom 15. August 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Reisen hätten jeweils einen Monat vor Ende des regulären Schuljahres und damit in unmittelbarem Bezug zur schulischen Bildung stattgefunden. Er sei davon auszugehen, dass zur Vermeidung der Ausgrenzung hilfebedürftiger Kinder jede Art von gemeinschaftlicher Fahrt von der Kita bis zum Abiturabschluss unter dem Begriff der "Klassenfahrt" im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zu subsumieren sei. Abiturfahrten fänden in Berlin üblicherweise zum Abschluss des Schuljahres statt; vermutlich aufgrund von Sparzwängen nehme hieran grundsätzlich kein Lehrpersonal teil. Gerade bei Abschlussjahrgängen sei es für spätere Verbindungen und Kontakte wichtig, dass Kinder aus hilfebedürftigen Familien hiervon nicht ausgeschlossen würden. Durch das ungünstige Zusammenwirken landesrechtlicher Bestimmungen und der Regelungen des SGB II würden in Berlin hilfebedürftige Kinder systematisch von Abitur Klassenfahrt ausgeschlossen. Zumindest liege eine unerkannte Regelungslücke vor. Nachdem auf entsprechenden Hinweis der Kammer die Klage für die Kläger zu 1.) und 4.) zurückgenommen wurden, beantragen die Klägerinnen zu 2.) und 3.), den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 29. Mai 2009 und vom 12. Juni 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. September 2009 zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) 430,- EUR und an die Klägerin zu 3.) 402,- EUR an Kosten der jeweiligen Abiturfahrten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die in den Widerspruchsscheiden angegebenen Gründe. Nach den für Berlin maßgeblichen Verwaltungsvorschriften der AV Veranstaltungen setze eine Klassenfahrt die Teilnahme von Lehrpersonal voraus und sei durch den Schulleiter zu genehmigen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren Bl. 847-944 der Kammer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorlagen und die zum Gegenstand der Beratungen gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG). 1.) Streitgegenständlich sind die Bescheide des Beklagten vom 29. Mai sowie vom 12. Juni 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. September 2009. Bei der von den Klägerinnen begehrten Erstattung von Kosten für Klassenfahrten handelt es sich nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II (in der im Streitzeitraum im Juni 2009 maßgeblichen Gesetzesfassung) um einen von der übrigen Leistungsbewilligung abtrennbaren Bedarf, über welchen eigenständig zu entscheiden ist, BSG, Urt. v. 23. März 2010 – B 14 AS 6/09 R, Rn. 9 (juris). Der entsprechende Anspruch steht dabei allein den Klägerinnen zu 2.) und 3.) zu. Zwar bildeten sie mit ihrem Bruder und ihrer Mutter eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (a.F.), der entsprechende Bedarf besteht jedoch nur bei ihnen und betrifft nicht die Bedarfsgemeinschaft. Gegen die ablehnenden Bescheide wenden sich die Klägerinnen zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). 2.) Die Klägerinnen sind leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II (a.F.). Nach §§ 7, 9, 19 SGB II haben solche Personen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen vor und wurden vom Beklagten im Bewilligungsbescheid für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zutreffend festgestellt. Insbesondere waren die Klägerinnen hilfebedürftig, weil das allein zu berücksichtigende Kindergeld offenkundig nicht ausreichte, um den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu decken. 3.) Die Klägerinnen besitzen keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Abiturfahrten aus § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.). Nach dieser Regelung sind Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die hier durchgeführten Abiturfahrten erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Vorliegend kann dahinstehen, ob bereits unter dem Begriff der "Klassenfahrt" nur solche Fahrten zu verstehen sind, die in der Organisationshoheit der Schule im jeweiligen Klassen- oder Kursverband durchgeführt werden. Denn jedenfalls fanden die hier durchgeführten Abiturfahrten nicht im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen statt. Maßgeblich sind insoweit die jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen, vgl. BSG, Urt. v. 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, Rn. 15 (juris). Die Regelung von Klassenfahrten im Schulgesetz des Landes Berlin beschränkt sich auf die Regelung nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 des im Streitzeitraum geltenden Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) dahingehend, dass die Kompetenz zur Aufstellung der Grundsätze für Schülerfahrten in den einzelnen Schulen der Schulkonferenz (zur Entscheidung mit einfacher Mehrheit) zugewiesen wird. Entsprechend § 128 des Schulgesetzes hat die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung jedoch die Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen) vom 25. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. September 2008 erlassen. Diese enthält zu Schülerfahrten in Ziffer 4 Absatz 1 folgende Regelung: "Schülerfahrten sind mehrtägige schulische Veranstaltungen, an denen eine möglichst große Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe teilnehmen soll. Sie sollen einen Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. [ ] Schülerfahrten erweitern die Möglichkeiten, Bildungs- und Erziehungsziele zu verfolgen und den Gruppenzusammenhalt zu festigen. Sie können auch im Rahmen ergänzender schulischer Betreuungsangebote während der Ferien durchgeführt werden. Darüber hinaus soll ausgewählten Gruppen die Möglichkeit gegeben werden, sich an schulbezogenen Wettbewerb zu beteiligen und die Leistungen der Schulen außerhalb des Landes Berlin darzustellen. Die Teilnahme an einer Ferienschule oder einem Sprachfördercamp ist hinsichtlich der Bezuschussung für bedürftige Schülerinnen und Schüler der Teilnahme an einer Schülerfahrt gleichgestellt." Nach Ziffer 4 Abs. 3 werden "Schülerfahrten von Lehrkräften oder pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleitet und von mindestens einer weiteren Geeignetenperson begleitet. Die fahrtenleitende Lehrkraft oder die pädagogische Mitarbeiterin oder der pädagogische Mitarbeiter haben vor Ort die Aufsichts- und Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern wahrzunehmen." Gemäß Ziffer 4 Abs. 8 erteilte "die Schulleiterin oder der Schulleiter die Genehmigung zur Durchführung einer Schülerfahrten auf der Grundlage dieser Ausführungsvorschriften und den von der Schulkonferenz beschlossene Grundsätzen unter pädagogischen, finanziellen und unterrichtorganisatorischen Gesichtspunkten. [ ]" Nach Ziffer 5 Abs. 1 können schließlich "beamtete Lehrkräfte und sonstige Dienstkräfte im Beamtenverhältnis auf die Erstattung ihrer Dienstreisekosten [ ] in vollem Umfang oder teilweise verzichten, wenn andernfalls die Schülerfahrt [ ] wegen Fehlens der erforderlichen Mittel [ ] nicht durchgeführt werden [kann]." Die von den Klägerinnen absolvierten Abiturfahrten erfüllen diese Anforderungen nicht. Dabei ist zwar nicht schon schädlich, dass die Fahrten – da nach den mündlichen Abiturprüfungen keine schulischen Veranstaltungen mehr für die Schüler der Abiturjahrgangsstufe angeboten werden – außerhalb der "Schulzeit" stattfanden. Denn nach Ziffer 4 Absatz 1 der AV Veranstaltungen können Schülerfahrten insbesondere auch während der Schulferien – und damit außerhalb der Unterrichtszeit – durchgeführt werden. Es haben jedoch weder Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiter an den Fahrten teilgenommen, noch wurden diese jeweils vom Schulleiter genehmigt. Aus den Regelungen der AV Veranstaltungen geht zudem auch hervor, dass es sich bei einer Schülerfahrt nach dem Verständnis des Berliner Landesrechts um eine von der Schule organisierte und verantwortete Fahrt handelt, welche zwar auch, aber nicht nur der Festigung des Gruppenzusammenhaltes zu dienen bestimmt ist. Bei den von den Klägerinnen durchgeführten Abiturfahrten handelte es sich dagegen um Fahrten, die zwar indirekt einen schulischen Anlass (Absolvieren der Abiturprüfung) hatten, nicht aber zu schulischen, sondern privaten Zwecken (private Freizeitreise, Abschiedstreffen) erfolgten. Anders als bei den sonstigen Kurs- und Schülerfahrten nach Ziffer 4 Abs. 1 der AV Veranstaltungen war offenbar auch die Teilnahme jedem einzelnen Jahrgangsteilnehmer – vorbehaltlich eigenen Freizeitgestaltungswünschen, freier Zeit und (auch) ausreichenden finanziellen Mitteln freigestellt. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass insoweit hilfebedürftige Kinder regelmäßig an derartigen Veranstaltungen nicht teilnehmen werden können, sofern sie hierfür nicht Vermögen einsetzen. Indes führt dies nicht dazu, dass jegliche private Reise auch eines Großteils einer Klasse oder Jahrgangsstufe ohne schulischen Zweck nach dem SGB II gesondert förderfähig würde. Derartige Kosten sind vielmehr – wie private Reisen auch sonst – von der Regelleistung abgedeckt. Insoweit kommt ggfs. ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II (a.F.) bzw. nunmehr § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II in Betracht, wenn die Teilnahme an einer derartigen Fahrt unabweisbar ist. Hierfür reicht indes ein bloßes Interesse an einer Fahrtteilnahme nicht aus; nach Auffassung der Kammer wird vielmehr – angesichts des Normzwecks der Übernahme der Kosten einer "herkömmlichen" Klassenfahrt, nämlich der Vermeidung von Ausgrenzung – zu fordern sein, dass der ganz überwiegende Teil der Klasse bzw. des Jahrgangs an der Fahrt teilnimmt; eine Nichtteilnahme also stigmatisierend wirkt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der erheblich unter der Jahrgangsgröße liegenden Teilnehmerzahlen nicht gegeben. 4.) Es besteht auch kein Anspruch nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.) analog. Denn Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche liegt indes nach der Überzeugung der Kammer nicht vor. Denn zum einen hat sich der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 3 SGB II (a.F.) bewusst zur Heranziehung der landesrechtlichen Regelungen entschieden und damit ein unterschiedliche Behandlung von Schülern in verschiedenen Bundesländern in Kauf genommen. Zum anderen steht auch nicht fest, dass in anderen Bundesländern Abiturabschlussfahrten stets den Abiturprüfungen und in Begleitung von Lehrkräften stattfinden. Damit steht keine Ungleichbehandlung fest. Die bestehenden Berliner Regelungen untersagen es den einzelnen Schulen auch nicht, vor oder nach den Prüfungen Schulfahrten unter Beteiligung von Lehrkräften durchzuführen, deren Kosten dann für Leistungsberechtigte regelmäßig vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sein werden. Schließlich wäre nach Auffassung der Kammer angesichts der freigestellten Teilnahme an den Fahrten und den konkreten Teilnehmerzahlen auch im Vergleich zu "herkömmlichen" Klassenfahrten eine Stigmatisierung nicht zu erwarten gewesen. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. 6.) Da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei subjektiver Klagehäufung zu addieren ist (Leitherer, in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 16) und damit vorliegend einen Betrag von 750,00 EUR übersteigt, ist gegen dieses Urteil die Berufung ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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