Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1464/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 142/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei Versagungsbescheiden ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.01.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 06.03.2009.
Die Kläger bezogen seit dem 01.01.2005 zeitweise Alg II. Am 06.03.2009 beantragte der Kläger zu 1.) beim Beklagten erneut die Leistungsgewährung für die Bedarfsgemeinschaft, worauf der Beklagte zur Vorlage verschiedener Unterlagen im Hinblick auf die Vermögenssituation der Kläger aufforderte. Mit Bescheid vom 03.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 versagte der Beklagte die Leistungen für die Kläger ab 06.03.2009. Es seien nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt worden. Da in der Vergangenheit das Vermögen nicht angegeben worden sei, sei zu prüfen, ob noch Vermögenswerte vorhanden seien. Die Entscheidung erfolge nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und sei unter Würdigung der gesamten Umstände angemessen.
Dagegen haben die Kläger beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und neben der Aufhebung der Leistungsversagung die Gewährung der Leistungen in vollem Umfang auch rückwirkend beantragt. Mit Urteil vom 22.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen begehrt werde, sei die Klage unzulässig, da vorliegend alleine die Anfechtungsklage statthaft sei. Die Leistungsversagung sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die formellen Voraussetzungen hierfür beachtet. Die Kläger seien ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Gegen die Entscheidung des SG haben die Kläger beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid vom 03.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 aufgehoben und sich zu einer erneuten Entscheidung über den Leistungsantrag bereit erklärt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.01.2010 und den Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab 06.03.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das LSG kann außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs 4 Sätze 1 und 2 SGG). Der Senat ist auch im Hinblick auf die anberaumte und auf Wunsch der Kläger vertagte mündliche Verhandlung nicht gehindert durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 153 Rn 15a).
Die Berufung ist (zuletzt) nicht begründet. Die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 ist unzulässig geworden. Die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Leistungsgewährung ist ebenfalls nicht zulässig.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich und unbedingt die Aufhebung seines Bescheides vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 erklärt und eine Entscheidung über den Leistungsantrag vom 06.03.2009 zugesagt. Die insofern gegen den Versagungsbescheid nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) statthafte Anfechtungsklage ist damit unzulässig geworden, denn der Rechtsstreit hat sich insoweit erledigt. Ein (Teil-)Anerkenntnisurteil nach § 202 SGG iVm
§ 307 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht notwendig, da aus dem erklärten Anerkenntnis selbst nach § 199 Abs 1 Nr 3 SGG vollstreckt werden kann (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 101 Rn 19). Da für den Senat auch keinerlei Zweifel an der Erklärung des Beklagten bestehen, ist insofern jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 entfallen.
Soweit darüber hinaus die Kläger im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage eine Verurteilung des Beklagten zur Leistungsgewährung ab 06.03.2009 begehren, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Zutreffend hat das SG ausgeführt, eine solche Klage sei vorliegend nicht statthaft.
Grundsätzlich ist zulässige Klageart gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I die reine Anfechtungsklage (vgl Beschlüsse des Senates vom 13.02.2007 - L 11 B 51/07 AS ER - und vom 08.05.2008 - L 11 AS 386/07; siehe auch BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R). Mit einem derartigen Bescheid wird keine Beweislastentscheidung in der Sache getroffen, sondern nur ein Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten sanktioniert. Erweist sich im gerichtlichen Verfahren die Einschätzung des Leistungsträgers in Bezug auf das Fehlverhalten als unzutreffend, erfolgt hierdurch noch keine Aussage zum Leistungsanspruch. Über das Bestehen eines Leistungsanspruches hat der Leistungsträger nach Aufhebung der Versagungsentscheidung grundsätzlich erneut zu entscheiden. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch zugesichert. Für den geltend gemachten Leistungsanspruch der Kläger fehlt es damit an der Zulässigkeit der Klage.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Eine Kostenverteilung im Hinblick auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 war vorliegend nicht angezeigt. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts haben die Kläger den Rechtsstreit nach der Aufhebung des Bescheides durch den Beklagten nicht für erledigt erklärt und an ihrem ursprünglichen Antrag festgehalten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 06.03.2009.
Die Kläger bezogen seit dem 01.01.2005 zeitweise Alg II. Am 06.03.2009 beantragte der Kläger zu 1.) beim Beklagten erneut die Leistungsgewährung für die Bedarfsgemeinschaft, worauf der Beklagte zur Vorlage verschiedener Unterlagen im Hinblick auf die Vermögenssituation der Kläger aufforderte. Mit Bescheid vom 03.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 versagte der Beklagte die Leistungen für die Kläger ab 06.03.2009. Es seien nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt worden. Da in der Vergangenheit das Vermögen nicht angegeben worden sei, sei zu prüfen, ob noch Vermögenswerte vorhanden seien. Die Entscheidung erfolge nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und sei unter Würdigung der gesamten Umstände angemessen.
Dagegen haben die Kläger beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und neben der Aufhebung der Leistungsversagung die Gewährung der Leistungen in vollem Umfang auch rückwirkend beantragt. Mit Urteil vom 22.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen begehrt werde, sei die Klage unzulässig, da vorliegend alleine die Anfechtungsklage statthaft sei. Die Leistungsversagung sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die formellen Voraussetzungen hierfür beachtet. Die Kläger seien ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Gegen die Entscheidung des SG haben die Kläger beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid vom 03.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 aufgehoben und sich zu einer erneuten Entscheidung über den Leistungsantrag bereit erklärt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.01.2010 und den Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab 06.03.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das LSG kann außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs 4 Sätze 1 und 2 SGG). Der Senat ist auch im Hinblick auf die anberaumte und auf Wunsch der Kläger vertagte mündliche Verhandlung nicht gehindert durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 153 Rn 15a).
Die Berufung ist (zuletzt) nicht begründet. Die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 ist unzulässig geworden. Die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Leistungsgewährung ist ebenfalls nicht zulässig.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich und unbedingt die Aufhebung seines Bescheides vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 erklärt und eine Entscheidung über den Leistungsantrag vom 06.03.2009 zugesagt. Die insofern gegen den Versagungsbescheid nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) statthafte Anfechtungsklage ist damit unzulässig geworden, denn der Rechtsstreit hat sich insoweit erledigt. Ein (Teil-)Anerkenntnisurteil nach § 202 SGG iVm
§ 307 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht notwendig, da aus dem erklärten Anerkenntnis selbst nach § 199 Abs 1 Nr 3 SGG vollstreckt werden kann (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 101 Rn 19). Da für den Senat auch keinerlei Zweifel an der Erklärung des Beklagten bestehen, ist insofern jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 entfallen.
Soweit darüber hinaus die Kläger im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage eine Verurteilung des Beklagten zur Leistungsgewährung ab 06.03.2009 begehren, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Zutreffend hat das SG ausgeführt, eine solche Klage sei vorliegend nicht statthaft.
Grundsätzlich ist zulässige Klageart gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I die reine Anfechtungsklage (vgl Beschlüsse des Senates vom 13.02.2007 - L 11 B 51/07 AS ER - und vom 08.05.2008 - L 11 AS 386/07; siehe auch BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R). Mit einem derartigen Bescheid wird keine Beweislastentscheidung in der Sache getroffen, sondern nur ein Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten sanktioniert. Erweist sich im gerichtlichen Verfahren die Einschätzung des Leistungsträgers in Bezug auf das Fehlverhalten als unzutreffend, erfolgt hierdurch noch keine Aussage zum Leistungsanspruch. Über das Bestehen eines Leistungsanspruches hat der Leistungsträger nach Aufhebung der Versagungsentscheidung grundsätzlich erneut zu entscheiden. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch zugesichert. Für den geltend gemachten Leistungsanspruch der Kläger fehlt es damit an der Zulässigkeit der Klage.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Eine Kostenverteilung im Hinblick auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 war vorliegend nicht angezeigt. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts haben die Kläger den Rechtsstreit nach der Aufhebung des Bescheides durch den Beklagten nicht für erledigt erklärt und an ihrem ursprünglichen Antrag festgehalten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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