Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 2581/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 192/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen der aus seiner Sicht zu Unrecht anspruchsmindernd berücksichtigten Einnahmen in Form des Überbrückungsgeldes für aus der Strafhaft Entlassene.
Der am 1973 geborene alleinstehende Kläger befand sich ab dem 6. Oktober 2005 zur Verbüßung einer Reststrafe in Haft.
Mit Schreiben vom 25. April 2006, bei der ARGE SGB II H: GmbH (Rechtsvorgängerin des Beklagten, zukünftig: ARGE) am 27. April 2006 eingegangen, bat der Kläger um einen Termin zur persönlichen Vorsprache, weil er erneut Arbeitslosengeld II ab dem 15. Mai 2006 beantragen wolle. Die ARGE schlug dem Kläger einen Termin für den 15. Mai 2006 um 14:30 Uhr vor.
Am Tag des Endes der Strafhaft und seiner Entlassung am 15. Mai 2006 zahlte die Justizvollzugsanstalt dem Kläger ein aus seinen Verdiensten während der Haft gebildetes Überbrückungsgeld in Höhe von 542,88 EUR bar aus.
Der Kläger stellte am Tag der Entlassung bei der ARGE einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, kein Einkommen bzw. Vermögen zu haben. Für seine Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche 66 m²) zahle er Miete in Höhe von 264 EUR monatlich zuzüglich weiterer Nebenkosten einschließlich Heizung und Bereitung von Warmwasser in Höhe von 80 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 bewilligte die ARGE dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 15. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006 in Höhe von 61,17 EUR, vom 1. Juni 2006 bis zum 13. Juni 2006 in Höhe von 381,46 EUR sowie vom 1. Juli 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von monatlich 634,80 EUR. Zur Begründung führte die ARGE ergänzend aus, dass das Überbrückungsgeld als Einkommen im Zeitraum vom 15. Mai 2006 bis zum 14. Juli 2006 berücksichtigt worden sei, da es für den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung gebildet worden sei.
Wegen der Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Mai 2006: Er sei davon ausgegangen, dass das Überbrückungsgeld nicht angerechnet werde. Es liege unterhalb des Betrages, der als Schonvermögen zu belassen sei. Die Mittel seien wegen der Begleichung diverser Außenstände (unter anderem bei seinem Vermieter) verbraucht.
Am 1. Juni 2006 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf, für die er das Arbeitsentgelt jeweils am 15. des Folgemonats ausgezahlt erhielt. Für die Monate Juni 2006, Juli 2006 und August 2006 erzielte der Kläger ein Arbeitsentgelt von 247,50 EUR, 399,50 EUR und 246,00 EUR. Am 13. August 2006 endete das Arbeitsverhältnis.
Mit änderndem Bescheid vom 18. August 2006 bewilligte die ARGE dem Kläger ab dem 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 als Arbeitslosengeld II (Alg II) monatlich 291,20 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2006 395,20 EUR, da nunmehr Einkommen aus der Beschäftigung zu berücksichtigen sei. Ab dem Monat September 2006 bis zur Vorlage der weiteren Verdienstbescheinigungen werde ein vorläufiges Einkommen in Höhe von 239,50 EUR monatlich berücksichtigt. Mit Bescheid vom 18. August 2006 forderte die ARGE von dem Kläger die Erstattung eines Betrages in Höhe von 239,90 EUR wegen der teilweisen Aufhebung der bewilligten Leistungen ab dem 1. August 2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 wies die ARGE den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Mai 2006 als unbegründet zurück: Das Überbrückungsgeld bzw. eine Überbrückungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz sei als Einkommen zu berücksichtigen, weil eine gesetzliche Zweckbestimmung gegeben sei, das Überbrückungsgeld während der ersten vier Wochen nach der Haftentlassung für den Lebensunterhalt zu verwenden.
Am 8. November 2006 hat der Kläger gegen den Bescheid der ARGE vom 17. Mai 2006 in der Fassung des ändernden Bescheides vom 18. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG, Az. S 9 AS 2691/06) erhoben.
Bereits am 26. Oktober 2006 hatte der Kläger bei dem SG Klage (Az. S 9 AS 2581/06) gegen eine Absenkung des Alg II für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2006 um 30 % der Regelleistung wegen der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erhoben (Bescheid der ARGE vom 11. Juli 2006, Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006). Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 hat das SG dieses Verfahren zum hiesigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden.
Mit Bescheid vom 24. November 2006 hat die ARGE die Bewilligung aufgrund der Berücksichtigung der erst am 16.10.2006 vollständig bekannten Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit abgeändert und dem Kläger Alg II wie folgt bewilligt: • vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 516,80 EUR, • vom 1. August 2006 bis zum 31. August 2006 291,20 EUR, • vom 1. September 2006 bis 30. September 2006 414,00 EUR, • vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 530,80 EUR • vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2006 634,80 EUR.
Mit einem Bescheid vom 5. Dezember 2006 hat die ARGE die Bewilligung nochmals wie folgt abgeändert: • vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 61,17 EUR • vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 396,55 EUR
Mit einem Änderungsbescheid vom 27. Januar 2007 hat die ARGE die Bewilligung erneut korrigiert: • vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 87,80 EUR • vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 443,55 EUR • vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 563,80 EUR • vom 1. August 2006 bis 31. August 2006 338,20 EUR • vom 1. September 2006 bis 30. September 2006 461,00 EUR • vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 577,80 EUR • vom 1. November 2006 bis 30. November 2006 681,00 EUR.
In der mündlichen Verhandlung am 27. März 2009 hat die ARGE den Klageanspruch insoweit anerkannt, dass dem Kläger weitere Leistungen für die Kosten der Heizung in dem Zeitraum vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 0,69 EUR, für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 1,23 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von monatlich 0,98 EUR zu gewähren sind. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der ARGE angenommen.
Mit Urteil vom 27. März 2009 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 aufgehoben. Des Weiteren verurteilte das SG die ARGE in Abänderung des Bescheides vom 17. Mai 2006 in der Fassung des ändernden Bescheides vom 18. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2006 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 24. November 2006, 5. Dezember 2006 und 25. Januar 2007, dem Kläger Alg II über die bereits bewilligte Höhe hinaus vom 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 104 EUR zu gewähren: Die Absenkung des Alg II im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, sei rechtswidrig. Die Behörde habe die Möglichkeit des Erlasses einer Eingliederungsvereinbarung in der Form eines Verwaltungsakts. Die Klage auf höhere Leistungen sei aber unbegründet, weil die Anspruchsberechnung der ARGE nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei das an den Kläger gezahlte Überbrückungsgeld anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Dabei könne im Ergebnis offen bleiben, ob das Überbrückungsgeld als Einkommen oder Vermögen zu bewerten sei.
Bereits am 22. April 2009 hat der Kläger gegen das ihm am 30. April 2009 zugestellte Urteil die vom SG zugelassene Berufung eingelegt: Das an den Kläger ausgezahlte Überbrückungsgeld stelle kein Einkommen, sondern nicht zum Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen dar. Es beruhe auf Lohn, der während der Haftdauer angespart worden sei. Dass das Gesetz eine Auszahlung erst bei Entlassung aus dem Strafvollzug vorsehe, führe nicht dazu, dass das Überbrückungsgeld als Einkommen im Monat des Zuflusses zu sehen sei. Das Überbrückungsgeld sei im Übrigen bereits vor der Antragstellung bei der ARGE am 15. Mai 2006 ausgezahlt gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage wegen der Ansprüche auf Alg II auf die Monate Mai und Juni 2006 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2009 abzuändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 17. Mai 2006 in der Fassung des ändernden Bescheides vom 18. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2006 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 24. November 2006, 5. Dezember 2006 und 25. Januar 2007 zu verurteilen, ihm über die bereits bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hinaus für den Zeitraum vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 weitere 290,63 EUR und für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 weitere 224,25 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des SG.
Der Berichterstatter hat den Kläger unter Fristsetzung gemäß § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgefordert, nähere Angaben zur Verwendung der Mittel aus dem Überbrückungsgeld zu machen, insbesondere die Zahlung an den Vermieter zu belegen bzw. den Hausverwalter/Vermieter zu benennen. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, die Hausverwaltung habe gewechselt und er könne keinerlei Belege zum Verbrauch des Überbrückungsgeldes beibringen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er habe damals ungefähr 300 EUR Mietschulden gehabt, die er nach der Haftentlassung bezahlt habe.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.
Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 SGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Das SG hat die Berufung für den Senat bindend (§ 144 Abs. 3 SGG) gemäß § 142 Abs. 2 SGG zugelassen.
Gegenstand der Berufung des Klägers ist das Urteil des SG vom 27. März 2009, mit dem das SG die Klage gegen den Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Fassung des ändernden Bescheides vom 18. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2006 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 24. November 2006, 5. Dezember 2006 und 25. Januar 2007 auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in dem noch maßgeblichen Streitzeitraum vom 15. Mai 2006 bis 30. Juni 2006 insoweit abgewiesen hat. Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren nunmehr ausdrücklich und zulässig auf diesen Streitzeitraum beschränkt.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) des Klägers zu Recht abgewiesen. Die im Streit stehenden Bescheide sind nicht mehr rechtwidrig und verletzen den Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Kläger ist im Streitzeitraum (15. Mai 2006 bis 30. Juni 2006) dem Grunde nach gemäß den weiteren Maßgaben der §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigt. Ihm stehen aber keine höheren Leistungen als von der Beklagten bewilligt bzw. anerkannt zu.
Der Bedarf des Klägers ergibt sich aus der für ihn im Streitzeitraum maßgeblichen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 331 EUR monatlich.
Hinzu kommt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung, der hier – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei dem SG anerkannt – bis zum Ablauf des Monats Juni 2006 bei 338,03 EUR monatlich liegt. Der Betrag berücksichtigt die tatsächlichen Kosten von 344 EUR monatlich abzüglich 5,97 EUR wegen des Abzuges, der für die Kosten der Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistung von 331 EUR enthalten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R).
Mithin hat der Kläger einen monatlichen Bedarf für die Monate Mai 2006 bis Juni 2006 in Höhe von 669,03 EUR. Für den Monat Mai besteht allerdings nur ein anteiliger Anspruch in Höhe von 379,12 EUR (17/30). Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger bereits am 27. April 2006 einen anspruchsbegründenden Antrag gestellt hat, weil er erst seit der Freilassung ab dem 15. Mai 2006 materiell anspruchsberechtigt ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger bedarfserhöhende Ansprüche wegen Mehrbedarfen i.S.d. § 21 SGB II hat, denen der Senat nachgehen muste.
Diesen Gesamtbedarf mindert gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II das nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigende und i.V.m. den Bestimmungen der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Verordnung (Alg II-V) im Einzelnen zu ermittelnde Einkommen in den Monaten Mai bis Juni 2006.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist hierbei das Überbrückungsgeld als Einnahme in (Bar-)Geld anspruchsmindernd als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es stellt kein Vermögen dar, das nur nach Maßgabe des § 12 SGB II, d.h. insbesondere nur unter Beachtung der Vermögensfreibeträge, berücksichtigt werden kann.
Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nicht relevant, woher ein Gegenstand des Gesamtvermögens (verstanden als Gesamtheit geldwerter Gegen-stände, also bereits vorhandenes Vermögen und vermögensmehrende Einnahmen) stammt bzw. wie die Zahlung außerhalb des SGB II rechtlich einzuordnen ist. Solche Umstände sind nur für die Frage maßgeblich, ob ein bestimmter Gegenstand des Gesamtvermögens (wie etwa Schmerzensgeld, § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F.) von der Einsatzpflicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ausgenommen ist. Für die Frage, wie ein Gesamtvermögensgegenstand zu berücksichtigen ist, ist zunächst zwischen Einkommen und Vermögen zu differenzieren. Dabei enthält bereits die im SGB II vorgenommene Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen eine vorab wertende Zuordnung. Die grundsätzlich großzügigere Freistellung des Vermögens beruht darauf, dass gewisse Rücklagen als status quo geschützt bleiben sollen. Die Berücksichtigung von Einnahmen zwingt die Leistungsberechtigten grundsätzlich aber nicht dazu, ihren status quo aufzugeben. Daraus folgt, dass zur begrifflichen Unterscheidung von Einkommen und Vermögen auf die Vermögensmehrung abzustellen ist. Ob eine Vermögensmehrung (Einkommen) oder bereits vorhandenes Vermögen vorliegt, beurteilt sich danach, ob zum Zeitpunkt des Zuflusses bereits ein Anspruch auf Hilfe geltend gemacht worden ist. Daraus leitet sich die Formel ab, dass Einkommen das ist, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert nach Antragstellung (also im Bedarfszeitraum) dazu erhält, so dass Vermögen nur sein kann, was zu dieser Zeit bereits vorhanden ist (vgl. schon BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 ff.; neben anderen weitergeführt durch das BSG v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R – Juris; BSG v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, B 4 AS 57/07 R – Juris Rn. 18).
Das Überbrückungsgeld ist dem Kläger nach Antragstellung bzw. im Bedarfszeitraum am 15. Juni 2006 in Höhe von 542,88 EUR zugeflossen, es stellt mithin Einkommen dar. Nicht entscheidend ist, ob der Kläger bereits mit dem Eingang seines Schreibens vom am 27. April 2006 bei der ARGE einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt hat. Ein entsprechender Antrag ist mangels besonderer Regelung in § 37 Abs. 1 SGB II formlos und ohne besondere inhaltliche Anforderungen möglich. Dementsprechend kann ein Antrag schon dann gestellt sein, wenn sich aus der Äußerung der Wille ablesen lässt, Leistungen von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende empfangen zu wollen. So dürfte es hier liegen, weil der Kläger in dem Schreiben sein Begehren mitteilt, ab dem 15. Juni 2006 Leistungen zu erhalten. Dass ihm die Antragsformulare noch nicht vorlagen, wäre unschädlich. Unabhängig davon wäre das Überbrückungsgeld aber auch dann Einkommen, wenn der Kläger seinen Antrag erst am 15. Mai 2006 gestellt haben würde, weil es dann taggleich mit der Antragstellung zugeflossen ist. Aus Sicht des Senats ist hier nicht zwischen einzelnen Stunden des Antragstages zu differenzieren. Dies folgt daraus, dass auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nicht nach Stunden, sondern nur nach Tagen differenziert werden kann. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II für jeden Kalendertag, während der Monat nach Satz 2 der Vorschrift nicht kalendergenau, sondern mit 30 Tagen berechnet wird. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden sie anteilig, d.h. auch wiederum tageweise erbracht (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Hieraus folgt, dass weder bei der Antragstellung am Monatsersten noch im Laufe des Monats für die Leistungsgewährung und auch für die Berechnung des Anspruchs eine kleinere Einheit gebildet werden kann als der volle Tag. Wenn also beim Alg II stets ein Tagesanspruch besteht, dann ist der in den Tag der Antragstellung fallende Zuwachs in Form von Einkommen zu berücksichtigen.
Unbeachtlich muss dann bleiben, dass der Kläger das Überbrückungsgeld bereits zuvor "verdient" hatte und bereits eine der Höhe nach bestimmbare Anwartschaft bzw. bestimmbaren Anspruch wegen der Auszahlung des Guthabens am Tag der Entlassung aus der Strafhaft hatte. Für die Zuordnung zu Einkommen oder Vermögen ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Erwirtschaftung, sondern der der Realisation entscheidend. Der Erwerb eines Anspruchs bedeutet noch keinen Zufluss (vgl. BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; BSG v. 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - FEVS 61, 97; BSG v. 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R – zitiert nach juris)
Gegen die hier wegen des Zuflusses bei Antragstellung vorzunehmende Bewertung der Auszahlung des Überbrückungsgeldes als Einkommen sprechen auch nicht dessen rechtlichen Eigenarten. Insbesondere ist hiervon keine Ausnahme deshalb angezeigt, weil es sich bei der Auszahlung nicht um einen echten Vermögenszuwachs handeln würde. Es liegt hier kein Fall vor, bei dem in der Auszahlung lediglich eine Umschichtung bzw. Umwandlung von eigenem bereits vorhandenem Vermögen stattfindet oder in dem eine Forderung bewusst nicht geltend gemacht, d.h. in fremder Hand "angespart" wird (vgl. BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296). Das Überbrückungsgeld wird – wie der Kläger selbst erkennt – gerade nicht freiwillig angespart bzw. handelt es sich nicht um ein "Sparkonto", auf das der Kläger während seiner Haft jederzeit hätte Zugriff nehmen können. Das Überbrückungsgeld wird gemäß § 51 Abs. 1 StrVollzG aus den Bezügen der Gefangenen gebildet, um "den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung" zu sichern. Aus dieser besonderen Zweckbestimmung kann nicht gefolgert werden, dass das Überbrückungsgeld ohne Rücksicht auf den Zuflusszeitpunkt als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. Terminsbericht zu BSG v. 6. 10. 2011 - B 14 AS 94/10 R). Nach Ansicht des Senats sind aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 StrVollzG auch keine Besonderheiten für die Berücksichtigung als Einkommen bzw. Vermögen abzuleiten. Insbesondere ist das Überbrückungsgeld nicht stets als Vermögen anzusehen. Es wird nicht mit Rücksicht auf die tatsächliche, sondern auf die prognostische Hilfebedürftigkeit gebildet. Es stammt nicht aus sämtlichen Einnahmen, sondern aus den Bezügen der Gefangenen aus Beschäftigungen (d.h. nicht aus Renteneinkommen, vgl. OLG Celle v. 13.11.2007 - 1 Ws 377/07 - juris Rn. 9) oder wird nach § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG aus dem sog. Eigengeld einbehalten (vgl. OLG Brandenburg v. 21.05.2003 - 1 Ws (Vollz) 3/03 - juris). Das angesparte Überbrückungsgeld soll gemäß § 51 Abs. 1 StrVollzG helfen, den Hilfebedarf des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Haftentlassung abzudecken. Mit anderen Worten tritt das Überbrückungsgeld an die Stelle der laufenden Grundsicherung und nicht nur ergänzend neben sie. Das Überbrückungsgeld ist nicht als Geldbestand gedacht, der wie Vermögen ergänzend zu den laufenden Leistungen der Grundsicherungen zur Verfügung stehen soll, sondern soll die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen in der Übergangszeit gerade vermeiden helfen. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn der Auszahlungsbetrag vollständig oder teilweise aufgrund von Vermögensfreibeträgen nicht für den Lebensunterhalt einzusetzen wäre. Schließlich sprechen auch die weiteren Regelungen zur Höhe des Überbrückungsgeldes nicht für eine Behandlung als Vermögen. Gemäß Absatz 2 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 51 StrVollzG (VVStVollzG) wird die Festlegung der Höhe den Landesjustizverwaltungen überlassen. Die Höhe soll das Vierfache des nach § 22 BSHG festgesetzten monatlichen Mindestbetrages des Regelsatzes nicht unterschreiten. Der Anstaltsleiter kann den Betrag des Überbrückungsgeldes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls höher ansetzen. Dementsprechend findet weder eine direkte Anspruchsprüfung der zukünftig notwendigen laufenden Leistungen nach Größe des Haushalts und Wohnungskosten oder eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse statt noch sind die Vermögensfreigrenzen für die Bildung des Überbrückungsgeldes maßgebend. Die Bezugnahme auf einen perspektivischen Betrag einer laufenden staatlichen Hilfe (den Regelsatz) spricht eher für die Sicht, dass das Überbrückungsgeld zum Verbrauch gedacht ist, was nur mit der Behandlung als Einkommen harmoniert.
Gegen die Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes kann nicht eingewandt werden, es handele sich um eine zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB II, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dient und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind auch solche Einnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zweckbestimmt erbracht werden. Das Überbrückungsgeld ist gerade zu demselben Zweck bestimmt wie die Leistungen der Grundsicherungen einschließlich der nach dem SGB II. Es dient schon nach dem Wortlaut zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten. Daraus, dass das Überbrückungsgeld den Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung des Leistungsberechtigten sicherstellen soll, kann auch nicht geschlossen werden, dass nach dem Ablauf der vier Wochen eine anderweitige Zweckbestimmung vorliegt. Dem § 51 StrVollzG lässt sich für den Zweck des Überbrückungsgeldes nach dem Ablauf dieser Frist nichts entnehmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 18.05.2010 – L 13 AS 105/09 – Juris Rn. 37).
Nach Ansicht des Senats ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Überbrückungsgeld im Rahmen der Leistungsberechnung für die Monate Mai und Juni 2006 als Einkommen berücksichtigt wird.
Die grundsätzliche Kritik an der Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes, etwa dass die Resozialisierung gefährdet sei, weil bei Nichtbedürftigkeit nach dem SGB II keine ergänzenden Leistungen (z.B. die nach den §§ 16 ff. SGB II möglichen Leistungen der beruflichen Eingliederung) oder einmalige Leistungen für die Wohnungserstausstattung und Bekleidung (vgl. § 23 SGB II) gewährt werden könnten (vgl. Hammel, ZFSH/SGB 2011, 7, 13), überzeugt nicht. Soweit der nach den Ausführungsvorschriften der Länder bestimmte Betrag des Überbrückungsgeldes erreicht ist, kann der Gefangene "Vermögen" neben dem Überbrückungsgeld bilden. Die Entlassenen können zudem gerade in Bezug auf die einmaligen Bedarfe hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung sein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II (n.F.). Im Übrigen besteht auch bei Nichtbedürftigkeit die Möglichkeit, die zentralen Vermittlungsdienste der Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 24 Abs. 4 Satz 2, 35 SGB III in Anspruch zu nehmen.
Nach Ansicht des Senats ist das Überbrückungsgeld wegen der Formulierung in § 51 Abs. 1 StrVollzG allerdings nicht beschränkt für den Zeitraum von vier Wochen (d.h. im Ergebnis für 28 Tage, die ARGE berechnete aber 30 Tage) als Einkommen zu behandeln. Der Senat sieht in § 51 Abs. 1 StrVollzG insbesondere keine spezialgesetzliche Sonderregelung zu den Vorschriften des SGB II über die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen, so dass die entsprechenden Vorschriften erst nach einem Zeitraum von vier Wochen zum Tragen kommen (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen v. 18.05.2010 – L 13 AS 105/09 – Juris Rn. 38; LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 5623/08 – Juris Rn. 25). Einmalige (sonstige) Einnahmen sind gemäß §§ 2b, 2 Abs. 3 der Alg II-V in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Änderungs-verordnung vom 22.08.2005, BGBl. I 2005, S. 2499) von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend hiervon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat zulässig, der auf den Monat des Zuflusses folgt, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum soll für den Regelfall dazu genutzt werden, um einen Restanspruch auf Alg II belassen, damit der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufrechterhalten bleibt (vgl. BSG v. 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R – Juris Rn. 35). Eine solche Anwendungspraxis wäre mit der Betrachtungsweise des § 51 Abs. 1 StrVollzG als Spezialvorschrift nicht hinreichend gewährleistet. Dem mangelnden Sozialversicherungsschutz könnte zwar durch eine Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend des Resthilfebedarfs bei Einrechnung des Bedarfs für eine selbst verschaffte Kranken- und Pflegeversicherung begegnet werden. Diese Rechtsanwendung ist auch im Vorgriff auf die erst zum 1. August 2006 in Kraft getretene Regelung des § 26 Abs. 3 SGB II (eingeführt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.07.2006, BGBl. I S. 1706) gerechtfertigt. Gegebenenfalls sind die Strafentlassenen auch nach der (allerdings erst ab dem 1. April 2007 in Kraft getretenen) Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V wegen einer Vorversicherung hinreichend geschützt. Allerdings sieht der Senat in der Erwähnung eines vierwöchigen Zeitraums im Normtext, in dem die Leistungsberechtigten nach Möglichkeit ohne weitere Grundsicherungsleistungen auskommen sollen, lediglich eine Wiedergabe des Motivs der Regelung und einen Anhalt für die Bemessung des Überbrückungsgeldes. Denn die Bestimmung der Höhe des Überbrückungsgeldes ist den Ausführungsbestimmungen der Länder überlassen. Da die Norm bei ihrer Entstehung noch mit den Regelungen des durch das SGB II abgelösten Bundessozialhilfegesetzes korrespondierte, ist dies nur konsequent, um den Ländern die Möglichkeit zur Bestimmung anhand der unterschiedlichen Höhe der Regelsätze der Länder und unterschiedlicher Kosten der Unterkunft und Heizung zu eröffnen. Dennoch ist nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Bedarf der Hilfebedürftigen einschließlich der weiteren Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist. Dies liegt zum einen daran, dass die Bildung des Überbrückungsgeldes von der Haftdauer und dem Umfang der Beschäftigung und dem hierbei erzielten Verdienst abhängt. Zum anderen erfolgt die Festlegung zum Höchstbetrag des Überbrückungsgeldes ohne Rücksicht auf den bei Entlassung aktuellen Bedarf. Deshalb liegt in § 51 Abs. 1 StrVollzG nur eine eindeutige Zweckbestimmung zur Verwendung für den Lebensunterhalt, nicht aber eine von §§ 2b, 2 Abs. 3 Alg II-V abweichende Verteilungsregelung für das Einkommen. Eine Verteilung des Überbrückungsgeldes ist deshalb wenigstens auf zwei Monate vorzunehmen, d.h. dessen Zufluss ist in den Monaten Mai und Juni 2006 zu berücksichtigen. Denn nur ein solches Vorgehen führt dazu, dass sowohl im Mai als auch im Juni 2006 ein Restleistungsanspruch auf Alg II besteht, also auch der gesetzliche Versicherungsschutz gewährleistet bleibt. Die dem entsprechende Vorgehensweise der ARGE ist rechtlich nicht wegen der Verteilung, d.h. wegen der Höhe der Berücksichtigung in den einzelnen Monaten zu beanstanden. Maßgaben zur Höhe der Verteilung auf die einzelnen Monate lassen sich der Alg II-V nicht entnehmen. Damit ist es auch nicht problematisch, dass die ARGE ungleichgewichtige Anteile in den einzelnen Monaten berücksichtigt hat bzw. irrtümlich annahm, vier Wochen entsprechen 30 Tagen. Folglich kann es bei der von der ARGE vorgenommenen Bewilligungshöhe verbleiben.
Ein Anspruch auf Alg II unter Außerachtlassung der Einnahmen aus dem Überbrückungsgeld besteht auch nicht wegen fehlender Möglichkeit des Einsatzes der Mittel aus dem Überbrückungsgeld (Anspruch wegen fehlender Selbsthilfemöglichkeit bzw. "bereiter" Mittel, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 22.04.2010 – L 7 AS 107/09 – juris Rn. 32; BSG v. 21.06.2011 – B 4 AS 21/10 R – juris Rn. 31). Zwar hat der Kläger behauptet, er habe das Überbrückungsgeld für die Tilgung von Schulden verwendet. Der Senat konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass und welche Teile des Überbrückungsgeldes so verwendet worden sind. Der Kläger hat seine Behauptungen zum zeitnahen Verbrauch des Überbrückungsgeldes trotz der Hinweise des Senats und der ihm eingeräumten Möglichkeiten nicht näher darlegen bzw. nachweisen können. Weitere Ermittlungen von Amts wegen durch den Senat sind nicht veranlasst, wenn es auch dem Kläger nicht mehr möglich ist, nähere Einzelheiten zum Umfang seiner Ausgaben und zum Verwendungszweck darzulegen oder Ermittlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang.
Die Revision wird nicht gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Rechtsfrage der Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ist bereits allgemein geklärt. Die Frage, ob die Regelung in § 51 StrVollzG insofern eine Sondervorschrift gegenüber den Bestimmungen des SGB II darstellt, dass das Überbrückungsgeld stets Einkommen darstellen kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Die Rechtsfrage, dass Überbrückungsgeld nicht generell als Vermögen zu behandeln ist, sieht der Senat durch die Entscheidung des BSG vom 6. Oktober 2011 (B 14 AS 94/10 R) bereits als geklärt an.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen der aus seiner Sicht zu Unrecht anspruchsmindernd berücksichtigten Einnahmen in Form des Überbrückungsgeldes für aus der Strafhaft Entlassene.
Der am 1973 geborene alleinstehende Kläger befand sich ab dem 6. Oktober 2005 zur Verbüßung einer Reststrafe in Haft.
Mit Schreiben vom 25. April 2006, bei der ARGE SGB II H: GmbH (Rechtsvorgängerin des Beklagten, zukünftig: ARGE) am 27. April 2006 eingegangen, bat der Kläger um einen Termin zur persönlichen Vorsprache, weil er erneut Arbeitslosengeld II ab dem 15. Mai 2006 beantragen wolle. Die ARGE schlug dem Kläger einen Termin für den 15. Mai 2006 um 14:30 Uhr vor.
Am Tag des Endes der Strafhaft und seiner Entlassung am 15. Mai 2006 zahlte die Justizvollzugsanstalt dem Kläger ein aus seinen Verdiensten während der Haft gebildetes Überbrückungsgeld in Höhe von 542,88 EUR bar aus.
Der Kläger stellte am Tag der Entlassung bei der ARGE einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, kein Einkommen bzw. Vermögen zu haben. Für seine Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche 66 m²) zahle er Miete in Höhe von 264 EUR monatlich zuzüglich weiterer Nebenkosten einschließlich Heizung und Bereitung von Warmwasser in Höhe von 80 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 bewilligte die ARGE dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 15. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006 in Höhe von 61,17 EUR, vom 1. Juni 2006 bis zum 13. Juni 2006 in Höhe von 381,46 EUR sowie vom 1. Juli 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von monatlich 634,80 EUR. Zur Begründung führte die ARGE ergänzend aus, dass das Überbrückungsgeld als Einkommen im Zeitraum vom 15. Mai 2006 bis zum 14. Juli 2006 berücksichtigt worden sei, da es für den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung gebildet worden sei.
Wegen der Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Mai 2006: Er sei davon ausgegangen, dass das Überbrückungsgeld nicht angerechnet werde. Es liege unterhalb des Betrages, der als Schonvermögen zu belassen sei. Die Mittel seien wegen der Begleichung diverser Außenstände (unter anderem bei seinem Vermieter) verbraucht.
Am 1. Juni 2006 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf, für die er das Arbeitsentgelt jeweils am 15. des Folgemonats ausgezahlt erhielt. Für die Monate Juni 2006, Juli 2006 und August 2006 erzielte der Kläger ein Arbeitsentgelt von 247,50 EUR, 399,50 EUR und 246,00 EUR. Am 13. August 2006 endete das Arbeitsverhältnis.
Mit änderndem Bescheid vom 18. August 2006 bewilligte die ARGE dem Kläger ab dem 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 als Arbeitslosengeld II (Alg II) monatlich 291,20 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2006 395,20 EUR, da nunmehr Einkommen aus der Beschäftigung zu berücksichtigen sei. Ab dem Monat September 2006 bis zur Vorlage der weiteren Verdienstbescheinigungen werde ein vorläufiges Einkommen in Höhe von 239,50 EUR monatlich berücksichtigt. Mit Bescheid vom 18. August 2006 forderte die ARGE von dem Kläger die Erstattung eines Betrages in Höhe von 239,90 EUR wegen der teilweisen Aufhebung der bewilligten Leistungen ab dem 1. August 2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 wies die ARGE den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Mai 2006 als unbegründet zurück: Das Überbrückungsgeld bzw. eine Überbrückungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz sei als Einkommen zu berücksichtigen, weil eine gesetzliche Zweckbestimmung gegeben sei, das Überbrückungsgeld während der ersten vier Wochen nach der Haftentlassung für den Lebensunterhalt zu verwenden.
Am 8. November 2006 hat der Kläger gegen den Bescheid der ARGE vom 17. Mai 2006 in der Fassung des ändernden Bescheides vom 18. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG, Az. S 9 AS 2691/06) erhoben.
Bereits am 26. Oktober 2006 hatte der Kläger bei dem SG Klage (Az. S 9 AS 2581/06) gegen eine Absenkung des Alg II für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2006 um 30 % der Regelleistung wegen der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erhoben (Bescheid der ARGE vom 11. Juli 2006, Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006). Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 hat das SG dieses Verfahren zum hiesigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden.
Mit Bescheid vom 24. November 2006 hat die ARGE die Bewilligung aufgrund der Berücksichtigung der erst am 16.10.2006 vollständig bekannten Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit abgeändert und dem Kläger Alg II wie folgt bewilligt: • vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 516,80 EUR, • vom 1. August 2006 bis zum 31. August 2006 291,20 EUR, • vom 1. September 2006 bis 30. September 2006 414,00 EUR, • vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 530,80 EUR • vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2006 634,80 EUR.
Mit einem Bescheid vom 5. Dezember 2006 hat die ARGE die Bewilligung nochmals wie folgt abgeändert: • vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 61,17 EUR • vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 396,55 EUR
Mit einem Änderungsbescheid vom 27. Januar 2007 hat die ARGE die Bewilligung erneut korrigiert: • vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 87,80 EUR • vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 443,55 EUR • vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 563,80 EUR • vom 1. August 2006 bis 31. August 2006 338,20 EUR • vom 1. September 2006 bis 30. September 2006 461,00 EUR • vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 577,80 EUR • vom 1. November 2006 bis 30. November 2006 681,00 EUR.
In der mündlichen Verhandlung am 27. März 2009 hat die ARGE den Klageanspruch insoweit anerkannt, dass dem Kläger weitere Leistungen für die Kosten der Heizung in dem Zeitraum vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 0,69 EUR, für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 1,23 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von monatlich 0,98 EUR zu gewähren sind. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der ARGE angenommen.
Mit Urteil vom 27. März 2009 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 aufgehoben. Des Weiteren verurteilte das SG die ARGE in Abänderung des Bescheides vom 17. Mai 2006 in der Fassung des ändernden Bescheides vom 18. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2006 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 24. November 2006, 5. Dezember 2006 und 25. Januar 2007, dem Kläger Alg II über die bereits bewilligte Höhe hinaus vom 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 104 EUR zu gewähren: Die Absenkung des Alg II im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, sei rechtswidrig. Die Behörde habe die Möglichkeit des Erlasses einer Eingliederungsvereinbarung in der Form eines Verwaltungsakts. Die Klage auf höhere Leistungen sei aber unbegründet, weil die Anspruchsberechnung der ARGE nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei das an den Kläger gezahlte Überbrückungsgeld anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Dabei könne im Ergebnis offen bleiben, ob das Überbrückungsgeld als Einkommen oder Vermögen zu bewerten sei.
Bereits am 22. April 2009 hat der Kläger gegen das ihm am 30. April 2009 zugestellte Urteil die vom SG zugelassene Berufung eingelegt: Das an den Kläger ausgezahlte Überbrückungsgeld stelle kein Einkommen, sondern nicht zum Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen dar. Es beruhe auf Lohn, der während der Haftdauer angespart worden sei. Dass das Gesetz eine Auszahlung erst bei Entlassung aus dem Strafvollzug vorsehe, führe nicht dazu, dass das Überbrückungsgeld als Einkommen im Monat des Zuflusses zu sehen sei. Das Überbrückungsgeld sei im Übrigen bereits vor der Antragstellung bei der ARGE am 15. Mai 2006 ausgezahlt gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage wegen der Ansprüche auf Alg II auf die Monate Mai und Juni 2006 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2009 abzuändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 17. Mai 2006 in der Fassung des ändernden Bescheides vom 18. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2006 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 24. November 2006, 5. Dezember 2006 und 25. Januar 2007 zu verurteilen, ihm über die bereits bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hinaus für den Zeitraum vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 weitere 290,63 EUR und für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 weitere 224,25 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des SG.
Der Berichterstatter hat den Kläger unter Fristsetzung gemäß § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgefordert, nähere Angaben zur Verwendung der Mittel aus dem Überbrückungsgeld zu machen, insbesondere die Zahlung an den Vermieter zu belegen bzw. den Hausverwalter/Vermieter zu benennen. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, die Hausverwaltung habe gewechselt und er könne keinerlei Belege zum Verbrauch des Überbrückungsgeldes beibringen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er habe damals ungefähr 300 EUR Mietschulden gehabt, die er nach der Haftentlassung bezahlt habe.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.
Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 SGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Das SG hat die Berufung für den Senat bindend (§ 144 Abs. 3 SGG) gemäß § 142 Abs. 2 SGG zugelassen.
Gegenstand der Berufung des Klägers ist das Urteil des SG vom 27. März 2009, mit dem das SG die Klage gegen den Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Fassung des ändernden Bescheides vom 18. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2006 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 24. November 2006, 5. Dezember 2006 und 25. Januar 2007 auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in dem noch maßgeblichen Streitzeitraum vom 15. Mai 2006 bis 30. Juni 2006 insoweit abgewiesen hat. Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren nunmehr ausdrücklich und zulässig auf diesen Streitzeitraum beschränkt.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) des Klägers zu Recht abgewiesen. Die im Streit stehenden Bescheide sind nicht mehr rechtwidrig und verletzen den Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Kläger ist im Streitzeitraum (15. Mai 2006 bis 30. Juni 2006) dem Grunde nach gemäß den weiteren Maßgaben der §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigt. Ihm stehen aber keine höheren Leistungen als von der Beklagten bewilligt bzw. anerkannt zu.
Der Bedarf des Klägers ergibt sich aus der für ihn im Streitzeitraum maßgeblichen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 331 EUR monatlich.
Hinzu kommt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung, der hier – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei dem SG anerkannt – bis zum Ablauf des Monats Juni 2006 bei 338,03 EUR monatlich liegt. Der Betrag berücksichtigt die tatsächlichen Kosten von 344 EUR monatlich abzüglich 5,97 EUR wegen des Abzuges, der für die Kosten der Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistung von 331 EUR enthalten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R).
Mithin hat der Kläger einen monatlichen Bedarf für die Monate Mai 2006 bis Juni 2006 in Höhe von 669,03 EUR. Für den Monat Mai besteht allerdings nur ein anteiliger Anspruch in Höhe von 379,12 EUR (17/30). Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger bereits am 27. April 2006 einen anspruchsbegründenden Antrag gestellt hat, weil er erst seit der Freilassung ab dem 15. Mai 2006 materiell anspruchsberechtigt ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger bedarfserhöhende Ansprüche wegen Mehrbedarfen i.S.d. § 21 SGB II hat, denen der Senat nachgehen muste.
Diesen Gesamtbedarf mindert gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II das nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigende und i.V.m. den Bestimmungen der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Verordnung (Alg II-V) im Einzelnen zu ermittelnde Einkommen in den Monaten Mai bis Juni 2006.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist hierbei das Überbrückungsgeld als Einnahme in (Bar-)Geld anspruchsmindernd als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es stellt kein Vermögen dar, das nur nach Maßgabe des § 12 SGB II, d.h. insbesondere nur unter Beachtung der Vermögensfreibeträge, berücksichtigt werden kann.
Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nicht relevant, woher ein Gegenstand des Gesamtvermögens (verstanden als Gesamtheit geldwerter Gegen-stände, also bereits vorhandenes Vermögen und vermögensmehrende Einnahmen) stammt bzw. wie die Zahlung außerhalb des SGB II rechtlich einzuordnen ist. Solche Umstände sind nur für die Frage maßgeblich, ob ein bestimmter Gegenstand des Gesamtvermögens (wie etwa Schmerzensgeld, § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F.) von der Einsatzpflicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ausgenommen ist. Für die Frage, wie ein Gesamtvermögensgegenstand zu berücksichtigen ist, ist zunächst zwischen Einkommen und Vermögen zu differenzieren. Dabei enthält bereits die im SGB II vorgenommene Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen eine vorab wertende Zuordnung. Die grundsätzlich großzügigere Freistellung des Vermögens beruht darauf, dass gewisse Rücklagen als status quo geschützt bleiben sollen. Die Berücksichtigung von Einnahmen zwingt die Leistungsberechtigten grundsätzlich aber nicht dazu, ihren status quo aufzugeben. Daraus folgt, dass zur begrifflichen Unterscheidung von Einkommen und Vermögen auf die Vermögensmehrung abzustellen ist. Ob eine Vermögensmehrung (Einkommen) oder bereits vorhandenes Vermögen vorliegt, beurteilt sich danach, ob zum Zeitpunkt des Zuflusses bereits ein Anspruch auf Hilfe geltend gemacht worden ist. Daraus leitet sich die Formel ab, dass Einkommen das ist, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert nach Antragstellung (also im Bedarfszeitraum) dazu erhält, so dass Vermögen nur sein kann, was zu dieser Zeit bereits vorhanden ist (vgl. schon BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 ff.; neben anderen weitergeführt durch das BSG v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R – Juris; BSG v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, B 4 AS 57/07 R – Juris Rn. 18).
Das Überbrückungsgeld ist dem Kläger nach Antragstellung bzw. im Bedarfszeitraum am 15. Juni 2006 in Höhe von 542,88 EUR zugeflossen, es stellt mithin Einkommen dar. Nicht entscheidend ist, ob der Kläger bereits mit dem Eingang seines Schreibens vom am 27. April 2006 bei der ARGE einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt hat. Ein entsprechender Antrag ist mangels besonderer Regelung in § 37 Abs. 1 SGB II formlos und ohne besondere inhaltliche Anforderungen möglich. Dementsprechend kann ein Antrag schon dann gestellt sein, wenn sich aus der Äußerung der Wille ablesen lässt, Leistungen von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende empfangen zu wollen. So dürfte es hier liegen, weil der Kläger in dem Schreiben sein Begehren mitteilt, ab dem 15. Juni 2006 Leistungen zu erhalten. Dass ihm die Antragsformulare noch nicht vorlagen, wäre unschädlich. Unabhängig davon wäre das Überbrückungsgeld aber auch dann Einkommen, wenn der Kläger seinen Antrag erst am 15. Mai 2006 gestellt haben würde, weil es dann taggleich mit der Antragstellung zugeflossen ist. Aus Sicht des Senats ist hier nicht zwischen einzelnen Stunden des Antragstages zu differenzieren. Dies folgt daraus, dass auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nicht nach Stunden, sondern nur nach Tagen differenziert werden kann. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II für jeden Kalendertag, während der Monat nach Satz 2 der Vorschrift nicht kalendergenau, sondern mit 30 Tagen berechnet wird. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden sie anteilig, d.h. auch wiederum tageweise erbracht (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Hieraus folgt, dass weder bei der Antragstellung am Monatsersten noch im Laufe des Monats für die Leistungsgewährung und auch für die Berechnung des Anspruchs eine kleinere Einheit gebildet werden kann als der volle Tag. Wenn also beim Alg II stets ein Tagesanspruch besteht, dann ist der in den Tag der Antragstellung fallende Zuwachs in Form von Einkommen zu berücksichtigen.
Unbeachtlich muss dann bleiben, dass der Kläger das Überbrückungsgeld bereits zuvor "verdient" hatte und bereits eine der Höhe nach bestimmbare Anwartschaft bzw. bestimmbaren Anspruch wegen der Auszahlung des Guthabens am Tag der Entlassung aus der Strafhaft hatte. Für die Zuordnung zu Einkommen oder Vermögen ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Erwirtschaftung, sondern der der Realisation entscheidend. Der Erwerb eines Anspruchs bedeutet noch keinen Zufluss (vgl. BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; BSG v. 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - FEVS 61, 97; BSG v. 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R – zitiert nach juris)
Gegen die hier wegen des Zuflusses bei Antragstellung vorzunehmende Bewertung der Auszahlung des Überbrückungsgeldes als Einkommen sprechen auch nicht dessen rechtlichen Eigenarten. Insbesondere ist hiervon keine Ausnahme deshalb angezeigt, weil es sich bei der Auszahlung nicht um einen echten Vermögenszuwachs handeln würde. Es liegt hier kein Fall vor, bei dem in der Auszahlung lediglich eine Umschichtung bzw. Umwandlung von eigenem bereits vorhandenem Vermögen stattfindet oder in dem eine Forderung bewusst nicht geltend gemacht, d.h. in fremder Hand "angespart" wird (vgl. BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296). Das Überbrückungsgeld wird – wie der Kläger selbst erkennt – gerade nicht freiwillig angespart bzw. handelt es sich nicht um ein "Sparkonto", auf das der Kläger während seiner Haft jederzeit hätte Zugriff nehmen können. Das Überbrückungsgeld wird gemäß § 51 Abs. 1 StrVollzG aus den Bezügen der Gefangenen gebildet, um "den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung" zu sichern. Aus dieser besonderen Zweckbestimmung kann nicht gefolgert werden, dass das Überbrückungsgeld ohne Rücksicht auf den Zuflusszeitpunkt als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. Terminsbericht zu BSG v. 6. 10. 2011 - B 14 AS 94/10 R). Nach Ansicht des Senats sind aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 StrVollzG auch keine Besonderheiten für die Berücksichtigung als Einkommen bzw. Vermögen abzuleiten. Insbesondere ist das Überbrückungsgeld nicht stets als Vermögen anzusehen. Es wird nicht mit Rücksicht auf die tatsächliche, sondern auf die prognostische Hilfebedürftigkeit gebildet. Es stammt nicht aus sämtlichen Einnahmen, sondern aus den Bezügen der Gefangenen aus Beschäftigungen (d.h. nicht aus Renteneinkommen, vgl. OLG Celle v. 13.11.2007 - 1 Ws 377/07 - juris Rn. 9) oder wird nach § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG aus dem sog. Eigengeld einbehalten (vgl. OLG Brandenburg v. 21.05.2003 - 1 Ws (Vollz) 3/03 - juris). Das angesparte Überbrückungsgeld soll gemäß § 51 Abs. 1 StrVollzG helfen, den Hilfebedarf des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Haftentlassung abzudecken. Mit anderen Worten tritt das Überbrückungsgeld an die Stelle der laufenden Grundsicherung und nicht nur ergänzend neben sie. Das Überbrückungsgeld ist nicht als Geldbestand gedacht, der wie Vermögen ergänzend zu den laufenden Leistungen der Grundsicherungen zur Verfügung stehen soll, sondern soll die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen in der Übergangszeit gerade vermeiden helfen. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn der Auszahlungsbetrag vollständig oder teilweise aufgrund von Vermögensfreibeträgen nicht für den Lebensunterhalt einzusetzen wäre. Schließlich sprechen auch die weiteren Regelungen zur Höhe des Überbrückungsgeldes nicht für eine Behandlung als Vermögen. Gemäß Absatz 2 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 51 StrVollzG (VVStVollzG) wird die Festlegung der Höhe den Landesjustizverwaltungen überlassen. Die Höhe soll das Vierfache des nach § 22 BSHG festgesetzten monatlichen Mindestbetrages des Regelsatzes nicht unterschreiten. Der Anstaltsleiter kann den Betrag des Überbrückungsgeldes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls höher ansetzen. Dementsprechend findet weder eine direkte Anspruchsprüfung der zukünftig notwendigen laufenden Leistungen nach Größe des Haushalts und Wohnungskosten oder eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse statt noch sind die Vermögensfreigrenzen für die Bildung des Überbrückungsgeldes maßgebend. Die Bezugnahme auf einen perspektivischen Betrag einer laufenden staatlichen Hilfe (den Regelsatz) spricht eher für die Sicht, dass das Überbrückungsgeld zum Verbrauch gedacht ist, was nur mit der Behandlung als Einkommen harmoniert.
Gegen die Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes kann nicht eingewandt werden, es handele sich um eine zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB II, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dient und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind auch solche Einnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zweckbestimmt erbracht werden. Das Überbrückungsgeld ist gerade zu demselben Zweck bestimmt wie die Leistungen der Grundsicherungen einschließlich der nach dem SGB II. Es dient schon nach dem Wortlaut zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten. Daraus, dass das Überbrückungsgeld den Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung des Leistungsberechtigten sicherstellen soll, kann auch nicht geschlossen werden, dass nach dem Ablauf der vier Wochen eine anderweitige Zweckbestimmung vorliegt. Dem § 51 StrVollzG lässt sich für den Zweck des Überbrückungsgeldes nach dem Ablauf dieser Frist nichts entnehmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 18.05.2010 – L 13 AS 105/09 – Juris Rn. 37).
Nach Ansicht des Senats ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Überbrückungsgeld im Rahmen der Leistungsberechnung für die Monate Mai und Juni 2006 als Einkommen berücksichtigt wird.
Die grundsätzliche Kritik an der Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes, etwa dass die Resozialisierung gefährdet sei, weil bei Nichtbedürftigkeit nach dem SGB II keine ergänzenden Leistungen (z.B. die nach den §§ 16 ff. SGB II möglichen Leistungen der beruflichen Eingliederung) oder einmalige Leistungen für die Wohnungserstausstattung und Bekleidung (vgl. § 23 SGB II) gewährt werden könnten (vgl. Hammel, ZFSH/SGB 2011, 7, 13), überzeugt nicht. Soweit der nach den Ausführungsvorschriften der Länder bestimmte Betrag des Überbrückungsgeldes erreicht ist, kann der Gefangene "Vermögen" neben dem Überbrückungsgeld bilden. Die Entlassenen können zudem gerade in Bezug auf die einmaligen Bedarfe hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung sein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II (n.F.). Im Übrigen besteht auch bei Nichtbedürftigkeit die Möglichkeit, die zentralen Vermittlungsdienste der Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 24 Abs. 4 Satz 2, 35 SGB III in Anspruch zu nehmen.
Nach Ansicht des Senats ist das Überbrückungsgeld wegen der Formulierung in § 51 Abs. 1 StrVollzG allerdings nicht beschränkt für den Zeitraum von vier Wochen (d.h. im Ergebnis für 28 Tage, die ARGE berechnete aber 30 Tage) als Einkommen zu behandeln. Der Senat sieht in § 51 Abs. 1 StrVollzG insbesondere keine spezialgesetzliche Sonderregelung zu den Vorschriften des SGB II über die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen, so dass die entsprechenden Vorschriften erst nach einem Zeitraum von vier Wochen zum Tragen kommen (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen v. 18.05.2010 – L 13 AS 105/09 – Juris Rn. 38; LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 5623/08 – Juris Rn. 25). Einmalige (sonstige) Einnahmen sind gemäß §§ 2b, 2 Abs. 3 der Alg II-V in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Änderungs-verordnung vom 22.08.2005, BGBl. I 2005, S. 2499) von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend hiervon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat zulässig, der auf den Monat des Zuflusses folgt, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum soll für den Regelfall dazu genutzt werden, um einen Restanspruch auf Alg II belassen, damit der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufrechterhalten bleibt (vgl. BSG v. 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R – Juris Rn. 35). Eine solche Anwendungspraxis wäre mit der Betrachtungsweise des § 51 Abs. 1 StrVollzG als Spezialvorschrift nicht hinreichend gewährleistet. Dem mangelnden Sozialversicherungsschutz könnte zwar durch eine Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend des Resthilfebedarfs bei Einrechnung des Bedarfs für eine selbst verschaffte Kranken- und Pflegeversicherung begegnet werden. Diese Rechtsanwendung ist auch im Vorgriff auf die erst zum 1. August 2006 in Kraft getretene Regelung des § 26 Abs. 3 SGB II (eingeführt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.07.2006, BGBl. I S. 1706) gerechtfertigt. Gegebenenfalls sind die Strafentlassenen auch nach der (allerdings erst ab dem 1. April 2007 in Kraft getretenen) Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V wegen einer Vorversicherung hinreichend geschützt. Allerdings sieht der Senat in der Erwähnung eines vierwöchigen Zeitraums im Normtext, in dem die Leistungsberechtigten nach Möglichkeit ohne weitere Grundsicherungsleistungen auskommen sollen, lediglich eine Wiedergabe des Motivs der Regelung und einen Anhalt für die Bemessung des Überbrückungsgeldes. Denn die Bestimmung der Höhe des Überbrückungsgeldes ist den Ausführungsbestimmungen der Länder überlassen. Da die Norm bei ihrer Entstehung noch mit den Regelungen des durch das SGB II abgelösten Bundessozialhilfegesetzes korrespondierte, ist dies nur konsequent, um den Ländern die Möglichkeit zur Bestimmung anhand der unterschiedlichen Höhe der Regelsätze der Länder und unterschiedlicher Kosten der Unterkunft und Heizung zu eröffnen. Dennoch ist nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Bedarf der Hilfebedürftigen einschließlich der weiteren Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist. Dies liegt zum einen daran, dass die Bildung des Überbrückungsgeldes von der Haftdauer und dem Umfang der Beschäftigung und dem hierbei erzielten Verdienst abhängt. Zum anderen erfolgt die Festlegung zum Höchstbetrag des Überbrückungsgeldes ohne Rücksicht auf den bei Entlassung aktuellen Bedarf. Deshalb liegt in § 51 Abs. 1 StrVollzG nur eine eindeutige Zweckbestimmung zur Verwendung für den Lebensunterhalt, nicht aber eine von §§ 2b, 2 Abs. 3 Alg II-V abweichende Verteilungsregelung für das Einkommen. Eine Verteilung des Überbrückungsgeldes ist deshalb wenigstens auf zwei Monate vorzunehmen, d.h. dessen Zufluss ist in den Monaten Mai und Juni 2006 zu berücksichtigen. Denn nur ein solches Vorgehen führt dazu, dass sowohl im Mai als auch im Juni 2006 ein Restleistungsanspruch auf Alg II besteht, also auch der gesetzliche Versicherungsschutz gewährleistet bleibt. Die dem entsprechende Vorgehensweise der ARGE ist rechtlich nicht wegen der Verteilung, d.h. wegen der Höhe der Berücksichtigung in den einzelnen Monaten zu beanstanden. Maßgaben zur Höhe der Verteilung auf die einzelnen Monate lassen sich der Alg II-V nicht entnehmen. Damit ist es auch nicht problematisch, dass die ARGE ungleichgewichtige Anteile in den einzelnen Monaten berücksichtigt hat bzw. irrtümlich annahm, vier Wochen entsprechen 30 Tagen. Folglich kann es bei der von der ARGE vorgenommenen Bewilligungshöhe verbleiben.
Ein Anspruch auf Alg II unter Außerachtlassung der Einnahmen aus dem Überbrückungsgeld besteht auch nicht wegen fehlender Möglichkeit des Einsatzes der Mittel aus dem Überbrückungsgeld (Anspruch wegen fehlender Selbsthilfemöglichkeit bzw. "bereiter" Mittel, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 22.04.2010 – L 7 AS 107/09 – juris Rn. 32; BSG v. 21.06.2011 – B 4 AS 21/10 R – juris Rn. 31). Zwar hat der Kläger behauptet, er habe das Überbrückungsgeld für die Tilgung von Schulden verwendet. Der Senat konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass und welche Teile des Überbrückungsgeldes so verwendet worden sind. Der Kläger hat seine Behauptungen zum zeitnahen Verbrauch des Überbrückungsgeldes trotz der Hinweise des Senats und der ihm eingeräumten Möglichkeiten nicht näher darlegen bzw. nachweisen können. Weitere Ermittlungen von Amts wegen durch den Senat sind nicht veranlasst, wenn es auch dem Kläger nicht mehr möglich ist, nähere Einzelheiten zum Umfang seiner Ausgaben und zum Verwendungszweck darzulegen oder Ermittlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang.
Die Revision wird nicht gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Rechtsfrage der Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ist bereits allgemein geklärt. Die Frage, ob die Regelung in § 51 StrVollzG insofern eine Sondervorschrift gegenüber den Bestimmungen des SGB II darstellt, dass das Überbrückungsgeld stets Einkommen darstellen kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Die Rechtsfrage, dass Überbrückungsgeld nicht generell als Vermögen zu behandeln ist, sieht der Senat durch die Entscheidung des BSG vom 6. Oktober 2011 (B 14 AS 94/10 R) bereits als geklärt an.
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