S 10 AS 400/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 10 AS 400/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zusätzliche Schülerbeförderungskosten, welche nur deshalb entstehen, weil ein Leistungsberechtigter bei der Wahl der Schule Wert auf eine bestimmte pädagogische Ausrichtung der Schule legt (vorliegend Freie Waldorfschule), sind nicht nach § 28 Abs. 4 SGB II erstattungsfähig.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.

Die 2004 geborene Klägerin besucht seit August 2010 die Waldorfschule in B-Stadt. Die Entfernung von ihrem Wohnort zu dieser Schule beträgt mehr als 2 km. Die Entfernung zur nächstgelegen Grundschule, namentlich der D-Schule, beträgt weniger als 2 km.

Die Klägerin bildet mit ihrer Schwester, die ebenfalls Sozialgeld bezieht, und ihrer Mutter, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, eine Bedarfsgemeinschaft. Am 04.07.2011 beantragte sie Leistungen für Schülerbeförderung.

Mit Bescheid vom 11.07.2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Eine Kostenübernahme von Schülerbeförderungskosten gem. § 28 SGB II werde nur für solche Schüler gewährt, welche die Sekundarstufe II oder die Berufsfachschule im 2. Jahr besuchten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Ein Antrag der Klägerin auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch den zuständigen Schulträger nach § 161 HessSchulG, lehnte dieser mit zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 08.08.2011 mit der Begründung ab, bei der von der Klägerin besuchten Schule handele es sich nicht um die nächstgelegene Grundschule. Die nächstgelegene Grundschule sei die D-Schule. Die Entfernung dorthin betrage unter 2 km, so dass eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten nicht in Betracht käme.

Am 05.01.2012 beantragte die Klägerin gem. § 44 SGB X die Überprüfung des Bescheides vom 11.07.2011. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3958, S. 18) im Wesentlichen aus, dass – entgegen dem zu überprüfenden Bescheid – die Übernahme von Schülerbeförderungskosten auch für die Primar- und Sekundarstufe I in Betracht käme. Entscheidend sei, dass ein Schüler das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuche und die Leistungen nicht von Dritten übernommen würden. Dies sei bei ihr der Fall.

Mit Bescheid vom 11.01.2012 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin ab. Die nochmalige Überprüfung des Bescheides vom 11.07.2011 habe ergeben, dass dieser Bescheid rechtmäßig sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten, welche durch den Besuch der Waldorfschule entständen.

Am 26.01.2012 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im Antrag nach § 44 SGB X. Die Klägerin wies ergänzend darauf hin, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab Juni 2011 habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten gem. § 161 HessSchulG habe. Dass der zuständige Schulträger diesen Antrag abgelehnt habe, führe nicht dazu, dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II begründet werde.

Dagegen hat die Klägerin am 02.03.2012 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben, womit sie ihren Anspruch weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, dass die Regelung des § 161 Abs. 1 HessSchulG für ihren Fall nicht relevant sei. Bei der von ihr besuchten Waldorfschule handele es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II. Unter Bezugnahme auf GROTH (in: Groth/Luik/Siebel-Huffmann (Hrsg.), Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn. 305 ff.) ist sie der Auffassung, dass die Schülerbeförderungskosten zur Waldorfschule zu übernehmen seien.

Die Klägerin beantragt:
Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 11.07.2011 aufzuheben und der Klägerin die Schülerbeförderungskosten, welche ihr durch den Besuch zur Waldorfschule in B-Stadt entstehen, ab Juni 2011 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bleibt bei seiner im Verwaltungsverfahren bezogenen Meinung. Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehe nicht.

Im Erörterungstermin am 17.07.2012, in dem die Klägerin neben der Mutter als gesetzlicher Vertreterin weiterhin vom Vater ihrer Mutter als Beistand vertreten wurde, hat das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Am Ende des Erörterungstermins haben die Beteiligten – ausweislich des Protokolls – ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt, nachdem der Kammervorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die verschiedenen Standpunkte hinlänglich ausgetauscht seien und kein weiterer Ermittlungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht bestehe.

Mit Schreiben vom 02.08.2012, widerrief die Klägerin ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Darin führte sie aus, dass die Voraussetzungen zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG nicht vorlägen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukäme. Unter Bezugnahme auf einen Leitfaden zum SGB II des Diakonischen Werkes bekräftigte die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten. Bei den Waldorfschulen handele es sich im Hinblick auf das pädagogische Profil der Schule um einen eigenständigen Bildungsgang.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. dazu BSG, Beschl. v. 03.06.2009 – B 5 R 306/07 B, juris, zu den Anforderungen an die Erklärung allgemein BSG, Urt. v. 27.10.1967 – 2 RU 54/64, juris) erteilt hatten, wurden diese Erklärungen wirksam. Nach Wirksamwerden der Zustimmung scheidet ein Widerruf aus (KELLER, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 124 Rn. 3d).

Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass vorliegend – anders als die Klägerin wohl meint – nicht nach § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wurde und auch nicht werden sollte, wie das von den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteil vom 17.08.2012 zeigt.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. Der Beklagte hat die Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2011 zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten zur Waldorfschule in B-Stadt.

In der Sache steht der Klägerin kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II zu.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2011 im Ergebnis den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu Recht abgelehnt hat.

Bei Ansprüchen auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten handelt es sich um eigenständige und abtrennbare Streitgegenstände, die isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden können (vgl. BSG, Urt. v. 10.05.2011 – B 4 AS 11/10, juris, Rn. 15 – zur Übernahme von Schulbedarf in Form von Schulbüchern, BSG, Urt. v. 13.11.2008 – B 14 AS 36/07 R, juris Rn. 13 – zur Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt).

Die Klägerin ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigten Mutter und hat neben dem Sozialgeld dem Grunde nach Anspruch auf Berücksichtigung eines Bedarfs nach § 28 Abs. 4 SGB II (SG Chemnitz, Urt. v. 30.03.2012 – S 22 AS 5853/11, juris, Rn. 14).

Gem. § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderungskosten angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Gemessen daran scheidet ein Anspruch der Klägerin aus, weil es sich bei der von ihr besuchten Schule nicht um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges handelt. Die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges, vorliegend die Primarstufe (§§ 12 Abs. 1 S. 2, 17 HessSchulG) ist die D-Schule. Für den Besuch der D Schule wäre die Klägerin nicht auf Schülerbeförderungskosten angewiesen, so dass insgesamt ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ausscheidet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der von ihr besuchten Freien Waldorfschule nicht um einen eigenständigen Bildungsgang i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II, der die Klägerin berechtigen würde, die dafür anfallenden Kosten geltend zu machen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3958, S. 18) sollen die Mehraufwendungen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Primarstufe, Sekundarstufe I und II) erstattet werden. Dass es sich bei dem von der Klägerin besuchten Bildungsgang auf der Waldorfschule nicht um einen gesonderten Bildungsgang handeln kann, zeigen bereits § 171 Abs. 3 u. 4 HessSchulG, welche normieren, dass private Ersatzschulen – bei der von der Klägerin besuchten Schule handelt es sich um eine Ersatzschule i.S.d. § 170 HessSchulG – in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Lehrzielen zurückstehen dürfen, mithin die Gleichwertigkeit der Lehrziele gesichert ist. Dieser Grundsatz ist gem. Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG auch verfassungsrechtlich abgesichert (vgl. dazu HessVGH, Urt. v. 24.01.2011 – 7 B 2472/10, juris, Rn. 20).

In der Grundstufe (Grundschule Klassen 1 bis 4) kann es mithin keine differenzierten Bildungsgänge geben.

An dieser Stelle muss nicht entschieden werden, ob die konfessionelle Ausrichtung einer Schule im Wege einer verfassungskonformen Auslegung Einfluss auf den Begriff des Bildungsganges in § 28 Abs. 4 SGB II haben kann (vgl. dazu LEOPOLD, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 87).

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen von GROTH (in: Groth/Luik/Siebel-Huffmann (Hrsg.), Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn. 309). Dort heißt es wörtlich:

Die Regelung ist – wie die Lernförderung betreffende Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II – vielerorts durch unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt, um hinreichend flexibel auf die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorgaben des Schulrechts reagieren zu können. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann Schülerbeförderung erforderlich ist. Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales gibt dazu hilfreiche Erläuterungen: Berücksichtigt werden nur die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (z.B. Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule). Auf diesen Betrag ist die Leistung auch dann beschränkt, wenn die Schülerin oder der Schüler tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht. Dies dürfte auch dann gelten, wenn der jeweilige Schüler eine besondere Schulform oder eine Schule in besonderer Trägerschaft (z.B. Sportgymnasium, Waldorfschule, konfessionelle Schule) besucht. Als erforderliche Schülerbeförderungskosten sind im Regelfall diejenigen Aufwendungen anzusehen, die auch vom Träger der Schülerbeförderung übernommen werden würden, hätte die leistungsberechtigte Person gegen diesen (noch) einen Leistungsanspruch.

Mit ihrem Klagevortrag im Erörterungstermin und auch dem Schriftsatz vom 02.08.2012 hat die Klägerin die Ausführungen von GROTH nicht nur fehlinterpretiert, sie hat deren Vorgaben in ihr Gegenteil verkehrt. GROTH weist zutreffend darauf hin, dass eine Übernahme von Kosten, welche dadurch entstehen, dass ein Schüler eine weiter entfernte Schule besucht, weil diese in besonderer Trägerschaft liegt, nicht übernahmefähig sind.

Zudem kommt eine Übernahme der Kosten vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil – wie GROTH ebenfalls zutreffend herausgearbeitet hat – die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten nach § 161 HessSchulG hat (vgl. entsprechend SG Augsburg, Urt. v. 10.11.2011 – S 15 AS 749/11, juris, Rn. 75 – zur bayrischen Regelung). Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II besser gestellt würden als Nichtleistungsberechtigte. Dies würde aber dem Sinn und Zweck des SGB II im Allgemeinen und den Schulbedarfsansprüchen im Besonderen widersprechen. Die Regelungen des SGB II sollen sicherstellen, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II Nichtleistungsberechtigten im unteren Vermögens- und Einkommensdurchschnitt gleichgestellt werden. Nicht veranlasst ist indessen eine Besserstellung von Leistungsberechtigten gegenüber Nichtleistungsberechtigten, wie sie sich aber ergäbe, würde man der Meinung der Klägerin folgen. Ein solches Ergebnis begegnet nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) durchgreifenden Bedenken.

Schließlich wird durch das vorstehend gefundene Ergebnis das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S.1 GG nicht verletzt, welches grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließt, einschließlich des Rechts, Maßnahmen abzuwehren, welche darauf gerichtet sind, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG beinhaltet jedoch keine leistungsrechtliche Dimension dahingehend, dass Schülern ein unmittelbarer Leistungsanspruch dessen Inhalts erwächst, wonach pädagogische Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen in ihrer jeweiligen philosophischen oder pädagogischen Ausrichtung derart existenzielle Bedeutung erhalten, dass die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zu erstatten wären (LEOPOLD, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 87; vgl. auch HessLSG, Urt. v. 22.11.2010 – L 9 SO 7/09, juris, Rn. 38 – zur Übernahmefähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII).

Die Ausführungen des – von der Klägerin ebenfalls in Bezug genommenen – Diakonischen Werks können schon deshalb nicht überzeugen, weil sie den Begriff Bildungsgang i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II verkennen.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gem. § 183 S. 1 SGG ist das Verfahren für die Klägerin gerichtskostenfrei.

Vorliegend wird der Berufungswert des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Die Berufung ist aber gem. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthaft, weil wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Rechtskraft
Aus
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