Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 1200/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln setzt eine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers zur Bestattung voraus; eine bloße sittliche Verpflichtung reicht nicht aus.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am xx.xx.1925 in Z./Kroatien geborenen und am xx.xx.2011 in K. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen R. T ...
Der Kläger war - eigenen Angaben zufolge - ein guter Freund der R.T ... Er hatte mit ihr - ebenfalls eigenen Angaben zufolge - mündlich vereinbart, sie werde in ihrem Grab in Z. beerdigt. Der Kläger hatte deswegen im Mai 2011 die Bestattung der Verstorbenen in Auftrag gegeben und insoweit ein privates Bestattungsinstitut beauftragt. In dessen Auftrag transportierte er die Urne der Verstorbenen zur Beisetzung nach Z ...
Am 05.03.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, die ihm aus Anlass der Bestattung entstandenen Aufwendungen in Höhe von 2.405,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Hierzu legte er weitere Unterlagen, u.a. seine Erklärung vom 26.09.2011 gegenüber dem Nachlasspfleger sowie sein an das Notariat - Nachlassgericht - K. gerichtetes Schreiben vom 19.05.2011 vor, demzufolge er die Bestattungskosten vorläufig getragen habe, jedoch eine Erstattung seiner Aufwendungen von den Erben aus der Erbmasse erwarte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht zur Bestattung von R.T. im Sinne der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe er den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist von etwa zwei bis drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem er Kenntnis vom Ableben von R.T. erhalten habe, gestellt (Bescheid vom 08.03.2012).
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos: Der Kläger sei weder aus erb-, unterhalts- oder polizeirechtlichen noch aus vertraglichen Gründen verpflichtet gewesen, die Bestattung von R.T. zu veranlassen. Er habe die Bestattung allein als langjähriger Bekannter der Verstorbenen ohne Rechtspflicht und freiwillig in Auftrag gegeben (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012).
Deswegen hat der Kläger am 28.03.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, zwar sei er nicht Angehöriger der Verstorbenen im Sinne des Bestattungsgesetzes (BestattG) Baden-Württemberg. Allerdings sei er unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen, die Bestattungskosten zu übernehmen. So habe er mit der Verstorbenen vereinbart, sich um deren Beerdigung in Kroatien zu kümmern. Insoweit sei er auch "Verpflichteter" im Sinne des SGB XII. Der im BestattG geregelte Kreis der Angehörigen könne den Kreis der "Verpflichteten" im Sinne des SGB XII nicht einschränken. Überdies bestimmten Bestattungsgesetze anderer Bundesländer einen weitaus größeren Personenkreis, der für die Bestattung von Verstorbenen verantwortlich sei. Daher stehe ihm unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Dieser rechtfertige sich darüber hinaus aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag, da er eine Leistung zugunsten der Ordnungsbehörde, die andernfalls für die Bestattung der Verstorbenen verantwortlich gewesen wäre, erbracht habe. Die Tragung der Bestattungskosten sei für ihn auch unzumutbar, da er weder Erbe noch verwandt mit der Verstorbenen gewesen sei. Die Bestattungskosten habe er nur unter größten finanziellen Anstrengungen übernehmen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 08. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die nach dem Tod der R. T. entstandenen Bestattungskosten in Höhe von 2.583,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, hilfsweise zum Beweis einer vertraglichen Verpflichtung zwischen dem Kläger und der Verstorbenen die Nachlassakte beizuziehen, hilfsweise hierzu den Nachlasspfleger, Herrn Y., als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absätze 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat die Beklagte eine Übernahme der dem Kläger entstandenen Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe abgelehnt, weil der Kläger nicht zur Bestattung der verstorbenen R.T. verpflichtet war.
1. Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung (aus Sozialhilfemitteln) übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein. Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. BVerwGE 120, 111, 113 sowie LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff sowie - noch zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes - BVerwGE 105, 51, 52 ff). Der Anspruch auf Kostenübernahme gemäß § 74 SGB XII steht damit nicht dem Verstorbenen, sondern demjenigen zu, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
a) Wer Verpflichteter nach § 74 SGB XII ist, ergibt sich aus dieser Norm selbst indes nicht. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, FEVS 61, 337 und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B – (juris)). Nach allgemeiner Auffassung ist "Verpflichteter" im Sinne dieser Bestimmung nicht schon derjenige, wer als Bestattungsberechtigter oder -verpflichteter oder allein aus sittlicher Verpflichtung oder sonst "freiwillig" in Durchführung einer Bestattung Kostenverpflichtungen eingeht (vgl. BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/08 -; SG Oldenburg vom 02.12.2011 - S 21 SO 231/09 - (jeweils juris); Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 74, Rdnr. 3; Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 4. Auflage 2012, § 74, Rdnr. 11 sowie Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74, Rdnr. 4). Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII ist vielmehr, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (BVerwGE 116, 287 ff; 120, 111, 113 f. und BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B – sowie SG Oldenburg, a.a.O.). Nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten i.S. des § 74 SGB XII sein (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - (juris)).
b) Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann sich dabei aus erbrechtlichen (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches )BGB)), aus familienrechtlichen (§ 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 und 1615 m BGB), ferner aus bestattungsrechtlichen Vorschriften in den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen - hier: §§ 31 Abs. 1, 21 Absätze 1 und 3 BestattG - ergeben (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff und BSGE 109, 61 ff; BVerwGE 114, 57, 58 ff und 116, 287, 289, sowie Grube, a.a.O., Rdnr. 12 ff und Berlit, a.a.O., Rdnr. 4). Darüber hinaus kann sich die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten auch aus einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen ergeben.
2. Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen und Gegebenheiten hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erstattung der Bestattungskosten zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger war nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII.
a) Er war - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unzweifelhaft - weder Erbe der R.T. und deshalb nicht kraft Gesetzes (§ 1968 BGB) zur Tragung der Kosten der Beerdigung verpflichtet. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber auch nicht, z.B. als Abkömmling oder Ehemann, unterhaltspflichtig und auch deshalb nicht verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen (§ 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Weiter war er auch nicht nach dem in Baden-Württemberg geltenden öffentlich-rechtlichen Bestattungsrecht - hier: den §§ 31 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 3 BestattG - als "Angehöriger" zur Bestattung der R.T. verpflichtet. Dies hat der Kläger in der Klagebegründung ausdrücklich eingeräumt. Dass der Begriff des "Angehörigen" im BestattG von Baden-Württemberg möglicherweise enger gefasst ist als in anderen landesrechtlichen Bestattungsgesetzen, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Regelungen auf den Kläger vorliegend keine Anwendung finden. Deshalb ist er auch unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) nicht als "Angehöriger" zu behandeln. Insoweit führt der Hinweis des Klägers auf Art. 31 GG, demzufolge Bundesrecht Landesrecht bricht, nicht weiter, weil der Begriff des "Verpflichteten" in § 74 SGB XII gerade nicht näher umschrieben ist, er sich vielmehr aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
b) Den Kläger traf schließlich auch keine rechtliche Verpflichtung, die Kosten der Bestattung der verstorbenen R.T. zu tragen. Denn zwischen ihm und der Verstorbenen bestand kein Vertrag, aufgrund dessen ihn die Kosten der Bestattung "rechtlich notwendig (vgl. hierzu nochmals u.a. BVerwGE 116, 287, 290 und 120, 111, 113 f.) trafen. Mithin war die Kostenlast für ihn nicht von vornherein unausweichlich. Denn nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Nachlasspfleger vom 26.09.2011 bestand zwischen dem Kläger und R.T. allein eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger sich um die Beerdigung der Verstorbenen in ihrem Grab in Z./Kroatien, kümmern wolle. Damit hatte sich der Kläger allein bereit erklärt, sich um die Formalien bzw. den Ort der Bestattung zu kümmern. Ein Rechtsbindungswille der Verstorbenen gegenüber in dem Sinne, auch die Kosten der Bestattung zu übernehmen, ergibt sich hieraus indes nicht. Bestätigt wird dies durch das Schreiben des Klägers an das Notariat - Nachlassgericht - K. vom 19.05.2011, demzufolge er lediglich "vorläufig die Bestattungskosten (trage), im Übrigen allerdings erwarte, dass (ihm) von den Erben dieser Betrag von der Erbmasse erstattet wird". Damit ist vorliegend auch keine Rechtsstellung des Klägers als Bestattungsverpflichteter aus einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verstorbenen selbst gegeben.
c) Allein seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmer als solche begründet demgegenüber keine "Verpflichtung" im Sinne des § 74 SGB XII (vgl. nochmals LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/08 - und SG Oldenburg vom 02.12.2011 - S 21 SO 231/09 - (jeweils juris), ferner Berlit, a.a.O., Rdnr. 3; Grube, a.a.O., Rdnr. 11 und Greiser in juris PK - SGB XII, Stand 13.07.2012, § 74, Rdnr. 24).
3. Schließlich scheidet auch ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Dabei kann offen bleiben, ob für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff), überhaupt noch Raum bleibt. Jedenfalls fehlte es dem Kläger im Verhältnis zur Beklagten an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. insoweit BGH, NJW 2000, 72 f. und Sprau in Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 677, Rdnr. 3). Denn seinen eigenen Angaben zufolge gegenüber dem Notariat - Nachlassgericht - K. war er im Zeitpunkt des Eingehens vertraglicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beerdigung von R.T. selbst davon ausgegangen, dass er die mit der Durchführung der Bestattung entstehenden Kosten von den Erben aus dem Nachlass erstattet erhält. Deshalb bestand - wenn überhaupt - ein Fremdgeschäftsführungswillen allein im Verhältnis zu den Erben der verstorbenen R.T., nicht jedoch gegenüber der Beklagten.
4. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, die Kosten der Bestattung zu tragen, kommt es deshalb entscheidungserheblich nicht an. Insoweit bestehen indes Zweifel, nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, er habe die Bestattungskosten, wenn auch nur unter "größten Anstrengungen", übernommen.
5. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
6. Seinen Hilfsanträgen in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer nicht entsprochen: Die Beiziehung der Nachlassakte des Notariats 6 K. - Nachlassgericht - war zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. welche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und R.T. hinsichtlich der Beerdigung von R.T. bestand, nicht erforderlich. Denn diese Frage beantwortet sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits hinreichend sicher aus der aktenkundigen Erklärung des Klägers vom 26.09.2011 gegenüber dem Nachlasspfleger Y. wie auch seinem Schreiben vom 19.05.2011 gegenüber dem Nachlassgericht selbst. Dass die Nachlassakte insoweit weitere konkretisierende Inhalte oder Dokumente, z.B. eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und R.T. über nähere Modalitäten der "Verpflichtung" des Klägers, enthielt, hat dieser selbst nicht vorgetragen. Auch die Einvernahme des Nachlasspflegers Y. als Zeuge war nicht geboten. Denn dieser scheidet als taugliches Beweismittel zum Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Kläger und R.T. hinsichtlich der Beerdigung von R.T. von vornherein aus, weil er hierzu aus eigenem Wissen nicht beitragen kann, nachdem seine Bestallung zum Nachlasspfleger erst am 22.06.2011, mithin erst nach dem Tod der R.T., erfolgte, wie sich aus der Bestallungsurkunde des Notariats 6 K. - Nachlassgericht ergibt.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am xx.xx.1925 in Z./Kroatien geborenen und am xx.xx.2011 in K. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen R. T ...
Der Kläger war - eigenen Angaben zufolge - ein guter Freund der R.T ... Er hatte mit ihr - ebenfalls eigenen Angaben zufolge - mündlich vereinbart, sie werde in ihrem Grab in Z. beerdigt. Der Kläger hatte deswegen im Mai 2011 die Bestattung der Verstorbenen in Auftrag gegeben und insoweit ein privates Bestattungsinstitut beauftragt. In dessen Auftrag transportierte er die Urne der Verstorbenen zur Beisetzung nach Z ...
Am 05.03.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, die ihm aus Anlass der Bestattung entstandenen Aufwendungen in Höhe von 2.405,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Hierzu legte er weitere Unterlagen, u.a. seine Erklärung vom 26.09.2011 gegenüber dem Nachlasspfleger sowie sein an das Notariat - Nachlassgericht - K. gerichtetes Schreiben vom 19.05.2011 vor, demzufolge er die Bestattungskosten vorläufig getragen habe, jedoch eine Erstattung seiner Aufwendungen von den Erben aus der Erbmasse erwarte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht zur Bestattung von R.T. im Sinne der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe er den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist von etwa zwei bis drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem er Kenntnis vom Ableben von R.T. erhalten habe, gestellt (Bescheid vom 08.03.2012).
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos: Der Kläger sei weder aus erb-, unterhalts- oder polizeirechtlichen noch aus vertraglichen Gründen verpflichtet gewesen, die Bestattung von R.T. zu veranlassen. Er habe die Bestattung allein als langjähriger Bekannter der Verstorbenen ohne Rechtspflicht und freiwillig in Auftrag gegeben (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012).
Deswegen hat der Kläger am 28.03.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, zwar sei er nicht Angehöriger der Verstorbenen im Sinne des Bestattungsgesetzes (BestattG) Baden-Württemberg. Allerdings sei er unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen, die Bestattungskosten zu übernehmen. So habe er mit der Verstorbenen vereinbart, sich um deren Beerdigung in Kroatien zu kümmern. Insoweit sei er auch "Verpflichteter" im Sinne des SGB XII. Der im BestattG geregelte Kreis der Angehörigen könne den Kreis der "Verpflichteten" im Sinne des SGB XII nicht einschränken. Überdies bestimmten Bestattungsgesetze anderer Bundesländer einen weitaus größeren Personenkreis, der für die Bestattung von Verstorbenen verantwortlich sei. Daher stehe ihm unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Dieser rechtfertige sich darüber hinaus aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag, da er eine Leistung zugunsten der Ordnungsbehörde, die andernfalls für die Bestattung der Verstorbenen verantwortlich gewesen wäre, erbracht habe. Die Tragung der Bestattungskosten sei für ihn auch unzumutbar, da er weder Erbe noch verwandt mit der Verstorbenen gewesen sei. Die Bestattungskosten habe er nur unter größten finanziellen Anstrengungen übernehmen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 08. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die nach dem Tod der R. T. entstandenen Bestattungskosten in Höhe von 2.583,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, hilfsweise zum Beweis einer vertraglichen Verpflichtung zwischen dem Kläger und der Verstorbenen die Nachlassakte beizuziehen, hilfsweise hierzu den Nachlasspfleger, Herrn Y., als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absätze 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat die Beklagte eine Übernahme der dem Kläger entstandenen Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe abgelehnt, weil der Kläger nicht zur Bestattung der verstorbenen R.T. verpflichtet war.
1. Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung (aus Sozialhilfemitteln) übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein. Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. BVerwGE 120, 111, 113 sowie LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff sowie - noch zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes - BVerwGE 105, 51, 52 ff). Der Anspruch auf Kostenübernahme gemäß § 74 SGB XII steht damit nicht dem Verstorbenen, sondern demjenigen zu, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
a) Wer Verpflichteter nach § 74 SGB XII ist, ergibt sich aus dieser Norm selbst indes nicht. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, FEVS 61, 337 und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B – (juris)). Nach allgemeiner Auffassung ist "Verpflichteter" im Sinne dieser Bestimmung nicht schon derjenige, wer als Bestattungsberechtigter oder -verpflichteter oder allein aus sittlicher Verpflichtung oder sonst "freiwillig" in Durchführung einer Bestattung Kostenverpflichtungen eingeht (vgl. BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/08 -; SG Oldenburg vom 02.12.2011 - S 21 SO 231/09 - (jeweils juris); Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 74, Rdnr. 3; Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 4. Auflage 2012, § 74, Rdnr. 11 sowie Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74, Rdnr. 4). Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII ist vielmehr, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (BVerwGE 116, 287 ff; 120, 111, 113 f. und BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B – sowie SG Oldenburg, a.a.O.). Nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten i.S. des § 74 SGB XII sein (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - (juris)).
b) Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann sich dabei aus erbrechtlichen (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches )BGB)), aus familienrechtlichen (§ 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 und 1615 m BGB), ferner aus bestattungsrechtlichen Vorschriften in den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen - hier: §§ 31 Abs. 1, 21 Absätze 1 und 3 BestattG - ergeben (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff und BSGE 109, 61 ff; BVerwGE 114, 57, 58 ff und 116, 287, 289, sowie Grube, a.a.O., Rdnr. 12 ff und Berlit, a.a.O., Rdnr. 4). Darüber hinaus kann sich die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten auch aus einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen ergeben.
2. Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen und Gegebenheiten hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erstattung der Bestattungskosten zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger war nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII.
a) Er war - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unzweifelhaft - weder Erbe der R.T. und deshalb nicht kraft Gesetzes (§ 1968 BGB) zur Tragung der Kosten der Beerdigung verpflichtet. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber auch nicht, z.B. als Abkömmling oder Ehemann, unterhaltspflichtig und auch deshalb nicht verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen (§ 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Weiter war er auch nicht nach dem in Baden-Württemberg geltenden öffentlich-rechtlichen Bestattungsrecht - hier: den §§ 31 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 3 BestattG - als "Angehöriger" zur Bestattung der R.T. verpflichtet. Dies hat der Kläger in der Klagebegründung ausdrücklich eingeräumt. Dass der Begriff des "Angehörigen" im BestattG von Baden-Württemberg möglicherweise enger gefasst ist als in anderen landesrechtlichen Bestattungsgesetzen, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Regelungen auf den Kläger vorliegend keine Anwendung finden. Deshalb ist er auch unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) nicht als "Angehöriger" zu behandeln. Insoweit führt der Hinweis des Klägers auf Art. 31 GG, demzufolge Bundesrecht Landesrecht bricht, nicht weiter, weil der Begriff des "Verpflichteten" in § 74 SGB XII gerade nicht näher umschrieben ist, er sich vielmehr aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
b) Den Kläger traf schließlich auch keine rechtliche Verpflichtung, die Kosten der Bestattung der verstorbenen R.T. zu tragen. Denn zwischen ihm und der Verstorbenen bestand kein Vertrag, aufgrund dessen ihn die Kosten der Bestattung "rechtlich notwendig (vgl. hierzu nochmals u.a. BVerwGE 116, 287, 290 und 120, 111, 113 f.) trafen. Mithin war die Kostenlast für ihn nicht von vornherein unausweichlich. Denn nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Nachlasspfleger vom 26.09.2011 bestand zwischen dem Kläger und R.T. allein eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger sich um die Beerdigung der Verstorbenen in ihrem Grab in Z./Kroatien, kümmern wolle. Damit hatte sich der Kläger allein bereit erklärt, sich um die Formalien bzw. den Ort der Bestattung zu kümmern. Ein Rechtsbindungswille der Verstorbenen gegenüber in dem Sinne, auch die Kosten der Bestattung zu übernehmen, ergibt sich hieraus indes nicht. Bestätigt wird dies durch das Schreiben des Klägers an das Notariat - Nachlassgericht - K. vom 19.05.2011, demzufolge er lediglich "vorläufig die Bestattungskosten (trage), im Übrigen allerdings erwarte, dass (ihm) von den Erben dieser Betrag von der Erbmasse erstattet wird". Damit ist vorliegend auch keine Rechtsstellung des Klägers als Bestattungsverpflichteter aus einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verstorbenen selbst gegeben.
c) Allein seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmer als solche begründet demgegenüber keine "Verpflichtung" im Sinne des § 74 SGB XII (vgl. nochmals LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/08 - und SG Oldenburg vom 02.12.2011 - S 21 SO 231/09 - (jeweils juris), ferner Berlit, a.a.O., Rdnr. 3; Grube, a.a.O., Rdnr. 11 und Greiser in juris PK - SGB XII, Stand 13.07.2012, § 74, Rdnr. 24).
3. Schließlich scheidet auch ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Dabei kann offen bleiben, ob für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff), überhaupt noch Raum bleibt. Jedenfalls fehlte es dem Kläger im Verhältnis zur Beklagten an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. insoweit BGH, NJW 2000, 72 f. und Sprau in Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 677, Rdnr. 3). Denn seinen eigenen Angaben zufolge gegenüber dem Notariat - Nachlassgericht - K. war er im Zeitpunkt des Eingehens vertraglicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beerdigung von R.T. selbst davon ausgegangen, dass er die mit der Durchführung der Bestattung entstehenden Kosten von den Erben aus dem Nachlass erstattet erhält. Deshalb bestand - wenn überhaupt - ein Fremdgeschäftsführungswillen allein im Verhältnis zu den Erben der verstorbenen R.T., nicht jedoch gegenüber der Beklagten.
4. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, die Kosten der Bestattung zu tragen, kommt es deshalb entscheidungserheblich nicht an. Insoweit bestehen indes Zweifel, nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, er habe die Bestattungskosten, wenn auch nur unter "größten Anstrengungen", übernommen.
5. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
6. Seinen Hilfsanträgen in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer nicht entsprochen: Die Beiziehung der Nachlassakte des Notariats 6 K. - Nachlassgericht - war zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. welche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und R.T. hinsichtlich der Beerdigung von R.T. bestand, nicht erforderlich. Denn diese Frage beantwortet sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits hinreichend sicher aus der aktenkundigen Erklärung des Klägers vom 26.09.2011 gegenüber dem Nachlasspfleger Y. wie auch seinem Schreiben vom 19.05.2011 gegenüber dem Nachlassgericht selbst. Dass die Nachlassakte insoweit weitere konkretisierende Inhalte oder Dokumente, z.B. eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und R.T. über nähere Modalitäten der "Verpflichtung" des Klägers, enthielt, hat dieser selbst nicht vorgetragen. Auch die Einvernahme des Nachlasspflegers Y. als Zeuge war nicht geboten. Denn dieser scheidet als taugliches Beweismittel zum Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Kläger und R.T. hinsichtlich der Beerdigung von R.T. von vornherein aus, weil er hierzu aus eigenem Wissen nicht beitragen kann, nachdem seine Bestallung zum Nachlasspfleger erst am 22.06.2011, mithin erst nach dem Tod der R.T., erfolgte, wie sich aus der Bestallungsurkunde des Notariats 6 K. - Nachlassgericht ergibt.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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