Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 KR 1752/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 147/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit zwei Rauchmeldern für Gehörlose zu versorgen.
Der 1956 geborene Kläger ist gehörlos und bei der Beklagten krankenversichert. Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung beantragte er im April 2010 die Gewährung von zwei Rauchmeldern für Gehörlose sowie eines Lichtweckers und einer Lichtsignalanlage mit Kombisender für Tür und Telefon. Ausweislich des beigefügten Kostenvoranschlages beliefen sich die Kosten für die Rauchmelder auf je 146 EUR. Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 bewilligte die Beklagte ihm einen Türklingelsender, vier Blitzlampen und einen Wecker. Die Gewährung von Rauchmeldern und Telefonsender lehnte sie ab, da es sich dabei nicht um Kassenleistungen handele.
Den vom Kläger gegen die teilweise Ablehnung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2010 zurück.
Auf seine dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 13. September 2011 verurteilt, den Kläger mit einem Kombi-Telefonsender zu versorgen und die Klage im Übrigen – hinsichtlich der begehrten Rauchmelder – abgewiesen. Insoweit hat es ausgeführt, Rauchmelder dienten allein der Gefahrenabwehr beziehungsweise der Unfallverhütung. Hierdurch werde, wie auch das Bundessozialgericht bereits entschieden habe, kein Grundbedürfnis tangiert, sodass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben sei.
Gegen dieses seiner Bevollmächtigten am 24. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. November 2011 die vom Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts dienten die Rauchmelder nicht allein der Unfallverhütung, sondern dem Ausgleich des Grundbedürfnisses auf Hören. Es sei außerdem nicht ersichtlich, warum die Abwehr von Gefahren kein Grundbedürfnis sein solle. Auch sei die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich kritisch zu bewerten, da sie zur Ungleichbehandlung von verschiedenen Gruppen behinderter Menschen führe. So könnten schwerhörige Menschen mit Hörgeräten einen unmittelbaren Behinderungsausgleich erhalten und somit die Warnsignale von handelsüblichen Rauchmeldern wahrnehmen, wogegen gehörlose Menschen nur einen mittelbaren Behinderungsausgleich erhielten. Hier sei also das Ausmaß der Behinderung maßgeblich, ob jemand auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen verwiesen werden könne oder nicht. Hinzu komme, dass in S. der Einbau von Rauchmeldern zwingend vorgeschrieben sei. Für nichtbehinderte Mieter einer Wohnung entstünden hierdurch keine Kosten, für den Kläger seien aber die vom Vermieter installierten Rauchmelder nutzlos.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit zwei Rauchmeldern für Gehörlose zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und schließt sich den dortigen Ausführungen an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich der begehrten Versorgung mit zwei Rauchmeldern für Gehörlose zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Sachleistungsanspruch ist § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGB V).
Bei dem Kläger besteht unstreitig eine Behinderung in Form der Taubheit. Die Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V sind jedoch nicht erfüllt, denn der mit den Rauchmeldern bezweckte Behinderungsausgleich betrifft nicht die von der gesetzlichen Krankenversicherung allein geschuldete medizinische Rehabilitation.
Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 13/09 R – Juris, m.w.N.) danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich geht es um den Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wovon auszugehen ist, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. In diesem Bereich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.
Demgegenüber liegt ein nur mittelbarer Behinderungsausgleich vor, wenn die Erhaltung oder Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten oder indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden. In diesem Bereich sind die Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkter und die Krankenkassen sind nur für einen Basisausgleich der Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist mithin nur zu gewähren, wenn es Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert. Wird dagegen eine fehlende Organfunktion wie das Hören durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur für ganz bestimmte Bereiche kompensiert, kommt eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Betracht, wenn es sich dabei um Lebensbereiche handelt, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen gehören (BSG, Urteil vom 03.11.1999 – B 3 KR 3/99 R – Juris). Zu den Grundbedürfnissen gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 07.10.2010, a.a.O.). Gegenstände, die lediglich die Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, gesellschaftlichen und privatem Gebiet, beseitigen oder mildern, fallen dagegen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (BSG, Beschluss vom 24.04.2008 – B 3 KR 24/07 B – Juris, m.w.N.).
Vorliegend kommt nur ein mittelbarer Behinderungsausgleich in Betracht, denn die begehrten Rauchmelder ermöglichen oder erleichtern dem Kläger nicht das Hören. Sie sollen vielmehr die Folgen seiner Gehörlosigkeit für den speziellen Bereich einer Rauchwarnmeldung ausgleichen, indem die üblicherweise akustischen Signale durch optische Signale ersetzt werden. Hierdurch wird der Verlust der Hörfähigkeit nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur für den – nicht alltäglichen oder regelmäßig auftretenden – Fall einer Rauchwarnmeldung kompensiert. Betroffen sind also die Bereiche der Gefahrenabwehr beziehungsweise Unfallverhütung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu den Grundbedürfnissen gehören (BSG, Beschluss vom 24.04.2008, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Allerdings wird die vom Bundessozialgericht vorgenommene Differenzierung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Behinderungsausgleich zum Teil kritisch bewertet (vgl. hierzu die Nachweise bei Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, § 31 Rn. 10). Inwieweit dies im Einzelfall berechtigt sein mag, kann dahin stehen, da jedenfalls der vorliegende Fall keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung bietet.
Ausgangspunkt für die Entscheidung, welche Gegenstände zur Minderung der Auswirkungen einer Behinderung in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, ist der Umstand, dass diese ausschließlich für die medizinische Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) und damit nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig sind (BSG, Urteil vom 07.10.2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 24.04.1979 – 3 RK 20/78 – Juris). Dass der unmittelbare Behinderungsausgleich, also der Ausgleich einer ausgefallenen Körperfunktion, in den Bereich der medizinischen Rehabilitation fällt, kann dabei nicht zweifelhaft sein. Angesichts der vielfältigen Auswirkungen einer Behinderung in den unterschiedlichsten Lebensbereichen liegt es jedoch auf der Hand, dass deren Kompensation nicht sämtlich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallen kann, da ihre Zuständigkeit damit praktisch grenzenlos erweitert würde und Bereiche erfasst wären, die mit medizinischer Rehabilitation nichts mehr zu tun haben.
Der hier streitige Bereich der Gefahrenabwehr durch Wahrnehmung eines Rauchwarnmelders gehört nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern fällt in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und ist daher der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzurechnen. Es trifft zwar zu, dass nicht gehörlose Mieter einer Wohnung die – akustischen – Rauchmelder von ihrem Vermieter kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommen und Gehörlose insofern stärker belastet sind. Die Krankenkassen sind aber gerade nicht verpflichtet, für jedweden Ausgleich einer Behinderung aufzukommen, sondern eben nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die medizinische Rehabilitation, die vorliegend nicht betroffen ist.
Dass ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, die der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Hilfsmittelversorgung mit Wirkung zum 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt hat (BSG, Urteil vom 07.10.2010, a.a.O.) und mit der er die vom Bundessozialgericht verwendete Formulierung aufgegriffen hat.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 2a SGB V, wonach den besonderen Belangen behinderter Menschen Rechnung zu tragen ist, denn diese Vorschrift gewährt keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen und erweitert insbesondere nicht den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Begrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG), denn hieraus ergeben sich keine konkreten Leistungsansprüche auf eine bestimmte Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 16.09.2004 – B 3 KR 15/04 R; BSG, Urteil vom 26.03.2003 – B 3 KR 23/02 R; beide Juris).
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, dass schwerhörige Menschen einen besseren und umfassenderen Behinderungsausgleich erhalten können als gehörlose Menschen, da ihnen mit Hörgeräten geholfen werden kann. Dies stellt jedoch keine Ungleichbehandlung durch staatliche Organe dar, sondern ergibt sich aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Behinderung. Zu einer Ausweitung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung über ihren Zuständigkeitsbereich hinaus kann dieser Umstand daher nicht führen.
Schließlich lassen sich auch aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008, S. 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist, für den vorliegenden Fall keine konkreten über § 33 SGB V hinaus gehende Leistungsansprüche herleiten (BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 10/10 R – Juris).
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 193 SGG nicht zu erstatten.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit zwei Rauchmeldern für Gehörlose zu versorgen.
Der 1956 geborene Kläger ist gehörlos und bei der Beklagten krankenversichert. Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung beantragte er im April 2010 die Gewährung von zwei Rauchmeldern für Gehörlose sowie eines Lichtweckers und einer Lichtsignalanlage mit Kombisender für Tür und Telefon. Ausweislich des beigefügten Kostenvoranschlages beliefen sich die Kosten für die Rauchmelder auf je 146 EUR. Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 bewilligte die Beklagte ihm einen Türklingelsender, vier Blitzlampen und einen Wecker. Die Gewährung von Rauchmeldern und Telefonsender lehnte sie ab, da es sich dabei nicht um Kassenleistungen handele.
Den vom Kläger gegen die teilweise Ablehnung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2010 zurück.
Auf seine dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 13. September 2011 verurteilt, den Kläger mit einem Kombi-Telefonsender zu versorgen und die Klage im Übrigen – hinsichtlich der begehrten Rauchmelder – abgewiesen. Insoweit hat es ausgeführt, Rauchmelder dienten allein der Gefahrenabwehr beziehungsweise der Unfallverhütung. Hierdurch werde, wie auch das Bundessozialgericht bereits entschieden habe, kein Grundbedürfnis tangiert, sodass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben sei.
Gegen dieses seiner Bevollmächtigten am 24. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. November 2011 die vom Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts dienten die Rauchmelder nicht allein der Unfallverhütung, sondern dem Ausgleich des Grundbedürfnisses auf Hören. Es sei außerdem nicht ersichtlich, warum die Abwehr von Gefahren kein Grundbedürfnis sein solle. Auch sei die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich kritisch zu bewerten, da sie zur Ungleichbehandlung von verschiedenen Gruppen behinderter Menschen führe. So könnten schwerhörige Menschen mit Hörgeräten einen unmittelbaren Behinderungsausgleich erhalten und somit die Warnsignale von handelsüblichen Rauchmeldern wahrnehmen, wogegen gehörlose Menschen nur einen mittelbaren Behinderungsausgleich erhielten. Hier sei also das Ausmaß der Behinderung maßgeblich, ob jemand auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen verwiesen werden könne oder nicht. Hinzu komme, dass in S. der Einbau von Rauchmeldern zwingend vorgeschrieben sei. Für nichtbehinderte Mieter einer Wohnung entstünden hierdurch keine Kosten, für den Kläger seien aber die vom Vermieter installierten Rauchmelder nutzlos.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit zwei Rauchmeldern für Gehörlose zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und schließt sich den dortigen Ausführungen an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich der begehrten Versorgung mit zwei Rauchmeldern für Gehörlose zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Sachleistungsanspruch ist § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGB V).
Bei dem Kläger besteht unstreitig eine Behinderung in Form der Taubheit. Die Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V sind jedoch nicht erfüllt, denn der mit den Rauchmeldern bezweckte Behinderungsausgleich betrifft nicht die von der gesetzlichen Krankenversicherung allein geschuldete medizinische Rehabilitation.
Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 13/09 R – Juris, m.w.N.) danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich geht es um den Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wovon auszugehen ist, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. In diesem Bereich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.
Demgegenüber liegt ein nur mittelbarer Behinderungsausgleich vor, wenn die Erhaltung oder Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten oder indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden. In diesem Bereich sind die Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkter und die Krankenkassen sind nur für einen Basisausgleich der Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist mithin nur zu gewähren, wenn es Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert. Wird dagegen eine fehlende Organfunktion wie das Hören durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur für ganz bestimmte Bereiche kompensiert, kommt eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Betracht, wenn es sich dabei um Lebensbereiche handelt, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen gehören (BSG, Urteil vom 03.11.1999 – B 3 KR 3/99 R – Juris). Zu den Grundbedürfnissen gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 07.10.2010, a.a.O.). Gegenstände, die lediglich die Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, gesellschaftlichen und privatem Gebiet, beseitigen oder mildern, fallen dagegen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (BSG, Beschluss vom 24.04.2008 – B 3 KR 24/07 B – Juris, m.w.N.).
Vorliegend kommt nur ein mittelbarer Behinderungsausgleich in Betracht, denn die begehrten Rauchmelder ermöglichen oder erleichtern dem Kläger nicht das Hören. Sie sollen vielmehr die Folgen seiner Gehörlosigkeit für den speziellen Bereich einer Rauchwarnmeldung ausgleichen, indem die üblicherweise akustischen Signale durch optische Signale ersetzt werden. Hierdurch wird der Verlust der Hörfähigkeit nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur für den – nicht alltäglichen oder regelmäßig auftretenden – Fall einer Rauchwarnmeldung kompensiert. Betroffen sind also die Bereiche der Gefahrenabwehr beziehungsweise Unfallverhütung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu den Grundbedürfnissen gehören (BSG, Beschluss vom 24.04.2008, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Allerdings wird die vom Bundessozialgericht vorgenommene Differenzierung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Behinderungsausgleich zum Teil kritisch bewertet (vgl. hierzu die Nachweise bei Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, § 31 Rn. 10). Inwieweit dies im Einzelfall berechtigt sein mag, kann dahin stehen, da jedenfalls der vorliegende Fall keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung bietet.
Ausgangspunkt für die Entscheidung, welche Gegenstände zur Minderung der Auswirkungen einer Behinderung in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, ist der Umstand, dass diese ausschließlich für die medizinische Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) und damit nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig sind (BSG, Urteil vom 07.10.2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 24.04.1979 – 3 RK 20/78 – Juris). Dass der unmittelbare Behinderungsausgleich, also der Ausgleich einer ausgefallenen Körperfunktion, in den Bereich der medizinischen Rehabilitation fällt, kann dabei nicht zweifelhaft sein. Angesichts der vielfältigen Auswirkungen einer Behinderung in den unterschiedlichsten Lebensbereichen liegt es jedoch auf der Hand, dass deren Kompensation nicht sämtlich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallen kann, da ihre Zuständigkeit damit praktisch grenzenlos erweitert würde und Bereiche erfasst wären, die mit medizinischer Rehabilitation nichts mehr zu tun haben.
Der hier streitige Bereich der Gefahrenabwehr durch Wahrnehmung eines Rauchwarnmelders gehört nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern fällt in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und ist daher der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzurechnen. Es trifft zwar zu, dass nicht gehörlose Mieter einer Wohnung die – akustischen – Rauchmelder von ihrem Vermieter kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommen und Gehörlose insofern stärker belastet sind. Die Krankenkassen sind aber gerade nicht verpflichtet, für jedweden Ausgleich einer Behinderung aufzukommen, sondern eben nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die medizinische Rehabilitation, die vorliegend nicht betroffen ist.
Dass ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, die der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Hilfsmittelversorgung mit Wirkung zum 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt hat (BSG, Urteil vom 07.10.2010, a.a.O.) und mit der er die vom Bundessozialgericht verwendete Formulierung aufgegriffen hat.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 2a SGB V, wonach den besonderen Belangen behinderter Menschen Rechnung zu tragen ist, denn diese Vorschrift gewährt keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen und erweitert insbesondere nicht den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Begrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG), denn hieraus ergeben sich keine konkreten Leistungsansprüche auf eine bestimmte Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 16.09.2004 – B 3 KR 15/04 R; BSG, Urteil vom 26.03.2003 – B 3 KR 23/02 R; beide Juris).
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, dass schwerhörige Menschen einen besseren und umfassenderen Behinderungsausgleich erhalten können als gehörlose Menschen, da ihnen mit Hörgeräten geholfen werden kann. Dies stellt jedoch keine Ungleichbehandlung durch staatliche Organe dar, sondern ergibt sich aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Behinderung. Zu einer Ausweitung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung über ihren Zuständigkeitsbereich hinaus kann dieser Umstand daher nicht führen.
Schließlich lassen sich auch aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008, S. 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist, für den vorliegenden Fall keine konkreten über § 33 SGB V hinaus gehende Leistungsansprüche herleiten (BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 10/10 R – Juris).
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 193 SGG nicht zu erstatten.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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