Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 100/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 66/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Pflegebett kann als Pflegehilfsmittel unter die Leistungspflicht der privaten Pflegepflichtversicherung fallen (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 25.01.1995, Az.: 3/1RK 63/93 und zu BayLSG, Urteil vom 29.06.2006, Az.: L 4 KR 253/03).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als darin die Beklagte verurteilt worden ist, die für das Pflegebett Völker 3082 K künftig anfallenden Folgekosten zu erstatten. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung der Kosten für ein Pflegebett Modell Völker 3082 K in Höhe von 5.923,67 EUR und die Übernahme der entstehenden Folgekosten in der privaten Pflegepflichtversicherung.
Der 1961 geborene Kläger und Berufungsbeklagte ist bei der Beklagten und Berufungsklägerin, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, privat kranken- und pflegeversichert. Er leidet unter anderem an einer Muskeldystrophie, einer respiratorischen Insuffizienz und Myxödemen an Füßen und Unterschenkeln. Die erblich bedingte Muskeldystrophie ist 1993 zum Ausbruch gekommen und hat zu einer erheblichen Schwächung aller Muskeln geführt. Da auch die Atemmuskulatur betroffen ist, muss der Kläger nachts über eine Maske beatmet werden. Der Kläger kann weder selbstständig stehen noch gehen und ist in Pflegestufe II eingruppiert. Es liegt ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, B und H vor. Zusätzlich leidet der Kläger an einem Morbus Basedow, der am 20.01.2007 diagnostiziert wurde. Dieser hat anfänglich zu einer Über-, später zu einer Unterfunktion der Schilddrüse geführt. Als Folge der Schilddrüsenerkrankung kam es zur Ausbildung von Myxödemen im April 2008.
Der Kläger war von der Beklagten am 31.01.2008 mit einem Pflegebett Modell Burmeier Westfalia versorgt worden, nachdem die von der Beklagten beauftragte Firma M. in einem Gutachten vom 01.06.2007 ein Pflegebett für erforderlich gehalten hatte. Die Firma M. hatte ausgeführt, dass bei dem Kläger das Be- und Entkleiden sowie die Einlagenversorgung teilweise im Liegen erfolgten und von einem kontinuierlichen Fortschreiten der Muskelerkrankung sowie sukzessiv eintretender Bettlägrigkeit auszugehen sei. Die Höhenverstellbarkeit des Pflegebettes werde die Pflegeperson im Sinne eines rückenschonenden Arbeitens entlasten. Ein Rotoflex-Einlegerahmensystem dagegen war in einem Gutachten der Firma M. vom 05.06.2007 nicht befürwortet worden. Die dadurch bewirkte Erleichterung beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen im Sinne einer selbstständigeren Lebensführung stelle keine Indikation für ein Pflegebett dar. Das selbstständige Aufsuchen und Verlassen des Bettes im Sinne einer selbstständigen Lebensführung könne auch mit dem Rotoflex-System nicht erreicht werden, da der Kläger hierfür ohnehin die Hilfe einer Pflegeperson benötige.
Mit Schreiben vom 17.10.2009 bescheinigte die Ärztin A. P. des Klinikums der LMU B-Stadt die Notwendigkeit eines elektrischen Pflegebetts mit unterteilten Bettgittern, die der Kläger für das Abstützen und zum Hochziehen benötige. Der Kläger sei mit einem Pflegebett der Firma Völker in der Klinik sehr gut zurecht gekommen. Ein Transfer vom Bett in seinen elektrischen Rollstuhl sei ohne große Hilfe möglich und auch nachts könne der Kläger eigenständig die Toilette aufsuchen. Dies würde eine große Entlastung der ihn pflegenden Angehörigen bedeuten.
Am 23.10.2009 verordnete der Neurologe Dr. S., Oberarzt an der Neurologischen Klinik und Poliklinik der LMU B-Stadt, dem Kläger ein Pflegebett Typ Völker 3080 K. Durch die progressive Muskelerkrankung sei eine selbstständige Lagerung des Patienten im vorhandenen Standardpflegebett unmöglich und führe zu schmerzhaften Überlastungen und Traumatisierungen der Schulter-, Arm- und Handmuskulatur. Das Völker-Pflegebett ermögliche das selbstständige Umlagern des Patienten während der Nacht durch beidseitige Haltemöglichkeiten an geteilten Kopf-/Fuß-Bettgittern und bessere Verstellmöglichkeiten. Die im Standardpflegebett nicht mögliche Stufenlagerung sei für eine Drainage der Unterschenkelödeme erforderlich.
Mit Schreiben vom 07.11.2009 übersandte der Kläger der Beklagten die ärztliche Verordnung und einen Kostenvoranschlag für das Pflegebett Völker 3080 K und beantragte die Kostenübernahme.
Mit Schreiben vom 12.11.2009 lehnte die Beklagte den Antrag vom 07.11.2009 bezüglich der Kostenübernahme für ein Völker-Pflegebett ab. Lediglich kulanzhalber bot sie an, sich nach Ablauf der Fallpauschale für das Standardpflegebett ab Ende Januar 2010 mit 1.200 EUR zuzügl. Mehrwertsteuer an den Kosten für das Völker-Pflegebett zu beteiligen, vorausgesetzt, dass das Standardpflegebett an das Sanitätshaus G. zurückgegeben und keine weiteren Kosten geltend gemacht würden.
Am 30.11.2009 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben.
Am 02.12.2009 hat der Kläger direkt beim Hersteller, der Firma Völker AG, ein Pflegebett Modell 3082 K bestellt. Der Hersteller hatte ihm dabei mitgeteilt, dass das verordnete Modell 3080 K nicht mehr lieferbar sei. Das neue Modell 3082 K unterscheide sich funktionell nicht vom Vorgänger-Modell; es würden lediglich einzelne elektronische Komponenten nicht mehr von externen Zulieferern, sondern aus eigener Produktion verbaut. Dazu erteilte ihm die Firma Völker AG am 03.12.2009 eine Rechnung über einen Betrag von 5.923,67 EUR inklusive Mehrwertsteuer.
Am 01.02.2010 ist dem Kläger das neue Völker-Pflegebett geliefert und gleichzeitig das alte Standard-Pflegebett durch die Firma G. abgeholt worden.
Mit Schreiben vom 27.01.2010 hat die Firma Völker AG bestätigt, dass sie für den Privatsektor keine Leihbetten oder Mietkaufbetten zur Verfügung stelle.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgebracht, er leide an einer progressiven Muskelerkrankung, die eine selbstständige Lagerung im vorhandenen Standardpflegebett erheblich erschwere oder gar unmöglich mache und zu einer schmerzhaften Überlastung und Traumatisierung der Schulter-, Arm- und Handmuskulatur führe. Durch ein Völker-Pflegebett dagegen sei ein selbstständiges Umlagern während der Nacht gewährleistet, da dieses über beidseitige Haltemöglichkeiten an geteilten Kopf-/Fußbett-Gittern verfüge. Darüber hinaus könne er die Kopf-/Fußbettgitter selbst seitlich abklappen, so dass ein selbstständiges Verlassen des Bettes ermöglicht werde. Die seitlichen Gitterteile seien als Haltemöglichkeit auch bei aufgerichtetem Oberkörper erreich- und nutzbar. Mit dem Völker-Pflegebett sei ein Transfer vom Bett in den elektrischen Rollstuhl ohne große Hilfe möglich, und er könne auch nachts eigenständig die Toilette aufsuchen. Ebenso sei eine verbesserte Positionierung und Ergonomie des Bedienteiles gewährleistet. Durch die Stufenlagerung werde eine Drainage der Unterschenkelödeme ermöglicht und damit eine raschere Progression der Grunderkrankung beziehungsweise weitere Schädigungen vermieden. Darüber hinaus weise das Völker-Pflegebett eine erheblich verbesserte Stabilität auf. Körperpflege, Physiotherapie sowie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen seien durch ein Völker-Pflegebett, das einen verbesserten Zugang zum Patienten ermögliche, erleichtert.
Der Kläger hat ein privat eingeholtes Gutachten der Pflegesachverständigen I. W. vom 16.10.2008 vorgelegt. Darin wird ein Pflegebett, das über einen sicheren Stand und mindestens 200 kg sichere Arbeitslast, geteilt und in verschiedenen Höhenstufen absenkbare Seitengitter, zwei Bedienteile für jede Bettseite und eine viergeteilte Liegefläche verfügt, zur Erhaltung der Selbstständigkeit und zur Erleichterung der Pflege des Versicherten für dringend notwendig erachtet. Das vorhandene Standardpflegebett sei für die besondere Lebenssituation des Klägers wegen seiner Muskeldystrophie und der Herzerkrankungen nicht geeignet. Die Räder des Bettes sorgten für Instabilität und erschwerten dadurch Lageveränderungen im Bett. Da die Liegefläche nur zweigeteilt sei, könnten Positionen nicht eingestellt werden, die für das Krankheitsbild des Klägers erforderlich seien. Das Herunterklappen der einteiligen Bettbegrenzung erfordere lange Arme und kräftige Finger und zum Hochziehen der Bettbegrenzung seien zwei funktionierende kräftige Hände erforderlich. Das vorhandene Standardpflegebett erschwere die Lagewechsel, die der Kläger nachts selbstständig durchführen wolle und könne. Ein verbessertes Pflegebett führe zu einer Steigerung der Selbstständigkeit und zum teilweisen Ausgleich der Behinderung des Klägers. Das Pflegebett diene auch zur Erleichterung der Pflege, da das Be- und Entkleiden, das Anziehen der Kompressionsstrümpfe und teilweise die Körperpflege im Liegen erfolgten. Durch die erhöhte Selbstständigkeit des Klägers sei die Pflegeperson entlastet.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2010 und einen im Nachgang hierzu erstellten Schriftsatz hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass bei dem ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Pflegebett der Knick der Beinverstellung nicht am richtigen Platz gewesen sei. Dieser habe sich in der Mitte des Oberschenkels befunden, was zu Schmerzen in den Kniegelenken, den Oberschenkeln und Hüftgelenken sowie der Wirbelsäule geführt habe. Durch die Überlänge des Bettes (2,20 m aufgrund seiner Körpergröße von 1,91 m) sei es zudem der Pflegekraft nicht möglich gewesen, die Gitter gleichzeitig zu betätigen. Darüber hinaus habe das Bett nicht die Möglichkeit geboten, das Fußteil zu entnehmen, was aufgrund der Notwendigkeit der Versorgung von massiver entzündlicher Veränderungen der Unterschenkel bei ihm erforderlich sei. Die zu dünne Matratze habe Wundliegen verursacht.
Das SG hat die Neurologin und Pflegesachverständige Dr. A. zur Sachverständigen ernannt. In dem auf Grundlage eines Hausbesuches erstellten Gutachten vom 21.02.2011 hat diese ausgeführt, dass das Pflegebett Burmeier Westfalia nicht geeignet und nicht ausreichend gewesen sei, um die Pflege des Klägers zu erleichtern, zur Linderung seiner Beschwerden beizutragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Es hätten die Standfestigkeit in jeder Position, die zweiteilige zweistufige Seitensicherung, zwei Selbstbedienungselemente und die viergeteilte, stufenlos entsprechend den anatomischen Erfordernissen positionierbare Liegefläche gefehlt. Die zusätzlichen Funktionen beziehungsweise Ausstattungsmerkmale des Völker-Pflegebettes würden schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege und der selbstständigeren Lebensführung dienen. Preislich günstigere Pflegebetten, die ebenso geeignet wären, die Pflege des Klägers zu erleichtern beziehungsweise eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, seien ihr nicht bekannt.
Das geteilte seitliche Sicherungssystem des Völker-Pflegebettes ermögliche es dem Kläger, sich selbstständig hinzusetzen, seitlich zu lagern, aufzurichten und bei pflegerischen und krankengymnastischen Maßnahmen in Seitenlage festzuhalten. Dagegen könne die Seitensicherung des Pflegebettes Burmeier Westfalia nur vom Pflegenden verändert werden. Da der gesamte Seitenschutz dann wegfalle, bestehe für den Gepflegten keine Möglichkeit, sich festzuhalten. Dem Kläger fehle die Kraft, sich am Bettgalgen festzuhalten oder sich mit dessen Hilfe umzudrehen. Daher könne sich der Kläger mit dem Pflegebett Burmeier Westfalia nicht selbstständig aufrichten, nicht seitlich festhalten, nicht in Seitenlage bringen und somit auch nicht umlagern. Für die Pflegeperson bedeutet dies, dass sie ihn nur entweder durch Überbeugen des Pflegegitters versorgen könne oder ihn in Seitenlage gleichzeitig versorgen und halten müsse. Der Kläger könne sich mit dem Völker-Pflegebett selbstständig vom Rollstuhl auf das Bett setzen und umgekehrt. Dadurch werde die Pflege des Klägers erleichtert und ihm eine größere Selbstständigkeit ermöglicht.
Da das Völker-Pflegebett zwei Selbstbedienungselemente habe, könne der Kläger diese in jeder Körperlage selbst benutzen und damit das Bett in geeignete Positionen bringen. Beim vorherigen Bett sei dies nicht möglich gewesen. An diesem befinde sich nur ein Bedienteil, das entweder am Seitengitter eingehängt werde oder am Bettgalgen. In beiden Fällen sei die Gefahr gegeben, dass die Fernbedienung nach unten falle und nicht mehr bedient werden könne. Zudem könne es vom Kläger nicht aus jeder Position bedient werden. Infolgedessen müsse der Kläger mit einem Völker-Pflegebett nicht nach der Pflegeperson rufen, um das Pflegebett zu verstellen, was pflegeerleichternd wirke und zu einer selbstständigeren Lebensführung beitrage.
Die Standfestigkeit des Völker-Pflegebettes sei durch die integrierten Rollen größer als die Standfestigkeit des Westfalia-Pflegebettes, das sich ständig auf Rollen befinde. Bei dem Pflegebett Westfalia komme es durch Lagewechsel zu leichten Schaukelbewegungen. Darüber hinaus könne das Bett nur im Raum bewegt werden, wenn an allen vier Rollen die Bremsen gleichzeitig gelöst würden, was sehr unpraktisch sei, weil das Bett in einer Zimmerecke stehe. Ein Wegbewegen des Bettes aus der Ecke sei bei pflegerischen Maßnahmen, bei denen vorübergehend zwei Personen benötigt werden, und bei krankengymnastischen Übungen notwendig.
Es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Kläger bei dem vormals benutzten Pflegebett Westfalia in Seitenlage Druckschmerzen am Hüftknochen vom Lattenrost verspürt habe. Dies hätte allerdings auch durch das Benutzen einer Dekubitusmatratze verhindert werden können. Durch die Verlängerung des Bettes aufgrund der Körpergröße des Klägers habe sich der Knick des Fußteils nicht wie gewünscht im Kniebereich, sondern im Bereich der Mitte des Oberschenkels befunden, was nachvollziehbar zu Druckstellen führen könne. Es sei nicht beurteilbar, ob eine diesbezügliche Korrektur von Seiten des Herstellers möglich gewesen wäre. Die elektrisch einstellbare Knieknickstellung und die in vier Teilen entnehmbare und stufenlos positionierbare Liegefläche des Völker-Pflegebettes sei für einen gewissen Behinderungsausgleich des Klägers, der sich nicht mehr aktiv in verschiedenste Körperpositionen verbringen könne, sinnvoll.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für das Völker-Pflegebett in Höhe von 5.923,67 EUR zu erstatten und die erforderlichen Folgekosten zu übernehmen,
2. hilfsweise die Kosten für ein angemessenes Pflegebett zu erstatten und die erforderlichen Folgekosten zu übernehmen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat mit Urteil vom 26.05.2011 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.923,67 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 25 EUR für das Pflegebett Völker 3082 K und die für das Pflegebett Völker 3082 K künftig anfallenden Folgekosten zu erstatten. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, bei dem vom Kläger begehrten Pflegebett handle es sich um ein Hilfsmittel der Pflegeversicherung, weil es allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege, der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung oder der Linderung der Beschwerden diene und Versorgungsziele der Krankenversicherung nicht im Vordergrund stünden. Dass dies der Fall sei, ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. A ... Durch das Völker-Pflegebett könne der Kläger - anders als im Standard-Pflegebett - selbstständig aufstehen und sich in den Rollstuhl setzen. Sowohl für das Umlagern als auch für Toilettengänge benötige er nicht mehr die Hilfe einer Pflegekraft, was die Pflegeperson deutlich entlaste.
Zwar diene das Völker-Pflegebett auch dem Ausgleich seiner Behinderungen, weil der Kläger durch das Pflegebett in die Lage versetzt werde, wieder selbstständig verschiedene Körperpositionen einzunehmen. Zudem diene das Pflegebett auch der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, denn es ermögliche ihm eine Stufenlagerung zur Drainage seiner Unterschenkelödeme. Diese Aspekte stünden jedoch nicht im Vordergrund.
Selbst wenn bei den zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen des Völker-Pflegebettes der Behinderungsausgleich im Vordergrund stehen würde, so ergäbe sich nach Auffassung des SG eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten daraus, dass sie dem Kläger kein geeignetes Pflegebett zur Verfügung stellte und diesem deshalb keine andere Möglichkeit blieb, als sich selbst ein geeignetes Bett zu verschaffen. Unstreitig sei bei dem in Pflegestufe II eingestuften Kläger zur Entlastung der Pflegekraft ein Pflegebett zu Lasten der Pflegeversicherung erforderlich. Grundvoraussetzung eines derartigen Pflegebettes sei aber, dass dem Pflegebedürftigen durch die Beschaffenheit des Bettes keine Schmerzen entstünden. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sei das Bett nicht geeignet, und von der Pflegeversicherung sei ein anderes, geeignetes Bett zur Verfügung zu stellen. Vorliegend sei vom Kläger wiederholt vorgetragen worden, dass ihm das zur Verfügung gestellte Pflegebett Burmeier Westfalia Schmerzen verursache. Wenn die Beklagte auf diesen Hinweis nicht reagiere und dem Kläger kein geeignetes anderes Bett benenne, könne sie diesem nicht vorhalten, dass dieser bei der Selbstbeschaffung eines geeigneten Bettes nicht das günstigste gewählt habe.
Die Beklagte hat gegen das Urteil, das ihr am 15.06.2011 zugestellt worden ist, am 11.07.2011 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das zur Verfügung gestellte Standardpflegebett für die Pflege des Klägers geeignet und ausreichend sei. Die Erhöhung der Selbstständigkeit des Klägers sei nicht im Versicherungsschutz der Pflegepflichtversicherung enthalten. Das begehrte Pflegebett sei nur für die Verwendung in Krankenhäusern vorgesehen. Das dem Kläger überlassene Pflegebett verfüge wie auch das begehrte Völker-Pflegebett über beidseitige Haltemöglichkeiten an geteilten Kopf- und Fußbettgittern, die der Kläger selbst abklappen könne. Zusätzlich befinde sich am zur Verfügung gestellten Pflegebett ein Bettgalgen, an dem sich der Kläger beim Umlagern festhalten könne. Die Seitengitter seien grundsätzlich nicht als Aufrichthilfe gedacht. Im Übrigen ermögliche auch das zur Verfügung gestellte Pflegebett durch die vierteilige Verstellbarkeit eine Stufenlagerung zur Drainage der Unterschenkelödeme. Das zur Verfügung gestellte Pflegebett sei nicht instabil. Es habe ein hohes Eigengewicht von 110 kg, so dass ein sicheres Arbeiten gewährleistet sei. Die Matratze habe eine Dicke von 12 cm. Damit sei ein Wundliegen nicht möglich. Ein gleichzeitiges Lösen der Seitengitter an Kopf- und Fußteil sei nicht erforderlich. Der Kläger müsse sich fragen lassen, weshalb er erst jetzt vortrage, dass der Knick bei der Beinverstellung zu Schmerzen geführt habe. Er habe dadurch der Beklagten die Möglichkeit genommen, Abhilfe zu schaffen. Während des gesamten Versorgungszeitraums habe der Kläger das Sanitätshaus nicht auf Mängel des Pflegebettes hingewiesen, so dass eine zeitnahe Überprüfung durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei.
Im Hinblick auf das Sachverständigengutachten von Frau Dr. A. hat die Beklagte vorgetragen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Gericht ein nervenärztliches Gutachten eingeholt habe. Im Übrigen sei das Gutachten nicht auf die Ausführungen der Beklagten eingegangen. Seitengitter an einem Bett würden nicht zum Festhalten, sondern zur Verhinderung des Herausfallens beziehungsweise eines unkontrollierten Verlassens dienen. Offensichtlich habe sich die Sachverständige das Drehen, Aufrichten und Hinsetzen an den Seitengittern nicht vorführen lassen. Es entziehe sich jeglicher Logik, weshalb geteilte Seitengitter erforderlich seien. Die Gefahr eines Herunterfallens der Fernbedienung sowie des Verhedderns mit dem Beatmungsschlauch bestehe sowohl bei dem Völker-Pflegebett als auch bei dem Pflegebett Burmeier Westfalia. Das bisher verwendete Pflegebett Burmeier Westfalia entspreche sämtlichen Normen und Richtlinien.
Nicht nachvollziehbar ist nach Auffassung der Beklagten die Argumentation des SG, wonach die Beklagte die Kosten eines Pflegebettes, das die Ausstattungsmerkmale des Behinderungsausgleichs habe, deshalb übernehmen solle, weil sie dem Kläger kein geeignetes Pflegebett zur Verfügung gestellt habe. Bei dem vom Kläger angeschafften Bett handle es sich um ein "Design-Bett" höchster Qualität für die Verwendung in Pflegeeinrichtungen mit erheblichen unnötigen Zusatzausstattungen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das beantragte Pflegebett pflegeerleichternd sei, zur Linderung seiner Beschwerden beitrage und eine selbstständigere Lebensführung ermögliche. Die Erleichterung der Pflege durch das Völker-Pflegebett sei nicht nur ein Nebeneffekt zu einem vorrangigen Behinderungsausgleich. Das selbstständige Umbetten bewirke einen Behinderungsausgleich, mindere gleichzeitig aber den Pflegebedarf. Ohne ein selbstständiges Umbetten würde ein erheblicher zusätzlicher Pflegebedarf anfallen. Allein nachts sei aufgrund der Erkrankung schmerzbedingt fünf- bis zehnmal ein Lagewechsel erforderlich. Darüber hinaus diene das Pflegebett der Prävention und damit der Verhinderung der Zunahme der Pflegebedürftigkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass durch das Pflegebett Schmerzen teilweise vermieden werden könnten. Unverständlich sei vor allem, dass die Beklagte immer nur nach Aktenlage entscheide.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012 auf Frage des Gerichts klargestellt, dass auch das Standardpflegebett vierteilig gewesen sei. Jedoch hätten sich die Knickstellen anders als beim Völker-Pflegebett nicht verstellen lassen, was zu Problemen bei der Übergröße geführt habe, weil hier nur das unterste Segment ohne Berücksichtigung der Körperproportionen verlängert worden sei, mit der Konsequenz, dass der Knick nicht unter seinem Kniegelenk, sondern in der Mitte seines Oberschenkels gelegen hätte. Außerdem sei es beim Standardpflegebett trotz der Vierteilung nicht möglich gewesen, seine Unterschenkel waagrecht zu lagern.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.05.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung der Beklagten ist nur begründet, soweit das SG die Beklagte verurteilt hat, die für das Pflegebett Völker 3082 K künftig anfallenden Folgekosten zu erstatten. Die Klage ist insoweit abzuweisen. Bei der auf Erlass eines Grundurteils gerichteten Klage handelt es sich der Sache nach um eine Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1
Nr. 1 SGG. Für eine solche Feststellungsklage fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Grundsätzlich ist eine Feststellungsklage gegenüber der Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, subsidiär. Dies gilt insbesondere bei Klagen gegen private Versicherungsunternehmen im Bereich der privaten Pflegeversicherung (BSG, SozR 4-7690
§ 64 Nr. 1 Rdnr. 32). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Möglichkeit, die Folgekosten des Bettes mit Hilfe von Leistungsklagen einzuklagen, wenn diese konkret anfallen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Feststellungsurteil, das ohne Bezug zu konkreten Folgekosten steht, künftige Rechtsstreitigkeiten über eventuelle Folgekosten vermeiden sollte. Dazu ist der Begriff der "Folgekosten" viel zu unbestimmt. Wie vage die Vorstellungen des Klägers hierzu sind, zeigt sein Schreiben vom 18.01.2010, mit dem er seine Auffassung mitteilt, dass hierunter Stromkosten für den elektrischen Antrieb und Wartungskosten fielen.
Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.923,67 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 25 EUR für das Pflegebett Völker 3082 K zu erstatten.
Die Klage ist insoweit zulässig. Das SG hat seine Gerichtsbarkeit zu Recht bejaht, weil gem. § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG in privatrechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Da die Beklagte als privates Versicherungsunternehmen keine Verwaltungsakte erlassen kann, ist als Klageart die echte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG zulässig (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. A., 2012, § 54 Rdnr. 41).
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach § 192 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i.V.m. § 4 Abs. 7 des Teils I (Bedingungsteil) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV) 2009 und Nr. 4 des Tarifs PV Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Pflegebett Völker 3082 K abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 25 EUR. Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer gemäß § 192 Abs. 6 VVG verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 MB/PPV 2009 haben versicherte Personen nach Nr. 4 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgung notwendig ist. Gemäß Nr. 4 Satz 1 des Tarifs PV erstattet der Versicherer die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung sind unter Nr. 1.2.1 als Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege sowohl manuell als auch motorisch höhenverstellbare Pflegebetten mit verstellbarer Liegefläche aufgeführt, unter Nr. 1.2.2 darüber hinaus Pflegebettenzubehör wie Bettverlängerungen, Bettgalgen, Aufrichthilfe und Seitengitter.
Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pflegehilfsmittel sind gemäß Nr. 4 Satz 3 Tarif PV im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 erfüllt und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfsmittel gemäß Nr. 4 Satz 4 Tarif PV grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Bereich erforderlich sind. Ausgeschlossen sind gemäß Nr. 4 Satz 5 Tarif PV Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen.
Gemäß Nr. 4.1 Abs. 2 Tarif PV tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von 10 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel.
Das Völker-Pflegebett 3082 K unterfällt der im Pflegehilfsmittelverzeichnis genannten Gruppe der motorisch höhenverstellbaren Pflegebetten mit verstellbarer Liegefläche.
Eine Erstattung der Kosten ist damit gemäß Nr. 4 Satz 5 Tarif PV dann ausgeschlossen, wenn das Pflegehilfsmittel nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dient. Der Begriff der "Pflege", dem das Hilfsmittel alleine oder schwerpunktmäßig zu dienen hat, ist konform zu § 4 Abs. 7 MB/PPV 2009 so auszulegen, dass es genügt, wenn das Hilfsmittel der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden der versicherten Person oder der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung dient. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Gleichwertigkeitsgebot des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Danach muss ein Versicherungsvertrag im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind. Dies bedeutet, dass die Auslegung der Vertragsbedingungen zu den Pflegehilfsmitteln nicht hinter den Maßstab des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zurückfallen darf, wonach Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Zwecke der Linderung der Beschwerden und der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung müssen deshalb bei der Vertragsauslegung ebenfalls als anspruchsbegründend berücksichtigt werden. Unproblematisch ist dagegen, dass sich die Abgrenzung, ob Leistungen der Pflege (i. S. von Erleichterung der Pflege, Linderung der Beschwerden oder Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung) oder dem Behinderungsausgleich dienen, nach der Regelung in Nr. 4 Satz 5 Tarif PV danach richtet, welchen Zwecken das Hilfsmittel schwerpunktmäßig dient. Wenn dagegen das BSG im Rahmen des § 40 SGB XI für die Leistungspflicht der gesetzlichen Pflegeversicherung - in Abgrenzung zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V - gefordert hat, dass das Hilfsmittel "ganz überwiegend" (in Weiterentwicklung des in einer früheren Entscheidung formulierten Kriteriums der "Schwerpunktmäßigkeit") den in § 40 SGB XI genannten pflegebezogenen Zwecken zu dienen hat (BSGE 99, 197 Rdnr. 28), so hat diese Verschärfung in die Tarifbestimmungen der Beklagten nicht Einzug gehalten, was eine Besserstellung der privat Versicherten gegenüber dem Maßstab des § 40 SGB XI bedeutet, die § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht verbietet.
Der Senat ist der Überzeugung, dass das streitgegenständliche Pflegebett schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden oder der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung des Klägers und nicht dem Ausgleich seiner Behinderung dient.
Bevor entschieden wird, wo der Schwerpunkt der Zwecke des begehrten Pflegebetts liegt, muss geklärt werden, welchen Zwecken dieses tatsächlich dient.
Das streitgegenständliche Pflegebett Völker 3082 K ist für die Versorgung des Klägers aus folgenden Gründen geeignet und erforderlich:
Zunächst benötigt der Kläger - was im Übrigen unstreitig ist - aus pflegerischen Gründen überhaupt ein Pflegebett, was im M.-Gutachten vom 01.06.2007 damit begründet wurde (dort S.6), dass das Be- und Entkleiden sowie die Versorgung mit Einlagen teilweise im Liegen und im Bett erfolgen und dass die Ehefrau als Pflegeperson dabei durch die Höhenverstellung entlastet wird.
Darüber hinaus bietet das Völker-Pflegebett 3082 K dem Kläger gegenüber einem Standard-Pflegebett folgende Vorteile, die kein günstigeres Bett aufweist:
1. Im Gegensatz zum Standard-Pflegebett ist das seitliche Gitter beim Völker-Pflegebett geteilt und kann vom Kläger selbst bedient werden. Beim Standard-Pflegebett besteht dagegen ein ungeteiltes, über die gesamte Bettlänge durchgehendes Bettgitter, das nur unter erheblichem mechanischen Kraftaufwand von der Pflegekraft, nicht aber vom Kläger selbst entfernt werden kann. Ist es entfernt, besteht für den Kläger beim Standard-Bett keine Möglichkeit, sich beim Aufrichten oder Umdrehen festzuhalten. Am Bettgalgen kann er sich nicht festhalten, weil ihm hierfür die notwendige Kraft fehlt. Infolgedessen kann sich der Kläger im Standard-Pflegebett weder selbstständig aufrichten noch in Seitenlage bringen oder umlagern. Dem Kläger gelingt im Völker-Pflegebett sogar der selbstständige Transfer vom Bett zum Rollstuhl und umgekehrt, und er kann so nachts ohne Hilfe der Ehefrau selbstständig die Toilette aufsuchen.
Das Argument der Beklagten, das Seitengitter sei nicht dazu vorgesehen, dem Kläger zum Einhalten zu dienen, ist nicht nachvollziehbar. Ob der Hersteller die konkrete Verwendung durch den Kläger im Auge hatte, ist nicht maßgeblich, vielmehr kommt es allein darauf an, dass das Gitter diese Funktion erfüllt. Von einer Zweckentfremdung kann jedenfalls keine Rede sein, weil das Einhalten an einem Gitter eine naheliegende Verwendung ist, deren Belastung es aushalten muss.
2. Beim Standard-Pflegebett befand sich aufgrund der Körpergröße des Klägers und der Überlänge des Bettes der Knick der Liegefläche nicht wie gewünscht im Kniebereich, sondern in der Mitte des Oberschenkels des Klägers. Beim Völker-Pflegebett kann die Knieknickstellung genau eingestellt werden.
Darüber hinaus bestehen auch weitere allgemeine Vorteile:
3. Während Pflegemaßnahmen im Sitzen vorgenommen werden, kann sich der Kläger am hälftigen Seitenteil im Völker-Pflegebett festhalten. Dies entlastet die Pflegekraft, die sich beim Standard-Pflegebett entweder über das Gitter beugen oder den Kläger gleichzeitig festhalten muss.
4. Die zwei Selbstbedienungselemente des Völker-Pflegebetts erlauben es dem Kläger in jeder Körperlage selbsttätig, die Selbstbedienung zu benutzen und das Bett in geeignete Positionen zu bringen. Dagegen kann der Kläger das Bedienteil des Standard-Pflegebetts nicht in jeder Körperlage bedienen, zudem besteht die Gefahr des Herunterfallens und der Verhedderns mit seinem Beatmungsschlauch.
5. Im Gegensatz zum Völker-Pflegebett erreicht das Standard-Pflegebett seine volle Standfestigkeit nur, wenn alle vier Rollen festgestellt werden. Das ist für die Pflegekräfte sehr mühsam, da das Bett in der Ecke steht. Für pflegerische Maßnahmen, bei denen zwei Personen benötigt werden, sowie für Krankengymnastik muss es aber regelmäßig in die Raummitte geschoben werden. Die absolute Standfestigkeit ist notwendig, damit der Kläger mit minimaler Muskelkraft Bewegungen ausführen kann, ohne dass es zu leichtem Schaukeln des Bettes kommt.
6. Das Völker-Pflegebett verfügt im Gegensatz zum Standard-Pflegebett über keinen herkömmlichen Lattenrost, sondern über ein sog. Mikro-Stimulationssystem zur Unterstützung der Dekubitus-Prophylaxe. Dadurch werden Druckschmerzen am Hüftknochen vermieden.
7. Das Völker-Pflegebett bietet anders als das Standard-Pflegebett stufenlose Möglichkeiten zur Hochlagerung der Beine, was zur Drainage der Unterschenkelödeme des Klägers erforderlich ist.
Diese Feststellungen beruhen auf dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Dr. A. vom 21.02.2011. Bei dieser handelt es sich um eine erfahrene Gutachterin im Bereich der Pflegeversicherung, die gleichzeitig aufgrund ihrer neurologischen Kompetenz mit dem Krankheitsbild des Klägers vertraut ist. Sie hat sich auf Grundlage eines Hausbesuches mit den zusätzlichen Funktionen und Ausstattungsmerkmalen des Völker-Pflegebettes vertraut gemacht und die Pflege des Klägers in dem Völker-Pflegebett beobachtet. Entgegen der Vermutung der Beklagten hat sich die Sachverständige Dr. A., wie sie in ihrem Gutachten ausführt, selbst davon überzeugt, dass sich der Kläger mit Hilfe der Seitengitter selbstständig vom Rollstuhl auf das Bett setzen kann und umgekehrt.
Preislich günstigere Pflegebetten, die ebenso geeignet gewesen wären, die Pflege des Klägers zu erreichen bzw. ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, waren der Sachverständigen Dr. A. nicht bekannt, und sind seitens der Beklagten auch nicht benannt worden. Deshalb hat der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Anschaffung des streitgegenständlichen Pflegebettes erforderlich war.
Der Schwerpunkt der vorausgehend festgestellten Zwecke des Hilfsmittels liegt in der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden und der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung, während der gleichzeitig erreichte Behinderungsausgleich sich lediglich als zwangsläufige Folge des Erreichens der übrigen Zwecke darstellt:
- Soweit es durch die motorische Höhenverstellbarkeit sowie die Möglichkeit, die Einteilung der Liegefläche auch in der Übergröße den Proportionen des Klägers anzupassen, geht, wird einerseits die Pflege erleichtert, weil der Kläger Lagewechsel selbstständig vornehmen kann und hierfür nicht jedes Mal seine Ehefrau rufen muss. Gleichzeitig dient damit diese Funktion der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung. Soweit es um die Anpassung der Liegeflächenteilung an die Proportionen des Klägers geht, dient das Bett der Linderung seiner Beschwerden, weil so vermieden wird, dass die Liegeflächenteilung mit ihren Kanten an physiologisch ungünstigen Stellen (etwa in der Mitte des Oberschenkels anstatt in der Kniekehle) aufliegt.
- Soweit es bei dem Völker-Pflegebett um das zweigeteilte Seitengitter geht, stehen eindeutig die Zwecke der Erleichterung der Pflege und der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung im Vordergrund. Die Zweiteilung des Seitengitters ermöglicht es, nur den oberen Teil des Gitters hochgeklappt zu lassen, um den Kläger gegen Herausfallen zu schützen, gleichzeitig aber dem Kläger über die untere Hälfte des Bettes, an dem kein Seitengitter angebracht wird, den freien Ein- und Ausstieg zu ermöglichen, wobei er sich am Seitengitter der oberen Hälfte festhalten kann. Dadurch wird seine Ehefrau als Pflegeperson von ständigem Herauf- und Herunterklappen des Seitengitters, das wegen der Übergröße des Bettes sehr mühsam ist, entlastet. Weiter wird sie bei pflegerischen Verrichtungen, die im Sitzen vorgenommen werden, entlastet, weil sich der Kläger am oberen Seitengitterteil selbst festhalten kann, und die Pflegeperson den Kläger nicht gleichzeitig festhalten und sichern muss. Dass der Kläger dadurch auch selbständig das Bett verlassen und sich in den Rollstuhl umsetzen kann, entlastet nochmals die Pflegeperson und erleichtert damit die Pflege; ebenso dient es der selbstständigen Lebensführung des Klägers. Der insoweit erreichte Behinderungsausgleich stellt nur notwendige Begleitfolge der Pflegeerleichterung dar.
- Die bessere Bedienbarkeit durch zwei Bedienteile an jeder Seite des Bettes erhöht die Selbstständigkeit des Klägers und wirkt gleichzeitig pflegeerleichternd, da die Pflegeperson nicht gerufen werden muss, wenn sich der Kläger umlagern will und sich gerade in einer Position befindet, in der er sonst das einzige Bedienteil nicht erreichen würde.
- Die verbesserte Dekubitus-Prophylaxe ist unter den Zweck "Linderung der Beschwerden" einzuordnen.
- Auch die einfachere Feststellbarkeit des Bettes, dient der Erleichterung der Pflege, weil es der Pflegekraft erspart bleibt, nach jedem Verschieben des Bettes unter dasselbe zu kriechen, um die hinterste Rolle zu arretieren.
- Die bessere Möglichkeit zur Drainage der Unterschenkelödeme durch Hochlagern der Unterschenkel betrifft zwar die Behandlungs- und nicht die Grundpflege, jedoch reicht dieser isolierte Zweck, der nicht in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung fällt, bei wertender Betrachtung nicht aus, um den Schwerpunkt der Zielsetzung des Hilfsmittels zu begründen.
Damit ist das Pflegebett als Pflegehilfsmittel zu qualifizieren, das der Leistungspflicht der privaten Pflegepflichtversicherung nach Maßgabe des vorliegenden Versicherungsvertrags unterfällt.
Der Senat verkennt nicht, dass das BSG mit Urteil vom 25.01.1995 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 13; NZS 1995, 412) ein Krankenbett als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V mit der Begründung eingeordnet hat, dass es der Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, nämlich der elementaren Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, diene (a.a.O. Rdnrn. 12 ff.). Unter Berufung auf dieses Urteil hat der 4. Senat des LSG mit Urteil vom 29.06.2006 (Breithaupt 2770, 283) den Anspruch gegen die Krankenkasse (und nicht die Pflegekasse) auf Versorgung mit einem Pflegebett nach § 33 SGB V bejaht und ausgeführt, es liege kein Pflegehilfsmittel vor, für das die Pflegekasse zuständig sei, weil der Zweck des Hilfsmittels überwiegend darin bestehe, die durch die Behinderung reduzierte Mobilität auszugleichen und damit Grundbedürfnisse wie den Wechsel von Ruhen und Aufrichten selbstständig zu erfüllen (a.a.O. Rdnr. 33). Das Urteil des BSG vom 25.01.1995 erging zu einem Fall, auf den das am 01.04.1995 in Kraft getretene SGB XI noch nicht anwendbar war. Demnach stand eine dem § 40 SGB XI vergleichbare Anspruchsgrundlage nicht zur Verfügung, und die Argumentation des Gerichts war offensichtlich von der Absicht getragen, die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage zu bejahen. Unter Rdnr. 16 des Urteils räumte das BSG durchaus ein, dass das Pflegebett auch der Pflegeerleichterung diene. Es ging jedoch von dem Grundsatz aus, dass ein Hilfsmittel auch dann in die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V falle, wenn es sowohl der Pflegeerleichterung als auch dem Behinderungsausgleich diene. Nur wenn es sich um ein reines Pflegehilfsmittel handle, das allein der Erleichterung der Pflege durch die Pflegeperson diene, könne es der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugerechnet werden.
Das Urteil des BSG vom 25.01.1995 ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles schon deshalb nicht maßgeblich, weil Nr. 4 Satz 5 Tarif PV bei einem Hilfsmittel, das sowohl pflegeerleichternd als auch behinderungsausgleichend wirkt, eine Schwerpunktbetrachtung vorschreibt, während das BSG in dem genannten Urteil in einem solchen Fall das Hilfsmittel automatisch der Krankenversicherung zuordnete, was sicherlich darauf zurückzuführen war, dass eine dem § 40 SGB XI vergleichbare Anspruchsgrundlage für Pflegehilfsmittel nicht existierte. Dementsprechend hat das BSG in seinem Urteil vom 25.01.1995 unter Rdnr. 17 selbst offengelassen, ob in künftigen Fällen unter Geltung des SGB XI die Abgrenzung der Zuständigkeit von Kranken- und Pflegeversicherung nach anderen Grundsätzen vorzunehmen und etwa dem Schwerpunkt der Verwendung des Hilfsmittels stärkeres Gewicht beizumessen sein könnte. Dass sich insoweit infolge der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung die Auffassungen geändert haben, wird auch daran ersichtlich, dass vor Inkrafttreten des SGB XI der Hilfsmittelkatalog ein behindertengerechtes Bett als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung vorsah, während inzwischen die Pflegebetten unter der Produktgruppe 50 "Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege" des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes eingruppiert sind, was auch ihrer Aufnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung entspricht.
Ebenso wenig steht das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) entgegen, denn dieses betraf den Anspruch auf ein Pflegebett gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht der privaten, im Übrigen nicht im häuslichen Bereich, sondern in einer stationären Einrichtung.
Der Kläger kann deshalb von der Beklagten die Erstattung der Kosten der Anschaffung des Völker-Pflegebettes abzüglich der Selbstbeteiligung von 25 EUR verlangen. Die Beklagte kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 13 SGB V nicht mehr auf ihr vertraglich zustehendes Recht berufen, das Hilfsmittel leihweise zur Verfügung zu stellen, weil sie das beantragte Hilfsmittel mit Schreiben vom 12.11.2009 zu Unrecht abgelehnt hatte, bevor der Kläger am 03.12.2009 das Hilfsmittel bestellte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Unterliegen der Klägerin in der Berufungsinstanz war von untergeordneter Bedeutung. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz ist nicht beanstanden.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Wie bereits ausgeführt, liegt keine Abweichung vom oben zitierten Urteil des BSG vom 25.01.1995 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 13) vor.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung der Kosten für ein Pflegebett Modell Völker 3082 K in Höhe von 5.923,67 EUR und die Übernahme der entstehenden Folgekosten in der privaten Pflegepflichtversicherung.
Der 1961 geborene Kläger und Berufungsbeklagte ist bei der Beklagten und Berufungsklägerin, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, privat kranken- und pflegeversichert. Er leidet unter anderem an einer Muskeldystrophie, einer respiratorischen Insuffizienz und Myxödemen an Füßen und Unterschenkeln. Die erblich bedingte Muskeldystrophie ist 1993 zum Ausbruch gekommen und hat zu einer erheblichen Schwächung aller Muskeln geführt. Da auch die Atemmuskulatur betroffen ist, muss der Kläger nachts über eine Maske beatmet werden. Der Kläger kann weder selbstständig stehen noch gehen und ist in Pflegestufe II eingruppiert. Es liegt ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, B und H vor. Zusätzlich leidet der Kläger an einem Morbus Basedow, der am 20.01.2007 diagnostiziert wurde. Dieser hat anfänglich zu einer Über-, später zu einer Unterfunktion der Schilddrüse geführt. Als Folge der Schilddrüsenerkrankung kam es zur Ausbildung von Myxödemen im April 2008.
Der Kläger war von der Beklagten am 31.01.2008 mit einem Pflegebett Modell Burmeier Westfalia versorgt worden, nachdem die von der Beklagten beauftragte Firma M. in einem Gutachten vom 01.06.2007 ein Pflegebett für erforderlich gehalten hatte. Die Firma M. hatte ausgeführt, dass bei dem Kläger das Be- und Entkleiden sowie die Einlagenversorgung teilweise im Liegen erfolgten und von einem kontinuierlichen Fortschreiten der Muskelerkrankung sowie sukzessiv eintretender Bettlägrigkeit auszugehen sei. Die Höhenverstellbarkeit des Pflegebettes werde die Pflegeperson im Sinne eines rückenschonenden Arbeitens entlasten. Ein Rotoflex-Einlegerahmensystem dagegen war in einem Gutachten der Firma M. vom 05.06.2007 nicht befürwortet worden. Die dadurch bewirkte Erleichterung beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen im Sinne einer selbstständigeren Lebensführung stelle keine Indikation für ein Pflegebett dar. Das selbstständige Aufsuchen und Verlassen des Bettes im Sinne einer selbstständigen Lebensführung könne auch mit dem Rotoflex-System nicht erreicht werden, da der Kläger hierfür ohnehin die Hilfe einer Pflegeperson benötige.
Mit Schreiben vom 17.10.2009 bescheinigte die Ärztin A. P. des Klinikums der LMU B-Stadt die Notwendigkeit eines elektrischen Pflegebetts mit unterteilten Bettgittern, die der Kläger für das Abstützen und zum Hochziehen benötige. Der Kläger sei mit einem Pflegebett der Firma Völker in der Klinik sehr gut zurecht gekommen. Ein Transfer vom Bett in seinen elektrischen Rollstuhl sei ohne große Hilfe möglich und auch nachts könne der Kläger eigenständig die Toilette aufsuchen. Dies würde eine große Entlastung der ihn pflegenden Angehörigen bedeuten.
Am 23.10.2009 verordnete der Neurologe Dr. S., Oberarzt an der Neurologischen Klinik und Poliklinik der LMU B-Stadt, dem Kläger ein Pflegebett Typ Völker 3080 K. Durch die progressive Muskelerkrankung sei eine selbstständige Lagerung des Patienten im vorhandenen Standardpflegebett unmöglich und führe zu schmerzhaften Überlastungen und Traumatisierungen der Schulter-, Arm- und Handmuskulatur. Das Völker-Pflegebett ermögliche das selbstständige Umlagern des Patienten während der Nacht durch beidseitige Haltemöglichkeiten an geteilten Kopf-/Fuß-Bettgittern und bessere Verstellmöglichkeiten. Die im Standardpflegebett nicht mögliche Stufenlagerung sei für eine Drainage der Unterschenkelödeme erforderlich.
Mit Schreiben vom 07.11.2009 übersandte der Kläger der Beklagten die ärztliche Verordnung und einen Kostenvoranschlag für das Pflegebett Völker 3080 K und beantragte die Kostenübernahme.
Mit Schreiben vom 12.11.2009 lehnte die Beklagte den Antrag vom 07.11.2009 bezüglich der Kostenübernahme für ein Völker-Pflegebett ab. Lediglich kulanzhalber bot sie an, sich nach Ablauf der Fallpauschale für das Standardpflegebett ab Ende Januar 2010 mit 1.200 EUR zuzügl. Mehrwertsteuer an den Kosten für das Völker-Pflegebett zu beteiligen, vorausgesetzt, dass das Standardpflegebett an das Sanitätshaus G. zurückgegeben und keine weiteren Kosten geltend gemacht würden.
Am 30.11.2009 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben.
Am 02.12.2009 hat der Kläger direkt beim Hersteller, der Firma Völker AG, ein Pflegebett Modell 3082 K bestellt. Der Hersteller hatte ihm dabei mitgeteilt, dass das verordnete Modell 3080 K nicht mehr lieferbar sei. Das neue Modell 3082 K unterscheide sich funktionell nicht vom Vorgänger-Modell; es würden lediglich einzelne elektronische Komponenten nicht mehr von externen Zulieferern, sondern aus eigener Produktion verbaut. Dazu erteilte ihm die Firma Völker AG am 03.12.2009 eine Rechnung über einen Betrag von 5.923,67 EUR inklusive Mehrwertsteuer.
Am 01.02.2010 ist dem Kläger das neue Völker-Pflegebett geliefert und gleichzeitig das alte Standard-Pflegebett durch die Firma G. abgeholt worden.
Mit Schreiben vom 27.01.2010 hat die Firma Völker AG bestätigt, dass sie für den Privatsektor keine Leihbetten oder Mietkaufbetten zur Verfügung stelle.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgebracht, er leide an einer progressiven Muskelerkrankung, die eine selbstständige Lagerung im vorhandenen Standardpflegebett erheblich erschwere oder gar unmöglich mache und zu einer schmerzhaften Überlastung und Traumatisierung der Schulter-, Arm- und Handmuskulatur führe. Durch ein Völker-Pflegebett dagegen sei ein selbstständiges Umlagern während der Nacht gewährleistet, da dieses über beidseitige Haltemöglichkeiten an geteilten Kopf-/Fußbett-Gittern verfüge. Darüber hinaus könne er die Kopf-/Fußbettgitter selbst seitlich abklappen, so dass ein selbstständiges Verlassen des Bettes ermöglicht werde. Die seitlichen Gitterteile seien als Haltemöglichkeit auch bei aufgerichtetem Oberkörper erreich- und nutzbar. Mit dem Völker-Pflegebett sei ein Transfer vom Bett in den elektrischen Rollstuhl ohne große Hilfe möglich, und er könne auch nachts eigenständig die Toilette aufsuchen. Ebenso sei eine verbesserte Positionierung und Ergonomie des Bedienteiles gewährleistet. Durch die Stufenlagerung werde eine Drainage der Unterschenkelödeme ermöglicht und damit eine raschere Progression der Grunderkrankung beziehungsweise weitere Schädigungen vermieden. Darüber hinaus weise das Völker-Pflegebett eine erheblich verbesserte Stabilität auf. Körperpflege, Physiotherapie sowie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen seien durch ein Völker-Pflegebett, das einen verbesserten Zugang zum Patienten ermögliche, erleichtert.
Der Kläger hat ein privat eingeholtes Gutachten der Pflegesachverständigen I. W. vom 16.10.2008 vorgelegt. Darin wird ein Pflegebett, das über einen sicheren Stand und mindestens 200 kg sichere Arbeitslast, geteilt und in verschiedenen Höhenstufen absenkbare Seitengitter, zwei Bedienteile für jede Bettseite und eine viergeteilte Liegefläche verfügt, zur Erhaltung der Selbstständigkeit und zur Erleichterung der Pflege des Versicherten für dringend notwendig erachtet. Das vorhandene Standardpflegebett sei für die besondere Lebenssituation des Klägers wegen seiner Muskeldystrophie und der Herzerkrankungen nicht geeignet. Die Räder des Bettes sorgten für Instabilität und erschwerten dadurch Lageveränderungen im Bett. Da die Liegefläche nur zweigeteilt sei, könnten Positionen nicht eingestellt werden, die für das Krankheitsbild des Klägers erforderlich seien. Das Herunterklappen der einteiligen Bettbegrenzung erfordere lange Arme und kräftige Finger und zum Hochziehen der Bettbegrenzung seien zwei funktionierende kräftige Hände erforderlich. Das vorhandene Standardpflegebett erschwere die Lagewechsel, die der Kläger nachts selbstständig durchführen wolle und könne. Ein verbessertes Pflegebett führe zu einer Steigerung der Selbstständigkeit und zum teilweisen Ausgleich der Behinderung des Klägers. Das Pflegebett diene auch zur Erleichterung der Pflege, da das Be- und Entkleiden, das Anziehen der Kompressionsstrümpfe und teilweise die Körperpflege im Liegen erfolgten. Durch die erhöhte Selbstständigkeit des Klägers sei die Pflegeperson entlastet.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2010 und einen im Nachgang hierzu erstellten Schriftsatz hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass bei dem ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Pflegebett der Knick der Beinverstellung nicht am richtigen Platz gewesen sei. Dieser habe sich in der Mitte des Oberschenkels befunden, was zu Schmerzen in den Kniegelenken, den Oberschenkeln und Hüftgelenken sowie der Wirbelsäule geführt habe. Durch die Überlänge des Bettes (2,20 m aufgrund seiner Körpergröße von 1,91 m) sei es zudem der Pflegekraft nicht möglich gewesen, die Gitter gleichzeitig zu betätigen. Darüber hinaus habe das Bett nicht die Möglichkeit geboten, das Fußteil zu entnehmen, was aufgrund der Notwendigkeit der Versorgung von massiver entzündlicher Veränderungen der Unterschenkel bei ihm erforderlich sei. Die zu dünne Matratze habe Wundliegen verursacht.
Das SG hat die Neurologin und Pflegesachverständige Dr. A. zur Sachverständigen ernannt. In dem auf Grundlage eines Hausbesuches erstellten Gutachten vom 21.02.2011 hat diese ausgeführt, dass das Pflegebett Burmeier Westfalia nicht geeignet und nicht ausreichend gewesen sei, um die Pflege des Klägers zu erleichtern, zur Linderung seiner Beschwerden beizutragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Es hätten die Standfestigkeit in jeder Position, die zweiteilige zweistufige Seitensicherung, zwei Selbstbedienungselemente und die viergeteilte, stufenlos entsprechend den anatomischen Erfordernissen positionierbare Liegefläche gefehlt. Die zusätzlichen Funktionen beziehungsweise Ausstattungsmerkmale des Völker-Pflegebettes würden schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege und der selbstständigeren Lebensführung dienen. Preislich günstigere Pflegebetten, die ebenso geeignet wären, die Pflege des Klägers zu erleichtern beziehungsweise eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, seien ihr nicht bekannt.
Das geteilte seitliche Sicherungssystem des Völker-Pflegebettes ermögliche es dem Kläger, sich selbstständig hinzusetzen, seitlich zu lagern, aufzurichten und bei pflegerischen und krankengymnastischen Maßnahmen in Seitenlage festzuhalten. Dagegen könne die Seitensicherung des Pflegebettes Burmeier Westfalia nur vom Pflegenden verändert werden. Da der gesamte Seitenschutz dann wegfalle, bestehe für den Gepflegten keine Möglichkeit, sich festzuhalten. Dem Kläger fehle die Kraft, sich am Bettgalgen festzuhalten oder sich mit dessen Hilfe umzudrehen. Daher könne sich der Kläger mit dem Pflegebett Burmeier Westfalia nicht selbstständig aufrichten, nicht seitlich festhalten, nicht in Seitenlage bringen und somit auch nicht umlagern. Für die Pflegeperson bedeutet dies, dass sie ihn nur entweder durch Überbeugen des Pflegegitters versorgen könne oder ihn in Seitenlage gleichzeitig versorgen und halten müsse. Der Kläger könne sich mit dem Völker-Pflegebett selbstständig vom Rollstuhl auf das Bett setzen und umgekehrt. Dadurch werde die Pflege des Klägers erleichtert und ihm eine größere Selbstständigkeit ermöglicht.
Da das Völker-Pflegebett zwei Selbstbedienungselemente habe, könne der Kläger diese in jeder Körperlage selbst benutzen und damit das Bett in geeignete Positionen bringen. Beim vorherigen Bett sei dies nicht möglich gewesen. An diesem befinde sich nur ein Bedienteil, das entweder am Seitengitter eingehängt werde oder am Bettgalgen. In beiden Fällen sei die Gefahr gegeben, dass die Fernbedienung nach unten falle und nicht mehr bedient werden könne. Zudem könne es vom Kläger nicht aus jeder Position bedient werden. Infolgedessen müsse der Kläger mit einem Völker-Pflegebett nicht nach der Pflegeperson rufen, um das Pflegebett zu verstellen, was pflegeerleichternd wirke und zu einer selbstständigeren Lebensführung beitrage.
Die Standfestigkeit des Völker-Pflegebettes sei durch die integrierten Rollen größer als die Standfestigkeit des Westfalia-Pflegebettes, das sich ständig auf Rollen befinde. Bei dem Pflegebett Westfalia komme es durch Lagewechsel zu leichten Schaukelbewegungen. Darüber hinaus könne das Bett nur im Raum bewegt werden, wenn an allen vier Rollen die Bremsen gleichzeitig gelöst würden, was sehr unpraktisch sei, weil das Bett in einer Zimmerecke stehe. Ein Wegbewegen des Bettes aus der Ecke sei bei pflegerischen Maßnahmen, bei denen vorübergehend zwei Personen benötigt werden, und bei krankengymnastischen Übungen notwendig.
Es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Kläger bei dem vormals benutzten Pflegebett Westfalia in Seitenlage Druckschmerzen am Hüftknochen vom Lattenrost verspürt habe. Dies hätte allerdings auch durch das Benutzen einer Dekubitusmatratze verhindert werden können. Durch die Verlängerung des Bettes aufgrund der Körpergröße des Klägers habe sich der Knick des Fußteils nicht wie gewünscht im Kniebereich, sondern im Bereich der Mitte des Oberschenkels befunden, was nachvollziehbar zu Druckstellen führen könne. Es sei nicht beurteilbar, ob eine diesbezügliche Korrektur von Seiten des Herstellers möglich gewesen wäre. Die elektrisch einstellbare Knieknickstellung und die in vier Teilen entnehmbare und stufenlos positionierbare Liegefläche des Völker-Pflegebettes sei für einen gewissen Behinderungsausgleich des Klägers, der sich nicht mehr aktiv in verschiedenste Körperpositionen verbringen könne, sinnvoll.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für das Völker-Pflegebett in Höhe von 5.923,67 EUR zu erstatten und die erforderlichen Folgekosten zu übernehmen,
2. hilfsweise die Kosten für ein angemessenes Pflegebett zu erstatten und die erforderlichen Folgekosten zu übernehmen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat mit Urteil vom 26.05.2011 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.923,67 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 25 EUR für das Pflegebett Völker 3082 K und die für das Pflegebett Völker 3082 K künftig anfallenden Folgekosten zu erstatten. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, bei dem vom Kläger begehrten Pflegebett handle es sich um ein Hilfsmittel der Pflegeversicherung, weil es allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege, der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung oder der Linderung der Beschwerden diene und Versorgungsziele der Krankenversicherung nicht im Vordergrund stünden. Dass dies der Fall sei, ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. A ... Durch das Völker-Pflegebett könne der Kläger - anders als im Standard-Pflegebett - selbstständig aufstehen und sich in den Rollstuhl setzen. Sowohl für das Umlagern als auch für Toilettengänge benötige er nicht mehr die Hilfe einer Pflegekraft, was die Pflegeperson deutlich entlaste.
Zwar diene das Völker-Pflegebett auch dem Ausgleich seiner Behinderungen, weil der Kläger durch das Pflegebett in die Lage versetzt werde, wieder selbstständig verschiedene Körperpositionen einzunehmen. Zudem diene das Pflegebett auch der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, denn es ermögliche ihm eine Stufenlagerung zur Drainage seiner Unterschenkelödeme. Diese Aspekte stünden jedoch nicht im Vordergrund.
Selbst wenn bei den zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen des Völker-Pflegebettes der Behinderungsausgleich im Vordergrund stehen würde, so ergäbe sich nach Auffassung des SG eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten daraus, dass sie dem Kläger kein geeignetes Pflegebett zur Verfügung stellte und diesem deshalb keine andere Möglichkeit blieb, als sich selbst ein geeignetes Bett zu verschaffen. Unstreitig sei bei dem in Pflegestufe II eingestuften Kläger zur Entlastung der Pflegekraft ein Pflegebett zu Lasten der Pflegeversicherung erforderlich. Grundvoraussetzung eines derartigen Pflegebettes sei aber, dass dem Pflegebedürftigen durch die Beschaffenheit des Bettes keine Schmerzen entstünden. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sei das Bett nicht geeignet, und von der Pflegeversicherung sei ein anderes, geeignetes Bett zur Verfügung zu stellen. Vorliegend sei vom Kläger wiederholt vorgetragen worden, dass ihm das zur Verfügung gestellte Pflegebett Burmeier Westfalia Schmerzen verursache. Wenn die Beklagte auf diesen Hinweis nicht reagiere und dem Kläger kein geeignetes anderes Bett benenne, könne sie diesem nicht vorhalten, dass dieser bei der Selbstbeschaffung eines geeigneten Bettes nicht das günstigste gewählt habe.
Die Beklagte hat gegen das Urteil, das ihr am 15.06.2011 zugestellt worden ist, am 11.07.2011 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das zur Verfügung gestellte Standardpflegebett für die Pflege des Klägers geeignet und ausreichend sei. Die Erhöhung der Selbstständigkeit des Klägers sei nicht im Versicherungsschutz der Pflegepflichtversicherung enthalten. Das begehrte Pflegebett sei nur für die Verwendung in Krankenhäusern vorgesehen. Das dem Kläger überlassene Pflegebett verfüge wie auch das begehrte Völker-Pflegebett über beidseitige Haltemöglichkeiten an geteilten Kopf- und Fußbettgittern, die der Kläger selbst abklappen könne. Zusätzlich befinde sich am zur Verfügung gestellten Pflegebett ein Bettgalgen, an dem sich der Kläger beim Umlagern festhalten könne. Die Seitengitter seien grundsätzlich nicht als Aufrichthilfe gedacht. Im Übrigen ermögliche auch das zur Verfügung gestellte Pflegebett durch die vierteilige Verstellbarkeit eine Stufenlagerung zur Drainage der Unterschenkelödeme. Das zur Verfügung gestellte Pflegebett sei nicht instabil. Es habe ein hohes Eigengewicht von 110 kg, so dass ein sicheres Arbeiten gewährleistet sei. Die Matratze habe eine Dicke von 12 cm. Damit sei ein Wundliegen nicht möglich. Ein gleichzeitiges Lösen der Seitengitter an Kopf- und Fußteil sei nicht erforderlich. Der Kläger müsse sich fragen lassen, weshalb er erst jetzt vortrage, dass der Knick bei der Beinverstellung zu Schmerzen geführt habe. Er habe dadurch der Beklagten die Möglichkeit genommen, Abhilfe zu schaffen. Während des gesamten Versorgungszeitraums habe der Kläger das Sanitätshaus nicht auf Mängel des Pflegebettes hingewiesen, so dass eine zeitnahe Überprüfung durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei.
Im Hinblick auf das Sachverständigengutachten von Frau Dr. A. hat die Beklagte vorgetragen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Gericht ein nervenärztliches Gutachten eingeholt habe. Im Übrigen sei das Gutachten nicht auf die Ausführungen der Beklagten eingegangen. Seitengitter an einem Bett würden nicht zum Festhalten, sondern zur Verhinderung des Herausfallens beziehungsweise eines unkontrollierten Verlassens dienen. Offensichtlich habe sich die Sachverständige das Drehen, Aufrichten und Hinsetzen an den Seitengittern nicht vorführen lassen. Es entziehe sich jeglicher Logik, weshalb geteilte Seitengitter erforderlich seien. Die Gefahr eines Herunterfallens der Fernbedienung sowie des Verhedderns mit dem Beatmungsschlauch bestehe sowohl bei dem Völker-Pflegebett als auch bei dem Pflegebett Burmeier Westfalia. Das bisher verwendete Pflegebett Burmeier Westfalia entspreche sämtlichen Normen und Richtlinien.
Nicht nachvollziehbar ist nach Auffassung der Beklagten die Argumentation des SG, wonach die Beklagte die Kosten eines Pflegebettes, das die Ausstattungsmerkmale des Behinderungsausgleichs habe, deshalb übernehmen solle, weil sie dem Kläger kein geeignetes Pflegebett zur Verfügung gestellt habe. Bei dem vom Kläger angeschafften Bett handle es sich um ein "Design-Bett" höchster Qualität für die Verwendung in Pflegeeinrichtungen mit erheblichen unnötigen Zusatzausstattungen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das beantragte Pflegebett pflegeerleichternd sei, zur Linderung seiner Beschwerden beitrage und eine selbstständigere Lebensführung ermögliche. Die Erleichterung der Pflege durch das Völker-Pflegebett sei nicht nur ein Nebeneffekt zu einem vorrangigen Behinderungsausgleich. Das selbstständige Umbetten bewirke einen Behinderungsausgleich, mindere gleichzeitig aber den Pflegebedarf. Ohne ein selbstständiges Umbetten würde ein erheblicher zusätzlicher Pflegebedarf anfallen. Allein nachts sei aufgrund der Erkrankung schmerzbedingt fünf- bis zehnmal ein Lagewechsel erforderlich. Darüber hinaus diene das Pflegebett der Prävention und damit der Verhinderung der Zunahme der Pflegebedürftigkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass durch das Pflegebett Schmerzen teilweise vermieden werden könnten. Unverständlich sei vor allem, dass die Beklagte immer nur nach Aktenlage entscheide.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012 auf Frage des Gerichts klargestellt, dass auch das Standardpflegebett vierteilig gewesen sei. Jedoch hätten sich die Knickstellen anders als beim Völker-Pflegebett nicht verstellen lassen, was zu Problemen bei der Übergröße geführt habe, weil hier nur das unterste Segment ohne Berücksichtigung der Körperproportionen verlängert worden sei, mit der Konsequenz, dass der Knick nicht unter seinem Kniegelenk, sondern in der Mitte seines Oberschenkels gelegen hätte. Außerdem sei es beim Standardpflegebett trotz der Vierteilung nicht möglich gewesen, seine Unterschenkel waagrecht zu lagern.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.05.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung der Beklagten ist nur begründet, soweit das SG die Beklagte verurteilt hat, die für das Pflegebett Völker 3082 K künftig anfallenden Folgekosten zu erstatten. Die Klage ist insoweit abzuweisen. Bei der auf Erlass eines Grundurteils gerichteten Klage handelt es sich der Sache nach um eine Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1
Nr. 1 SGG. Für eine solche Feststellungsklage fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Grundsätzlich ist eine Feststellungsklage gegenüber der Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, subsidiär. Dies gilt insbesondere bei Klagen gegen private Versicherungsunternehmen im Bereich der privaten Pflegeversicherung (BSG, SozR 4-7690
§ 64 Nr. 1 Rdnr. 32). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Möglichkeit, die Folgekosten des Bettes mit Hilfe von Leistungsklagen einzuklagen, wenn diese konkret anfallen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Feststellungsurteil, das ohne Bezug zu konkreten Folgekosten steht, künftige Rechtsstreitigkeiten über eventuelle Folgekosten vermeiden sollte. Dazu ist der Begriff der "Folgekosten" viel zu unbestimmt. Wie vage die Vorstellungen des Klägers hierzu sind, zeigt sein Schreiben vom 18.01.2010, mit dem er seine Auffassung mitteilt, dass hierunter Stromkosten für den elektrischen Antrieb und Wartungskosten fielen.
Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.923,67 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 25 EUR für das Pflegebett Völker 3082 K zu erstatten.
Die Klage ist insoweit zulässig. Das SG hat seine Gerichtsbarkeit zu Recht bejaht, weil gem. § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG in privatrechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Da die Beklagte als privates Versicherungsunternehmen keine Verwaltungsakte erlassen kann, ist als Klageart die echte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG zulässig (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. A., 2012, § 54 Rdnr. 41).
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach § 192 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i.V.m. § 4 Abs. 7 des Teils I (Bedingungsteil) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV) 2009 und Nr. 4 des Tarifs PV Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Pflegebett Völker 3082 K abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 25 EUR. Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer gemäß § 192 Abs. 6 VVG verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 MB/PPV 2009 haben versicherte Personen nach Nr. 4 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgung notwendig ist. Gemäß Nr. 4 Satz 1 des Tarifs PV erstattet der Versicherer die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung sind unter Nr. 1.2.1 als Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege sowohl manuell als auch motorisch höhenverstellbare Pflegebetten mit verstellbarer Liegefläche aufgeführt, unter Nr. 1.2.2 darüber hinaus Pflegebettenzubehör wie Bettverlängerungen, Bettgalgen, Aufrichthilfe und Seitengitter.
Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pflegehilfsmittel sind gemäß Nr. 4 Satz 3 Tarif PV im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 erfüllt und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfsmittel gemäß Nr. 4 Satz 4 Tarif PV grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Bereich erforderlich sind. Ausgeschlossen sind gemäß Nr. 4 Satz 5 Tarif PV Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen.
Gemäß Nr. 4.1 Abs. 2 Tarif PV tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von 10 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel.
Das Völker-Pflegebett 3082 K unterfällt der im Pflegehilfsmittelverzeichnis genannten Gruppe der motorisch höhenverstellbaren Pflegebetten mit verstellbarer Liegefläche.
Eine Erstattung der Kosten ist damit gemäß Nr. 4 Satz 5 Tarif PV dann ausgeschlossen, wenn das Pflegehilfsmittel nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dient. Der Begriff der "Pflege", dem das Hilfsmittel alleine oder schwerpunktmäßig zu dienen hat, ist konform zu § 4 Abs. 7 MB/PPV 2009 so auszulegen, dass es genügt, wenn das Hilfsmittel der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden der versicherten Person oder der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung dient. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Gleichwertigkeitsgebot des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Danach muss ein Versicherungsvertrag im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind. Dies bedeutet, dass die Auslegung der Vertragsbedingungen zu den Pflegehilfsmitteln nicht hinter den Maßstab des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zurückfallen darf, wonach Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Zwecke der Linderung der Beschwerden und der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung müssen deshalb bei der Vertragsauslegung ebenfalls als anspruchsbegründend berücksichtigt werden. Unproblematisch ist dagegen, dass sich die Abgrenzung, ob Leistungen der Pflege (i. S. von Erleichterung der Pflege, Linderung der Beschwerden oder Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung) oder dem Behinderungsausgleich dienen, nach der Regelung in Nr. 4 Satz 5 Tarif PV danach richtet, welchen Zwecken das Hilfsmittel schwerpunktmäßig dient. Wenn dagegen das BSG im Rahmen des § 40 SGB XI für die Leistungspflicht der gesetzlichen Pflegeversicherung - in Abgrenzung zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V - gefordert hat, dass das Hilfsmittel "ganz überwiegend" (in Weiterentwicklung des in einer früheren Entscheidung formulierten Kriteriums der "Schwerpunktmäßigkeit") den in § 40 SGB XI genannten pflegebezogenen Zwecken zu dienen hat (BSGE 99, 197 Rdnr. 28), so hat diese Verschärfung in die Tarifbestimmungen der Beklagten nicht Einzug gehalten, was eine Besserstellung der privat Versicherten gegenüber dem Maßstab des § 40 SGB XI bedeutet, die § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht verbietet.
Der Senat ist der Überzeugung, dass das streitgegenständliche Pflegebett schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden oder der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung des Klägers und nicht dem Ausgleich seiner Behinderung dient.
Bevor entschieden wird, wo der Schwerpunkt der Zwecke des begehrten Pflegebetts liegt, muss geklärt werden, welchen Zwecken dieses tatsächlich dient.
Das streitgegenständliche Pflegebett Völker 3082 K ist für die Versorgung des Klägers aus folgenden Gründen geeignet und erforderlich:
Zunächst benötigt der Kläger - was im Übrigen unstreitig ist - aus pflegerischen Gründen überhaupt ein Pflegebett, was im M.-Gutachten vom 01.06.2007 damit begründet wurde (dort S.6), dass das Be- und Entkleiden sowie die Versorgung mit Einlagen teilweise im Liegen und im Bett erfolgen und dass die Ehefrau als Pflegeperson dabei durch die Höhenverstellung entlastet wird.
Darüber hinaus bietet das Völker-Pflegebett 3082 K dem Kläger gegenüber einem Standard-Pflegebett folgende Vorteile, die kein günstigeres Bett aufweist:
1. Im Gegensatz zum Standard-Pflegebett ist das seitliche Gitter beim Völker-Pflegebett geteilt und kann vom Kläger selbst bedient werden. Beim Standard-Pflegebett besteht dagegen ein ungeteiltes, über die gesamte Bettlänge durchgehendes Bettgitter, das nur unter erheblichem mechanischen Kraftaufwand von der Pflegekraft, nicht aber vom Kläger selbst entfernt werden kann. Ist es entfernt, besteht für den Kläger beim Standard-Bett keine Möglichkeit, sich beim Aufrichten oder Umdrehen festzuhalten. Am Bettgalgen kann er sich nicht festhalten, weil ihm hierfür die notwendige Kraft fehlt. Infolgedessen kann sich der Kläger im Standard-Pflegebett weder selbstständig aufrichten noch in Seitenlage bringen oder umlagern. Dem Kläger gelingt im Völker-Pflegebett sogar der selbstständige Transfer vom Bett zum Rollstuhl und umgekehrt, und er kann so nachts ohne Hilfe der Ehefrau selbstständig die Toilette aufsuchen.
Das Argument der Beklagten, das Seitengitter sei nicht dazu vorgesehen, dem Kläger zum Einhalten zu dienen, ist nicht nachvollziehbar. Ob der Hersteller die konkrete Verwendung durch den Kläger im Auge hatte, ist nicht maßgeblich, vielmehr kommt es allein darauf an, dass das Gitter diese Funktion erfüllt. Von einer Zweckentfremdung kann jedenfalls keine Rede sein, weil das Einhalten an einem Gitter eine naheliegende Verwendung ist, deren Belastung es aushalten muss.
2. Beim Standard-Pflegebett befand sich aufgrund der Körpergröße des Klägers und der Überlänge des Bettes der Knick der Liegefläche nicht wie gewünscht im Kniebereich, sondern in der Mitte des Oberschenkels des Klägers. Beim Völker-Pflegebett kann die Knieknickstellung genau eingestellt werden.
Darüber hinaus bestehen auch weitere allgemeine Vorteile:
3. Während Pflegemaßnahmen im Sitzen vorgenommen werden, kann sich der Kläger am hälftigen Seitenteil im Völker-Pflegebett festhalten. Dies entlastet die Pflegekraft, die sich beim Standard-Pflegebett entweder über das Gitter beugen oder den Kläger gleichzeitig festhalten muss.
4. Die zwei Selbstbedienungselemente des Völker-Pflegebetts erlauben es dem Kläger in jeder Körperlage selbsttätig, die Selbstbedienung zu benutzen und das Bett in geeignete Positionen zu bringen. Dagegen kann der Kläger das Bedienteil des Standard-Pflegebetts nicht in jeder Körperlage bedienen, zudem besteht die Gefahr des Herunterfallens und der Verhedderns mit seinem Beatmungsschlauch.
5. Im Gegensatz zum Völker-Pflegebett erreicht das Standard-Pflegebett seine volle Standfestigkeit nur, wenn alle vier Rollen festgestellt werden. Das ist für die Pflegekräfte sehr mühsam, da das Bett in der Ecke steht. Für pflegerische Maßnahmen, bei denen zwei Personen benötigt werden, sowie für Krankengymnastik muss es aber regelmäßig in die Raummitte geschoben werden. Die absolute Standfestigkeit ist notwendig, damit der Kläger mit minimaler Muskelkraft Bewegungen ausführen kann, ohne dass es zu leichtem Schaukeln des Bettes kommt.
6. Das Völker-Pflegebett verfügt im Gegensatz zum Standard-Pflegebett über keinen herkömmlichen Lattenrost, sondern über ein sog. Mikro-Stimulationssystem zur Unterstützung der Dekubitus-Prophylaxe. Dadurch werden Druckschmerzen am Hüftknochen vermieden.
7. Das Völker-Pflegebett bietet anders als das Standard-Pflegebett stufenlose Möglichkeiten zur Hochlagerung der Beine, was zur Drainage der Unterschenkelödeme des Klägers erforderlich ist.
Diese Feststellungen beruhen auf dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Dr. A. vom 21.02.2011. Bei dieser handelt es sich um eine erfahrene Gutachterin im Bereich der Pflegeversicherung, die gleichzeitig aufgrund ihrer neurologischen Kompetenz mit dem Krankheitsbild des Klägers vertraut ist. Sie hat sich auf Grundlage eines Hausbesuches mit den zusätzlichen Funktionen und Ausstattungsmerkmalen des Völker-Pflegebettes vertraut gemacht und die Pflege des Klägers in dem Völker-Pflegebett beobachtet. Entgegen der Vermutung der Beklagten hat sich die Sachverständige Dr. A., wie sie in ihrem Gutachten ausführt, selbst davon überzeugt, dass sich der Kläger mit Hilfe der Seitengitter selbstständig vom Rollstuhl auf das Bett setzen kann und umgekehrt.
Preislich günstigere Pflegebetten, die ebenso geeignet gewesen wären, die Pflege des Klägers zu erreichen bzw. ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, waren der Sachverständigen Dr. A. nicht bekannt, und sind seitens der Beklagten auch nicht benannt worden. Deshalb hat der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Anschaffung des streitgegenständlichen Pflegebettes erforderlich war.
Der Schwerpunkt der vorausgehend festgestellten Zwecke des Hilfsmittels liegt in der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden und der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung, während der gleichzeitig erreichte Behinderungsausgleich sich lediglich als zwangsläufige Folge des Erreichens der übrigen Zwecke darstellt:
- Soweit es durch die motorische Höhenverstellbarkeit sowie die Möglichkeit, die Einteilung der Liegefläche auch in der Übergröße den Proportionen des Klägers anzupassen, geht, wird einerseits die Pflege erleichtert, weil der Kläger Lagewechsel selbstständig vornehmen kann und hierfür nicht jedes Mal seine Ehefrau rufen muss. Gleichzeitig dient damit diese Funktion der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung. Soweit es um die Anpassung der Liegeflächenteilung an die Proportionen des Klägers geht, dient das Bett der Linderung seiner Beschwerden, weil so vermieden wird, dass die Liegeflächenteilung mit ihren Kanten an physiologisch ungünstigen Stellen (etwa in der Mitte des Oberschenkels anstatt in der Kniekehle) aufliegt.
- Soweit es bei dem Völker-Pflegebett um das zweigeteilte Seitengitter geht, stehen eindeutig die Zwecke der Erleichterung der Pflege und der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung im Vordergrund. Die Zweiteilung des Seitengitters ermöglicht es, nur den oberen Teil des Gitters hochgeklappt zu lassen, um den Kläger gegen Herausfallen zu schützen, gleichzeitig aber dem Kläger über die untere Hälfte des Bettes, an dem kein Seitengitter angebracht wird, den freien Ein- und Ausstieg zu ermöglichen, wobei er sich am Seitengitter der oberen Hälfte festhalten kann. Dadurch wird seine Ehefrau als Pflegeperson von ständigem Herauf- und Herunterklappen des Seitengitters, das wegen der Übergröße des Bettes sehr mühsam ist, entlastet. Weiter wird sie bei pflegerischen Verrichtungen, die im Sitzen vorgenommen werden, entlastet, weil sich der Kläger am oberen Seitengitterteil selbst festhalten kann, und die Pflegeperson den Kläger nicht gleichzeitig festhalten und sichern muss. Dass der Kläger dadurch auch selbständig das Bett verlassen und sich in den Rollstuhl umsetzen kann, entlastet nochmals die Pflegeperson und erleichtert damit die Pflege; ebenso dient es der selbstständigen Lebensführung des Klägers. Der insoweit erreichte Behinderungsausgleich stellt nur notwendige Begleitfolge der Pflegeerleichterung dar.
- Die bessere Bedienbarkeit durch zwei Bedienteile an jeder Seite des Bettes erhöht die Selbstständigkeit des Klägers und wirkt gleichzeitig pflegeerleichternd, da die Pflegeperson nicht gerufen werden muss, wenn sich der Kläger umlagern will und sich gerade in einer Position befindet, in der er sonst das einzige Bedienteil nicht erreichen würde.
- Die verbesserte Dekubitus-Prophylaxe ist unter den Zweck "Linderung der Beschwerden" einzuordnen.
- Auch die einfachere Feststellbarkeit des Bettes, dient der Erleichterung der Pflege, weil es der Pflegekraft erspart bleibt, nach jedem Verschieben des Bettes unter dasselbe zu kriechen, um die hinterste Rolle zu arretieren.
- Die bessere Möglichkeit zur Drainage der Unterschenkelödeme durch Hochlagern der Unterschenkel betrifft zwar die Behandlungs- und nicht die Grundpflege, jedoch reicht dieser isolierte Zweck, der nicht in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung fällt, bei wertender Betrachtung nicht aus, um den Schwerpunkt der Zielsetzung des Hilfsmittels zu begründen.
Damit ist das Pflegebett als Pflegehilfsmittel zu qualifizieren, das der Leistungspflicht der privaten Pflegepflichtversicherung nach Maßgabe des vorliegenden Versicherungsvertrags unterfällt.
Der Senat verkennt nicht, dass das BSG mit Urteil vom 25.01.1995 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 13; NZS 1995, 412) ein Krankenbett als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V mit der Begründung eingeordnet hat, dass es der Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, nämlich der elementaren Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, diene (a.a.O. Rdnrn. 12 ff.). Unter Berufung auf dieses Urteil hat der 4. Senat des LSG mit Urteil vom 29.06.2006 (Breithaupt 2770, 283) den Anspruch gegen die Krankenkasse (und nicht die Pflegekasse) auf Versorgung mit einem Pflegebett nach § 33 SGB V bejaht und ausgeführt, es liege kein Pflegehilfsmittel vor, für das die Pflegekasse zuständig sei, weil der Zweck des Hilfsmittels überwiegend darin bestehe, die durch die Behinderung reduzierte Mobilität auszugleichen und damit Grundbedürfnisse wie den Wechsel von Ruhen und Aufrichten selbstständig zu erfüllen (a.a.O. Rdnr. 33). Das Urteil des BSG vom 25.01.1995 erging zu einem Fall, auf den das am 01.04.1995 in Kraft getretene SGB XI noch nicht anwendbar war. Demnach stand eine dem § 40 SGB XI vergleichbare Anspruchsgrundlage nicht zur Verfügung, und die Argumentation des Gerichts war offensichtlich von der Absicht getragen, die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage zu bejahen. Unter Rdnr. 16 des Urteils räumte das BSG durchaus ein, dass das Pflegebett auch der Pflegeerleichterung diene. Es ging jedoch von dem Grundsatz aus, dass ein Hilfsmittel auch dann in die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V falle, wenn es sowohl der Pflegeerleichterung als auch dem Behinderungsausgleich diene. Nur wenn es sich um ein reines Pflegehilfsmittel handle, das allein der Erleichterung der Pflege durch die Pflegeperson diene, könne es der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugerechnet werden.
Das Urteil des BSG vom 25.01.1995 ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles schon deshalb nicht maßgeblich, weil Nr. 4 Satz 5 Tarif PV bei einem Hilfsmittel, das sowohl pflegeerleichternd als auch behinderungsausgleichend wirkt, eine Schwerpunktbetrachtung vorschreibt, während das BSG in dem genannten Urteil in einem solchen Fall das Hilfsmittel automatisch der Krankenversicherung zuordnete, was sicherlich darauf zurückzuführen war, dass eine dem § 40 SGB XI vergleichbare Anspruchsgrundlage für Pflegehilfsmittel nicht existierte. Dementsprechend hat das BSG in seinem Urteil vom 25.01.1995 unter Rdnr. 17 selbst offengelassen, ob in künftigen Fällen unter Geltung des SGB XI die Abgrenzung der Zuständigkeit von Kranken- und Pflegeversicherung nach anderen Grundsätzen vorzunehmen und etwa dem Schwerpunkt der Verwendung des Hilfsmittels stärkeres Gewicht beizumessen sein könnte. Dass sich insoweit infolge der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung die Auffassungen geändert haben, wird auch daran ersichtlich, dass vor Inkrafttreten des SGB XI der Hilfsmittelkatalog ein behindertengerechtes Bett als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung vorsah, während inzwischen die Pflegebetten unter der Produktgruppe 50 "Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege" des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes eingruppiert sind, was auch ihrer Aufnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung entspricht.
Ebenso wenig steht das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) entgegen, denn dieses betraf den Anspruch auf ein Pflegebett gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht der privaten, im Übrigen nicht im häuslichen Bereich, sondern in einer stationären Einrichtung.
Der Kläger kann deshalb von der Beklagten die Erstattung der Kosten der Anschaffung des Völker-Pflegebettes abzüglich der Selbstbeteiligung von 25 EUR verlangen. Die Beklagte kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 13 SGB V nicht mehr auf ihr vertraglich zustehendes Recht berufen, das Hilfsmittel leihweise zur Verfügung zu stellen, weil sie das beantragte Hilfsmittel mit Schreiben vom 12.11.2009 zu Unrecht abgelehnt hatte, bevor der Kläger am 03.12.2009 das Hilfsmittel bestellte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Unterliegen der Klägerin in der Berufungsinstanz war von untergeordneter Bedeutung. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz ist nicht beanstanden.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Wie bereits ausgeführt, liegt keine Abweichung vom oben zitierten Urteil des BSG vom 25.01.1995 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 13) vor.
Rechtskraft
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