Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 669/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 47/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Bestimmung des Beschwerdewerts nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Beschlusses abzustellen, da zu diesem Zeitpunkt formelle Rechtskraft eintritt.
Eine Zulassung der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine Zulassung der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist gesetzlich nicht vorgesehen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.01.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) macht im Beschwerdeverfahren weitere Unterkunftskosten in Höhe von 35,20 EUR monatlich für die Monate November 2012 bis April 2013 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend, sowie erstmals im Beschwerdeverfahren die Übernahme von rückständigen Unterkunftskosten in Höhe von drei Monatsmieten von insgesamt 1290 EUR.
Die Bf bezieht zusammen mit ihrem Ehemann, mit dem sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beschwerdegegner (Bg). Sie bewohnt eine 80 m² große Unterkunft, für die sie 400 EUR Kaltmiete und 30 EUR Nebenkosten monatlich bezahlt.
Der Bg bewilligte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.5.2012 Leistungen nach dem SGB II bis November 2012 und mit Bescheid vom 09.11.2012 für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013. Kosten der Unterkunft wurden in Höhe von insgesamt 352,00 EUR (für die Bf anteilig 176,00 EUR) gezahlt. Der Bg gewährte lediglich die anerkannten Kosten der Unterkunft und ermittelte die Höhe der Kosten auf Basis von § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ohne einen Zuschlag von 10 % vorzunehmen. Gegen diesen Bescheid legte die Bf Widerspruch ein, über den nach Aktenlage derzeit noch nicht entschieden ist.
Am 29.11.2012 stellte die Bf beim Sozialgericht Regensburg einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie beantragte ihr Unterkunftskosten in Höhe von 387,20 EUR für die Kaltmiete für die Monate November 2012 bis April 2013 zu zahlen. Der Bg habe die Kosten der Unterkunft unter Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG erstattet, ohne einen Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen. Diesen beantrage sie in Höhe von monatlich 35,20 EUR.
Mit Beschluss vom 02.01.2013 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da er teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Hinsichtlich des Monats November 2012 sei der Antrag nicht statthaft, da der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid bestandskräftig sei. Hinsichtlich der Monate Dezember 2012 bis April 2013 sei der Antrag zwar zulässig, jedoch liege unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs jedenfalls kein Anordnungsgrund vor. Das Sozialgericht wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 4.2.2013 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Außerdem hat sie erstmals beantragt den Bg zu verpflichten, rückständige Unterkunftskosten in Höhe von drei Monatsmieten, 1290 EUR, darlehensweise zu übernehmen.
Nachdem sich der Bevollmächtigte der Bf bestellt hat, hat dieser zur Statthaftigkeit der Beschwerde auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31.10.2008 verwiesen. Außerdem legte er ein Schreiben des Vermieters der Bf vor, wonach Mietrückstände für die Monate Februar 2012, Dezember 2012 und Februar 2013 in Höhe von insgesamt 1290 EUR bestehen würden.
Der Bg hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen und hat darauf verwiesen, dass die Beschwerde nicht statthaft sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft, da sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unzulässig ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In Verfahren, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen, ist die Beschwerde gemäß
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, wenn der streitige Betrag den Beschwerdewert von 750 EUR übersteigt oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Für den Beschwerdeausschluss kommt es nach herrschender Meinung darauf an, ob in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, also die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung vorliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 172, Rn. 6g m.w.N.). Der Auffassung, dass bei einer zulassungsbedürftigen Berufung die Beschwerde zuzulassen sei, wenn fiktiv davon ausgegangen wird, dass die Berufung aus wichtigem Grund zuzulassen sei, ist nicht zu folgen, da dieses gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Damit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht erfüllt, da Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung die Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von 211,20 EUR war. Zur Bestimmung des maßgeblichen Streitwertes ist auf den Streitgegenstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses der ersten Instanz abzustellen, da zu diesem Zeitpunkt nach § 172 Abs. 3 SGG formelle Bestandskraft eintritt (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 49). Eine Erweiterung des Antrages im Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig, da das Beschwerdegericht nicht das zuständige Prozessgericht der Hauptsache ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b, Rn. 37).
Damit ist der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) macht im Beschwerdeverfahren weitere Unterkunftskosten in Höhe von 35,20 EUR monatlich für die Monate November 2012 bis April 2013 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend, sowie erstmals im Beschwerdeverfahren die Übernahme von rückständigen Unterkunftskosten in Höhe von drei Monatsmieten von insgesamt 1290 EUR.
Die Bf bezieht zusammen mit ihrem Ehemann, mit dem sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beschwerdegegner (Bg). Sie bewohnt eine 80 m² große Unterkunft, für die sie 400 EUR Kaltmiete und 30 EUR Nebenkosten monatlich bezahlt.
Der Bg bewilligte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.5.2012 Leistungen nach dem SGB II bis November 2012 und mit Bescheid vom 09.11.2012 für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013. Kosten der Unterkunft wurden in Höhe von insgesamt 352,00 EUR (für die Bf anteilig 176,00 EUR) gezahlt. Der Bg gewährte lediglich die anerkannten Kosten der Unterkunft und ermittelte die Höhe der Kosten auf Basis von § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ohne einen Zuschlag von 10 % vorzunehmen. Gegen diesen Bescheid legte die Bf Widerspruch ein, über den nach Aktenlage derzeit noch nicht entschieden ist.
Am 29.11.2012 stellte die Bf beim Sozialgericht Regensburg einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie beantragte ihr Unterkunftskosten in Höhe von 387,20 EUR für die Kaltmiete für die Monate November 2012 bis April 2013 zu zahlen. Der Bg habe die Kosten der Unterkunft unter Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG erstattet, ohne einen Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen. Diesen beantrage sie in Höhe von monatlich 35,20 EUR.
Mit Beschluss vom 02.01.2013 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da er teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Hinsichtlich des Monats November 2012 sei der Antrag nicht statthaft, da der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid bestandskräftig sei. Hinsichtlich der Monate Dezember 2012 bis April 2013 sei der Antrag zwar zulässig, jedoch liege unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs jedenfalls kein Anordnungsgrund vor. Das Sozialgericht wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 4.2.2013 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Außerdem hat sie erstmals beantragt den Bg zu verpflichten, rückständige Unterkunftskosten in Höhe von drei Monatsmieten, 1290 EUR, darlehensweise zu übernehmen.
Nachdem sich der Bevollmächtigte der Bf bestellt hat, hat dieser zur Statthaftigkeit der Beschwerde auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31.10.2008 verwiesen. Außerdem legte er ein Schreiben des Vermieters der Bf vor, wonach Mietrückstände für die Monate Februar 2012, Dezember 2012 und Februar 2013 in Höhe von insgesamt 1290 EUR bestehen würden.
Der Bg hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen und hat darauf verwiesen, dass die Beschwerde nicht statthaft sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft, da sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unzulässig ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In Verfahren, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen, ist die Beschwerde gemäß
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, wenn der streitige Betrag den Beschwerdewert von 750 EUR übersteigt oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Für den Beschwerdeausschluss kommt es nach herrschender Meinung darauf an, ob in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, also die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung vorliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 172, Rn. 6g m.w.N.). Der Auffassung, dass bei einer zulassungsbedürftigen Berufung die Beschwerde zuzulassen sei, wenn fiktiv davon ausgegangen wird, dass die Berufung aus wichtigem Grund zuzulassen sei, ist nicht zu folgen, da dieses gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Damit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht erfüllt, da Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung die Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von 211,20 EUR war. Zur Bestimmung des maßgeblichen Streitwertes ist auf den Streitgegenstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses der ersten Instanz abzustellen, da zu diesem Zeitpunkt nach § 172 Abs. 3 SGG formelle Bestandskraft eintritt (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 49). Eine Erweiterung des Antrages im Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig, da das Beschwerdegericht nicht das zuständige Prozessgericht der Hauptsache ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b, Rn. 37).
Damit ist der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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